Informationsfreiheitsanfrage: Datenhehlerei und Kollateralschäden bei der Pressefreiheit

Eigentlich wollte das Bundesjustizministerium den Handel mit gestohlenen Daten unterbinden, schuf jedoch mit dem „Datenhehlerei“-Paragraphen eine für die Pressefreiheit bedrohliche Regelung. Wie hat das Ministerium auf die öffentliche Kritik reagiert? Wir veröffentlichen Schreiben aus dem Ministerium, die wir im Rahmen einer Informationsfreiheitsanfrage erhalten haben.

Gegen die Strafnorm zur „Datenhehlerei“, die im Rahmen der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde, ist heute eine Verfassungsbeschwerde von Mitgliedern unserer Redaktion und weiteren Mitstreitern eingelegt worden. Bei der ersten Durchsicht von zwei Dutzend Aktenordnern, die wir aufgrund einer Informationsfreiheitsanfrage erhalten haben, fanden sich einige Informationen zum Zustandekommen dieses Paragraphen und zur Reaktion auf die öffentliche Kritik, die auch bei netzpolitik.org geübt wurde.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten erstreckt sich auf alle Menschen, die elektronische Kommunikationsmittel nutzen. Erfasst wird dabei über die Metadaten das gesamte Kommunikationsverhalten der Nutzer. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die damalige gesetzliche Version der Vorratsdatenspeicherung 2010 als verfassungswidrig erkannte, hatte sich die Große Koalition 2015 darauf geeinigt, erneut eine Speicherpflicht einzuführen. Dieses „Höchstspeicherfrist-Gesetz“ (Heiko Maas), das am 27. Mai 2015 im Kabinett der Koalition und am 16. Oktober 2015 im Bundestag beschlossen wurde, brachte neben der Pflicht zur Aufzeichnung unser aller Kommunikationsmetadaten aber Huckepack auch die nun angegriffene Bestimmung: den neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“, der im § 202d des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist.

Wer macht sich strafbar?

Es bestehen viele Zweifel, ob die Vorratsdatenspeicherung das Sicherheitsversprechen einlösen kann, das mit ihr einhergeht. Weniger umstritten ist allerdings die Tatsache, dass es ein Datensicherheitsproblem darstellt, wenn digitale Warenhäuser für Daten über Menschen angelegt werden. Darin könnte die Idee des Paragraphen 202d liegen, denn er soll die im gleichen Atemzug geschaffenen umfänglichen Datenspeicher durch eine Strafandrohung beschützen, um illegalen Handel mit den Daten möglichst zu unterbinden. Allerdings wird die neue Regelung seitens des Ministeriums eher mit dem Handel mit Kreditkartendaten oder Login-Daten in Zusammenhang gebracht.

Nach diesem § 202d StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen nicht öffentlich zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, verschafft, wer sie einem anderen über­lässt, wer sie verbreitet oder in sonstiger Weise zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Es droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) begründete die Einführung der „Datenhehlerei“ damit, gegen Rechtsverstöße vorgehen zu wollen, wenn jemand entgegen den Bestimmungen zur Sicherung und zum Schutz mit geklauten Daten Handel treibt:

Den Handel mit gestohlenen Daten werden wir unter Strafe stellen. Wir schaffen dazu einen neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“. Damit schließen wir eine Strafbarkeits­lücke. (S. 7)

So ist es in den „Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ des BMJV (pdf) vom 15. April 2015 nachzulesen.

Journalisten kaum betroffen?

Bei der Durchsicht der Aktenordner, die nach unserer Informationsfreiheitsanfrage auf Papier und daher in einem großen Paket zu uns in die Redaktion geliefert worden waren, fanden sich einige Vorgänge zur Begründung und Diskussion der neuen Paragraphen und die Sicht des Ministeriums auf die drohenden Kollateralschäden für Journalisten und ihre Hinweisgeber oder für nicht berufsmäßig an einer Recherche Mitarbeitende.

