Drohnen: Erfolgreiche Informationsfreiheitsanfrage, leider voller Geheimnisse

Das Auswärtige Amt antwortet auf eine Informationsfreiheitsanfrage, mit der Unterlagen über Kampfdrohnen und den US-Stützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz angefordert wurden. Der Schriftverkehr des Ministeriums wird wegen seiner Einstufung als Verschlusssache verweigert, selbst in geschwärzter Fassung. Was die Bundesregierung dem Parlament zur US-Basis Ramstein sagte, bleibt geheim.

reaper drone
Reaper-Drohne mit Bewaffnung. CC-BY-NC 2.0 Defence Images

Im Februar stellten wir eine Anfrage auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Auswärtige Amt, die nun beantwortet wurde und teilweise erfolgreich war. Hintergrund ist ein mehrjähriges Hickhack um Fragen nach dem Kenntnisstand und der Verantwortung der deutschen Regierung in Hinsicht auf den Drohnenkrieg der Vereinigten Staaten. Im vergangenen Jahr, genauer gesagt am 28. August 2016, fand in diesem Zusammenhang ein Gespräch mit Vertretern der US-Botschaft in Berlin statt, an dem Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes teilnahmen. Einen Monat später, am 28. September 2016, wurden die Obleute des Auswärtigen Ausschusses über den Inhalt dieser Zusammenkunft informiert. Obleute nennt man bestimmte Abgeordnete der Bundestagsfraktionen, die zu einem Ausschuss gehören und in der sogenannten Obleute-Runde ihre Fraktion vertreten.

Der Sozialdemokrat Michael Roth, Staatsminister im Auswärtigen Amt, informierte zwar im November den Bundestag, dass die Vertreter der US-Botschaft eingeräumt hätten, dass über Ramstein die „Planung, Überwachung, Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen“ der Vereinigten Staaten unterstützt wird. Was aber die Obleute im September erfahren haben, soll geheim bleiben.

Unsere IFG-Anfrage bezog sich auf diese Obleute-Unterrichtung, denn wir wollten erfahren, was dort besprochen wurde. Die konkrete Anfrage in Bezug auf die gewünschten Daten lautete:

Bitte senden Sie mir den Inhalt dieser Unterrichtung und den damit zusammenhängenden Schriftverkehr des AA sowie vorhandene Unterlagen zur juristischen Prüfung des AA in Folge des Gesprächs in der US-Botschaft.

Leider gibt es nach Angaben des Auswärtigen Amtes (pdf, unten im Volltext) für die Unterrichtung der Obleute keine schriftlichen Aufzeichnungen, die an uns herausgegeben werden könnten. Es handelte sich um eine „vertrauliche Besprechung“, eine Aufzeichnung sei „nicht vorhanden“.

Der offenbar vorhandene zugehörige Schriftverkehr indes sei Verschlusssache (VS – Nur für den Dienstgebrauch) und daher nicht für die Augen der Öffentlichkeit bestimmt. Es kann uns also nicht zugänglich gemacht werden, was die Vertreter der US-Botschaft über den Armeestützpunkt in Ramstein in Rheinland-Pfalz, der auch als Drohnensignal-Relaisstation fungiert, mitgeteilt haben. Die Einstufung als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ wurde wegen unserer Anfrage geprüft und nochmals bejaht, denn für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes könnte es nachteilig sein, wenn die Öffentlichkeit den Inhalt der Obleute-Unterrichtung erführe. Das ist eine hinlänglich bekannte Begründung für die Ablehnung von Informationsfreiheitsanfragen.

Mit dieser Ausrede sollte sich übrigens niemand zufriedengeben. Im Deutschen Bundestag wird eine Verschlusssache mit der Kennzeichnung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ regelmäßig wie ein normales zugängliches Dokument behandelt und auch frei und unverschlüsselt per E-Mail versendet. Diese Inhalte aber bei Informationsfreiheitsanfragen vorzuenthalten, ist nicht akzeptabel.
 

ramstein airbase
Die Ramstein-Airbase in Rheinland-Pfalz - CC-BY-SA 2.0 Felix Heine

Völkerrechtliche Verantwortung Deutschlands

Wer nun denkt, die IFG-Anfrage ist doch teilweise erfolgreich, entsprechend müsste irgendeine der angeforderten Unterlagen zumindest teilweise zugänglich gemacht werden, der wird leider enttäuscht.

us-botschaft berlin
US-Botschaft in Berlin. - CC-BY-NC-ND 2.0 Sebastian Bojara

Was konkret aus dem Gespräch in der US-Botschaft in Berlin an die Parlamentarier weitergegeben wurde, bleibt das Geheimnis der Beteiligten. Auch eine teilweise Schwärzung der Unterlagen komme deswegen nicht in Betracht, weil dies „sinnentstellend“ sei. Das Argument, eine Schwärzung sei sinnentstellend, dürfte eine neue IFG-Ausrede für den länger werdenden Katalog der Gründe gegen Informationsfreiheit sein.

