Das große Scannen: Was darf in die elektronische Akte der Jobcenter?

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Menschen gegenüber Jobcentern teils intime Details ihres Privatlebens offenlegen. Mittlerweile werden die Akten zunehmend digitalisiert, gespeichert und durchsuchbar gemacht. Wichtige Fragen bleiben aber ungeklärt.

Dürfen Kontoauszüge von Jobcentern eingescannt, zentral gespeichert und durchsuchbar gemacht werden? CC-BY 2.0 faulit

„Jetzt starten WIR ohne Papier“. „Ihre Akte wird elektronisch – moderner, schneller, sicherer“. Mit diesen Sprüchen und passender Clip-Art wirbt das Jobcenter Berlin Pankow für die elektronische Akte (pdf), die es seit gut einem Monat einsetzt. Nach den Agenturen für Arbeit, die sie bereits seit einigen Jahren nutzen, speichern nun auch mindestens 303 der bundesweit 408 Jobcenter die oft mehrere hundert Seiten starken Akten in einer zentralen Datenbank der BA. Welche Dokumente und personenbezogenen Daten in der elektronischen Akte landen, die nicht in einem verstaubten Regal steht, sondern zentral organisiert und zunehmend durchsuchbar ist, wird vor dem Hintergrund einer Algorithmisierung öffentlichen Handelns eine wichtige Frage.

Heute werden Bescheide nach wie vor postalisch zugestellt, Sanktionen abgeschickt und Einsprüche an den Poststellen abgegeben. Das gibt Rechtssicherheit. Elf Millionen Briefe versenden Behörden, die mit der BA zusammenarbeiten, pro Monat. Vielleicht erreichen sie noch einmal so viele Anträge und Antworten. Bis 2020 soll dieser Schriftverkehr laut eGovernment-Gesetz zumindest teilweise online stattfinden. Die Regeln für die Digitalisierung von Akten sind aber noch nicht ausgehandelt. Zudem braucht selbst die digitale Verwaltung erstaunlich analoge Zwischenschritte, wie die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (pdf) der Bundestagsabgeordneten Jessica Tatti für die Linksfraktion zeigt.

Vier Scan-Zentren

Der Name „eAkte“ verspricht, dass sich Papierberge in Luft auflösen, gemeinsam mit dem Versand von Millionen von Briefen und der Herausforderung, Dokumente nach dem Ablauf der Speicherfristen zu schreddern. Doch davon ist die derzeitige Praxis in Jobcentern noch ein Stück entfernt. Heute gilt: Die postalisch versendeten Dokumente müssen eingescannt und so gespeichert werden, sodass sie wieder auffindbar sind. Diese Aufgabe hat die BA für dreiviertel der Jobcenter, die sie zusammen mit Kommunen vor Ort betreibt, an die Deutsche Post AG abgegeben. Ihr Tocherunternehmen E-POST Solutions GmbH betreibt für die BA vier eigene Scan-Zentren in Halle (Saale), Berlin, Köln und dem baden-württembergischen Böblingen. Getestet wurde die Zusammenarbeit seit 2010 unter Einbeziehung des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar.

Leiharbeiterinnen und Arbeiter korrigieren Einträge händisch

Die gescannten Dokumente werden im PDF-Format gespeichert und mit Metadaten, etwa einer eindeutigen Dokument-ID und dem Scan-Zeitpunkt versehen. Optische Zeichenerkennung wird laut Bundesregierung bisher dafür genutzt, die „Kundennummer“, den Akten- und den Dokumenttyp auszulesen und der PDF-Datei zuzuordnen. „Eine vollständige Erschließung der Textinhalte mittels OCR-Erkennung“ werde derzeit geprüft. In einem Zwischenschritt werden die Einträge händisch überprüft und korrigiert. Dabei kommen auch Leiharbeiterinnen und Arbeiter zum Einsatz, laut Bundesregierung bei nahezu allen Schritten: Der Vorbereitung der Dokumente, dem Scannen sowie beim zwischenzeitlichen Lagern der Dokumente. Die Posttochter bewahrt die Dokumente für einige Woche auf und vernichtet sie dann.

