Landgericht Berlin erklärt Facebooks Klarnamenzwang für rechtswidrig

Erneute juristische Schlappe für Facebook: Voreinstellungen wie die standardmäßige Aktivierung der Ortsübermittlung im Messenger verstoßen gegen deutsches Recht. Auch der vom Unternehmen betriebene Klarnamenzwang ist laut einem Gerichtsurteil rechtswidrig. Eine Grundsatzentscheidung im Dauerstreit um das Recht auf pseudonyme Kommunikation vermied das Landgericht Berlin jedoch.

Unter Pseudonym veröffentlicht: „Alice im Wunderland“ von Charles Dodgson aka Lewis Carroll. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Annie Spratt

In einem Urteil [PDF] von Mitte Januar erklärte das Landgericht Berlin die Klarnamenregelung und mehrere Datenschutzvoreinstellungen der Social-Media- und Werbeplattform Facebook für rechtswidrig. Darüber informiert heute der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), der gegen die Praxis des Unternehmens geklagt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beide Seiten gehen bezüglich verlorener Klagepunkte in Berufung.

Zumindest in dieser Form illegal: Klarnamenzwang

Die Klage der Verbraucherschützer umfasste insgesamt 26 Punkte. Einen zentralen Aspekt stellt dabei der sogenannte Klarnamenzwang auf Facebook dar. Bei der Registrierung auf der Plattform müssen Menschen im Rahmen der Nutzungsbedingungen unter anderem erklären, dass sie „keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen“. Außerdem müssen sie versichern: „Deine Kontaktdaten sind korrekt und du wirst sie auf dem neusten Stand halten.“

Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz, nachdem Anbieter von Online-Diensten die Nutzung und Bezahlung ihrer Angebote anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müssen, „soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Facebook hatte argumentiert, dass diese Regelung die EU-Datenschutzrichtlinie zu restriktiv auslege. Es müsse eine Abwägung zwischen den Interessen der Nutzer und des Unternehmens vorgenommen werden können. Der Streit um das Recht auf den Schutz der eigenen Identität geht mit dem Urteil in eine neue Runde. Entschieden ist er damit jedoch nicht.

Das Gericht enthielt sich nämlich bewusst einer Grundsatzentscheidung, ob ein Klarnamenzwang rechtmäßig sein kann. Stattdessen stellte es lediglich fest, dass Facebooks Klarnamenregelung in seiner aktuellen Fassung aus anderen Gründen ohnehin rechtswidrig sei. Indem das Unternehmen seine Nutzer zur Angabe korrekter persönlicher Informationen verpflichte, ringe es ihnen zugleich auch die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten ab.

Facebook suggeriere durch die Formulierung „Facebook-Nutzer geben ihren wahren Namen und Daten an“, dass dies „üblich und alternativlos“ sei. Dass sie damit aber zustimmen, dass Facebook die Daten für sich nutzt, müsse für den Nutzer zumindest erkennbar sein. Zudem müsse das Unternehmen den Nutzern die Tragweite ihrer Entscheidung zur Angabe ihrer Identität vor Augen führen, damit die Einwilligung als informierte Entscheidung gelten könne.

Klarnamen sind wichtig für Facebooks Geschäftsmodell

Facebook nutzt die Daten seiner Nutzer für Werbung. Klarnamen ermöglichen eine eindeutige Identifizierung von Einzelpersonen und machen gesammelte Daten daher für das Unternehmen weitaus wertvoller. Zudem setzt die Plattform, die in Deutschland durch das NetzDG bei hoher Strafandrohung zur zeitnahen Löschung offenkundig rechtswidriger Inhalte verpflichtet ist, auf die (umstrittene) disziplinierende Wirkung von Klarnamen auf die Nutzer.

Menschen nutzen Pseudonyme unter anderem, um Diskriminierung zu vermeiden und ihr Leben oder ihre Existenzgrundlage nicht durch Meinungsäußerungen in Gefahr zu bringen. In autoritären Staaten, aber auch in liberalen Gesellschaften steht die Nutzung von Pseudonymen mehr und mehr unter Beschuss. Einer Umfrage in Deutschland zufolge spricht sich eine Mehrheit der Menschen unter 30 für ein Recht auf pseudonyme Kommunikation aus. Der Großteil der Menschen ab 59 Jahren bevorzugt hingegen einen Klarnamenzwang.