So nutzt das Auswärtige Amt die IFG-Anfrage einfach, um allgemein und knapp einige völkerrechtliche Fragestellungen zu adressieren. Obgleich eigentlich nur bestimmte Unterlagen über die Unterrichtung angefragt wurden, beschreibt das Amt in seiner Antwort seine politisch-rechtliche Haltung in völkerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ramstein:

Aus der bloßen Tatsache, dass Deutschland den USA Gelände für die Luftwaffenbasis Ramstein zur Verfügung stellt, folgt keine allgemeine völkerrechtliche Verantwortung Deutschlands für US-amerikanische militärische Einsätze, bei denen Steuerungssignale möglicherweise auch über Ramstein geleitet werden. (Hervorhebung von uns)

Damit wäre die bereits bekannte Haltung des Außenministeriums zum Datenknotenpunkt Ramstein geklärt. Dass sich das Ministerium auch nur darum bemühen würde, mögliche Verstöße gegen das Völkerrecht zu unterbinden, findet keine Erwähnung. Wir ersuchten zwar um „vorhandene Unterlagen zur juristischen Prüfung des AA in Folge des Gesprächs in der US-Botschaft“, aber das Amt speist uns mit allgemeinen Aussagen zum Völkerrecht ab. Man verweist ansonsten auf die Beantwortung parlamentarischer Fragen von Abgeordneten der Linksfraktion.

Ein besonderer Zusammenhang zu dem Gespräch in der Botschaft ist nicht erkennbar, auch nicht zu der Frage, ob die dort gegebenen Informationen ein Überdenken oder gar eine Neubewertung rechtlicher Problemstellungen zur Folge hatten. Immerhin waren sie ja wichtig genug, um die Obleute zu informieren.

Ob die knappe Zusammenfassung der Position so auch in den Unterlagen des Amtes steht und welche juristischen Fragen in diesen Dokumenten mit welchen Ergebnissen geprüft wurden, geht aus der Antwort mangels übersendeter Papiere nicht hervor. Zwar wird versichert, der IFG-Anfrage „so weit wie möglich“ entsprechen zu wollen. Doch daraus folgt entweder, dass soviel Geheimes in den Unterlagen steht, dass tatsächliche juristische Erwägungen nicht mitgeteilt werden, oder aber, dass man im Auswärtigen Amt bei Fragen über Völkerrecht und Drohnen statt Aktenordnern und Rechtsgutachten eher ein paar Handzettel mit politischen Phrasen abheftet und ansonsten den Zusicherungen der amerikanischen Seite vertraut.

Das ist auch deswegen bemerkenswert, weil es inhaltlich nicht nur um die völkerrechtlichen Pflichten geht, die Deutschland hat, seit nicht mehr abstreitbar ist, dass Drohnenpiloten über Ramstein Signale geliefert bekommen. Denn es geht sogar um mehr: Sollte nämlich auch nur eine der Drohnenoperationen über die Relaisstation unrechtmäßig erfolgt sein, wäre sie verbrecherisch in dem Sinne, dass beteiligte Soldaten strafrechtlich zu belangen wären. Das wäre nämlich schlicht Mord, um es mit den Worten des Völkerrechtlers Björn Schiffbauer zu sagen.

Aber Verschlusssachen hin oder her, dass darüber nicht gern geredet wird, ist wohl kein Geheimnis.

Volltext der Antwort

Auswärtiges Amt

HAUSANSCHRIFT
Werderscher Markt 1
10117 Berlin

POSTANSCHRIFT
11013 Berlin

TEL [Entfernt]
FAX [Entfernt]

BEARBEITET VON
[Entfernt]

REFERAT: 505-IFG

IFG-Anfragen@diplo.de
www.auswaertiges-amt.de

Auswärtiges Amt, 11013 Berlin

BETREFF Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

HIER Unterrichtung des Auswärtigen Ausschusses
BEZUG Ihre Anfrage vom 15.02.2017
ANLAGE –
GZ [Entfernt] (bitte bei Antwort angeben)

Sehr geehrte Frau Kurz,

auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender

Bescheid

Ihrer Anfrage wird durch Erteilung einer Auskunft teilweise stattgegeben.