Aus dem internen E-POST-System werden die PDFs dann an eine von der BA selbst betriebene Datenbank geschickt. Sachbearbeiterinnen und Bearbeiter können via Intranet auf sie zugreifen. Jessica Tatti begrüßt die eAkte grundsätzlich: „Die Einführung der eAkte in den Jobcentern ist zunächst positiv zu bewerten. Sie kann dafür sorgen, dass eingereichte Unterlagen von Erwerbslosen nicht mehr zwischen dem Briefkasten des Jobcenters und den Sachbearbeiter*innen verloren gehen und sich dadurch der Erhalt von existenzsichernden Leistungen verzögert“.

Jobcenter entscheiden selbst, was eingescannt wird

Nicht bekannt ist, welche Unterlagen derzeit von den verschiedenen Jobcentern im Alltag eingescannt werden. Das ist kritisch zu sehen, da Menschen ihnen weitreichende Einblicke in die Lebensumstände geben müssen. Was einmal in einem der Scan-Zentren angelangt ist, wird gescannt, gespeichert und zunehmend automatisch durchsuchbar. Die BA stellt eine „Arbeitshilfe“ bereit, laut der das Scannen von Personal- und Sozialversicherungsausweisen oder Versicherungsdokumente „nicht zulässig“ oder „nicht erforderlich“ sei. Kontoauszüge würden „in der Regel nicht digitalisiert“, schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf die Anfrage.

Doch die Entscheidung darüber, was in die Scan-Zentren geschickt und damit in der BA-Datenbank landet, trifft das jeweilige Jobcenter selbst. Sachbearbeiterinnen und Bearbeiter dürfen seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2008 Kontoauszüge verdachtsunabhängig für die letzten drei Monate einfordern und sich vorlegen lassen. Sie und müssen Betroffene lediglich darüber aufklären, dass Verwendungszwecke auf ihren eigenen Kontoauszügen schwärzen dürfen. Seitdem gibt es neuere Urteile von anderen Gerichten, etwa vom Landessozialgericht Berlin und Brandenburg. Das erlaubt, Kontoauszüge in die Akte aufzunehmen und sieht den Vorgang als „rechtsmäßige Speicherung von Daten“ an. Schwer vorstellbar, dass jetzt nicht zumindest in einigen Jobcentern Kontoauszüge zum Scannen verschickt werden.

Forderung nach zentralen Regelungen

Tatti sagt dazu: „Die Entscheidung, welche Unterlagen unter welchen Voraussetzungen eingescannt und gespeichert werden, darf nicht den einzelnen Jobcentern überlassen werden. Die BA muss hierzu eine verbindliche Weisung erlassen“. Eine solche Weisung (pdf) hat sie in einem anderen Bereich schon erlassen. Darin ist die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Löschfristen der Dokumente, die Jobcenter bekommen, geregelt . Diese sind im Unterschied zur vorherigen Aktensammlung nun technisch einfacher einzuhalten.

Einer mit anderen Datenquellen verknüpf- und kombinierbaren BA-Datenbank schiebt derzeit der besondere Status des Sozialdatenschutzes einen Riegel vor. Dennoch kann eine zukünftig wohl im Volltext durchsuchbare Datenbank, die sensible Daten wie Kontoauszüge enthält, die strukturelle Informationsasymmetrie zwischen Jobcenter und Empfängerinnen sowie Empfängern von Arbeitslosengeld II verstärken. Schon heute müssen sich Menschen vor der Behörde nackt machen, ärztliche und psychologische Gutachten landen beispielsweise standardmäßig in den Akten. Durchsuchbar und verknüpft in einem zentralen Speicher, werden sie zu einer Grundlage für algorithmische Entscheidungssysteme, die in Zukunft möglicherweise eingesetzt werden. Deswegen ist es wichtig, jetzt darüber zu diskutieren, was darin landen darf.

