Nach Verfassungsgerichtsurteil: Regierung spielt bei Korrektur des BKA-Gesetzes auf Zeit

Die Bundesregierung muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bis 2018 Änderungen am BKA-Gesetz vornehmen. Ernst nimmt sie das nicht: Sie will weder die Bundesdatenschutzbeauftragte für die Kontrolle des BKA stärken noch hat sie es besonders eilig. De Maizières Überwachungskurs geht unterdessen weiter.

Wenn es um die Einschränkung von Überwachungsbefugnissen geht, wartet die Bundesregierung lieber als zu handeln – CC BY 2.0 via flickr/marcogiumelli

Im April hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile des BKA-Gesetzes als verfassungswidrig eingestuft. Einige davon so sehr, dass sie ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündigung nichtig waren, für andere setzte das Gericht den 30. Juni 2018 als Frist zur Nachbesserung. Das betrifft auch die Ausgestaltung von Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Beim Zugriff auf informationstechnische Systeme, so das BVerfG, sei der „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ nicht ausreichend geschützt.

„Willensbildung noch nicht abgeschlossen“

Jan Korte von den Linken im Bundestag hat sich bei der Regierung erkundigt, wie der Stand der Dinge dieser Neuregelung innerhalb der Bundesregierung ist. Die Antworten, die er auf seine Kleine Anfrage bekam, zeigen, dass man die Reform des BKA-Gesetzes nicht besonders ernst nimmt.

Mehr als die Hälfte der 23 Fragen beantwortet die Bundesregierung gar nicht, mit dem Verweis auf „noch nicht abgeschlossene Willensbildung“. Die Regierung hat etwa noch keine eigene Meinung zum Gerichtsurteil entwickelt geschweige denn einen Zeitplan für die notwendigen Änderungen entwickelt. Anhand der aktuellen Lage ist anzunehmen, dass die Motivation, den Vorgaben der Verfassungsrichter nachzugehen und Überwachungsbefugnisse einzuschränken, eher gering ist.

„Aufgezeigte Handlungsmöglichkeiten vollumfänglich ausschöpfen“

Bundesinnenminister Thomas de Maizière, dessen Ministerium bei der Überarbeitung federführend ist, hat nach der Urteilsverkündung gesagt, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes sei „dem Gesetzgeber in Sachen Sicherheit ständig in den Arm zu fallen“. Er teilt zudem die Bedenken des BVerfG, die sich auf den internationalen Datenaustausch beziehen, nicht und machte klar:

Ich werde daher die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten bei der Nacharbeit an dem Gesetz vollumfänglich ausschöpfen.

Keine Angaben zu Datenübermittlungen ins Ausland

Korte fragte nach, welche Bundesbehörden und Geheimdienste derzeit „personenbezogene Daten an ausländische Behörden und Dienste“ übermitteln und auf welcher Rechtsgrundlage diese Übermittlungen fußen. Zudem wollte er wissen, ob auch Daten, die aus der Überwachung des „privaten Kernbereichs“ stammten, übermittelt wurden. Die Bundesregierung antwortet fast frech:

Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine Vielzahl von Bundesbehörden unter Umständen personenbezogene Daten an ausländische Behörden übermitteln.

Genauere Ausführungen, wer wohin übermittelt, bleibt sie schuldig. Ob auch privateste Daten dazugehören, dazu will sie angeblich keinerlei Erkenntnisse haben. Korte findet das ungeheuerlich:

Wenn Abgeordnete nach Datenübermittlungen von Bundesbehörden ins Ausland und deren Rechtsgrundlagen fragen und die Bundesregierung mit dem Hinweis antwortet, sie gehe davon aus, dass solche Datenübermittlungen stattfinden, ist das eine Sabotage der Kontrollaufgabe des Parlaments. Es ist ein Ausdruck der Arroganz der Macht, dass sie sich nicht einmal bemüßigt sieht, genauer zu begründen, warum eine Antwort unterbleibt.