Die Idee der „Datenhehlerei“ stammt aus Hessen. Das Bundesland hatte im Bundesrat einen Gesetzentwurf dazu eingebracht, allerdings wurde der Vorschlag abgeändert, dabei auch die Strafandrohung verringert. Nur wenig modifiziert blieb indes der Tatbestandsausschluss, mit dem die Straflosigkeit des Aufkaufs von Steuer-CDs garantiert wird. Man wollte staatliche Behörden nicht der Gefahr strafbaren Verhaltens aussetzen.

Bei Journalisten war man hingegen nicht so zimperlich. Das geht aus einem Schreiben der Strafrechtsabteilung des BMJV vom 30. April 2015 hervor. Journalisten hielt man laut diesem Papier (pdf) für kaum betroffen oder von dem Paragraphen eingeschüchtert, denn wer im Rahmen dienstlicher oder beruflicher Pflichten handelt, sollte nicht der Datenhehlerei anheimfallen:

Der BMJV­-Entwurf […] geht mit dem Ausschluss von „Handlungen, die aus­schließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen“ weiter als der [hessische] Bundesratsentwurf, der nur Handlungen vom Tatbestand ausnimmt, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragten dienen. Dies erscheint geboten, um insbesondere die Recherche von Journalisten nicht zu weitgehend unter Strafe zu stellen. (S. 2)

Allerdings wird aus dem letzten Satz auch klar, dass journalistische Recherche mit der neuen Regelung sehr wohl unter Strafe gestellt werden kann. Das fiel auch Juristen außerhalb des Ministeriums auf, die darüber in der Folge eine öffentliche Diskussion um den Paragraphen und eine Einschränkung der Pressefreiheit lostraten. In den IFG-Akten findet sich auch eine Kopie des Artikels von Ulf Buermeyer bei netzpolitik.org, in dem er die Probleme mit der Regelung an Fallbeispielen erklärt und fordert, dass Einschränkungen zum Schutz der Pressefreiheit in den Wortlaut des Gesetzes übernommen werden, nicht etwa nur in die Begründung. Denn wenn man in der journalistischen Arbeit Informationen entgegennehme, die jemand durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, gerate man sonst schnell ins Visier von Ermittlungen.

Buermeyer nannte die Vorschrift „brandgefährlich“, insbesondere für den investigativen Journalismus, aber auch für Menschen, die sich nicht berufsmäßig an journalistischer Arbeit beteiligen. Er ist auch selbst betroffen, wie er in der heute vorgelegten Verfassungsbeschwerde darlegt, denn er arbeitet gelegentlich und ehrenamtlich mit der Redaktion von netzpolitik.org zusammen, aber eben nicht als Angestellter, der vielleicht etwas besser geschützt wäre.

Aus den Akten geht hervor, dass die öffentliche Diskussion um den neuen Paragraphen zur Datenhehlerei in Bezug auf journalistische Arbeit im Mai 2015 zu einer Reaktion im Justizministerium führte:

aenderungswunsch datenhehlerei
E-Mail vom 20. Mai 2015: „M“ wünscht die Änderung der Datenhehlerei-Vorschrift (pdf).

M bittet darum, die Regelung zur Datenhehlerei im Hinblick auf die aktuelle Kritik aus Pressesicht (Schutz von Journalisten) nochmals zu überarbeiten. Wenn möglich im Normtext (ggf. auch deklaratische Klarstelung). Wenn dies nicht möglich ist in der Begründung. (Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original, gemeint: „deklaratorisch“)

heiko maas jetzt
Foto: CC BY-ND 2.0 | spdsaar.

Die E-Mail richtete die Leiterin der Leitungseinheit Planung im BMJV, Katharina Stasch, an Mitarbeiter des eigenen Hauses: die Leitung der Strafrechtsabteilung, den Referenten der Staatssekretärin Christiane Wirtz sowie das Pressereferat. „M“ dürfte Minister Heiko Maas sein. Ganz auszuschließen ist aber nicht, dass ein anderer „M“ der Leitungseinheit Anweisungen gibt. Immerhin fängt auch der Nachname der Bundeskanzlerin sowie der des Innenministers mit diesem Buchstaben an. Aber Spaß beiseite: „M“ wird vermutlich kein Codename in der Geheimsprache der Ministerialen, sondern schlicht der typischen Kürze bei E-Mails geschuldet sein.