Laut Bundesregierung genügt die Datenbank den IT-Grundstandards des Bundesamts für Informationssicherheit (BSI). Klar ist aber: Je mehr Detailtiefe staatliche Datenbanken mit personenbezogenen Daten von Bürgerinnen und Bürgern erlangen, desto attraktiver werden sie für Angriffe und Missbräuche und desto schwerer wiegen eventuelle Sicherheitslücken und Leaks. Das wirft die grundlegende Frage auf, ob intime Sozialdaten von Millionen von Menschen überhaupt in einer einzelnen Datenbank, so gut sie auch gesichert sein mag, gespeichert werden sollten.

Korrektur 19.07.2018: In einer früheren Version des Artikels stand, dass das Bundessozialgericht 2008 auch das Kopieren und Speichern von Kontoauszügen erlaubt hätte. Das ist falsch, laut Urteil müssen sie nur vorgelegt werden. Seitdem gab es andere Urteile, die die Aufnahme von Kontoauszügen in die Akte erlauben.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

47 Ergänzungen

  1. Es wäre mal schön, wenn die Behörden auch abseits der „Speichern, speichern, sammeln, teilen“-Aktionen so fleißig beim Thema Digitalisierung wären… Für jeden Blödsinn muss man noch zum Amt watscheln und eine Nummer ziehen. Noch schlimmer, jedes Amtstübchen, jeder Kreis, jedes Bundesland macht es wie es will. Hier ist jenes möglich, da wiederum nicht.

    Andere Länder glänzen mit einem einheitlichen Onlineportal, einmal ausweisen und alles online erledigen. Steuerklärungen werden dort komplett vorausgefüllt bereit gestellt. Widerspruch einlegen geht mit einem Mausklick auf fast alles. Alle Bescheide kommen elektronisch, auch hier ein Mausklick für Widerspruch.

    Da hat man schon einen digitalen Personalausweis und nix wird angeboten. Alle koche ihr eigenes Süppchen. Dafür werden jetzt alle Lichtbildausweise zentral gesammelt und jeder darf darauf zugreifen, top!

    In Sachen gläserner Mensch ist Deutschland zusammen mit der EU auf dem Vormarsch. In Sachen Digitalisierung für den Endverbraucher kann man uns hingegen nur noch als Entwicklungsland bezeichnen.

    1. Extrem sehenswerter Vortrag und Vortragender.
      Titel des Videos ist hilfreich: David Kriesel: Traue keinem Scan, den du nicht selbst gefälscht hast

    2. Also David spricht hier ueber Xerox Geraete und nicht ueber ALLE Scanner.
      Zudem duerfte das mittlerweile gepatched sein ;-)

  2. Bisher waren unter der URL https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Fragen_Antworten/FAQ_Arbeit_ArbeitslosengeldII/Arbeit_Arbeitslosengeld_table.html Informationen zu Datenschutz und Arbeitslosengeld II zu finden, jetzt nicht mehr.?

    Auf der URL war z.B. auch folgender Text zum Thema Kontoauszüge zu lesen:
    „Schon bei der Aufforderung zur Vorlage muss seitens des Jobcenters auf die Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Passagen hingewiesen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Ausgabebuchungen, nicht bei Einnahmen. Geldeingänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen (§ 11 SGB II) den Leistungsanspruch mindern. Die Schwärzungsmöglichkeit bei Ausgabebuchungen bezieht sich nicht auf das Buchungs- und Wertstellungsdatum oder den Betrag, sondern ausschließlich auf bestimmte Passagen des Empfängers und Buchungstextes, wenn der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleibt. Geschwärzt werden dürfen vor allem die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten, wie beispielsweise Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben. Nach der Schwärzung des genauen Namens des Empfängers müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben.
    Nach der Einsicht in die Auszüge genügt dem Jobcenter regelmäßig der Vermerk in der von ihm geführten Akte, dass die Auszüge vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch haben. Eine Speicherung einzelner Buchungen oder Auszüge (§ 67 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X) kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Unterlagen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt.“

    Man beachte insbesondere den letzten Absatz.

  3. „Sachbearbeiterinnen und Bearbeiter dürfen seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2008 Kontoauszüge verdachtsunabhängig für die letzten drei Monate einfordern und kopieren.“
    Das ist unrichtig. In dem Urteil steht nichts von „kopieren“, sondern es ist die Rede von der „Vorlage“ der Kontoauszüge. Also vorzeigen, und wieder mitnehmen. Nicht abgeben, nicht kopieren lassen.