Weiter auf Überwachungskurs

De Maizière will nichts an seiner Linie für mehr Überwachung ändern. Und das hat er auch nicht. Als wäre das Urteil Deutschlands höchster Verfassungsrichter nie gewesen, setzt er seinen Kurs fort:

Ein mittlerweile verabschiedetes Anti-Terror-Paket, das unter anderem die Identifikationspflicht für Prepaid-Mobilfunk einführt, die Forderung nach mehr und längerer Vorratsdatenspeicherung und die Verschärfung der Providerhaftung bei illegalen Inhalten. Alles Vorschläge aus dem Hause de Maizière – ein Ende ist nicht in Sicht.

Bundesdatenschutzbeauftrage stärken? Nein.

Dass die Bundesregierung unter diesen Vorzeichen behauptet, dass sie die „Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil […] respektiert und umsetzt“, steht in klarem Widerspruch zu ihrem Handeln. Es wird vor allem deutlich, wenn es um die Rolle der Bundesdatenschutzbeauftragten geht.

Das BVerfG hatte in seinem Urteil auch eine effektivere Kontrollmöglichkeit für die Bundesdatenschutzbeauftragte gefordert. Um dieser Aufgabe umfänglich nachkommen zu können, müsste sie finanziell und vor allem personell gestärkt werden. Doch davon ist nichts zu spüren. Im Haushaltsplan 2017, so die Bundesregierung, sind keinerlei neue Stellen für die Bundesdatenschutzbeauftragte vorgesehen, um die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim BKA zu prüfen. Korte kommentiert dazu:

Wer Parteifreunde wie Innenminister de Maizière hat, braucht keine Feinde mehr. Die Bundesregierung hat der Bundesdatenschutzbeauftragten Voßhoff praktisch den Kampf angesagt: Einerseits wird ihr trotz enorm gewachsener Aufgaben mit hohem technisch-personellen Aufwand im Haushaltsplan 2017 keine einzige neue Planstelle zugebilligt. Andererseits werden Polizei und Geheimdienste massiv aufgerüstet und bestehende Datenschutzregeln in Frage gestellt.

Dass die Union zusammen mit der SPD innenpolitisch stramm in den Überwachungsstaat marschiert, ist nichts Neues. Neu ist, wie unverhohlen sie dabei deutlich machen, dass ihnen Grund- und Freiheitsrechte völlig Wurst sind. Wer 1500 Stellen für die Sicherheitsbehörden und ihre Überwachungskapazitäten, aber gleichzeitig keine einzige für ihre Kontrolle bereitstellt, zeigt deutlich, was er von Grundrechten, Privatsphäre und Demokratie hält.

Umsetzungsfrist Juni 2018. Was passiert nach der Bundestagswahl?

Die Bundesregierung ist der Meinung, dass alle Normen, für die das BVerfG den Juni 2018 als Reformierungsfrist genannt hat, bis dahin „weiterhin angewendet“ werden können. Das legt nahe, dass vor diesem Datum auch keine schnelle Initiative zu erwarten ist. Unter diesem Vorzeichen wird es spannend, wie die Bundestagswahlen 2017 ausgehen werden. Sollte die Union noch einmal einen Innenminister – oder gar wiederholt de Maizière – stellen können, ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im BKA-Gesetz nur so minimal wie möglich umgesetzt werden.

Das Spiel von Klage, Verfassungsgerichtsurteil und minimaler Anpassung ist aus dem Streit um die Vorratsdatenspeicherung wohlbekannt. Die Anpassungen erfolgen gerade so, dass die Vorgaben aus dem aktuellen Urteil umgesetzt sind, während an anderen Stellen der Überwachungskurs weitergeht. Oft lässt sich dann wiederum klagen. Das Hin und Her erfordert Zeit, Kraft und Ressourcen. Aber erst gestern hat uns der Erfolg bei den Regelungen zur Netzneutralität – auch wenn das Thema ein anderes ist – gezeigt, dass sich ein langer Atem lohnt.


Volltext der Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit

Kleine Anfrage des Abgeordneten Jan Korte u. a. und der Fraktion DIE LINKE.

Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum BKA-Gesetz

BT-Drucksache 18/09383

Vorbemerkung der Fragesteller:
Am 20. April 2016 verkündete das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil über die Verfassungsbeschwerde gegen die Ermittlungsbefugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Terrorismusbekämpfung (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09). Dabei kassierte das Gericht mehrere Befugnisse des BKA, die 2009 in das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) erst eingefügt worden waren, ein. Gerade in Bezug auf den datenschutzrechtlichen Aspekt enthält das Urteil „eine Art Checkliste“, durch die nicht nur dem BKA sondern auch dem Bund und den Länder ein rechtlicher Rahmen aufzeigt wird (heise.de, 29.04.2016).

Das BVerfG stellte besonders den Schutz des „Kernbereich der privaten Lebensgestaltung“ hervor. Jede Überwachungsmaßnahme muss nach den Karlsruher Richtern erst einer Vorabkontrolle durch „unabhängige Stellen“ unterzogen werden. Das Gericht lässt explizit offen, ob eine solche „unabhängige Stelle“ ein Gericht oder eine andere externe Stelle sein soll (1 BvR 966/09, Rn. 117, 118). Auch zur Durchsetzung des Schutzes des Kembereichs privater Lebensgestaltung kann eine Vorabsichtung erhobener Daten durch eine „unabhängige Stelle“ in Frage kommen (Rn. 129). Weiter verpflichtet das Gericht das BKA zur Einhaltung der Löschpflichten, wenn die Zweckerfüllung der erhobenen Daten erfüllt ist, und zur längeren Archivierung der Löschprotokollierung (Rn 205).

Ebenfalls muss der Gesetzgeber gesetzliche Berichtspflichten im BKAG zu verankern. So müsse mehr parlamentarische Transparenz sowie eine aufsichtsbehördliche Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte oder den Bundesdatenschutzbeauftragten geschaffen werden (Rn. 143).

Auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Überwachungsmaßnahmen an andere Staaten wird durch das Urteil des BVerfG eingeschränkt. Die Übermittlung bezeichnet das Gericht als Zweckänderung, die der Zweckbindung der gesammelten Daten grundsätzlich zuwider läuft. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn vier vom Gericht vorgegebene Grundsätze eingehalten werden. Es dürfen u.a. keine elementaren rechtstaatlichen Grundsätze durch die übermittelten Daten verletzt werden.

Der Staat darf „keinesfalls […] seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen“ (Rn. 328). Jedoch äußerte sich der Bundesinnenminister Thomas de Maizière kürzlich zum Geheimdienst-Austausch mit der Türkei dezidiert: „Ich kann doch nicht auf die Information über einen für Deutschland gefährlichen Menschen verzichten, nur weil sie aus einem Staat kommt, wo die Pressefreiheit nicht in vollem Umfang gewährleistet ist“ (Deutschlandfunk, 03.07.2016).

Das BVerfG setzte der Bundesregierung eine Frist bis zum 30. Juni 2018, um die beanstandeten Befugnisse einer Revision zu unterziehen. Bundesinnenminister Thomas de Maizière kündigte direkt im Anschluss der Urteilsverkündung an, die „aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten bei der Nacharbeit an dem Gesetz vollumfänglich aus[zu]schöpfen“ (Der Spiegel / 25.04.2016).

Vorbemerkung:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 20. April 2016 festgestellt, dass die Ermächtigung zum Einsatz von verdeckten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar ist. Die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen genüge allerdings in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Gerichtsurteil für den Bereich der Inneren Sicherheit?

Zu 1.
Die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen.

2. Welche Planungen gibt es im BMI zur Umsetzung des zitierten BVerfG-Urteils zum BKA-Gesetz?

a) In welchen gesetzlichen Normen sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf in Folge des Urteils?

b) Welcher zeitliche Ablauf ist geplant?

c) Sollen angelegentlich der Umsetzung des Urteils weitere Änderungen am BKA-Gesetz oder an weiteren Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste geschaffen werden, und welche?

Zu 2.
Die Fragen 2, 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Erst nach Abschluss der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung wird der Umfang der von der Bundesregierung für notwendig erachteten gesetzlichen Änderungen und ein Zeitplan für einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) feststehen.

