Einzige Erkenntnisgrundlage des NetzDG basiert auf Bewertung von Rechtslaien

„Die Mehrzahl der bei Facebook, Youtube und Twitter jeweils 180 ausgesuchten ‚strafbaren‘ Beschwerdefälle sind von Rechtslaien bewertet worden.“ (Symbolbild) – CC0 Sticker Mule

Der Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes basiert auf Bewertungen von Rechtslaien, kritisiert der Medienrechtsprofessor Marc Liesching in einem Blogbeitrag bei Beck. Einzige Erkenntnisgrundlage des Gesetzes sei die Monitoring-Studie von jugendschutz.net, bei der Löschzeiten und Löschverhalten bei zwei Straftatbeständen gemessen wurden. Liesching hatte Details dieser Untersuchung beim Justizministerium erfragt und kommt zu dem Schluss, dass „die Auswahl der vermeintlich strafbaren Beschwerdefälle von Rechtslaien vorgenommen“ wurde. Ziemlich dünn für ein Gesetz von einer solchen Tragweite.

 

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2 Ergänzungen

  1. Dieses gegen die Meinungsfreiheit anstinkende Gesetz ist gefährlich. Die Rechtslaien, die ersatzweise Ankläger und Richter in einer Person sein sollen, werden anfangs überfordert sein, und später – einem Mainstream ‚wie man das jetzt so macht‘ folgend – tendenziell eine Art Meinungsterror praktizieren. Warum diskutieren wir nicht die äußerst praktikablen Lösungen, die aus Facebook und anderen Systemen heraus schon längst angedacht sind, mit folgener Logik: jeder hat die Freiheit, einen Beitrag, der ihm als Haß oder Fake oder würdeverletzend vorkommt, zu markieren. Diese Markierung läßt den Auswahlalgorithmus ein ganz klein wenig die Priorität des verklagten Textes reduzieren. Tun das ganz viele Menschen, wird der von der Mehrheit als untragbar gekennzeichnende Text kaum noch gefunden werden. Er wäre dann ‚weg‘, ohne gelöscht worden zu sein. Ferner soll auch die Gegenbewegung möglich sein. Menschen, die den inkriminierten Text verteidigen wollen, können das klicken, und sorgen so wieder für eine erhöhte Priorität.

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