      1. Lieber A. Nonym,

        ich würde von einer Korrektur des Artikels abraten. Es gibt jede Menge neuerer Urteile und Rechtsprechungen, die ausdrücklich Kopien von Kontoauszügen in der Akte bejahen, z. B.
        LSG München, Beschluss v. 15.09.2015 – L 16 AS 523/15 B ER, Rz. 25
        LSG Berlin-Brandenburg v. 19.03.2015 – L 31 AS 2974/14, Rz. 24

        1. Vielen Dank für die Hinweise, ich habe sie eingefügt und die Passage über das BSG-Urteil korrigiert.

        2. Interessant ist, dass das Bundessozialgericht 2008 urteilt, dass Kontoauszüge eben NICHT in die Akte gehören, Gerichte danach aber weiter munter urteilen, dass die Jobcenter das doch dürfen… Wie kann das sein?

          1. „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut.
            Die Richter sind nur dem Gesetz und ihrem eigenen Gewissen unterworfen.
            Der Richter gilt als unabhängiges Organ der Rechtsprechung.“

            Quelle: https://www.andreas-michel.de/erste-hilfe/richter/

            Wenn der Richter dieses Urteil nicht kennt/anerkennt und der Angeklagte/Verteidiger dieses ( Urteil Bundessozialgericht 2008 ) auch nicht kennt, dann urteilt der „arglose“ Richter nach seiner Rechts-Auffassung, also nach Gut Dünken!
            Du darfst ja dasgegen Widerspruch bzw. Klage einreichen, wenn es dir nicht gefällt!

            Ja genau, das kämpfen gegen behördliche Windmühlen ist ja beabsichtigt, eben damit Gerichte überlastet und fehlerhafte Urteile entstehen, der Geschädigte eben nicht in Adäquater Zeit zu seinem Recht kommt!
            Also Fakten geschaffen werden, eben weil das „Amt“ nicht zahlt und der Geschädigte aus seinem Haus fliegt, weil die ihm zustehenden Gelder in diesem Zeitraum vorenthalten werden!

            Im kalten Krieg nannte man diese Vorgehensweise „Tot Rüsten“.

          2. Das Bundesverfassungsgericht erwartet die Rechtswegerschöpfung, doch betrachtet man die Rechtsschutzbedürfnisse aus Perspektive des/r Betroffenen, werden diese durch zielgerichtete psychische und monetäre Erschöpfungen blockiert bzw. zerstört. Es gibt viele staatliche perfide Strategien, wie z. B. Ignoranz, Sachverhaltsverfälschung, mangelnde Sachverhaltsaufklärung, die enormen existentiellen Stress auslösen und im Zusammenhang mit anderen Situationen eine Spirale der Vernichtung in Gang setzen. Man nennt diesen Vorgang auch „Zersetzung“. Konkret betroffen davon sind Millionen behinderte Menschen in Deutschland, die seit über 10 Jahren auf die effektive Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention warten.

  4. Wir haben ja bekanntlich noch das per Gesetz sichere DE-Mail, bei dessen Einfuehrung schon einige Leute gewettet haben, dass es wohl zuerst bei HarzIV zur Kostensparung verpflichtend werden koennte. Denn die Betroffenen koennen sich nicht wehren, haben keine Lobby, und elektronische Kommunikation ist ja enthalten *hust*

  5. Als Jobcenter-Mitarbeiter darf ich die Kontoauszüge anschauen. Kopieren ist mir ebenso untersagt wie einscannen.
    Unabhängig davon wird letzteres kaum jemand freiwillig tun:
    Auf jedem eingescannte Dokument muss in der eAkte händisch ein Freitext eingetragen werden, Dokumentart, -typ, -Kategorie und eine Beschreibung nach vorgegebenem Schema. Weil die PDFs nicht durchsuchbar sind.
    Kein Mensch wäre so irre, sich das auch noch mit Kontoauszügen anzutun.