3. Ist die Aussage des Bundesinnenminister de Maizière die „aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten bei der Nacharbeit an dem Gesetz vollumfänglich aus[zu]schöpfen“ die Strategie der Bundesregierung bei der Überarbeitung des BKAG und wenn ja, ist generell das maximale Ausschöpfen der vom Gericht gesetzten grundrechtlichen Grenzen Maxime der Bundesregierung bei der Terrorismusbekämpfung?

Zu 3.
Die Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus sind von besonderer Bedeutung. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 20. April 2016 werden von der Bundesregierung respektiert und umgesetzt. Im Übrigen ist die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.

4. Wird das Bundesinnenministerium die Federführung bei der Überarbeitung des BKAG innehaben und wenn ja, welche Bundesministerien werden im Rahmen der Ressortabstimmung beteiligt sein, wenn nein, welches Ministerium wird stattdessen die Überarbeitung durchführen (bitte aufzählen welche)?

Zu 4.
Das Bundesministerium des Innern wird als zuständiges Bundesministerium die Federführung bei der Novellierung des BKAG innehaben. Alle Bundesministerien werden im Rahmen der Ressortabstimmung beteiligt.

5. Wie wirkt sich das Urteil aktuell auf die Praxis des BKA aus?

a) Welche Befugnisse werden derzeit gar nicht angewendet?

b) Welche Befugnisse werden abweichend vom Wortlaut des BKAG nur eingeschränkt oder in Anwendung einer verfassungskonformen Auslegung angewendet?

c) Welche Befugnisse, die das Urteil beanstandet, werden unverändert weiter angewendet?

Zu 5. und a)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2016 zwei Normen des Bundeskriminalamtgesetzes für nichtig erklärt. Diese Normen sind damit nicht mehr anwendbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zur Wohnraumüberwachung lediglich bezogen auf die Überwachung der Wohnung von Kontakt- und Begleitpersonen (§ 20h Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BKAG) als nichtig angesehen. Es hat eine Erstreckung der Norm unmittelbar auf Dritte als unverhältnismäßig angesehen. Die Angemessenheit einer Wohnraumüberwachung sieht das Bundesverfassungsgericht nur als gewahrt an, wenn sie von vornherein ausschließlich auf Gespräche der gefahrenverantwortlichen Zielperson selbst gerichtet ist. Das Gericht hat gleichzeitig klargestellt, dass durch eine Wohnraumüberwachung in der Wohnung der Zielperson auch unbeteiligte Dritte erfasst werden können, wenn dies unvermeidbar ist und zur Überwachung der Zielperson sogar Wohnraumüberwachungen in Wohnungen Dritter durchgeführt werden dürfen, wenn der konkretisierte Verdacht vorliegt, dass sich die Zielperson zur Zeit der Maßnahme in der Wohnung des Dritten aufhält.

Die Regelung in § 20v Absatz 6 Satz 5 BKAG hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für nichtig erklärt. Die Vorschrift sah ein Absehen von der Löschung der Daten auch nach der Zweckerfüllung vor, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder – nach Maßgabe des § 8 BKAG – zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Sie erlaubte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Speicherung der Daten im Hinblick auf eine Nutzung zu neuen, nur allgemein umschriebenen Zwecken, für die das BKAG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Ermächtigungsgrundlage enthält und in dieser Offenheit auch nicht schaffen kann.

zu b) und c)
Die Fragen b und c werden wegen ihres Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil unterschiedliche Normen bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2018, für weiterhin fortgeltend erklärt. Sie können damit weiterhin angewendet werden.

Dies betrifft gemäß Punkt 3 des Tenors: § 14 Absatz 1 (ohne Satz 1 Nummer 2), § 209 Absatz 1 bis 3, §§ 20h, 20i, 20k, 20l, § 20m Absatz 1, 3, § 20u Absatz 1, 2 und § 20v Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 bis 4 (ohne Satz 3 Nummer 2), Absatz 6 Satz 3 des BKAG.

