Nach dem EuGH-Urteil: „Eine Abschaffung der Störerhaftung ist trotzdem möglich“

Die Enttäuschung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu offenen Netzen ist groß. Wir haben mit dem Berliner Juristen Ulf Buermeyer über Konsequenzen für die Situation in Deutschland sowie über die Bedeutung des Urteils für die Freifunkbewegung gesprochen – und natürlich darüber, wie die Störerhaftung doch noch abgeschafft werden kann.

CC BY 2.0 via flickr/Nicolas Nova

Auch in der Woche nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur rechtlichen Situation von Betreibern offener WLANs sind die Folgen des Urteils umstritten. Für eine Erklärung und Einordnung sprachen wir mit Ulf Buermeyer. Der Berliner Jurist und gelegentliche netzpolitik.org-Autor war Gutachter bei der Sachverständigenanhörung des Bundestages zum Thema.

„Betreibern von WLANs droht weiterhin rechtliches Unheil“

Der EuGH hat klargestellt, dass Betreiber eines offenen WLANs nicht dafür haften, wenn Dritte über diesen Zugang Rechtsverletzungen begehen und dass ein Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen kann. Ganz naiv gefragt: Die WLAN-Störerhaftung ist damit doch jetzt endgültig abgeschafft – oder etwa nicht?

Ulf Buermeyer: Leider nein. Die WLAN-Störerhaftung ist ja der von der deutschen Rechtsprechung erfundene Unterlassungsanspruch gegen Betreiber offener Netze, den Rechteinhaber im Fall von Urheberrechtsverletzungen Dritter haben. Und der ist immer noch in der Welt, weil die Große Koalition ihn bei der Reform des Telemediengesetzes (TMG) im Sommer nicht abgeschafft hat. Auch der EuGH sagt jetzt nur, dass es für eine außergerichtliche Abmahnung keinen Kostenersatz mehr gibt. Statt eine Abmahnung zu schicken kann ein Rechteinhaber aber immer noch eine gerichtliche Anordnung gegen WLAN-Betreiber beantragen und sich dabei auf den Unterlassungsanspruch stützen. Solche gerichtlichen Anordnungen kosten ebenfalls Geld – Gerichtskosten und Anwaltskosten. Es ändert sich also nur das konkrete Übel, nicht aber, dass Betreibern von WLANs rechtliches Unheil droht.

Für juristische Laien erklärt: Was ist der Unterschied zwischen einem Unterlassungsanspruch und einer Unterlassungsanordnung?

Jurist Ulf Buermeyer
Jurist Ulf Buermeyer.
Foto: CC BY-NC-SA Markus Beckedahl

Ulf Buermeyer: Der Unterlassungsanspruch – a.k.a. Störerhaftung – bedeutet, dass der Inhaber eines verletzten Rechts von jedem, der an einer Rechtsverletzung mitgewirkt und dabei Schutzpflichten verletzt hat, verlangen kann, das in Zukunft nicht mehr zu tun. Bizarrerweise sieht die deutsche Rechtsprechung bisher – jedenfalls überwiegend – das bloße Betreiben eines offenen WLANs als eine Mitwirkung an fremden Urheberrechtsverletzungen, die einen Unterlassungsanspruch auslöst.

Eine Unterlassungsanordnung ist eine gerichtliche Anordnung, die Mitwirkung an Rechtsverletzungen durch das Bereitstellen eines offenen WLANs zu unterlassen. Bisher hat es derlei kaum gegeben, weil die Abmahnindustrie mit Abmahnungen ohne Einschaltung der Gerichte deutlich mehr Geld verdient hat. Aber nun, wo Abmahnungen ohne Gerichte nicht mehr vom WLAN-Betreiber bezahlt werden müssen, droht sich die Masche einfach auf gerichtliche Verfahren zu verlagern.

