WLAN-Störerhaftung: Große Koalition kann sich nicht zu echter Rechtssicherheit für offene Netze durchringen

Das politische Tauziehen um eine Reform der WLAN-Störerhaftung ist vorbei, doch der Kompromiss von Union und SPD ist faul: Experten und Zivilgesellschaft kritisieren, dass die entscheidende rechtliche Lücke nicht geschlossen werden soll.

Unfreiwilllige No-Wifi-Zonen dank Störerhaftung? CC BY-NC 2.0 via flickr/Amber Case

Einen Tag vor den finalen Beratungen der Bundestagsausschüsse und zwei Tage vor der Plenarabstimmung über das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes liegt der Änderungsantrag der Großen Koalition (PDF) vor, um den die Netzpolitiker von Union und SPD bis zuletzt gerungen haben. Wie sich bereits abzeichnete, ist eine explizite Ausweitung der Haftungsprivilegierung für WLAN-Anbieter auf Unterlassungsansprüche nicht mehr vorgesehen. Die unter anderem hier im Blog geäußerten Befürchtungen, es könnte sich bei der bereits verkündeten Abschaffung der Störerhaftung um eine Mogelpackung handeln, bestätigen sich damit.

Keine Sicherheit vor teuren Unterlassungsansprüchen

Konkret soll § 8 des Telemediengesetzes (TMG) jetzt nur noch um den folgenden dritten Absatz ergänzt werden:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Damit wird zwar eindeutig klargestellt, dass das „Providerprivileg“ auch für Anbieter freier Hotspots gilt und diese ebenso wie klassische Internetprovider von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit sind. Experten und Zivilgesellschaft warnen jedoch davor, dass dies nicht ausreicht, echte Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLANs zu schaffen. Grund hierfür ist, dass Anbieter offener Netze dank Providerprivileg zwar zum Beispiel vor Schadenersatzforderungen sicher sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht automatisch auch von Unterlassungsansprüchen befreit wären. Letztere bilden jedoch die rechtliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie: Zahlt der Abgemahnte widerspruchslos oder unterliegt vor Gericht, wird es für ihn teuer. In letzterem Fall muss er sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten tragen.

Die schriftliche Begründung des Änderungsantrages enthält unter Verweis auf das Votum des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwar ein deutliches Bekenntnis zur Ausweitung der Haftungsprivilegierung auf Unterlassungsansprüche – im Gesetz fehlt diese Klarstellung jedoch. Im ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Frage eventueller Unterlassungsansprüche in § 8 Abs. 4 geregelt werden, jedoch geknüpft an die berühmt-berüchtigten „zumutbaren Maßnahmen“ wie die Vorschaltseite und die Pflicht zur Verschlüsselung. Dieser Absatz soll nun vollständig entfallen.

Enttäuschung im Netz

Experten und die digitale Zivilgesellschaft reagierten auf die ausbleibende Klarstellung mit Enttäuschung. Im Offene-Netze-Blog analysiert der Frankfurter Richter Reto Mantz:

Im Ergebnis ist der Gesetzesentwurf kein guter Kompromiss. Das Wort „Störerhaftung“ taucht nur in der Begründung auf, statt klar und deutlich im Gesetzestext das zu formulieren, was man sich anfangs auf die Fahnen geschrieben hatte: die Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber öffentlich zugänglicher WLANs. Das eröffnet weiterhin Spielraum für Auslegung und damit Rechtsunsicherheit, die leicht vermeidbar gewesen wäre.

Der Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz Thomas Stadler bezeichnet das Gesetz in Anbetracht des Kompromisses als „Mogelpackung“:

Das bedeutet dann aber auch, dass der Entwurf, über den die Abgeordneten jetzt abstimmen, hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt und letztlich keinen Regelungsgehalt mehr aufweist. Denn dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG grundsätzlich auch für Anbieter gilt, die den Zugang über ein W-LAN anbieten, ist schon nach geltendem Recht so, die Ergänzung hat nur klarstellenden Charakter.

