Angriffe auf Polizisten: „Kein rechtlicher Bedarf für eine Strafverschärfung“

Die Bundesregierung will tätliche Angriffe auf Polizisten schärfer bestrafen. Das geplante Gesetz könnte erhebliche Auswirkungen auf Demonstrationen und die Bekämpfung von Polizeigewalt haben. Wir haben den Kriminologen und Strafrechtler Tobias Singelnstein gefragt, was sich ändern wird.

Problem des geplanten § 114 StGB für Versammlungen ist, dass auch sehr leichte, bagatellhafte Handlungen erfasst werden. CC-BY-NC 2.0 kevin.hackert

Die Bundesregierung will tätliche Angriffe auf Polizisten schärfer bestrafen. Die Bundesregierung verspricht sich dadurch einen besseren Schutz für Polizisten sowie Rettungskräfte wie Sanitäter und Feuerwehrleute vor tätlichen Angriffen. Am kommenden Mittwoch gibt es im Bundestag eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, zu der auch der in der Kritik stehende Polizeigewerkschafter Rainer Wendt geladen ist.

Die Pläne wurden von Amnesty International kritisiert, das Zentrum für Kriminologie und Polizeiforschung hält sie „aus wissenschaftlicher Sicht für nicht gerechtfertigt“.

Tobias Singelnstein ist Professor für Kriminologie an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum und setzt sich unter anderem mit Polizeigewalt auseinander. In der Süddeutschen Zeitung hat er zuletzt umfänglich dargelegt, welche verfassungsrechtlichen Probleme die Verschärfung mit sich bringt, warum sie unverhältnismäßig und warum sie Symbolpolitik ist. Wir haben Tobias Singelnstein nach den Auswirkungen des Gesetzes auf Demonstrationen, zivilen Ungehorsam und auf die rechtliche Position von Opfern von Polizeigewalt gefragt.

netzpolitik.org: Die Fälle von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sind zwischen 
2011 und 2015 um etwa 4 Prozent gesunken. Wie erklären Sie sich, dass 
das Thema Gewalt gegen Polizisten einen so großen Stellenwert einnimmt – 
und damit verbunden die geplante Verschärfung möglich wurde?


Singelnstein: Die Polizeigewerkschaften haben dieses Thema bereits vor mehr als zehn Jahren auf die Tagesordnung gesetzt und kontinuierlich gepusht. Das ist sicher auch eine Antwort auf die gesellschaftliche Debatte über rechtswidrige Polizeigewalt, die wir seit Mitte der Neunzigerjahre haben. Nun hat sich die Politik entschieden, dieser Forderung der Gewerkschaften mit einer vor allem symbolischen Aktion nachzugeben. Einen rechtlichen Bedarf für die Strafverschärfung gibt es nicht, denn natürlich sind auch heute schon gefährliche, einfache oder auch nur versuchte Körperverletzungen an Polizeibeamten strafbar – so wie bei allen anderen Menschen auch.

Tobias Singelnstein, Professor für Kriminologie an der Ruhr-Universität Bochum. - Alle Rechte vorbehalten privat

netzpolitik.org:In der Debatte um den Paragraph 114 bislang kaum diskutiert wurden
 mögliche Auswirkungen auf Versammlungen und Demonstrationen. Kann sich der 
Paragraf als eine indirekte Einschränkung des Versammlungsrechtes 
herausstellen – und wenn ja, wie?

Singelnstein: Die geplante Regelung könnte sich in der Praxis tatsächlich erheblich auf Versammlungen auswirken. Der Kern des Problems bei dem geplanten § 114 StGB besteht darin, dass auf der einen Seite auch sehr leichte, bagatellhafte Handlungen erfasst werden, während gleichzeitig eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe eingeführt werden soll. Das würde bedeuten, dass etwa schon das Schubsen eines Polizeibeamten mit drei Monaten Gefängnis bedroht wäre, selbst wenn keine Körperverletzung eintritt und keine Schmerzen zugefügt werden. Außerdem waren einfache Widerstandshandlungen nach dem bisherigen § 113 StGB nur strafbar, wenn sie sich gegen eine Vollstreckungshandlung richteten. Diese Einschränkung wird in dem geplanten § 114 StGB nicht mehr gemacht. Eine Strafbarkeit wäre daher immer schon dann gegeben, wenn sich die Handlung gegen irgendeine Diensthandlung eines Polizisten richtet. Unter dem Strich kann es daher passieren, dass bereits eine geringfügige Rempelei in einem aufgeheizten Versammlungsgeschehen zu einer Anzeige nach § 114 StGB führt. In dieser Situation wäre die Polizei dann befugt, gegen den entsprechend Beschuldigten vorzugehen, um zumindest die Identität festzustellen.

netzpolitik.org: Ziviler Ungehorsam, beispielsweise Blockaden gegen rechtsextreme
 Demos oder beim Castor-Transport, gehören seit langem zum Repertoire
 demokratischen Protests. Wie könnte sich der Paragraph auf diese 
Aktionsformen auswirken?