Das Geschäft der Abmahnindustrie geht weiter

Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer sieht sich durch das Urteil darin bestätigt, gegen WLAN-Betreiber vorzugehen. Wie schwer oder leicht ist so eine Unterlassungsanordnung bei einem deutschen Gericht zu erwirken? Wer müsste die Kosten für so einen Vorgang tragen?

Ulf Buermeyer: Wie leicht eine solche Anordnung zu erreichen ist, wage ich nicht zu prognostizieren, da muss man die Linie der Gerichte abwarten. Ich sehe aber keine Hürden für serienweise Anträge auf Erlass solcher Anordnungen, genau wie heute serienweise Abmahnungen verschickt werden. Und die Kosten müsste wohl der WLAN-Betreiber tragen, weil ja gegen ihn heute noch ein Unterlassungsanspruch besteht. Daran hat auch der EuGH nichts geändert.

Das Geschäft der Abmahnindustrie geht also weiter?

Ulf Buermeyer:
Ja, weil es die Große Koalition bei der Reform des Telemediengesetzes im Juni 2016 trotz unzähliger Hinweise von Jurist*innen versäumt hat, Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber ausdrücklich auszuschließen.

Trotz EuGH-Entscheidung: Spielraum für Abschaffung der Störerhaftung

Der EuGH lässt in seiner Entscheidung einen Unterlassungsanspruch weiter zu und spricht sich sogar für Verschlüsselungsanordnungen mit Ausweispflicht aus – wieso siehst du trotzdem Spielraum für eine nationale Regelung?

Ulf Buermeyer: Das ist die positive Seite an der Entscheidung: Der EuGH orakelt zwar, dass Verschlüsselung und Perso-Pflicht aus europäischer Sicht möglich wären. Notwendig sind diese Schikanen aber europarechtlich nicht: Das hat der EuGH ziemlich deutlich gemacht, indem er formuliert, dass das Europarecht ihnen nicht „entgegensteht“. Hielte er sie für geboten, so hätte er eine andere Formulierung wählen können und müssen. Der deutsche Gesetzgeber kann also immer noch klarstellen, dass es solche Ansprüche im deutschen Recht nicht gibt – ebensowenig wie überall sonst in der EU.

Was müsste die deutsche Politik denn jetzt konkret machen, um hier für echte Rechtssicherheit zu sorgen, die dann auch für den lang ersehnten WLAN-Boom sorgt?

Sitz des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Foto: Thomas Lohninger.
Sitz des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Foto: Thomas Lohninger

Ulf Buermeyer: Das Telemediengesetz muss um die Klarstellung ergänzt werden, dass wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen über ein WLAN keine Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber des WLANs bestehen. Damit wären auch die gerichtlichen Sperr- bzw. Verschlüsselungs-Anordnungen und die damit verbundenen Kostenrisiken vom Tisch.

Eine andere Frage ist, ob man nach Abschaffung der Unterlassungsansprüche ein anderes Verfahren einführen will, mit dem Rechteinhaber Anordnungen gegen WLAN-Betreiber erzielen können. Ich halte das nicht für geboten, weil das Risiko von Rechtsverletzungen über ein WLAN sehr gering ist: Urheberrechtsverletzungen finden heute weit überwiegend durch Streaming bzw. durch Downloads statt, die man eh nicht nachweisen kann. Daher muss niemand mehr auf ein anonymes WLAN ausweichen, wenn er wirklich meint, Rechtsverletzungen begehen zu sollen – das kann man praktisch risikolos auch vom heimischen Sofa aus tun, abgesehen davon, dass es eben illegal und natürlich auch moralisch fragwürdig ist.

Und wenn man den Rechteinhabern entgegenkommen will?