1. Die Unterrichtung der Obleute des Auswärtigen Ausschusses durch die Bundesregierung am 28. September 2016 erfolgte im Rahmen einer vertraulichen Besprechung in mündlicher Form. Eine Aufzeichnung dieses mündlichen Berichts im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG ist im Auswärtigen Amt nicht vorhanden. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht daher diesbezüglich nicht,

2. Der mit der mündlichen Obleute-Unterrichtung zusammenhängende Schriftverkehr sowie vorhandene Unterlagen zur juristischen Prüfung in Folge des Gesprächs mit Vertretern der US-Botschaft im Auswärtigen Amt am 26.8.2016 sind als Verschlusssache (VS-Nur für den Dienstgebrauch) eingestuft.

Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage wurde überprüft, ob diese Einstufung weiterhin gerechtfertigt ist oder ob zumindest eine Teilherausgabe möglich ist.

Gem. 53 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA) vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010 (GMBI 2010, S. 846) werden Inhalte als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

Diese Einstufung ist in Bezug auf den mit der Obleute-Unterrichtung zusammenhängenden Schriftverkehr und auch in Bezug auf die darin enthaltene juristische Prüfung in Folge des Gesprächs mit Vertretern der US-Botschaft im Auswärtigen Amt am 26.8.2016 dadurch gerechtfertigt, dass die am 28. September 2016 erfolgte Unterrichtung der Obleute, also ausgewählter Vertreter einer jeden Bundestagsfraktion, nicht öffentlich ist. Der mündliche Vortrag der Bundesregierung zu diesem außenpolitischen Thema dient der vertraulichen Unterrichtung der anwesenden Abgeordneten. Die Unterrichtung erfolgt in vertraulicher Form, damit ein offener Austausch mit den Abgeordneten auch über solche Informationen stattfinden kann, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen auswärtigen oder internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben kann. Die genannte juristische Prüfung ist ein integraler Bestandteil des Schriftverkehrs zur Obleute-Unterrichtung, der sich inhaltlich nicht davon losgelöst behandeln oder trennen lässt. Das Bekanntwerden der beantragten Informationen außerhalb dieses Personenkreises könnte nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen und internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 3 Nr. 1. a IFG haben.

Die Einstufung als Verschlusssache (VS—Nur für den Dienstgebrauch) ist daher beizubehalten.

3. Ob ein teilweiser Informationszugang nach Schwärzung der nicht herausgabefähigen Informationen gewährt werden kann, wurde geprüft. Dies kommt aber nicht in Betracht. Nach Durchführung der Schwärzung würden unzusammenhängende Fragmente der amtlichen Informationen verbleiben. Es würden damit sinnentstellende Informationen herausgegeben.

Daher steht einem Informationszugang durch Übersendung der Unterlagen bzw. Teile des Unterlagen § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 3 VSA entgegen und bleibt auch bis auf weiteres ausgeschlossen.

4. Wie vorangehend dargestellt würde eine teilweise Herausgabe der Unterlagen zur Herausgabe sinnentstellender Informationen führen. Um dies zu vermeiden und Ihrem Informationsersuchen dennoch so weit wie möglich zu entsprechen, erfolgt die Informationserteilung im Rahmen der nachfolgenden Zusammenfassung und Wiedergabe relevanter Passagen der Unterlagen als Auskunft.

Dies ist hier zulässig, da die Behörde nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG aus wichtigem Grund von der Wahl der Art des Informationszugangs absehen kann. Wichtiger Grund ist hier der einschlägige Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG.

5. Gegenstand der Obleute-Unterrichtung des Auswärtigen Ausschusses durch den Politischen Direktor des Auswärtigen Amts war die mündliche Unterrichtung der US-Botschaft vom 26. August 2016. Hierzu verweise ich auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hunko, anderer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 25.01.2017 (Bundestagsdrucksache 18/11023), auf die Ausführungen im Bundestag des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Michael Roth, vom 30.11.2016 (Plenarprotokoll 18/205), sowie auf die Antworten der Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Prof. Maria Böhmer, auf die Mündlichen Fragen 11, 12 und 13 der Abgeordneten Hunko und Movassat vom 14.12.2016 (Plenarprotokoll 18/208).