  6. „Behörden, die mit der BA zusammenarbeiten“. Wo steht den eigentlich geschrieben das die jeweiligen Jobcenter eine „staatliche Behörde“ sein soll? Es gibt zwar zu den Jobcenter eine Art Gesetz die die Tätigkeit der der Jobcenter „umschreibt“. Aber es geht daraus nicht hervor ob es eine wirkliche Behörde oder eine private oder staatliche Firma ist. Auf den Schreiben der Jobcenter steht nichts dazu außer der Name Jobcenter mit dem jeweiligen Gebietskürzel ohne eine juristische Bezeichnung z.B. des Landes Berlin oder GMBH. Der Begriff Jobcenter ist nicht mal geschützt. So das sich den Begriff auch andere Unternehmen oder sonstige zulegen können. Auf meine persönlichen Anfragen was das Jobcenter nun sei z.B. eine Firma oder sonstiges konnte bis zum heutigen Tage vor Ort noch niemand erklären. Die Antwort darauf war, das die Mitarbeiter ihr Geld von der BA bekommt. Das war aber nicht meine Frage gewesen. Fakt ist die Mitarbeiter beim Jobcenter wissen nicht in was für einen Laden sie arbeiten. In Deutschland ist grundsätzlich alles genau geklärt. Aber bei den Jobcenter gibt es nur ein Gesetz welches die Arbeit umschreibt. Im Jahr 2011 wurden die JC sogar höchstrichterlich als grundgesetzwidrig erklärt. Was danach kam ist alles andere als geklärt. Bei den sogenannten ARGEN der Kommunen ist der Status korrekt geklärt. Sie unterstehen deren Landratsämtern uns sind somit eine Behörde. Das Jobcenter ist juristisch nun was, eine Behörde, eine Firma oder … ?

    1. Hallo, hast du zu deiner Behauptung ein Urteil. „Im Jahr 2011 wurden die JC sogar höchstrichterlich als grundgesetzwidrig erklärt.“

      Vielen Dank für deine Bemühungen im Voraus.

  7. Ich arbeitete, als es noch ging, in der IT-Branche.
    Mir ist noch nie – auch nicht in den „Erzählungen aus der Hölle“ so unter Kollegen – eine Gruppierung begegnet, die ihre Datenverarbeitung so schlecht im Griff hatte.
    Mich fragt das Jobcenter dauernd Sachen, die die schon längst wissen. Entweder ist das „entrapment“ oder es ist einfacher mich zu fragen, als die eigenen Systeme.
    Da fragt mich der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes, wann das Ende der letzten Einstellung war. Um Gottes Willen – wenn ihr es nicht wisst, was habt ihr dann mit den 20 Tonnen Papier gemacht, wo ich das und alles andere schon angeben musste? Und Datenfreigaben unterzeichne ich auch schon mit Stempel, also erzähl mir keiner, die durften die Daten nicht von den Kollegen holen.
    Die konnten nicht. Ich war ein Jahr lang zweimal im System. Als Dublette lebt es sich mal echt sch…lecht.
    Und auch wenn ich nicht die größten Sympatien für die Mitarbeiter der Behörde hege, das kann doch auch nicht schön sein mit so einem FUBAR System zu arbeiten und das, wie immer wieder zu bewundern ist, ohne jegliche Schulung oder nennenswerte DV-Kenntnisse mitzukriegen.

    Also: lieber gestrandet ohne Ausweispapiere am Ende der Welt, als der Willkür einer kaputten IT als verlängerten Arm eines kaputten Systems zu ertragen. Nur hat mich noch niemand vor diese Wahl gestellt.

        1. Während mir die im Lied beschrieben Hilflosigkeit und Wut durchaus bekannt sind möchte ich doch darauf hinweisen, dass ich die im Lied beschriebene Gewalt gegen Mitarbeiter des Arbeitsamtes ablehne. Die sind genau so Opfer des Systems, meistens schlimmer, weil sie es noch nicht sehen.
          Hätte das Lied stattdessen zum Festketten am Behördenheizkörper aufgerufen, hätte ich da schon viel eher hinter stehen können.
          Wenn die ganz unten gegen die ein paar Sproßen weiter oben gewalttätig werden, vertun wir damit unsere Chance uns gegen die ganz oben zu verbünden. Stattdessen sagen die dann denen in der Mitte: Ja, so sind sie, die Assis… Wenn ihr nicht auch so werden wollt, rennt dem Geld und der Macht weiter hinterher.

