Verbraucherschützer mahnen erneut Google ab

Mehrere Klauseln der Datenschutzerklärung von Google seien nicht mit deutschen Datenschutzvorschriften vereinbar, so der Verbraucherzentrale Bundesverband. CC BY-SA 2.0, via flickr/Patrick Barry

Google flatterte erneut eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ins Haus. Demnach enthalten zwei Klauseln in der Datenschutzerklärung Formulierungen, die laut vzbv Verbraucherrechte unzulässig einschränkten. Um Nutzern etwa personalisierte Werbung oder maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen, werte Google automatisiert deren Inhalte wie E-Mails aus. Allerdings mangle es an einer wirksamen Einwilligung in diese „intensive Art der Datenauswertung“, bemängeln die Verbraucherschützer.

Zwar müssen Nutzer der Datenschutzerklärung von Google insgesamt zustimmen, bevor sie die Dienste nutzen können, jedoch bedürfe es für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken eine gesonderte Einwilligung – und die hole Google nicht ein, obwohl in einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung diese Praxis allgemein angekündigt werde.

Was ist Werbung?

Zudem führe Google den Begriff „Werbung“ nicht näher aus, was theoretisch sogar zu Anrufen bei Nutzern führen könne. „Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“, beanstandete Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. Kritisch bewerten die Verbraucherschützer auch den Umstand, dass angesammelte Daten nicht immer nur von den direkten Nutzern selbst stammen müssen, sondern auch Informationen Dritter enthalten können, die dem betroffenen Nutzer etwa eine E-Mail an den Gmail-Account geschickt haben.

Mit deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar sei ferner eine Klausel, die für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vorsieht. Darunter fallen laut Google Bereiche wie „Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder Gesundheit“. Deutsche Bestimmungen unterscheiden jedoch nicht zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten, so der vzbv.

Bereits 2012 hatte der vzbv gegen 25 Klauseln der damaligen Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen geklagt und im Herbst 2013 vor dem Landesgericht Berlin Recht bekommen. Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht, sondern liegt nach der Berufung Googles derzeit beim Kammergericht. In den im Sommer 2015 geänderten Datenschutzbestimmungen seien die strittigen Klauseln teils nach wie vor enthalten, kritisierte der vzbv. Auf die aktuelle Abmahnung muss der IT-Konzern nun bis zum 25. Januar 2016 reagieren, sonst drohe eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin.

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3 Ergänzungen

  1. „Deutsche Bestimmungen unterscheiden jedoch nicht zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten, so der vzbv.“

    Das ist leider falsch. Im deutschen Datenschutzrecht gibt es besondere Arten von personenbezogenen Daten. Darunter fallen z.B. Gesundheitsdaten.

  2. Ich wünsche der Vz Erfolg. Aber der Artikel erschien gestern bereits in der Zeit und wenn man sich die lethargischen Kommentare der meisten Leser ansieht, bekommt man das Gefühl, dass einen Sieg der Vz kaum jemand mehr zu schätzen wüsste. Heute, trotz Snowden, ist der Spruch „ich hab ja nix zu verbergen“,
    gekoppelt mit einem selbstberuhigendem „kann man sowieso nix machen“ und „machen eh alle“, überraschend in Mode gekommen.

    1. Achja: Weiterhin scheinen die User einen automatischen Scan nach Viren/Spam und andererseits eine auf sie zugeschnittene inhaltliche Totalanalyse mit Bewertung und Profilbildung NICHT auseinanderhalten können. Bzw. sie glauben, dass Google lediglich anonym Stichworte mit passenden Anzeigen versehe. Hier gilt es, Lehrstoff nachzuholen.

      Liebe NP-Journalisten, lieber Patrick Beuth, das wäre doch mal ein Thema für einen Aufklärungsartikel.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.