Voreinstellungen unterlaufen informierte Einwilligung

Weitere wichtige Aspekte der Entscheidung des Landgerichts betreffen Datenschutzvoreinstellungen der Plattform. Demnach ist es unzulässig, dass Facebook im Messenger standardmäßig den Standort seiner Nutzer an ihre Kommunikationspartner übermittelt. Auch die von Beginn an eingestellte Auffindbarkeit von Facebook-Profilen durch öffentliche Suchmaschinen erklärte das Gericht für rechtswidrig. Diese und weitere Einstellungen können zwar händisch so umgestellt werden, dass die Informationen nicht preisgegeben werden. Um den Anforderungen einer informierten Einwilligung der Nutzer in diese Datenverarbeitung zu entsprechen, müsste Facebook aber schon während des Registrierungsprozesses ausdrücklich auf diese Voreinstellungen und ihre Konsequenzen hinweisen.

Das Unternehmen hatte argumentiert, dass es für neu angemeldete Nutzer die Möglichkeit gebe, zu Beginn einen „Privatsphärerundgang“ zu machen, bei dem die Voreinstellungen zur Verwendung der eigenen Daten erklärt werden. Dies reicht dem Gericht zufolge jedoch nicht aus:

Die Beklagte kann nämlich nicht damit rechnen, dass der Nutzer in jedem Fall von diesem Angebot auch Gebrauch machen würde. Realistisch betrachtet wird sich sogar der Großteil der Nutzer damit überhaupt nicht befassen und die Voreinstellungen einfach hinnehmen.

Diese Entscheidung ist besonders interessant in Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung, die ab 25. Mai 2018 im ganzen EU-Raum anzuwenden ist. Mit ihr gilt eine Pflicht zu Privacy-by-Default. Angebote müssen dann „ab Werk“ möglichst datenschutzfreundlich voreingestellt sein.

Ist Facebook kostenlos?

Auch Facebooks Praxis, die Nutzernamen, Profilbilder und Likes seiner Nutzer für Werbung zu nutzen, ist in der derzeitigen Form nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Mit der Registrierung bei Facebook gestatten Nutzer dem Unternehmen momentan auch, ihre Daten für „kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einzusetzen. Konkret werden beispielsweise die Likes eines Nutzers für ein Produkt oder eine Seite genutzt, um mit diesen Informationen bei seinen Facebook-Kontakten für dieses Produkt oder die Seite zu werben. Auch in diesem Fall ist die entsprechende Formulierung in den Nutzungsbedingungen aus Sicht des Gerichts zu allgemein, um als informierte Einwilligung zu gelten. Es sei für die Nutzer nicht absehbar, wofür die Daten konkret verwendet würden.

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv mit der Beschwerde darüber, dass Facebook damit wirbt, seine Nutzung sei und bleibe „kostenlos“. Der Verband hatte argumentiert, dass Verbraucher zwar nicht mit Geld, de facto aber mit ihren Daten zahlen und die Werbung deshalb irreführend sei. Die gesetzliche Regelung zum Verbot von irreführender Werbung beziehe sich jedoch nur auf solche Falschinformationen, die zu „wirtschaftlichen Belastungen des Verbrauchers im Sinne einer echten Vermögensbeeinträchtigung“ führen. Die Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten beeinträchtige den Verbraucher stattdessen aber in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „Unmittelbare finanzielle Einbußen sind für ihn damit nicht verbunden.“

Als nächste Instanz in dem Verfahren zwischen Verbraucherschützern und Facebook entscheidet nun das Kammergericht Berlin. Wenn es dem Landgericht in Sachen Klarnamenzwang folgt, bleibt die grundsätzliche Frage nach dessen Rechtmäßigkeit womöglich ungeklärt. Stattdessen könnte Facebook versuchen, seine Nutzer besser zu informieren und so den Anforderungen an die Einwilligung gerecht zu werden.

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2 Ergänzungen

  1. Diese Klage des vzbv wird dazu führen, daß Facebook noch mächtiger wird. Kein deutsches Unternehmen hat nur den Hauch einer Chance, den restriktiven deutschen Datenschutzbestimmungen auszuweichen. Facebook dagegen hat die Macht und das Geld, sich zu streiten.

  2. Leider ist dieses Urteil nichts als Schall und Rauch für Facebook,

    mein Account bleibt trotz des Urteils nach wie vor gesperrt. Ich kann weder meine Daten Löschen, noch akzeptiert Facebook dieses Urteil als Referenz um meinen Account wieder zu entsperren. Zusätzlich werde ich fast täglich mit mit den bekannten Notiz-Emails von Facebook bombardiert bezüglich jemand hat etwas neues in einer Gruppe gesposted, jemand wurde umbenannt etc. und mit abbestellen ist nicht, da mein Account ja gesperrt ist.

    Was kann ich dagegen tun?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.