EU-Zensurmaschine bei Urheberrechtsreform: Zurück zu den Fakten!

Mit der EU-Reform des Urheberrechts könnte es Upload-Filter für hochgeladene Internetinhalte geben. Zu diesen Filtern gibt es jede Menge Mythen. Diego Naranjo und Joe McNamee von European Digital Rights nehmen einige dieser Fehlannahmen auseinander und erklären, was es mit den Upload-Filtern auf sich hat.

Grünes Licht für den Upload? CC-BY-SA 2.0 Damien Pollet

Dieser Artikel stammt von Diego Naranjo und Joe McNamee von European Digital Rights (EDRi). Er erschien zuerst im EDRi-gram. Übersetzung von Anna Biselli.

Die Europäische Union reformiert derzeit ihre Urheberrechtsgesetze. Im September 2016 stellte die Europäische Kommission einen umstrittenen Entwurf für eine neue Urheberrechtsrichtlinie vor. Der Entwurf beinhaltet eine verpflichtende „Zensurmaschine“, um alle Uploads von allen Nutzern innerhalb der EU zu filtern.

Um den hartnäckigsten Missverständnissen zu diesen Upload-Filtern ein Ende zu bereiten, haben wir Argumente gegen die Mythen zur Zensurmaschine vorbereitet.

Nummer 1: Keine allgemeine Monitoring-Verpflichtung

Eine allgemeingültige Verpflichtung zum Monitoring ist sowohl laut EU-Recht als auch laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzulässig. Die Befürworter der Upload-Filter argumentieren, diese würden keine solche beinhalten. Der Mythos lautet, da die Filter nach bestimmten Dateien suchen würden – Copyright-geschützte Werke in Datenbanken -, würden sie nach Millionen bestimmter Dateien suchen.

Anders ausgedrückt: Das Verbot umfasst nur Monitoring, das nach unbestimmten Dingen sucht. EU-Recht erlaubt es, in „einem bestimmten Fall“ zu monitoren, und hier handele es sich einfach um millionenfache „bestimmte Fälle“. Es ist absurd zu behaupten, eine allumfassende Suche auf allen hochgeladenen Dateien wäre keine allgemeine Durchsuchung.

Nummer 2: Es gibt keine Auswirkungen auf Privatsphäre oder Datenschutz

Verteidiger der Upload-Filter behaupten, die Filter seien laut EU-Rechtsprechung zulässig, da die vorgeschlagenen Mechanismen keinen Eingriff in die Privatsphäre darstellen würden und keine persönlichen Daten sammelten. Laut den Filter-Freunden überprüfe die Technologie lediglich die Dateien, nicht den Inhalt oder wer die Datei hochgeladen hat. Das ergibt keinen Sinn, denn die Beschwerdemechanismen würden nicht funktionieren, wenn der Uploader unbekannt bliebe.

Es gibt noch weitere Bedenken zu Datenschutz und Privatsphäre: Das vorgeschlagene, neue Leistungsschutzrecht verbietet es, Textausschnitte hochzuladen, die länger als zuvor veröffentlichte „Snippets“ sind. Um dieses neue Recht durchzusetzen, müsste jeder hochgeladene Satz gegen eine Datenbank aus zwanzig Jahren Presseveröffentlichungen geprüft werden. Ein Filter, der jeden einzelnen Text liest, der ins Internet gestellt wird – auch Tweets, Kommentare in sozialen Netzwerken oder Blogposts -, kann nichts anderes sein als ein schwerer Verstoß gegen Datenschutzrecht.

Nummer 3: Die Beschwerdemechanismen werden fälschlich Betroffenen helfen

Der Vorschlag für einen Beschwerdemechanismus ist zum Scheitern verurteilt. Unternehmen werden die Wahl haben, entweder den Aufwand zu betreiben, eine Stelle einzurichten, um die Rechtmäßigkeit der Uploads in Hinblick auf nationale Copyright-Ausnahmen zu prüfen. Das betrifft zum Beispiel die Bereiche Bildung, Satire, Zitate und so weiter. Oder sie können es sich leicht machen und sagen, dass alles, was der Filter findet, einen Verstoß gegen ihre Geschäftsbedingungen darstellt.

Der Vorschlag der EU-Kommission geht blind davon aus, dass Internetfirmen den komplizierteren, teuren Weg wählen werden. Und nicht den günstigen, einfachen.

