Gericht: Microsoft muss im Ausland gespeicherte Mails weiterhin nicht direkt an US-Strafverfolger liefern

Die US-Regierung verlangt, dass Internetunternehmen US-Strafverfolgungsbehörden auch solche Nutzerdaten aushändigen müssen, die auf Servern im Ausland lagern. Ein Berufungsgericht bleibt bei seiner Entscheidung, dies zu verneinen. Vom Tisch ist die Sache damit aber noch nicht.

Im Bild: Die Europazentrale des IT-Konzerns in Paris. Foto: Elekes Andor unter CC BY-SA 4.0

Ein Bundesberufungsgericht der Vereinigten Staaten hat gestern entschieden [PDF], den Fall Microsoft gegen die US-Regierung nicht erneut aufzurollen. Ein Urteil vom Juli 2016 [PDF], nach dem Microsoft im Ausland gespeicherte Kommunikationsinhalte von Kunden nicht an Strafverfolger ausliefern muss, hat somit weiter Bestand.

Es geht in dem langjährigen Rechtsstreit ursprünglich um eine Aufforderung von US-Behörden an Microsoft aus dem Jahr 2013, ihnen E-Mails eines mutmaßlichen Drogenschmugglers auszuhändigen. Der Technologiekonzern weigerte sich, die in Irland gespeicherten E-Mails herauszugeben, da der von einem New Yorker Bezirksrichter unterschriebene Durchsuchungsbefehl im Ausland nicht gültig sei. Ein Bundesgericht gab 2014 zunächst der US-Regierung Recht. Dieses Urteil wurde durch das Berufungsgericht im vorigen Jahr aufgehoben.

Noch nicht das letzte Wort

Die Entscheidung war damals durchaus knapp, ein Richter der zuständigen Kammer votierte für die Sichtweise der US-Regierung, zwei für den von der Electronic Frontier Foundation unterstützten IT-Riesen. Das US-Justizministerium hatte daraufhin beantragt, dass der Fall nochmal in einer sogenannten „en banc“-Session von allen Richtern des zweiten Bezirks des Berufungsgerichts geprüft wird. Dieser Antrag ist aufgrund eines Patts unter den Richtern jetzt gescheitert: Vier von ihnen stimmten für den Antrag und vier dagegen. Prozessbeobachter gehen davon aus, dass das Justizministerium nun vor den Obersten Gerichtshof zieht.

Wie lange der als Erfolg für den Datenschutz gefeierte Sieg des Technologie-Konzerns bestand hat, ist jedoch ohnehin fraglich. Die Entscheidung des Gerichts beruhte nämlich nicht auf grundsätzlichen Bedenken in Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre, sondern lediglich auf formalen Bedenken. Wie wir im Nachgang des 2016er-Urteils aufzeigten, könnten Gesetzesänderungen in den USA und bilaterale Rechtshilfeverträge das Verfahren bald obsolet machen.

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Eine Ergänzung

  1. Ist euch eigentlich schonmal aufgefallen, dass wichtige IT-Infrastruktur fast ausschließlich aus Amerika stammt?
    (Linus Torvalds ist mittlerweile auch amerikanischer Staatsbürger.)

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