Ulf Buermeyer: Es könnte ein separates Verfahren für Sicherungsanordnungen entweder vor den Amtsgerichten oder auch bei der Bundesnetzagentur geben: In Ausnahmefällen könnten sie einem WLAN-Betreiber auferlegen, sein Netz gegen anonyme Nutzung zu sichern. Die Hürden für solche Anordnungen müsste man dann aber sehr hoch legen, damit das Risiko so klein ist, dass es den Betrieb eines WLANs in der Praxis nicht hindert. Beispielsweise sollte der Antragsteller – nicht der WLAN-Betreiber – die Kosten einer solchen Anordnung tragen, schließlich geht es ja auch um sein individuelles Schutzbedürfnis: Wer einen Gartenzaun oder eine Alarmanlage will, der muss solche Maßnahmen auch selbst bezahlen. Außerdem darf ein einmaliger Verstoß gegen Urheberrechte keinesfalls ausreichen, um eine solche Anordnung zu beantragen.

Noch überzeugender fände ich allerdings eine Art Pauschal-Vergütung für etwaige Urheberrechtsverstöße: Stellen wir uns vor, im Gegenzug zur völligen Haftungsfreistellung müsste ein WLAN-Betreiber für ein offenes WLAN einfach 5 Euro im Monat an die GEMA bezahlen – so wie früher die GEMA-Abgabe auf Leerkassetten. Ich denke, das wäre eine sehr einfache Lösung, mit der alle leben können sollten. Vermutlich würden die Kreativen unter dem Strich deutlich mehr verdienen als mit den heutigen Abmahnungen, und sie würden außerdem nicht mehr als Raffkes wahrgenommen: Das Abmahnunwesen hat ja dem Ruf der Anwaltschaft und der Musikindustrie massiv geschadet.

„Harter Schlag für die Freifunkbewegung“

Das Gericht bezieht sich im Urteil explizit auf WLAN-Anbieter im gewerblichen Bereich, also z.B. in einem Café oder Geschäft. Was bedeutet das Urteil für Privatpersonen, die digitale Nachbarschaftshilfe betreiben und ihre Netzzugänge öffnen wollen?

Ulf Buermeyer:
Auch das ist bisher nicht völlig klar. Aber aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechts kann man festhalten, dass Private jedenfalls nicht schlechter gestellt werden können als gewerbliche WLAN-Betreiber. Also sind die bisherigen Abmahnrisiken auch für Private vom Tisch. Stattdessen drohen ihnen aber auch gerichtliche Verschlüsselungs-Anordnungen mit den damit verbundenen Kosten für Gerichte und Anwälte.

Und was bedeutet diese Entscheidung für die Freifunkbewegung, die bislang über den Umweg der VPN-Tunnel für mehr Rechtssicherheit gesorgt hat?

CC-BY-SA JUST
Berliner Freifunk-Aktivist bei der Arbeit.
Foto: CC-BY-SA Boris Niehaus - CC-BY-SA 4.0

Ulf Buermeyer: Für die Freifunkbewegung ist das Urteil des EuGH ein harter Schlag: Es ist ironischerweise ausgerechnet durch die Klage eines Freifunkers viel schwerer geworden, ein offenes WLAN zu betreiben. Ob die Lösung mit den VPN-Tunneln zu einem deutschen Server in Zukunft noch ausreicht ist unklar. Nach der EuGH-Entscheidung sehe ich zumindest eine reale Gefahr, dass auch Freifunk-Vereine gerichtlich gezwungen werden, ihre Netze zu sichern. Das wäre das exakte Gegenteil der Freifunk-Idee.

Wirklich sichere Lösungen dürften sein: Abschalten oder einen VPN-Tunnel ins Ausland legen, was ja auch einige Freifunker schon tun. Schließlich könnte man auf den Routern auch TOR installieren und allen Traffic über geeignete Firewall-Regeln darüber ausleiten.

Zum Schluss nochmal ganz praktisch: Was sagt der EuGH dazu, wie er sich so einen Verschlüsselungszwang mit Ausweispflicht genau vorstellt? Und wie sollen die WLAN-Anbieter konkret mit den dann notwendigerweise erhobenen personenbezogenen Daten umgehen?