Singelnstein: Die von dem geplanten § 114 StGB genannte Tathandlung des „tätlichen Angriffs“ umfasst nach heutigem Verständnis alle aktiven, gewaltsamen Handlungen, die in Richtung auf den Körper des Polizeibeamten zielen. Danach wäre also ein rein passives Verhalten, zum Beispiel das Sitzen in einer Blockade, nicht von dem neuen Tatbestand erfasst. Aktive Handlungen gegen einen Polizisten hingegen durchaus.



netzpolitik.org: Thema Polizeigewalt: Es passiert ja regelmäßig, dass Opfer von
 Polizeigewalt mit Gegenanzeigen durch die Polizei rechnen müssen. Drohen 
jetzt auch Anzeigen nach §114 StGB?

Singelnstein: Davon gehe ich aus. In der Tat ist in der Praxis das Phänomen der so genannten „Gegenanzeigen“ zu beobachten. Die an einem Konflikt beteiligten Polizeibeamten erstatten in diesen Fällen dann häufig Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Dieser greift aber eben nur, wenn sich der Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung richtet, so dass der geplante § 114 StGB mehr Konstellationen erfasst und insofern auch einfacher zu begründen ist.

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8 Ergänzungen

  1. Das wird aber auch Zeit, daß es entsprechend geahndet wird, wenn der Pöbel immer mit dem Kopf gegen die armen Knüppel und Fäuste der armen Polizisten terrorisiert.

    Also wirklich! Ich schäme mich noch heute dafür, daß ich meinen ungeschickten und gewiss gefährlich aggressiven Kopf dem Knüppel des Polizisten nicht rechtzeitig aus dem rechtsstaatlichen Weg nahm. Bestimmt ist dem armen Knüppelchen ein böööses Beulchen entstanden und der führende Bulle ist nun traumatisiert.
    Es tut mir so leid! Was bin ich doch für ein schlechter Mensch.

  2. Wir brauchen keine verschärften Gesetze. Es gibt bereits ausreichend Gesetze, Verstöße werden heute aber häufig nicht richtig geahndet und verfolgt – das ist das eigentliche Problem.

    1. … und andersherum auch nicht. Schlimmer noch, wer einen Polizisten anzeigt, kriegt selbst einen Prozess an den Hals (Gegenklage).

  3. „Die Bundesregierung verspricht sich dadurch einen besseren Schutz für Polizisten sowie Rettungskräfte wie Sanitäter und Feuerwehrleute vor tätlichen Angriffen.“

    Nein, ich glaube nicht, dass sich die Bundesregierung das verspricht. Das verspricht die Bundesregierung dem Buerger und den Betroffenen, aber selber verspricht sie sich dadurch bessere Durchsetzungs- und Einschuechterungsmoeglichkeiten gegen den Buerger.

    Ist ja nicht so, dass Richter nicht schon jetzt hoehere Strafen aussprechen koennten. Tun sie nicht, weil sie keinen Grund dafuer sehen.

    1. Das Faszinierende daran: die CDU kommt natuerlich vom konservativen Obrigkeitsstaat, wo alle unterhalb der Grossbuerger im zweifel erstmal niedergeknueppelt werden koennen. Aber warum macht die SPD dabei mit?

      Ok, bloede Frage, die Spezialdemokraten machen bei sowas seit mehr als 20 Jahren immer mit,

  4. Die Polizisten werden wohl nicht ganz selten von der „Regierung“ viel übler malträtiert, als von anderen. Neue Gesetze wären gut, aber gegenüber den „Regierenden“ als Dienstherren der Beamten. Was wir als Normalbürger in den letzten Jahren erleben mussten, spottet doch jeder Beschreibung.

  5. Ich bin immer wieder erstaunt, was für Strafmaße in solchen Vorschlägen auftauchen. Mal eben 3 Monate Knast, weil man einen Polizisten geschubst hat? Sicher, ist der lächerlichst anzunehmende Fall, aber wer würde dagegen wetten, dass Polizisten nicht genau das anstreben werden? Ich zumindest nicht.

    Davon ab: haben wir Juristen hier, die dieses Strafmaß ins Verhältnis setzen können? Wofür wandert man sonst 3 Monate in den Knast? Was wird hier auf eine Stufe gestellt? Mir fehlt leider jeder Vergleich, um das einschätzen zu können.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.