Man ist im Ministerium schnell bei der Arbeit und schlägt nach der E-Mail von Stasch schon am 22. Mai 2015 konkrete Änderungen mit Formulierungsideen für ein Presseprivileg (pdf) vor:

Die auf www.netzpolitik.org geäußerte Kritik soll dabei berücksichtigt werden.

Allerdings weist man auch Teile der Kritik in Buermeyers Artikel zurück, möchte aber einige der vagen Formulierungen vermeiden. Der in diesem Schreiben vorgeschlagene neue Passus findet sich tatsächlich fast wörtlich in dem 202d wieder, der Ende 2015 in Kraft trat.

Im Juli wandte sich Eva Högl, stellvertretende Fraktionsvorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, an das Justizministerium, weil die Deutsche Journalistengewerkschaft gegen die Regelung zur „Datenhehlerei“ deutlich Stellung bezogen und Einschüchterungseffekte bei Journalisten selbst, aber auch bei Whistleblowern moniert hatte. Högl bat das SPD-geführte Ministerium um erneute Stellungnahme zu der Kritik.

Das Ministerium weist zwar die Kritik der Journalistengewerkschaft in der Antwort an Högl weitgehend zurück, auch das Whistleblowing werde durch den 202d nicht eingeschränkt. Allerdings möchte man bei einem Aspekt auch nicht „missverstanden“ werden. Dabei geht es um einen Satz in der Begründung des Gesetzentwurfs, der den Tatbestandsausschluss bei journalistischen Tätigkeiten darauf beschränkt, dass sie „in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung“ erfolgen müssen. In seiner Antwort vom August 2015 (pdf) schreibt das Ministerium:

Soweit diese For­mulierung wegen des Aspekts der „konkreten Veröffentlichung“ als zu eng missverstanden werden könnte, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerne be­reit, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen einen Vorschlag für eine klarstellende Erläuterung in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen.

An den weiteren Gründen für die Verfassungsbeschwerde hat das Entgegenkommen in einigen der umstrittenen Aspekten der Regelung natürlich nichts geändert. Es kam ein Paragraph ins Gesetz, der Journalisten gefährlich werden kann.

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25 Ergänzungen

  1. Und? Kam die klarstellende Erläuterung, die das Ministerium angeboten hat, dann in den Gesetzestext oder nicht?

  2. Es gibt keine Berechtigung Whistleblowing zu erlauben. Genau diesselben regen sich auf, wenn sie von kritischen Stellen, wie der CIA ueberwacht werden und ihre Daten geleakt werden. Dasselbe Recht, dass sie fuer sich in Anspruch nehmen, haben sie auch anderen zu lassen. Genau hier fordern sie fuer sich selbst Pressefreiheit und Datenschutz. Ich glaube, dass die Beschwerdefuehrer politisch linker Gesinnung sind und ihre Aufmerksamkeit in Frage gestellt ist, wenn Ihre Handlungen verboten werden. Ansonsten darf man auch investigativ in den USA in den Computer dieser Enthuellungsreporter an der Grenzkontrolle schauen und dies ist Berechtigt in Zeiten von ansteigend politisch linker Straftaten und notwendig und Hinblick auf deutsche Geschichte zu unterstuetzen.

    1. @Gegenlinkes Gedankengut

      Mein Kompliment an Sie,denn ich habe selten einen Post gelesen der inhaltlich und orthograpisch ein Niveau widerspiegelt,beides ist leider Müll.

      1. Der einzige Muell , scheint eher das zu sein, was ich von Ihnen lese. Nur weil sie nicht meiner Meinung sind ist es noch lange kein Muell. Ich sehe eher nur ihren Muell an.