Ulf Buermeyer:
Dazu sagt der EuGH nichts Konkretes. Die Passagen zu der WLAN-Sicherung lesen sich so unausgegoren und sind auch technisch so uninformiert, dass fast der Eindruck entsteht, sie seien in einer Kungelrunde nachts um zwei als Minimalkompromiss ins Urteil geraten.

Ernsthaft: Nach Meinung vieler Datenschutz-Experten gibt es jedenfalls in Deutschland bisher keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Identität eines WLAN-Nutzers, umso weniger für die Speicherung der Personalien. Die vom EuGH angedachte Lösung wäre dann in Deutschland schlicht illegal – oder WLAN-Betreiber müssten auf ausdrückliche Einwilligungen zurückgreifen, sich also Formulare ausfüllen und unterschreiben lassen. Und all das würde gleichwohl nicht dazu führen, dass man die Verantwortlichen von Rechtsverletzungen in einem WLAN identifizieren könnte, sobald mehr als eine Person das WLAN nutzt. Es geht also gar nicht um Rechtsdurchsetzung, sondern allein um Abschreckung – selbst der EuGH schreibt das ganz offen. All das macht denke ich ziemlich deutlich, wie unausgegoren die Ideen des EuGH eigentlich sind.

Der Bundestag sollte sich deswegen nicht irritieren lassen: Als nationaler Gesetzgeber kann und sollte er tätig werden, um den Weg im zweiten Anlauf wirklich frei zu machen für offenes WLAN. D-Offline muss ein Ende haben.

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11 Ergänzungen

  1. Solche Gesetze brauchen die auch um zu überleben, für mich ist die (europäisch) digitale und analoge Medienlandschaft tot. Vollkommen uninteressant und das schon seit Jahren. ;-)

  2. „Ich sehe aber keine Hürden für serienweise Anträge auf Erlass solcher Anordnungen, genau wie heute serienweise Abmahnungen verschickt werden.“

    Ich schon.
    Ich habe in meiner Praxis als Fachanwalt für Urheberrecht für noch nie eine solche „Anordnung“ gesehen.
    1.
    Sofern mit „Anordnung“ einstweilige Unterlassungsverfügungen gemeint sind, werden solche nur dann erlassen, wenn eine Dringlichkeit plausibel gemacht wird.
    Im Urheberrecht gibt es aber anders als im UWG oder im Presserecht keine automatische Dringlichkeitsvermutung, vielmehr müsste eine Dringlichkeit besonders begründet werden. Das wird bei konventionellen Filesharingfällen kaum gelingen.
    2.
    Der Unterlassungsanspruch interssiert in Filesharingfällen niemanden,
    Im Gegensatz zu Abmahnungen sind Anträge auf Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen oder Unterlassungsklagen mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Der Unterlassungsanspruch wird praktisch nie eingeklagt, weil er einen erheblich höheren Streitwert als die finanziellen Forderungen aufweist und man sich für den Unterlassungsanspruch nichts kaufen kann.
    Abmahner sind jedoch primär an Geld interessiert, daher werden praktisch nur Entschädigung für angeblichen Lizenzschaden und Honorar für Abmahnungen eingeklagt.

    Wer sich Hilfe vom „Abmahnbeantworter“ des CCC verspricht, sollte sich zweimal überlegen, ob er sich ohne Not als Freifunker zu erkennen gibt, denn damit verrät er dem Abmahner, dass er offenes WLAN (also ohne Password) verbreitet. Das macht die Abwehr von Klagen nicht wirklich einfacher, sondern ist im Gegenteil eine direkte Einladung, verklagt zu werden.

    Und bevor mir irgendein freundlicher Berliner wieder „Werbung“ nachsagt: Danke, ich bin derzeit ausgelastet und überlasse den Markt der Filesharingabwehr schon immer den Mitbewerbern.