Für Teile dieser Normen hat das Bundesverfassungsgericht Maßgaben ausgesprochen. Diese Maßgaben sind durch das BKA unmittelbar zu beachten.

Langfristige Observation (§ 209 Absatz 2 Nummer 1 BKAG), das Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes (§ 209 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b), der Einsatz von Vertrauensperson (§ 209 Absatz 2 Nummer 4 BKAG) und der Einsatz von verdeckten Ermittlern (§ 209 Absatz 2 Nummer 5 BKAG) gelten mit der Maßgabe fort, dass sie nur durch ein Gericht angeordnet werden dürfen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer solchen Maßnahme durch die Abteilungsleitung des BKA oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Soweit sich die Befugnisnormen des BKA auf die Straftatenverhütung im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus (§ 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 20m Absatz 1 Nummer 2) stützen, hat das Bundesverfassungsgericht die Maßgabe bei der Auslegung der Norm aufgestellt, dass eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne vorliegt, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. In Bezug auf terroristische Straftaten können verdeckte Ermittlungsmaßnahmen auch dann angeordnet werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird.

Eine weitere Verwendung von Daten (§ 20v Absatz 4 Satz 2 BKAG) oder eine Übermittlung von Daten (§ 20v Absatz 5 und § 14 Absatz 1 BKAG) aus Wohnraumüberwachungen ist nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr und aus Online-Durchsuchungen nur bei Vorliegen einer im Einzelfall drohenden Gefahr für die jeweils maßgeblichen Rechtsgüter zulässig.

6. Wie gestaltet sich die nach bisheriger Rechtsgrundlage für verfassungswidrig erklärte Praxis (Speicherdauer, Löschprotokollierung) bei der Datenarchivierung von personenbezogenen Daten aus sensiblen Überwachungsmaßnahmen?

Zu 6.
Nach dem Abschluss sensibler Maßnahmen wird die Archivierung der gewonnenen Daten im Hinblick auf Speicherung, Speicherdauer und Löschprotokollierung gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durchgeführt.

7. Wann wird in der bisherigen Praxis des BKA die Zweckbindung für gesammelte Daten aus dem privaten Kernbereich aufgehoben und die Daten für andere Ermittlungsverfahren freigegeben?

Zu 7.
Das BKA verfügt über keine „gesammelten Daten“, die aus dem privaten Kernbereich herrühren. Sofern solche Daten durch eine Maßnahme des BKA gewonnen werden sollten, werden sie nach den gesetzlichen Vorgaben umgehend gelöscht. Über diese Löschung wird ein Protokoll erstellt, das ausschließlich für die gesetzlich normierte Datenschutzkontrolle vorgehalten wird.

8. Bewertet die Bundesregierung den organisatorischen Mehraufwand durch die Kontrolle vor und nach der Überwachungsmaßnahme seitens unabhängiger Stellen als maßgebliche Belastung bei der Terrorismusabwehr durch das BKA, wenn ja, wie wird der Mehraufwand (Arbeitsstunden) konkret eingeschätzt und sind dafür neue Planstellen vorgesehen?

9. Welche Vorstellungen werden derzeit im BMI entwickelt, wie die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „unabhängige Kontrolle“ durch eine „unabhängige Stelle“ (s. Vorbemerkung) ausgestaltet sein soll?

10. Wie bewertet die Bundesregierung in Hinblick auf die Autonomie der unabhängigen Stelle den Sachverhalt, dass durch das Urteil des BVerfG Mitarbeiter des BKA zur Beratung der „unabhängigen Stellen“ bei der Bewertung der gesammelten Daten aus dem privaten Kernbereich abgestellt werden sollen, und wie beabsichtigt die Bundesregierung die Autonomie der Entscheidungsfindung der unabhängigen Stelle zu schützen bzw. zu ermöglichen?

Zu 8. bis 10.
Die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.

11. Sind im Entwurf für den Haushaltsplan 2017 neue Planstellen für die Einrichtung der unabhängigen Stellen und für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die lnfonnationsfreiheit (BfDI)‚ um die effektive aufsichtsbehördliche Kontrolle des BKA zu gewährleisten, vorgesehen?