  8. In Hessen dürfen die Banken die Lohnabrechnungen der letzten Monate komplett einscannen und speichern.
    Ach nee… es gibt da ein kleines Entgegenkommen der Bank.
    Ich kann die Religionszugehörigkeit unkenntlich machen,
    alles andere bleibt sichtbar.
    Der Landes-Datenschutzbeauftragte ist
    ganz nebenbei
    wohl ein Bekannter von einem im Vorstand der ING DiBa …

    Da halte ich einen Kontoauszug
    doch wohl eher für harmlos.

  9. (…)“Unklar ist dabei aber, welche Unterlagen derzeit gescannt werden dürfen.“(…)
    Ich frage mich, warum man nicht einfach die Behörde des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) mit dieser Sache konfrontiert und um Beratung bittet? Im gesamten Artikel kein Verweis auf den (aktuellen) BfD – nur auf den ehem. BfD, Peter Schaar, und das Jahr 2010.

    1. Ja, gute Idee. @netzpolitik, wie wäre es mit einer Anfrage/Bitte um Stellungnahme bei der BfD?

  10. Kontoauszüge für 3 Monate… in geschwärzter Form wäre das noch halbwegs zumutbar, wobei auch das schon einen sehr intimer Eingriff darstellt.
    Ich bin selbständig und leider krankheitsbedingt parallel im Leistungsbezug. Ich muss grundsätzlich alle 6 Monate die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorlegen und unterliege demnach einer Totalüberwachung.
    Ich schwärze, was das Zeug hält, dass ich das darf (bzw. sogar muss), darauf wurde ich bis heute nie hingewiesen. Stets enthalten die Schreiben die Formulierung, dass die Unterlagen „lückenlos“ zu erbringen seien.
    Nebst Kontoauszügen werden sämtliche Einnahme- und Ausgabebelege eingefordert. Der Aufwand, der hier alle 6 Monate geleistet werden muss, ist enorm: ALLE Betriebsunterlagen der letzten 6 Monat einscannen, schwärzen, erneut drucken.
    Am Ende ergibt das dann immer einen schönen dicken Stapel Papier. Die Arbeitszeit wird nicht vergütet, die Kosten für die massenhaften Kopien ebenfalls nicht erstattet.

    „Geprüft“ wird dann von einem Sachbearbeiter die „Angemessenheit“ und „Notwendigkeit“ der getätigten Betriebsausgaben. Wenn dem Sachbearbeiter irgendetwas nicht gefällt, streicht er es munter aus der Buchhaltung und fordert „zuviel gezahlte Leistungen“ zurück. Wohlgemerkt, Betriebsausgaben, welche vom Finanzamt als reguläre Betriebsausgabe stets anerkannt wird und welche jeder Gewerbetreibende als sinnvoll ansehen wird. Nur das Jobcenter eben nicht. Am Ende stehen dann jahrelange Klageverfahren mit ungewissem Ausgang. Ich habe das bereits mehrfach hinter mir und bisher vor Gericht immer gewonnen.
    Die Zeit und Nerven, die das kostet, stehen jedoch in keinem Verhältnis.

    Und es kommt durchaus vor, dass man sich im Jobcenter darüber streitet, ob eine Ausgabe in Höhe von 20 Euro denn jetzt notwendig war oder nicht. Gerade wenn man sich im Grenzbereich der Freibeträge befindet und der Sachbearbeiter auf diese Weise versucht, ein paar Euro Erstattung herauszuschlagen.

    Neben all dem Prozedere steht felsenfest die lückenlose Vollüberwachung.
    Schwärzungen sind gestattet, ein Hinweis findet meist nicht statt. Mir sind Selbständige begegnet, die ihre kompletten Aktenordner mit Originalbelegen ins Jobcenter getragen haben. Datenschutz? Kundenschutz? Lieferantenschutz? Schutz der Geschäftsbeziehungen? Fehlanzeige.

