Bundesverwaltungsgericht: Behörden verlangen seit zehn Jahren rechtswidrig Gebühren für Auskünfte

Kopien für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz dürfen kein Geld mehr kosten. Das Bundesverwaltungsgericht hat geurteilt, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Seit 2006 hatten Bundesbehörden zu hohe Rechnungen an Bürger gestellt.

Foto: Foto: Plus903, CC-BY-SA 3.0, bearbeitet

Eine Schwarz-Weiß-Kopie für zehn Cent, eine Farbkopie für fünf Euro. Wenn Bundesbehörden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geben, senden sie die Ergebnisse gerne per Post statt per E-Mail zu. Bisher stellten sie die Kosten dafür den Antragsstellern in Rechnung.

Das wird sich künftig ändern müssen. Wie aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, das diese Woche veröffentlicht wurde, gab es für die Erhebung von Auslagen wie Kopien und „besonderer Verpackung“ von Briefen seit 2006 keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Zwar dürfen grundsätzlich für Leistungen nach dem IFG Gebühren berechnet werden. Auslagen zählen jedoch nicht dazu.

Rückforderungen nur in Einzelfällen

Hintergrund der Klage war der Streit um einen rechtswidrigen Gebührenbescheid in Höhe von 15.000 Euro des Bundesinnenministeriums, den die beiden Journalisten Daniel Drepper und Niklas Schenck begleichen mussten. Alleine 2.184,35 Euro berechnete das Ministerium für Kopien. Die bekommen die Journalisten jetzt erstattet.

Das Urteil des Gerichts bedeutet zwar, dass Bundesbehörden seit Bestehen des IFG zehn Jahre lang rechtswidrig Kopien in Rechnung gestellt haben. Zurückfordern können Antragssteller das Geld in der Regel jedoch nur für neuere Bescheide, bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sagt Ansgar Koreng von der Kanzlei „JBB Rechtsanwälte“ gegenüber netzpolitik.org:

Wenn die Behörde Auslagen anfordert, geschieht das durch Verwaltungsakt. Den kann man innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifen, zunächst durch Widerspruch, dann ggf. durch die Klage. Tut man das nicht, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Er kann unter Umständen aufgehoben werden, wenn sich Sach- oder Rechtslage nachträglich ändert. Solch eine Situation liegt hier aber nicht vor, denn die Rechtsverordnung, die die Erhebung von Auslagen vorsah, war schon immer rechtswidrig und damit nichtig. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war sozusagen ein „stating the obvious“ und hat die Rechtslage nur festgestellt, nicht geändert. Gegen Bescheide, die noch anfechtbar sind, sollte man allerdings unter Verweis auf das Urteil Widerspruch einlegen.

Möglicherweise auch Gebührenregelungen in Bundesländern betroffen

Möglicherweise hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Bestandskraft entsprechender Regelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. So sehen etwa die IFG in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg ebenfalls keine ausdrückliche Ermächtigungen des Gesetzgebers vor, um Auslagen zu erheben. Landesbehörden in Brandenburg berechnen für Kopien und „Computerausdrucke“ pro Seite sogar 50 Cent.

Auch der Gesetzgeber in Niedersachsen wird sich das Urteil genauer anschauen. Dort will die rot-grüne Regierung ein Informationsfreiheitsgesetz verabschieden, das keine Obegrenze für Gebühren vorsieht.

Fallen für Auskunftsanfragen an Behörden Gebühren an, übernimmt die Organisation Wikimedia die Kosten, sofern die Ergebnisse Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder Wikidata zugute kommen. Das Angebot gilt neben Deutschland seit kurzem auch für Anfragen an österreichische Behörden. Strategische Klagen nach den IFG finanziert das Projekt Transparenzklagen.de.

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8 Ergänzungen

  1. bedeutet das nun auch das FragdenStaat Anfragen keine Kosten mehr verursachen? Das wäre ja mal was. Man stelle sich die darauf folgende Anfragen-Flut vor wenn dem so wäre. Schöner Gedanke :-)

      1. @Arne
        Heisst das, man kann beim BND vorbeigehen und für Lau fotokopieren und die Schlapphüte bedienen den Kopierer ,sorgen für Papiernachschub,Strom ,Toner eventuell für Kekse und etwas Milch zum Schnabulieren und sonstiges Entertainment ?
        Ich werde gleich meinen 6,9 Millionen Followern auf f…b..k die location posten,wo Sie kostenlos kopieren können?
        Geile Sache,das wird sich bestimmt wie ein Laufffeuer verbreiten,da werden die Schlappjungs und Mädels richtig Zulauf haben und dann gibt es tolle Selfies mit Schlappis und Bürgern.
        Tolle Sache,das Ding mit der Bürgernähe derBNDler mit der Plastikpalme im Garten.