Nummer 4: Artikel 13 wird die „Wertlücke“ zwischen Plattformen und Autoren schließen

Musikverleger haben in ihrem jährlichen Bericht 2017 festgestellt, dass es eine 60,4-prozentige Umsatzsteigerung bei Musik-Abonnements gab sowie ein Gesamtwachstum um 5,9 Prozent. Abgesehen davon behaupten die Urheberrechtslobbyisten weiterhin, es gebe eine „Wertlücke“ oder eine „Wertübertragung“ zwischen Online-Plattformen und Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften. Rechteinhaber und -verwerter behaupten, dass die großen Streaming-Anbieter wie YouTube und SoundCloud derzeit nicht genug zahlen würden.

In der Begründung des Entwurfs zur Urheberrechtsrichtlinie heißt es, Ziel sei, die „Position der Rechteinhaber bei Verhandlung und Vergütung“ zu verbessern. Der Entwurf versucht hier ganz offensichtlich, mit Copyright Probleme zu beseitigen, die eigentlich aus dem Wettbewerbsrecht entspringen. Das geschieht überaus plump: mit einem Google-artigen Filter für alle EU-Unternehmen, ohne sich um die unbeabsichtigten Konsequenzen für die Online-Welt und die Rechte der Internetnutzer zu kümmern. Mit gesundem Menschenverstand würde man Copyright-Probleme mit Copyright-Gesetzen lösen – und andere Probleme mit anderen passenden Instrumenten.

Nummer 5: Alles wird gut, wenn wir auf die Grundrechtecharta verweisen

Die Grundrechtecharta ist das vorrangige Recht in der EU und für die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten bindend. Es bringt nicht viel, eine Klausel einzufügen, die besagt, dass alle Maßnahmen diese Grundrechte respektieren müssten. Es ist sogar rechtlich nicht korrekt und bedeutungslos, da es um Maßnahmen geht, die private Unternehmen durchführen. Sie sind nicht an die Charta gebunden. Zusammengefasst heißt das, der Verweis ist entweder wirkungslos oder rechtlich nicht korrekt.

Nummer 6: Alle kleineren Unternehmen können sich die Filter leisten

Die Annahme, dass die notwendigen Filter günstig wären und alle kleinen oder mittelständischen Unternehmen Europas sie sich leisten könnten, ist unter politischen Entscheidungsträgern weit verbreitet. Doch Internetgiganten wie YouTube und SoundCloud haben Millionen von Euro in ihre Filtertechnologie investiert.

Ein Upload-Filter ist nicht „ein“ Werkzeug. Er besteht aus einer komplizierten, kostspieligen Kombination von Textfiltern, von Filtern, die Text in Bildern erkennen (wie bei Twitter-Sharepics), Bildfiltern und so weiter. Realistisch betrachtet können es sich kleinere Unternehmen nicht leisten, solche Technik aufzubauen, und müssten den nicht-europäischen Mitbewerbern auf dem Markt Platz machen – da diese nicht an EU-Copyright-Regeln gebunden sind. Oder sie können ihr Glück vor Gerichten probieren.

Nummer 7: Es geht nur darum, Google zur Kasse zu bitten

Viele Gesetzgeber scheinen zu glauben, bei der vorgeschlagenen Urheberrechtsrichtlinie ginge es nur um einige wenige bestimmte Plattformen: YouTube/Google und Facebook vor allem. Wer das Internet so reguliert als bestehe es nur aus YouTube/Google und Facebook wird am Ende auch ein Internet bekommen, das nur aus YouTube/Google und Facebook besteht. Google hat aktiv für seine Filterlösung geworben. Ist es die beste Möglichkeit, Google zur Kasse zu bitten, indem man Google gibt, für was es lobbyierte?

Nummer 8: Der Vorschlag berücksichtigt EU-Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits zwei Mal über proaktive Kommunikationsfilter von Internetanbietern und Hostern. Das Gericht kam zum Ergebnis, die Praxis verstoße gegen die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit sowie der Meinungsfreiheit. Die Kommission versucht diese Urteile zu umgehen, indem sie die endgültigen Entscheidungen den Internetfirmen selbst überlässt, die nicht an die Charta gebunden sind. Das ist höchst fragwürdig.

Die Gefahren der vorgeschlagenen Urheberrechtsrichtlinie für die Online-Ökosysteme in Europa, Grundrechte und europäische Internetunternehmen sind immens. Politische Entscheidungsträger müssen aufhören, an die aufgezählten Mythen zu glauben und sie weiterzuverbreiten. Wenn der Rechtsausschuss des EU-Parlaments im nächsten Jahr über seinen Bericht entscheidet, muss er das auf Grundlage von Fakten tun.

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2 Ergänzungen

  1. Entwicklung, Wartung, Pflege und Betrieb eines „Upload-Filters“ sind für Startups, kleine und mittelständische Unternehmen finanziell nicht möglich.

    Warum?