    Das letzte war ein Hinweis eines Sachbearbeiters:
    „Sie waren berufsbedingt ortsabwesend. Bitte weisen Sie das nach, dass die Ortsabwesenheit betrieblich war.“

    Und was folgte dann?
    Das können Sie zum Beispiel machen, indem Sie mir mitteilen, bei welchem Auftraggeber Sie gearbeitet haben. Sie könnten aber auch eine Bescheinigung vom Auftraggeber ausfüllen lassen, dass sie dort beruflich tätig waren.

    Alles klar, oder?
    Die Überwachung kennt keine Grenzen, stets werden die festzementierten Mitwirkungspflichten des SGB zitiert. Neben Geschäftsunterlagen und Kontoauszügen nun auch noch die Kontaktdaten zu Kunden und Auftraggebern?

    Ich glaube, es gibt in der gesamten Bundesrepublik keinen Personenkreis, der ähnlichem Generalverdacht und ähnlich intensiver Überwachung ausgesetzt ist. Nicht einmal Straftäter unter Bewährung werden so intensiv kontrolliert!

  11. Wurde nun inzwischen eine Löschfunktion implementiert? Meiner Kenntnis nach endet die Aufbewahrungsfrist nach 10 Jahren, dürfte also erste Betroffene geben.

    Ansonsten: Zahlt alles in bar. Bei Online-Geschäften hilft sicher ein Bekannter / Verwandter als Mittelsmann gerne aus.

    Dieser Kontrollwahnsinn ist einfach absurd.
    Das Menschenbild des Tatverdachtes ist kein Menschenbild der Demokratie.

    1. Ihr koennt die Ausgaben auf euren Kontoausyuegen KOMPLETT schwaerzen, nur die Geldeingaenge muessen sichtbar sein!

      1. Das ist unrichtig. Bitte solche Behauptungen mit seriösen Quellenangaben belegen. Die kann es hier nicht geben. Zum Thema schwärzen habe ich oben einen Text der Bundesbeauftragten für Datenschutz zitiert.

        1. Red doch keinen Stuss, ich habe das immer so gemacht, mache das so und werde das auch weiterhin immer so machen!
          Lsst euch nicht verarschen Leute schwaerzt die Ausgaben, eine Einkommens(ueber)pruefung prueft eben das Einkommen, also das was rein kommt und nicht das was raus geht, so einfach ist das!

          1. Bezüglich der Schwärzung von Kontoauszügen gab es einst ein nettes PDF einer Bundeseinrichtung – leider nicht mehr verfügbar.

            Aus der Erinnerung:

            1. Zahlungseingänge seien generell nicht zu schwärzen.

            2. Sämtliche Beträge von Zahlungsabgängen seien ebenfalls nicht zu schwärzen.

            3. Bei Zahlungsabgängen unter einem gewissen Betrag (Ermessensspielraum, sagen wir bis EUR 50), können Empfänger und Verwendungszweck unkenntlich gemacht werden.

            4. Bei Zahlungsabgängen, die diesen Betrag überschreiten, muss der Verwendungszweck erkennbar bleiben, um das „Wohlverhalten“ des „Kunden“ im Rahmen des „gesetzlichen Auftrags“ bewerten zu können.

            Beispiele:

            Fit in Büddenwarder
            Monatsbeitrag
            KundenNr. 398812
            -19,99 EUR
            -> Empfänger und VWZ schwärzen

            Aral Tankstelle Berlin / HauptStr.
            Ref. 398813
            Vielen Dank
            -80 EUR
            -> Hier nur die Ref-Nr. schwärzen, Zweck der Ausgabe muss erkennbar bleiben. Wer bei Antragstellung kein Fahrzeug erwähnt hat, sollte über Post vom JC nicht überrascht sein.

          2. @ Walter:
            Gab es einst…
            irgeneiner Bundeseinrichtung…
            Sag mal das ist nicht dein Ernst oder?
            XD
            Hoert auf die Leute zu verarschen ihr Kommentarspaltentrolle!
            Ausgaben schwaerzen PUNKT!
            Thema beendet!

          3. Und noch was:
            Ihr koennt euch die sogenannten Leistungen auch Bar auszahlen lassen und euer Bankkonto y.B. kuendigen!
            Ihr bekommt dann einen Scheck welchen ihr bei der Sparkasse z.B. einloesen koennt!