        1. Kunst, die Palme ist KUNST! Und ich will auf jeden Fall wieder zum Tag der Offenen Tür da vorbei schauen :-D

          1. @Peta-Aktivist
            Da können Sie lange warten.
            Tag der offenen Tür war eine einmalige Angelegenheit,die wiederholen das nicht mehr.

  2. So jetzt bin ich gerade mal in der Stimmung mich mit der Aussage von Dr.jur. Koreng hier zu beschäftigen, denn sie machte für mich seit dem ersten Lesen keinen Sinn, oder ich liege falsch.
    „Zurückfordern können Antragssteller das Geld in der Regel jedoch nur für neuere Bescheide, bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sagt Ansgar Koreng von der Kanzlei „JBB Rechtsanwälte“ gegenüber netzpolitik.org:
    Wenn die Behörde Auslagen anfordert, geschieht das durch Verwaltungsakt. Den kann man innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifen, zunächst durch Widerspruch, dann ggf. durch die Klage. Tut man das nicht, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig.“

    (Materielle) Bestandskraft erlang ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe gegenüber dem für den er bestimmt ist, § 43 (1) Satz 1 BVwVfG.
    Der korrekte(re) Begriff hier wäre Unanfechtbarkeit, mithin formelle Bestandskraft.

    „Er kann unter Umständen aufgehoben werden, wenn sich Sach- oder Rechtslage nachträglich ändert. Solch eine Situation liegt hier aber nicht vor, denn die Rechtsverordnung, die die Erhebung von Auslagen vorsah, war schon immer rechtswidrig und damit nichtig.
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war sozusagen ein „stating the obvious“ und hat die Rechtslage nur festgestellt, nicht geändert.“

    Okay, hier kommen wir zu meiner Verwirrung. Wobei eigentlich bin ich nicht verwirrt, ich kann ja lesen.

    Wenn die Rechtslage schon immer so war und somit der Verwaltungsakt, wie sie selbst schreiben, offensichtlich nichtig, dann ist er entsprechend § 43 (3) BVwVfG auch unwirksam und zwar extunc, denn was von vornerein nichtig und unwirksam war, kann nie Bindungswirkung gehabt haben.

    Wieso sollte ein entsprechend durch Behördenignoranz oder Böswilligkeit Geschädigter nicht von der Behöde verlangen dies entsprechend § 44 (1) BVwVfG hilfsweise nach § 44 (2) Nr.6 BVwVfG festzustellen?

    1. Alternative: Die fehlende Rechtgrundlage übertrumpft ja wohl alle weiteren „in Betracht kommenden Umstände“

    2. Alternative: Wenn die Behörde es nicht so sieht, dann verstößt es auf jeden Fall gegen „die guten Sitten“ wenn eine Behörde gegen das ihre Rechtsstaatsbindung aus Art. 1 (3) sowie Willkürverbot aus Art. 3 (1) GG verstößt

    Sollte sich die Behörde mit Verwaltungsakt dagegen stellen und diese Festtstellung ablehnen, wäre er Geschädigte erneut beschwert, wenn ich mich nicht irre, und könnte somit hiergegen klagen.

    Zugegebenermaßen bin ich leicht überfragt was die Konkurrenz zu § 48 (1) BVwVfG angeht, aber ich vermute, dass man hierfür annehmen müsste, dass der Verwaltungsakt zwar bei seinem Erlass rechtswidrig, aber trotzdem nicht nichtig war und somit noch besteht.

    Äußerst Hilfsweise würde ich dies in meine Argumentation der Behörde gegenüber auch noch einbauen, denn es ist hierfür gerade nicht notwendig, entgegen Dr. Koreng, dass sich die Rechtslage entscheiden gegenüber dem Erlassdatum geändert hätte.
    Das wäre für einen Widerruf notwendig, aber eben nicht für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes der zum Zeitpunkt seines Erlasses schon rechtswidrig war, wie ja das Urteil des BVerwG feststellt. Denn ein ohne Rechtsgrundlage erlassener Verwaltungsakt war schon immer rechtswidrig.

    Hat man entweder die Feststellung der Nichtigkeit, die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit der Behöre oder ein entsprechendes Urteil des VGs erreicht, sollte man sein Geld auch verzinst mit 5 % nach § 49a BVwVfG zurück erhalten.

    Ich kann nur wirklich jedem Beschwerten raten es entweder selbst zu versuchen oder wenn die Rechtsschutzversicherung/Beratungshilfe oder die von der Behörde eingezogenen Beträge es aus dem eigenen Budget her rechtfertigen, sich von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht beraten zu lassen.

    So einfach wie es hier beschrieben wurde mit: „Geht nicht, Pech gehabt.“ Erscheint mir das definitiv zu einfach.

    „Gegen Bescheide, die noch anfechtbar sind, sollte man allerdings unter Verweis auf das Urteil Widerspruch einlegen.“

    Wie ausführlich beschrieben, meiner Meinung nach, auch gegen Unanfechtbare.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.