    1. der ist ja auch wenig lukrativ. was ja auch der einzige grund für die entwicklung des abmahnbeantworters gewesen sein mag. da hatte jemand keine lust mehr auf all die pro bono nummern…

  3. „Das Geschäft der Abmahnindustrie geht weiter“

    schonmal auf die Idee gekommmen, dass es sich vielleicht um berechtigte Interessen von Urhebern handeln könnte? Diese Diktion, die jegliche Interessen der Rechteinhaberseite als „Abmahnindustrie“ diskreditiert, ist journalistisch sehr unausgewogen.

    1. Selbstverständlich ist „Abmahnindustrie“ ein politischer Begriff. Aber es geht dabei nicht um die Negation der Ansprüche von Urhebern und nicht mal um die Diskreditierung „jeglicher Interessen der Rechteinhaberseite“. Es geht schlicht um die Kritik eines Wirtschaftszweiges, dessen ökonomische Grundlage das „Geschäftsmodell Abmahnung“ ist. Ich empfehle für eine ausführlichere Darlegung des Phänomens diese Chronik des Abmahnwesens in Deutschland beim Blog Musikwirtschaftsforschung https://musikwirtschaftsforschung.wordpress.com/2015/11/10/musik-filesharing-das-abmahnwesen-in-deutschland-teil-1/ oder diese Dokumentation von ZDF Zoom https://netzpolitik.org/2015/die-abmahnindustrie-wie-deutsche-rechtsaenwaelte-gegen-eu-recht-verstossen/

  4. Bei mir hinterlässt das Interview sehr viele Fragen.

    Offenbar ist die Kulturflaterate wieder da. Wieder der berühmte Fünfer, der es richten soll.
    Diesmal sollen ihn die WLAN Betreiber zahlen. Die werden sich freuen.
    Aber, jetzt kommt es: an die GEMA.
    An die können dann auch alle anderen Kreativgewerke (Film, Buch, Games, Programme, Apps) mögliche Forderungen stellen, oder wie ist das gemeint?
    Aber, wer hätte gedacht, dass dieses Zombiepferd immer noch geritten wird.

    Hoffentlich ist der erste Teil der letzten Antwort wirklich nicht ernst gemeint.
    Den EuGH Richtern technische Uninformiertheit vorzuwerfen ist schon ein starkes Stück.
    Vor allem weil der Text vorher genau mit technischer Informiertheit nicht glänzt.
    Downloader wurden (Ausnahmen Redtube) bisher niemals belangt.
    Daher braucht auch niemand Tor für den Router. Es verlangsamt die Geschwindigkeit so sehr, dass das Ansehen eines Streams oder der Download einer großen Datei fast nicht möglich wären.
    Das kann jeder schön zu Hause bei vollem Speed machen. Ins Internetcafe muss es schon gar nicht.

    Vielleicht ist ja mal nötig ein Update 2016 in Sachen Filesharing zu machen. Auch wenn dann liebgewonnene langjährige Thesen nicht mehr stimmen. Filesharing findet zumindest in Deutschland fast nicht mehr statt bzw. wird wegen der geringen Erfasszahlen gar nicht mehr verfolgt.
    Selbst ein Hotspot müsste nur zu Vodafone gehen und er wäre raus. Deren aktuelle Speicherfrist ist so kurz, dass alles ins Leere greift.
    Und lieber Richter Buermeyer, es werden auch andere Dinge übers Netz unreguliert distribuiert als Musik.

    1. Vielleicht ist ja mal nötig ein Update 2016 in Sachen Filesharing zu machen. Auch wenn dann liebgewonnene langjährige Thesen nicht mehr stimmen. Filesharing findet zumindest in Deutschland fast nicht mehr statt bzw. wird wegen der geringen Erfasszahlen gar nicht mehr verfolgt.

      Die These können wir nicht unterschreiben. Wir schicken gerne alle die Personen weiter, die sich bei uns wegen einer Abmahnung melden. Das sind immer noch sehr viele.

      1. Ich bin kein Anwalt.
        Daher kann ich das freundliche Angebot auch nicht annehmen.
        Aber so ein juristisch gut ausgebildeter Mann wie Herr Buermeyer könnte doch bestmmt helfen.