          1. Ja, er ist geradezu überqualifiziert. Und seine Tastatur hat keine Umlaute, oder er findet sie nicht.

          2. Es soll Leute geben, die vor einer Tastatur ohne Umlaute sitzen, mehr in anderen Sprachen als in Deutsch zu schreiben, und es schlicht seit 25y gewohnt sind, Umlaute in Umschreibung zu verwenden. Man denkt da nicht mehr darueber nach, selbst wenn man blind auf einer QUERT? schreiben kann.

          3. @hs
            Das Problem des Möchtegernprovokateurs
            „Gegenlinkes Gedankengut“ bei dessen Posts sind nicht die Umlaute,sondern dessen Wortlaute,die mit primitivem Feindbild vermengt und orthographischem Desaster gewürzt sind.
            Unappetitliche Brühe,die er da zum Besten gibt,Gattung Westentaschenprovokateur ,vollkommen Niveaubereinigt.

          4. @Constanze,
            kannst Du bitte anhand der Mailaddy feststellen, wer hier noch mit meinem Nick „bekr“ schreibt oder ob es ein unbeabsichtigtes Duplikat gibt. Vielen Dank.

      2. @wwesendlich

        Ich finde, das was sie über die Orthographie von Gegenlinkes Gedankengut sagen, vollkommen unangemessen:
        Die einzigen beiden „Rechtschreibfehler“, die ich finden konnte, waren zwei Adjektive, die fälschlicherweise groß geschrieben sind und auch diese beiden Worte sind davon abgesehen korrekt geschrieben!

        Dazu kommen zwar noch diverse Grammatikfehler, aber auch diese sind wirklich nicht allzu dramatisch verglichen mit dem Niveau des durchschnittlichen Online-Kommentators…

        Ich finde, sie sollten sich bei Gegenlinkes Gedankengut entschuldigen!

        1. @Maike-Freyja
          Wenn ihr Mündel aus dem Schmollwinkel zurückgekehrt ist,kann er mich persönlich anmailen.
          Übrigens, gebietet es die Höflichkeit,wenn man jemanden anredet ,dass
          man dessen Nick korrekt wiedergibt und die persönliche Anrede groß schreibt,so viel zum “ ..Niveau des durchschnittlichen Online-Kommentators…“ und zur Etiquette,welches Ihnen geläufig sein sollte,wenn Sie sich als Mittlerin verstehen.

    2. Der, der gegen linkes Gedankengut ist, findet,
      – dass der CIA eine „kritische Stelle“ ist ?
      – dass der CIA Daten von „Linken“ leakt ?
      – dass die „Beschwerdeführer“ (die Investigativjournalisten Peter Hornung (NDR, Panama Papers) und Hajo Seppelt (ARD, Olympia-Doping) sowie die IT-Journalisten Holger Bleich, Jürgen Schmidt (beide vom Magazin c’t) und Matthias Spielkamp, der Richter und GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer, uvam)
      gegen den Gesetzestext „Datenhehlerei“ auf linkes Gedankengut beruht ?

      Was sind, bitteschön „ansteigend politisch linke Straftaten“ ?
      Und wo, bitteschön, gab es „politisch linke Straftäter“ in der „deutschen Geschichte“ ?

      Ich finde es schon erstaunlich, dass diese Menschen,die sicherstellen wollen, dass es keine Einschränkung der Pressefreiheit gibt, durch deine obige Schlussfolgerung als „politische Straftäter“ zu bezeichnen.