Zu 11.
Nein.

12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Gerichtes, dass das BKA durch ausreichend substanziierte Tätigkeitsberichte sowohl das Parlament als auch die Öffentlichkeit unterrichten muss, insbesondere unter dem Aspekt der Inneren Sicherheit?

13. Welche gesetzgeberischen Folgen hat nach Auffassung der Bundesregierung die Schaffung einer Transparenz- und Informationspflicht innerhalb des BKAG und welche Bundesgesetze wären ebenfalls davon betroffen?

14. Welche gesetzlichen Änderungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung vorgenommen werden, damit die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die aufsichtsbehördliche Kontrolle des BKA – wie vom Gericht vorgesehen – ausüben kann, wenn ja, in welcher Form soll dies geschehen und, wenn nein, warum nicht?

15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den vom BVerfG verfassten Grundsätzen bei der Datenübermittlung von personenbezogenen Daten an andere Staaten hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit in der Antiterrorbekämpfung?

16. Existieren schon Pläne für die geforderten gesetzlichen Regelungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Behörden und Dienste, wenn ja,

a) wie sehen diese Pläne konkret aus;

b) sind die Regelungen Bestandteil des BKAG, eines anderen oder eigenen Gesetzes?

17. Sieht die Bundesregierung die richterlichen Grundsätze auch für andere Bundesbehörden und Nachrichtendienste als verbindlich an und bereitet sie entsprechende Gesetzänderungen vor (bitte einzeln aufschlüsseln)?

Zu 12. bis 17.
Die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.

18. Welche Bundesbehörden und Nachrichtendienste übermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung personenbezogene Daten an ausländische Behörden und Dienste und auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Übermittlung (bitte aufschlüsseln nach EU und Drittstaaten)?

Zu 18.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine Vielzahl von Bundesbehörden unter Umständen personenbezogene Daten an ausländische Behörden übermitteln. Einschlägige bereichsspezifische Regelungen ergeben sich dabei teilweise aus dem jeweiligen Fachrecht. Für die Nachrichtendienste gelten ebenfalls die Bestimmungen aus dem jeweiligen Fachrecht und das Artikel 10-Gesetz. Soweit keine bereichsspezifische Regelung besteht, ergibt sich die allgemeine Übermittlungsgrundlage aus § 4b und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erfolgen Übermittlungen sowohl an Stellen in EU-Mittgliedstaaten als auch in Drittstaaten.

19. Sind bisher auch personenbezogene Daten, die von Überwachungsmaßnahmen aus dem privaten Kernbereichs stammen, – gerade vor dem Hintergrund der gestärkten Zweckbindung – ohne vermutlichen terroristischen Hintergrund an ausländische Behörden und Nachrichtendienste übermittelt worden (bitte aufschlüsseln nach Diensten und Behörden sowie EU und Drittstaaten und jeweiligen jährlichen Datenvolumen)?

Zu 19.
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Sie geht davon aus, dass solche Übermittlungen nicht erfolgt sind. Eine abschließende Prüfung und Beantwortung der Frage ist aber schon deshalb nicht möglich, weil sie keinerlei Eingrenzungen enthält, also beispielsweise auch womöglich sehr lange zurück liegende Sachverhalte einbezieht, die in der Aktenhaltung der Bundesverwaltung nicht nach den abgefragten Kriterien erschlossen, also nicht gezielt recherchierbar sind. Personenbezogene Daten, die aus verdeckten Maßnahmen stammen, werden allerdings ausschließlich in einer Weise verwendet, die mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist. Hierzu gehört auch der Schutz des privaten Kernbereichs.

20. Wie kann und soll nach Auffassung der Bundesregierung der rechtstaatliche Umgang mit den übermittelten personenbezogenen Daten im Übermittlungsland zukünftig sichergestellt werden?

21. Sind durch die richterlichen Grundsätze (z.B. Verletzung elementarer rechtstaatlicher Grundsätze) bisherige Datenübermittlungen an bestimmte ausländische Dienste und Behörden zukünftig nicht mehr möglich (bitte aufschlüsseln nach welchen Staaten)?