        „Sehr viele“ ist ein relativer Begriff mit dem ich wenig anfangen kann.
        Sehr viele im Vergleich zu was? Zu früher? Generell und überhaupt?

        Die Bedeutung von Filesharingportalen im Vergleich zu anderen unregulierten Distributionswegen wird man übrigens in Kürze in einer Studie sehen können, die sich allerdings nur mit Filmen beschäftigt. Filme kommen aber offenbar gar nicht vor in der Gedankenwelt des Herrn Buermeyer, der lieber nur Musik und die GEMA im Kopf hat.

  5. Zitat Buermeyer: „Das ist die positive Seite an der Entscheidung: Der EuGH orakelt zwar, dass Verschlüsselung und Perso-Pflicht aus europäischer Sicht möglich wären. Notwendig sind diese Schikanen aber europarechtlich nicht: Das hat der EuGH ziemlich deutlich gemacht, indem er formuliert, dass das Europarecht ihnen nicht „entgegensteht“. Hielte er sie für geboten, so hätte er eine andere Formulierung wählen können und müssen. Der deutsche Gesetzgeber kann also immer noch klarstellen, dass es solche Ansprüche im deutschen Recht nicht gibt – ebensowenig wie überall sonst in der EU.“

    Der Richter Ulf Buermeyer scheint sich bei dieser Aussage nicht darüber im Klaren zu sein, dass der EuGH im Rahmen eines Verfahrens der Vorabentscheidung auf Vorlage eines Gerichts immer nur exakt die Fragen beantwortet, die ihm vom vorlegenden Gericht gestellt wurden und nichts mehr, denn eine weitergehende Beantwortung wäre ein Verstoß gegen das vom EuGH nach eigener Rechtsprechung zu beachtende Prinzip der richterlichen Selbstbeschränkung (judicial self restraint).
    Die von Herrn Buermeyer in dem o.a. Zitat aufgeworfene Frage, ob der nationale Gesetzgeber vor dem Hintergrund des EU-Rechts nicht nur berechtigt (EuGH: Ja!), sondern auch VERPFLICHTET wäre, dem Verletzten einen Rekurs in Form eines Unterlassungsanspruches zu gewähren, wurde vom vorlegenden Gericht aber gar nicht gestellt. Daher hat der EuGH diese Frage weder beantwortet noch beantworten wollen. Herrn Buermeyers Versuche, in die vom EuGH konkret gewählte Formulierung die Ablehnung einer solchen Verpflichtung hineinzulesen, sind also bestenfalls Kaffeesatzleserei.
    Aber Herr Buermeyer ist ja auch nicht Urheberrechtsexperte, sondern Strafrichter. Urheberrecht betreibt er als Hobby und ist als begeisterter Anhänger der Freifunkbewegung auch alles andere als neutral und objektiv.
    Netzpolitik täte gut daran, zu solchen Fragen ECHTE Experten zu interviewen. Es gibt in Deutschland genug Professoren und Anwälte, die sich exklusiv mit dem Thema beschäftigen.
    Herr Buermeyer ist hier auch deswegen eine schlechte Wahl, weil er als Richter eigentlich einem – gegenüber dem normalen Beamtenrecht – erhöhten Neutralitätserfordernis unterliegt, was seine öffentlichen Äußerungen angeht. Lässt er bei diesen nicht genügend Zurückhaltung walten, kann sonst leicht der Eindruck entstehen, er sei nicht in der Lage seine Urteile unbefangen zu fassen, sollte er einmal auf einschlägigem Gebiet Entscheidungen finden müssen. Was Herr Buermeyer aber hier und anderenorts an Äußerungen zu dem Thema hören lässt, bewegt sich m.E. hart an der Grenze zur Verletzung dieser dienstlichen Obliegenheit.
    Wäre ich Staatsanwalt in einem Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen à la kinox.to und Herr Buermeyer der Richter, ich würde nicht zögern, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.