  3. Es freut mich sehr, dass §202D nun geprüft wird, durch Richter
    ( tatsächlich fällt mir der alte Witz ein, in dem der irdische Zweifler : „Gott, warum lässt Du mich nicht in der Lotterie gewinnen? “ – schließlich eine Antwort erhält. Der Himmel öffnet sich und eine allumfassende Stimme sagt “ gib mir eine Chance: kauf ein Los! “ )
    Danke, dass Ihr Verfassungsbeschwerde einlegt!
    Aber vielen Dank auch für die Berichterstattung darüber, dass anständig vorgetragener Widerspruch gehört wird, dass Politiker und Behörden-Mitarbeiter immerhin darum streiten, dass unser Recht nicht „unter die Räder“ gerät. Das ist ja fast ein Stück Zuversicht.
    Leider ist nicht überliefert, was dann passierte, nachdem der irdische Zweifler das Los gekauft hatte …
    : )

    1. Ein ähnlicher „Fall“ endete mit den Worten: …und seit dem wartet die bayrische Staatsregierung auf Erleuchtung.

      Luja sog i!

  4. Nach einer Journalistin wird die nächste First Lady Deutschlands vermutlich eine Juristin und Verwaltungsrichterin mit Schwerpunkt Sozialrecht werden. Man darf gespannt sein, wie sich das auf die Debatten auswirken wird. Mehr Interesse an Verwaltung, weniger an Journalismus, so mein Tipp.

  5. „……….modifiziert blieb indes der Tatbestandsausschluss, mit dem die Straflosigkeit des Aufkaufs von Steuer-CDs garantiert wird. Man wollte staatliche Behörden nicht der Gefahr strafbaren Verhaltens aussetzen……“

    AHA! Alles was der Bürger macht, wird unter Strafe gestellt. Der Staat darf jedoch als Ausnahme seine eigenen Gesetze brechen! Wie pervers.

    1. Die Realitaet ist ziemlich genau das Gegenteil.

      Der Staat darf seine Gesetze nicht brechen. Der Staat muss seine Gesetze so machen, dass die erforderlichen Aktivitaeten des Staates durch die Gesetze erlaubt sind, denn staatliche Behoerden duerfen nur auf Grund von Gesetzen ueberhaupt agieren. Steuerhinterziehung duerfen, und damit uU muessen, sie laut BVerfG auch durch Ankauf von derartige Daten verfolgen. Also darf das neue Gesetz ihnen das nicht im Widerspruch dazu verbieten.

      1. Aus einem Dürfen (u.U.) ein Müssen zu machen und dann ein Gesetz zum Wächter dieses neuen Müssens zu ernennen ist hoffentlich nicht bald Realität oder auch nur Teil einer dominanten Gegenrealität.

        1. Der Staat hat die Aufgabe, Steuerhinterziehung zu verfolgen und zu unterbinden. Damit hat er die Verpflichtung, die verfuegbaren Mittel dazu angemessen einzusetzen. Wenn der Kauf einer Steuer-CD moeglich ist, ist zu pruefen, ob der Kauf im Sinne der Auftragserfuellung sinnvoll, verhaeltnismaessig und lohnend, ist. Wenn ja, ist der Kauf zu taetigen, alles andere waere letztlich ein Versaeumnis und damit eine Pflichtverletzung.

          Der Staat darf nicht willkuerlich handeln, er darf auch nicht willkuerlich Handlungen unterlassen.

          1. In a nutshell: Steuerhinterzieher sind Diebe. Wenn der Staat Diebe durch den verhaeltnismaessigen Einsatz zulaessiger Mittel fassen kann, hat er das zu tun. Wenn er dadurch andere Diebe abschreckt oder zur Selbstanzeige bewegt: umso besser.

  6. Glaubt jemand, dass da wirklich alle die Verwendbarkeit dieses Gesetzes gegen whistleblower und Journalisten bzw. Oeffentlichkeit (also nicht nur die etablierten Berufsjournalisten, die natuerlich ihre Privilegien, jobs und Elitenvernetzung schuetzen wollen) einfach „nur uebersehen“ haben? Kann ich mir nicht vorstellen.

  7. der pöbel muss aber auch vor staatlicher willkür geschützt werden.
    die türkei ist ja auch ein staat und die ddr war es.
    also so oder so: wenn die öffentlich rechtlichen sender des staates sind, dann dürfen die da auch investigieren! die anderen natürlich nicht. eh klar.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.