Teilerfolg für Klage von Reporter ohne Grenzen gegen den BND

Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: Reporter ohne Grenzen

Reporter ohne Grenzen (ROG) meldet einen Teilerfolg in der Klage gegen den BND. Das Bundesverwaltungsgericht hat weitere Aufklärung über die Metadatensammlung des Bundesnachrichtendienstes verlangt. Hierzu sagt ROG-Vorstandsmitglied Matthias Spielkamp:

Das Gericht hat deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Metadatensammlung des BND geäußert und hält weitere Aufklärung für nötig. Schon das ist ein wichtiger Erfolg unserer Klage: Der BND muss Klarheit über Art und Umfang seiner Überwachung schaffen. Denn die unverhältnismäßige und widerrechtliche Vorratsdatensammlung des BND stellt den journalistischen Quellenschutz und damit einen Grundpfeiler der Pressefreiheit in Frage.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

Die Klagen mit dem Ziel, eine Speicherung und Nutzung von Metadaten in dem System VERAS zu unterlassen, sind noch nicht entscheidungsreif. Die in VERAS gespeicherten Metadaten nutzt der BND zur Erstellung von Verbindungsanalysen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand werden in VERAS auch anonymisierte Telefonie-Metadaten von Trägern des Grundrechts aus Art. 10 GG aus der strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Artikel 10-Gesetz eingestellt. Dieses Vorgehen des BND bedarf weiterer gerichtlicher Aufklärung.

Einen zentralen Teil der Klage wies das Gericht jedoch ab, weil es keinen den Kläger betreffenden Sachverhalt feststellen konnte. Dabei geht es um die strategische Fernmeldeaufklärung des BND. Reporter ohne Grenzen hatte argumentiert, betroffen zu sein, weil der BND in deren Zuge E-Mail-Verkehr mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen ausgespäht habe. Die Organisation sei für zahlreiche Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ein regelmäßiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden würden.

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2 Ergänzungen

  1. Teilerfolg?

    Der BND war verpflichtet solche E-Mails zu löschen, weil nach dem gesetzlichen Konzept eine Benachrichtigung der Betroffenen über die Erfassung dieser E-Mail-Verkehre nicht vorgesehen ist. Dies steht im Einklang mit Art. 10 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, weil dadurch eine Vertiefung von Grundrechtseingriffen durch Speicherung der Daten einer unübersehbaren Zahl von Grundrechtsträgern vermieden wird.

    Die damit verbundene Erschwerung des gerichtlichen Rechtsschutzes ist auch deshalb hinnehmbar, weil die Kontrolltätigkeit der G10-Kommission dazu dient, kompensatorischen Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

    Skandal!

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