Auch der Digitale Gesellschaft e. V., der für eine Ausweitung der Haftungsprivilegierung auf Unterlassungsansprüche geworben und bereits 2012 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag formuliert hatte, zeigt sich enttäuscht. Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

WLAN-Betreiber werden auch in Zukunft keine Rechtssicherheit genießen, wenn sie ihre Netzzugänge für die Allgemeinheit öffnen. SPD und Union haben sich auf einen faulen Kompromiss geeinigt, der alles andere ist als eine wirkliche Abschaffung der WLAN-Störerhaftung. Statt ein klares Signal für offenes WLAN in Deutschland zu geben, lässt die Große Koalition die Haftungsrisiken beim Betrieb offener Funknetze fortbestehen. Ohne Freistellung von Unterlassungsansprüchen müssen WLAN-Betreiber weiterhin damit rechnen, für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Der Kompromiss schafft damit weder Klarheit noch Sicherheit, sondern überlässt die Lösung der Kernprobleme einmal mehr der Rechtsprechung. Unterm Strich ist damit nicht gewonnen.

Ähnlich sieht es auch der Berliner Jurist und netzpolitik.org-Autor Ulf Buermeyer in einem Beitrag für die Zeitschrift c’t:

Wie das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber in Zukunft einzuschätzen ist, hängt davon ab, wie die Gerichte mit der Neuregelung umgehen werden. WLAN-Betreiber können nur hoffen, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, dass schon das Europarecht Abmahnungen ausschließt.

Echte Rechtssicherheit sieht anders aus

Warum aber ausgerechnet der Gesetzgeber keine Klarheit per Gesetz schaffen will, sondern lieber in der Begründung einer Bundestagsdrucksache hofft, dass Abmahnungen in Zukunft unterbleiben? Hintergrund dürfte sein, dass die Unterlassungsansprüche, die die Große Koalition nicht abschaffen will, noch an einer anderen Stelle relevant sind: bei Sperrverfügungen gegen Access-Provider. Der BGH hat im November 2015 im Fall „goldesel.to“ entschieden, dass solche Netzsperren gegen Seiten, die Urheberrechte verletzen, unter bestimmten Bedingungen möglich sind – und zwar auf Grundlage von Unterlassungsansprüchen. Daran möchten Union und SPD nun nichts ändern – weil es das Europarecht so vorsehe.

Richtig ist daran, dass der Generalanwalt dem Europäischen Gerichtshof im Fall des bayerischen TonVeranstaltungs-Technikers und Freifunkers Tobias McFadden empfohlen hat, Netzsperren durch Gerichte für möglich zu erklären. Zugleich forderte er jedoch, solche gerichtlichen Anordnungen dürften die Access-Provider nichts kosten. Den Schutz vor Kosten von Netzsperren regelt der Gesetzentwurf der Koalition trotzdem nicht. Es entsteht so der Eindruck eines Rosinenpickens zum Nachteil von Providern: Unterlassungsansprüche bleiben, damit bleiben Abmahnrisiko und Netzsperren. Schutz vor den Kosten gibt es mit dem neuen Gesetz trotzdem nicht. Echte Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber sieht anders aus.

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22 Ergänzungen

  1. Der Kommentar ist noch zu sanft, in dem er von „fortbestehender Rechtsunsicherheit“ spricht. Wie auch in anderen Fällen, in denen die Bundesregierung nationales (Un-)Recht nicht dem Europarecht anpassen möchte, wird ein Gesetz auf den Weg gebracht, dass nur so tut, als ob es etwas ändern wolle. Heraus kam eine Klarstellung, der es nicht bedurft hätte: Die Telekom wäre auch ohne diese Klarstellung nicht wegen ihrer Hotspots abgemahnt worden.
    Im Ergebnis mag sich das Europarecht vielleicht direkt über die Gerichte durchsetzen. Vermutlich nicht sofort, aber es wird sicher Klagen geben und sich auch ein Amtsgericht finden, welches den Sachverhalt dem EuGH vorlegen wird. Damit ist die Störerhaftung für WLANs vermutlich um 5 Jahre verlängert worden. Telekom, Musik- und Abmahnindustrie bedanken sich dafür, dass Frau Merkel mit dem Betreten des „Neulands“ noch etwas wartet.