    Als zwingende Voraussetzung müssten entweder alle Inhalte im Web gekennzeichnet sein, um ermitteln zu können, ob ein Inhalt (Text, Bild-Dateien in allen verfügbaren Formaten, Videodateien in allen verfügbaren Formaten) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.

    Oder es müsste eine „Datenbank“ existieren, welche die zu prüfenden Inhalte in allen denkbaren Varianten vorhält.
    An dieser Stelle sprechen wir in Wirklichkeit von Serverfarmen, mindestens im Umfang von derer, die zum Mining aller aktuellen Kryptowährungen im Einsatz sind.
    Allein die Energiekosten dieser Serverfarmen würden, ganz abgesehen von Kosten für Immobilien, Personal, Hard- und Software, die Mittel so machen Konzerns überschreiten.

    Welche „Dateien“ müssten wie und in welchen Formaten geprüft werden?
    Zunächst sollte sich der Leser an dieser Stelle über „Videocodecs“, „Audioformate“, „Grafikformate“, „Textformate“ informieren. Bemühen Sie dazu Ihre bevorzugt Suchmaschine oder eine bekannte Online-Enzyklopädie.

    Zu wissen ist, dass jede „plain Text“-Datei auch in einem Binärformat gespeichert werden kann, in ein beliebiges Audioformat, Grafikformat oder in Form eines Videos konvertiert werden kann.
    Der Text und dessen Hintergrund können verschiedene Farben haben. Tatsächlich könnte jeder Buchstabe eines Textes eine eigene Textfarbe und einen eigenen Hintergrund besitzen.
    Lassen wir mal die Darstellung von Textzeichen in verschiedenen Größen außen vor und nehmen wir den 8-Bit RGB-Farbraum als Farbquelle an (16 Bit mit 281 Billionen Farben wäre auch möglich), dann ist jedes einzelne Zeichen, unabhängig vom zum Lesen erforderlichen Kontrast, in 2,814749767×10¹⁴ (= 16.777.216^2) Farbkombinationen darstellbar.
    Da jede Farbkombination aus Textfarbe und Hintergrund an jedem Zeichen im Text vorkommen kann ist nun die Anzahl der möglichen Kombinationen anhand der Anzahl Zeichen zu ermitteln.
    Diese Zahl ist jetzt mit der Anzahl aller Audio-, Video-, Grafikformate, sowie der Anzahl der im Text vorhanden Zeichen zu multiplizieren.

    Nun stelle man sich vor es publiziert jemand sein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer dieser möglichen Kombinationen und macht sich obendrein die Mühe dieses Werk als eine solches hinreichend und unmissverständlich zu markieren.

    Und jetzt sind Sie an der Reihe einen Benutzerupload – sei Text, Grafik (Bild), Audio (Podcasts) oder Video – auf Verletzung des Urheberrechtes zu prüfen …

    Welche Chance haben Sie eine Urheberrechtsverletzung zu erkennen, wenn Ihr User auch nur ein anderes Digitalformat verwendet, als der Urheber?

    Angesichts der utopischen Dimensionen eines „Upload-Filters“ stellt sich die Frage, welche Intentionen die Verantwortlichen der Europäische Kommission mit der EU-Reform des Urheberrechts in Wahrheit verfolgen.
    Und es ist fraglich, ob die möglichen Konsequenzen auch bis zum EU-Bürger durchdringen.

    Übrigens: Dieser Text steht unter der CC0-Lizenz, mit der Bitte die Aussage nicht zu verfälschen und zur Verbreitung der Thematik beizutragen.

  2. Ob man aus der Vergangenheit lernen kann?
    Vor ca. 30 Jahren habe ich in der VR China studiert. Die chinesischen Studenten damals konnten sich kein MSWindows leisten und kauften daher Raubkopien. Borland gestatte es, in Hinsicht auf künftige Datenbankbenutzer die ihnen die Treue halten. Microsoft klagte und ließ politische Muskeln spielen, so daß viele Studenten im Gefängnis landeten, wegen Verkauf oder Nutzung der Raubkopien.
    Damals beschossen viele junge Chinesen, daß sie sie von der amerikanischen Soft- und Hardware frei machen wollten, schrieben selbst Programme, gründeten alternative Platformen.
    Heute heißen die Ali Baba, Bai Dou, Huawei usw.
    Wohin hat also die Repression geführt? Wenn unsere Politiker glauben, mit Zwangsausübung auf die Nutzer den Musik- Film- und Medienkonzernen mehr Geld einzuspielen, dann wartet mal ab, wer wen noch braucht, wenn die jungen Leute die Nase voll davon haben, gegängelt zu werden…

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.