  12. !! Achtung, dieser Text kann Zynismus, Ironie und auch schlimmeres wie ein Körnchen Realität enthalten! Lesen auf eigene Gefahr! !!

    In eine solche Akte darf alles rein, womit man den Hilfesuchenden erpressen, nötigen bzw. demütigen kann!
    Weshalb?
    Nun, damit dieser niedere Bittsteller die Sanktionen klaglos über sich ergehen lässt!
    Das macht man eben so beim Mobbing, Schwachstellen sammeln und dann gezielt gegen das Opfer einsetzen um Kosten zu sparen, zum Wohle aller!

  13. Auch in den Versorgungsämtern soll die digitale Akte eingeführt werden. In einigen Bundesländern ist dies bereits schon länger der Fall. Papierlose Akte meint wirklich papierlos. Das heißt ALLES muss zunächst eingescannt werden, selbst wenn es dann Löschungen gibt, also Sachen, die nicht in die digitale Akte gespeichert werden.
    Versorgungsämter sind ja auch für die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz zuständig. Das heißt, dass höchstsensible medizinische (auch psychiatrische Daten gehören ja dazu) dann gespeichert werden.

  14. Bitte entschuldigt mich falls es weiter oben bereits erwähnt wurde,
    (die „Seite durchsuchen“ habe ich genutzt, ergab jedoch bloß drei Treffer im entsprechen Textabschnitt).

    Zugegeben, ich habe den Text bloß überfliegen wollen um Info’s zum Thema einzelne Zeilen im Kto. Auszug für das Jobcenterschwärzen zu erfahren.
    Jetzt frage ich mich jedoch bloß noch wie die verleihenden Firmen mit Namen lauten und/oder aus welcher Branche sie stammen.

    Im ersten moment vermischte ich Zeitarbeiter mit hier genannten Leiharbeiter.
    Was ja wohl die krönung der Perversion wäre? Zeitarbeiter beim Jobcenter…
    (Kann da jmd etwas zusagen, ob es auch sowas gibt? Schockieren würde es mich nicht).

    Von folgendem Abschnitt spreche ich:


    Leiharbeiterinnen und Arbeiter korrigieren Einträge händisch

    Die gescannten Dokumente werden im PDF-Format gespeichert und mit Metadaten, etwa einer eindeutigen Dokument-ID und dem Scan-Zeitpunkt versehen. Optische Zeichenerkennung wird laut Bundesregierung bisher dafür genutzt, die „Kundennummer“, den Akten- und den Dokumenttyp auszulesen und der PDF-Datei zuzuordnen. „Eine vollständige Erschließung der Textinhalte mittels OCR-Erkennung“ werde derzeit geprüft. In einem Zwischenschritt werden die Einträge händisch überprüft und korrigiert. Dabei kommen auch Leiharbeiterinnen und Arbeiter zum Einsatz, laut Bundesregierung bei nahezu allen Schritten: Der Vorbereitung der Dokumente, dem Scannen sowie beim zwischenzeitlichen Lagern der Dokumente. Die Posttochter bewahrt die Dokumente für einige Woche auf und vernichtet sie dann.

  15. BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Bezeichnung:
    Ersetzendes Scannen (RESISCAN) Anwendungshinweis R – Unverbindliche rechtliche Hinweise –
    Herausgeber: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 2018
    Internet: https://www.bsi.bund.de

  16. Wers genauer wissen möchte: Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti u.a. und der Fraktion DIE LINKE betreffend „Fragen zum Sozialdatenschutz und zur Datensicherheit im Zusammenhang mit der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern“, Bundestagsdrucksache: 19/02916

    1. Weiter gehts mit: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 19/4149, vom 04.09.2018
      auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3690 –
      Sozialdatenschutz und zur Datensicherheit im Zusammenhang mit der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3412)

      1. Die Bundestagsdrucksache 19/3412 vom 13.07.2018 stellt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE auf die Bundestagsdrucksache 19/2916 dar.
        Quelle: https://www.bundestag.de/drucksachen

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.