  2. Dann bleibt uns nichts anderes übrig, als weiter zu klagen. Unser Mitglied Tobias McFadden hat den Prozess ja bis zum EuGH geführt, wir werden ihn auch in der nächsten Runde vor dem deutschen Gericht weiter unterstützen. Die Störerhaftung muss weg, Deutschland endlich in der Moderne ankommen, an dem Ziel halten die PIRATEN fest.

  3. Hauptsache ist das Ende der Störerhaftung durch die GroKo wurde neulich in den öffentlichen Medien gebührlich gefeiert!

    1. Das halte ich fuer zu kurz gegriffen, denn demonstrierte Faehigkeiten sind nur an tatsaechlichen Absichten messbar. Die haben sehr positive Schlagzeilen generiert und dann doch nichts geaendert. Es wird Leute geben, die beides als grossen Erfolg sehen.

  4. Kann man schon jetzt sein WLAN öffnen, weil die Änderung auf den Weg gebracht wurde, oder soll man damit explizit warten, bis das Gesetz im Herbst durch ist?
    P.S.: Zu den Abmahnungen: Im Gutachten zu dem erwarteten EUGH-Störerhaftungs-Urteil steht ausdrücklich, daß WLAN-Anbieter von Abmahnkosten freizustellen sind. Sollte das nationale Recht anders lauten, gilt im Zweifelsfall das Europarecht. Das heißt, folgt der EUGH dem Gutachten, sind hiesige Abmahnungen unzulässig.

    1. @Bergener:
      Es wäre mehr als „mutig“, schon jetzt sein WLAN zu öffnen, nur weil Änderungen lediglich auf den Weg gebracht wurden. Gültigkeitseintritt des Gesetzes abwarten!

      Und zum „EU-Recht bräche nationale Regelungen“:
      Tja, im konkreten Fall muss man sich das erst einmal (sehr teuer) erstreiten.

      Auch da gilt: Die ständige Rechtssprechung muss sich ändern in der Praxis, dann gilt auch EU-Recht im realen Leben…

    2. Die Gesetzes*begründung* ist nicht entscheidend, wenn die dort geäußerte Ansicht keinen hinreichenden Niederschlag im *Gesetz*eswortlaut gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11)

      RdNr 27:
      „Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Nieder- schlag gefunden.“

      http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3f87fc4b686051c88d2afc81b0fa2558&nr=61400&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

    1. Die Konsequenzen vor Gericht sind nur vor Gericht zu erfahren. Also muss das Risiko eingegangen werden, das notfalls durch alle Instanzen zu fuehren und darauf zu hoffen, dass die letzte Instanz dann diese Gesetzesbegruendung entsprechend wuerdigt. Rechtsicherheit sieht genau anders aus.

    2. Im Prinzip keine. Weil die Begründung für Gerichte nicht bindend ist. Entscheidend ist, was im Gesetzestext steht. Man könnte also mit böser Zunge sprechen und das Gesetz fast als eine Mogelpackung beschreiben. Es steht drauf „is nich so“, ist aber im Gesetzestext doch so und der ist aber entscheidend. Leider.

  5. Was einige nicht verstehen, es steht nur in der Begründung des Gesetzestextes. Die Begründung ist aber vor Gericht nicht berücksichtigt. An der entscheidenden Stelle IM Gesetzestext, fehlt die Klarstellung aber. Somit hat sich für Betreiber nichts verändert. Es steht da, aber es steht da in Wirklichkeit nicht.

    Ich würde also mein Wlan nicht öffnen, wenn ich ihr wäre.

  6. Zwei Kommentare dazu:
    1.) Die Haftungsfreistellung für WLAN-Anbieter ist grober Unfug. Ein Rechteinahber oder sein Abmahnanwalt sieht im Internet nicht das WLAN sondern immer nur den DSL-Anschlussrouter, der die nicht routbaren Adressen des WLANs über NAT in Internetadressen übersetzt. Der DSL-Anschluss wird durch die absurde Gesetzesänderung aber nicht von der Haftung freigestellt. Damit wird es fleissig bei den Abmahnungen wie bisher bleiben und der DSL-Anschlussinhaber kann nicht beweisen, dass der Zugriff über freigegebens WLAN sonder hausintern durch nicht-haftungsbefreites Ethernet kommt. Damit wird die Gesetzesänderung eine zynische Volksverhöhnung.