Zu 20. und 21.
Die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.

22. In welchem Umfang kam es nach Kenntnis der Bundesregierung u.a. aufgrund der nicht grundrechtskonformen Datenübermittlung in Drittstaaten zu rechtsstaatswidrigen Handlungen oder/und Menschenrechtsverstößen von Sicherheitsbehörden in den Empfängerländern (bitte nach Drittstaat, Jahr, übermittelnder Behörde, Anzahl der Verstöße und betroffenen Personen auflisten)?

Zu 22.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine verlässlichen Erkenntnisse vor.

23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Übermittlung personenbezogener Daten an andere Staaten durch Behörden der Länder im Bereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und der Strafverfolgung in diesem Phänomenbereich (Rechtsgrundlagen, Übermittlungswege, Umfang der jährlichen Datenübermittlung, etc)?

Zu 23.
Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Erkenntnisse über den Umfang und die Art der Datenübermittlung der Bundesländer an ausländische Stellen oder Dritte vor.

4 Ergänzungen

  1. Wir haben hier ein Urteil des Verfassungsgerichts, und der Regierung ist es egal. Sie „spielt auf Zeit“, und niemand tut etwas dagegen.

    Wieso stehen wir nicht mit Heugabeln in Berlin und jagen die Verbrecher aus dem Land?

    1. … eine Massenversammlung mit mächtigen Waffen?
      Mit Killerkampfbauern und Kampftraktoren, -Schuhen und -Rollstühlen?
      Dies wäre ein Grund für unsere Volksvertreter den Ausnahmezustand auszurufen!
      Diese (Volksvertreter) sind schon verängstigt genug!
      Finden sie doch keine für den Bürger plausible Grundlage in Deutschland mal durchzuregieren!
      Den Ausnahmezustand wie in Frankreich zu etablieren, schlug fehl!
      Wir Bürger müssen uns noch gedulden!
      Bis der Ausnahmezustand etabliert und die Verhaftungen wegen Landesverrats durchgeführt wurden!
      Danach dürfen wir auch ganz offen mit unserer freien Meinung gegen alle Gesetze sein, die wir nicht möchten!

  2. Immer diese „Linken“ Querulanten!

    Können diese Terroristen (terrorisieren die vom Wählerbeauftragten Parteien) nicht abwarten, bis sie verhaftete werden?
    Der Verfassungsschutz muss doch seit 1990 etwas gefunden haben, mit der diese Partei aus der Parteienlandschaft gefegt werden darf!
    Wie, Herr Innenminister?
    Diese Leute Kungeln nichtmal mit irgendeinem Lobbyisten?
    Ah, die Kungeln mit dem Bürger!
    Der will das aber nicht, traut der SED Nachfolgepartei nicht … gell?
    Aber trotzdem stellen sie die Fragen, die unsere Vertreter nicht hören mögen!
    Welch eine Frechheit!
    Schließlich hat die Groko den Wählerauftrag erhalten, unserer aller Willen durchzusetzen!
    … und der bedeutet eben nunmal, das Sicherheit vor Privatsphäre zu gehen hat!
    Keine Privatsphäre für alle bedeutet auch, das die Kriminellen keine mehr haben dürfen!
    Somit löst sich die Kriminalität in Wohlgefallen auf, sie verschwindet … sobald es keine Privatsphäre mehr gibt!
    Aber aber, wie soll das gehen … na wie schon!
    Wenn kein Krimineller mehr im Geheimen (Privatsphäre) ein „Geschäft“ abschließen kann und gleich bei der Anbahnung erwischt wird, so kann dieser es („Geschäft“) nicht einfädeln bzw. abschließen!
    Gleiches gilt auch für die Konsumenten für Drogen und KiPo!

    … nachdem die Kriminalität so ausgetrocknet wurde, können die Gesetze und deren resultierende Überwachung zurückgefahren werden!

    Alle Gewinnen!

    Warum will das keiner verstehen?

    Mit freundlichen Grüßen ihr J. G.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.