Blamage mit Ansage? Deutsches Leistungsschutzrecht auf EU-Prüfstand

Während sich die EU-Urheberrechtsreform weiter verzögert, zieht das Landgericht Berlin den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich des deutschen Leistungsschutzrechts für Presseverleger zu Rate. Möglicherweise ist es gar nicht anwendbar, weil die EU-Kommission nicht Stellung nehmen durfte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg CC-BY 2.0 Cédric Puisney

Derzeit wird im EU-Parlament um eine Urheberrechtsreform und damit auch um eine europäische Version des in Deutschland erfundenen Leistungsschutzrechts (LSR) für Presseverleger gerungen. Auf Basis eines LSR wollen Presseverleger eine Vergütung von Suchmaschinenbetreibern und ähnlichen Anbietern einfordern, sofern diese ihre Links mit kleinen Ausschnitten („Snippets“) der verlinkten Inhalte versehen. Letztlich sollen auf diese Weise Werbeeinnahmen von großen Plattformen – allen voran Google – zu traditionellen Presseverlagen umverteilt werden. Kritiker befürchten dadurch unter anderem eine Einschränkung der Kommunikations- und Linkfreiheit im Internet.

Die finale Abstimmung über die Parlamentsposition zum Kommissionsentwurf für eine Urheberrechtsreform wird dabei, so der kürzlich korrigierte Zeitplan von Berichterstatterin Therese Comodini Cachia, nicht mehr vor der deutschen Bundestagswahl stattfinden. Nicht zuletzt auf Grund der großen Zahl an Änderungsanträgen wird die finale Abstimmung über den Parlamentsentwurf im zuständigen Rechtsausschuss erst am 28. September, jene im Plenum also noch später stattfinden.

Aber auch das deutsche LSR für Presseverleger könnte in der Zwischenzeit auf europäischer Ebene verhandelt werden. Das Landgericht Berlin hat nämlich im Zuge des Rechtsstreits zwischen Google und der Verwertungsgesellschaft VG Media entschieden (Beschluss 16 O 546/15), zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Prüfung des LSR zu bitten. Konkret geht es laut Pressemitteilung des Landgerichts Berlin darum, „ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um ‚technische‘ Vorschriften“ handelt. In diesem Fall hätte der EU-Kommission eine Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Verabschiedung im Bundestag eingeräumt werden müssen – dieser Vorgang wird „Notifizierung“ genannt.

Auf Notifizierung aus Zeitgründen verzichtet

Eine solche Notifizierung war aber, wie die deutsche Piraten-EU-Abgeordnete Julia Reda bereits 2015 anhand von Schriftverkehr aus der Ressortabstimmung (PDF) belegt hat, vor allem deshalb unterblieben, um das LSR noch kurz vor der Bundestagswahl durch den Bundestag zu peitschen. Wörtlich hieß es in einem Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien darin:

Es besteht daher die nicht unerhebliche Gefahr, dass Gerichte das Gesetz wegen fehlender Notifizierung für nicht anwendbar erklären. Ich verstehe, dass hinter der gewählten Auslegung der Richtlinie der politische Wunsch nach möglichst schneller Verabschiedung des Leistungsschutzrechts steht. […] Auf die Gefahr einer späteren Blamage durch die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes sollte das [Bundesministerium für Justiz] aber zumindest hingewiesen werden.

Genau diese Blamage könnte jetzt eintreten, wenn der EuGH im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens zum Schluss gelangen sollte, dass eine Notifizierung des deutschen LSR für Presseverleger erforderlich gewesen wäre.

Im Unterschied zu Deutschland hatte beispielsweise das österreichische Justizministerium einen fast wortgleichen Vorschlag für ein LSR für Presseverleger nämlich sehr wohl der EU-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt. Im Ergebnis führte das Notifizierungsverfahren dazu, dass es das LSR für Presseverleger zumindest bislang nicht ins österreichische Urheberrecht geschafft hat.

2 Ergänzungen

  1. Die Curia rechts im Bild hat eine besondere Bedeutung ,sie ist nicht wie alle alten Justitia ,sondern
    teilr die Waage gleich generell mit einem Schwert, nach dem hier :

    „Die Waage der neuzeitlichen Justitia ist die Waage des Richters, mit deren Hilfe Für und Wider gegeneinander abgewogen wird, und deren Rolle letztlich der Rolle der Waage im ägyptischen Totengericht entspricht. Entsprechend dem strafrechtlichen Grundsatz In dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) steht der Waagbalken – anders als in römischen Darstellungen – oft schräg und weil in Zivilverfahren die entgegengesetzten Interessen ausgeglichen werden. In älteren Darstellungen trägt die Göttin des Rechtsfriedens anstatt des Schwertes einen Ölzweig. Dieser symbolisiert den Frieden, der durch den Ausgleich zwischen umstrittenen zivilrechtlichen Interessen – versinnbildlicht durch den schrägen Waagbalken – erreicht werden soll.“

    Da wäre mir die alte nicht ägyptische lieber ! aber wer hat das Bilde erfunden ? Die Eroberer die heute
    auf der ganzn Welt die Leute verschrecken ? Na klar…es ist real !

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