6. Zu den rechtlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Aus der bloßen Tatsache, dass Deutschland den USA Gelände für die Luftwaffenbasis Ramstein zur Verfügung stellt, folgt keine allgemeine völkerrechtliche Verantwortung Deutschlands für US-amerikanische militärische Einsätze, bei denen Steuerungssignale möglicherweise auch über Ramstein geleitet werden.

Die US-Einsätze von unbemannten, bewaffneten Luftfahrzeugen („Drohnen“) sind nicht per se völkerrechtswidrig. Konkrete Einsätze können nur in Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls völkerrechtlich bewertet werden. Die völkerrechtliche Bewertung hängt zum einen davon ab, ob sich der Einsatz auf eine der anerkannten Ausnahmen vom völkerrechtlichen Gewaltverbot stützt (etwa auf eine Autorisierung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder auf die Wahrnehmung des individuellen oder kollektiven Selbstverteidigungsrechts). Zum anderen hängt die Bewertung davon ab, ob der Einsatz im Rahmen eines bewaffneten Konflikts stattgefunden hat, und falls ja, ob die im Rahmen eines bewaffneten Konflikts geltenden Regeln und Schutzbestimmungen des humanitären Völkerrechts im konkreten Fall eingehalten wurden.

Die US-Regierung hat der Bundesregierung versichert, sich bei ihren Aktivitäten in Ramstein an geltendes Recht zu halten.

Die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten und der sich hier vorübergehend aufhaltenden US-Soldaten bestimmt sich nach dem NATO-Truppenstatut (NTS) und dem Zusatzabkommen zum NTS (ZA-NTS). Gemäß Art. II NTS sind US-Soldaten‚ die sich in Deutschland aufhalten, verpflichtet, deutsches Recht zu achten und ist es die Pflicht der USA, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies wird überwacht durch die Behörden von Bund und Ländern, entsprechend der allgemeinen grundgesetzlichen Kompetenzverteilung.

Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.

Mit Freundlichen Grüßen

Im Auftrag

[Entfernt]

Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.

Vielen Dank an Lennart für die Mitarbeit.

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7 Ergänzungen

  1. Die Rolle und Funktion von Ramstein ist hinreichend bekannt. Dem Vernehmen nach wären ohne diese Station die Drohnenmorde überhaupt nicht möglich. Dafür dass das möglich ist, gehören die Politiker aller betroffenen Parteien normalerweise vor Gericht. Zumindest früher war Kriegstreiberei, Vorbereitung und Beteiligung an illegalen Angriffskiegen in Deutschland noch strafbar. Leider sind die Gesetze in Deuschland schon lange nicht mehr das Papier wert, auf dem sie geschrieben wurden.

  2. Aber warum steht denn da: „Ob die knappe Zusammenfassung der Position so auch in den Unterlagen des Amtes steht“.

    In der Antwort steht doch: „[…] erfolgt die Informationserteilung im Rahmen der nachfolgenden Zusammenfassung und ***Wiedergabe relevanter Passagen der Unterlagen als Auskunft***.“

    Irgendwie scheint die Autorin die Antwort nicht so ganz verstanden (oder gelesen) zu haben.

    1. Informationsfreiheitsanfragen richten sich an öffentliche Stellen, um die Herausgabe von Dokumenten zu erlangen, nicht deren Zusammenfassung. Die Zusammenfassung solcher Unterlagen ist eine freundliche Geste, aber hat mit der Informationsfreiheit wenig zu tun. Wenn wie in diesem Fall konkret „vorhandene Unterlagen zur juristischen Prüfung des AA in Folge des Gesprächs in der US-Botschaft“ angefordert werden, so kann eine solche Zusammenfassung nicht die Herausgabe der Unterlagen ersetzen.

      Das ist auch, was mit dem Satz gemeint ist: Ob das nämlich tatsächlich die relevanten Passagen sind und auch, welche Aspekte zusammengefasst wurden und welche wegfielen, davon würde ich mir schon gern selbst ein Bild machen. Das ist ja grade die Essenz der Informationsfreiheit, nämlich selbst Einblick in die Unterlagen zu erhalten.

  3. Dazu passt auch das Verhalten von Apple.
    Eine App, die alle Drohnenmorde der US-Regierung dokumentiert,
    wurde aus deren Shop gelöscht.
    Geht es um Geld und Macht, wird es zuverlässig ekelerregend.

  4. Das Thema „Drohnenkrieg“ steht auch im Kino demnächst auf dem Programm. Ab 18. Mai lassen 3 Whistleblower hinter die Kulissen des US-Drohnenprogramms blicken. Mehr Infos gibt es hier: facebook.com/nationalbird.derfilm

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.