    2.) Immer noch wird mit keiner einzigen Silbe erwähnt, warum deutschnational die 80 Mio Deutschen eine nationale Sonderbehandlung brauche, die 6 Mrd Menschen im Internet sonst in der freien Welt nicht kennen.- Was treibt die Bundesregierung uns von der EEU zuz psalten und von der Globalisierung abzuhalten? Ein globales Medium deutschnational zu regulieren ist aktive Sabotage gegen den Bürger. Ich nehme an, dass diese zynische Verhöhnung ein Baustein dazu sein wird, die SPD und die CDU/CSU aus der Regierung abzuwählen. Ich tue mich auch schwer, ein Verbleiben von Lars Klingbeil und Thomas Jarzombek als „Netzpolitiker“ zu verstehen. Sie haben sich missbrauchen lassen in dieser absurden PR-Nummer. Tatsächlich wird von der Bundesregierung die Digitaliserung des Landes massiv behindert, sabotiert und hintertrieben. Die Enquete war eine Farce, der Ausschuss „Digitale Agenda“ eine Witznummer. Irgendwann muss man auch mal Konsequenzen ziehen, wenn man eine Rest von Glaubwürdigkeit retten will. Ich tue mich schwer, noch weiter zuzuhören, wenn weiter der Seeheimer Kreis und andere rechte Gruppen die Digitalisierung in Deutschland sabotieren und das Land kaputt machen. Es reicht nicht, wenn wir bei der Digitalisierung Weltmeister in betrügerischer Software wie in der KfZ-Industrie sind.

  7. „Keine Sicherheit vor teuren Unterlassungsansprüchen“

    Wer hätte das gedacht…………..?
    Eine Regierung, die beinhalteten Parteien brauche ich nicht zu nennen, die aber auch so gut wie gar nichts tut, um es denen, die es bräuchten, real besser gehen zu lassen.

    Frau Nahles fabuliert, Kinder in hartz4bestraften Familien bräuchten nicht mehr Geld, sondern deren Eltern Arbeit?
    OK, nur wie wird diese bezahlt? Wer kümmert sich dann um die Kinder?
    Hat schon irgenein Spezial-Jounalist beim Verkünden der neuesten Arbeitslosenzahlen mal nachgefragt, ob diese ……Jobs auch so bezahlt werden, das der so beglückte Arbeitnehmer, sollte er überhaupt so lange arbeiten könen, als Rentner nicht beim Almosenamt betteln und sich nackig machen muss?

  8. Ein Großteil der Personen im Bundestag sind Anwälte….das die nicht Ihren Kollegen ans Bein pinkeln will ist doch klar.

    1. Das glaube ich ehrlich gesagt nicht. Das Geschaeftsgebaren der Abmahnindustrie ist mE auch in der Anwaltschaft nicht unbedingt angesehen, gelinde gesagt.

      Der Hauptgrund duerfte zum einen die Angst vor Kontrollverlust sein, zum anderen die Protektion der entsprechenden Industrien, Telekom wie Medien.

      Da sitzen primaer alte Maenner mit Kugelschreibern, wie jemand so schoen gesagt hat. Die verstehen diese Welt nicht mehr und klammern sich an jedes bischen vermeintliche Klarheit, Struktur und Kontrolle. Und etablierte Industrien verteidigen ist immer gut, wenn man CDU/CSU/SPD Abgeordneter ist.

  9. Was passiert eigentlich wenn ich mein wlan so benenne wie der WPA-Schlüssel lautet? So hätte jeder freien Zugang auf meinen Anschluß, wäre aber nicht wirklich offen…?!

  10. Leute ohne Ahnung, nur mit Lobbyunterstützung, entscheideen.
    Man nennt sie „Politiker“

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