Mehr offene Fragen als Antworten nach EuGH-Urteil zur Einschränkung der Linkfreiheit

Wenn eine höchstgerichtliche Entscheidung vor allem für Verwirrung und Rechtsunsicherheit sorgt, ist sie selten eine gelungene Entscheidung. Der EuGH-Entscheidung zur Linkfreiheit ist aber genau das gelungen: mehr Fragen aufzuwerfen, als zu beantworten.

Logo des EuGH

Mit seiner gestern verkündeten Entscheidung (deutsche Übersetzung), die Linkfreiheit im Internet einzuschränken, dürfte der EuGH nur den Auftakt für eine Reihe weiterer Entscheidungen geliefert haben. Die, in den Worten von IT-Anwalt Thomas Stadler, „beliebige Billigkeitsrechtsprechung“ des EuGH wirft nämlich mehr offene Fragen auf, als sie Antworten liefert. Noch einmal Stadler:

Es stellt sich auch die Frage, wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen.

Auch IT-Rechtler Niko Härting geht in seinem Blogeintrag hart mit dem EuGH ins Gericht, den er mit der Feststellung einleitet, dass dieser „kein Freund der Presse- und Kommunikationsfreiheit“ sei. Er sieht vor allem die Pressefreiheit bedroht:

Sobald ein Online-Journalist „Gewinnerzielungsabsichten“ verfolgt, ist der Journalist nach Auffassung des EuGH nicht mehr Journalist und kann sich im Ergebnis nicht auf Presse- und Kommunikationsfreiheit berufen.

Folgende Fragen sind jedenfalls nach der EuGH-Entscheidung nicht wirklich beantwortbar, jedoch von großer praktischer Relevanz:

Wer zählt als kommerzieller, wer als nicht-kommerzieller Nutzer?

In vielen Fällen ist die Unterscheidung kommerzieller bzw. nicht-kommerzieller Nutzer eindeutig. Eine von einem Unternehmen betriebene, werbefinanzierte Online-Nachrichtenseite ist genauso eindeutig kommerziell wie ein privates, werbefreies und selbst-gehostetes Blog nicht-kommerziell ist. Auch bei Plattformen wie Facebook, Twitter oder Blogplattformen wie WordPress.com sind private Nutzer nicht-kommerziell, während ein Firmenaccount eine kommerzielle Nutzung nahelegt. Hinzu kommt die in der Regel kommerzielle Ausrichtung der Plattformbetreiber, die aber im Bereich von Urheberrechtsverletzungen durch Hostprovider-Privilegien geschützt sind.

Wie sieht es aber bei Blogs und Webseiten von gemeinnützigen Vereinen aus, die ihre Hostingkosten mit Google-Adsense oder anderen Werbebannern finanzieren wollen? Wie ist der Status von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die zumindest in manchen Bereichen mit Werbung Geld verdienen und einen Online-Shop betreiben?

Die Erfahrungen im Bereich von Creative-Commons-Lizenzen, deren NonCommercial-Lizenzmodul genau zu so einer Unterscheidung zwingt, legen nahe, dass diesbezüglich weitere gerichtliche Entscheidungen zu erwarten sind. (Zum Thema NC-Lizenzen gibt es eine informative Broschüre von iRights.info und Wikimedia „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC’“; für Details über unterschiedliche Interpretationen von LizenznutzerInnen siehe auch einen Aufsatz von Jakob Kapeller und mir zum Thema).

Setzt die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht am Nutzer oder an der Nutzungshandlung an?

Erschwert wird die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung des EuGH auch dadurch, dass er mehrfach und explizit auf „Gewinnerzielungsabsicht“ abstellt. Das wirft nämlich die Frage auf, ob auch prinzipiell kommerzielle Nutzer immer mit „Gewinnerzielungsabsicht“ handeln. In einer Entscheidung des OLG Köln zur Nutzung eines Creative-Commons-lizenzierten Fotos durch den öffentlich-rechtlichen Sender Deutschlandradio kam das Gericht zu dem Schluss, dass es auf den konkreten Nutzungskontext ankomme und nicht auf den Lizenznehmer.

Umgelegt auf den allgemeinen Sachverhalt der Verlinkung könnte das also auch bedeuten, dass die für den EuGH maßgebliche „Gewinnerzielungsabsicht“ auch bei gemeinnützigen Organisationen (z.B. bei der Bewerbung eines Festes mit Eintrittsgeld) oder Privatpersonen (z.B. einem Online-Flohmarkt-Verkauf) je nach Nutzungskontext eine Beweislastumkehr nach sich ziehen könnte. Mit Sicherheit lässt sich das aber aus der Entscheidung nicht herauslesen, weshalb weitere Verfahren zu diesem Punkt wahrscheinlich sind.

Können auch Verlinkungen ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Urheberrechtsverletzung begründen?

Eine Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte liegt dem EuGH zu Folge dann jedenfalls nicht vor, wenn der Nutzer „die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte“. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass sehr wohl auch private oder andere nicht-kommerzielle Nutzer durch Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung begehen können, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke kannten oder vernünftigerweise kennen mussten.

Dass einem privaten Nutzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der verlinkten Werke bekannt war oder er sie vernünftigerweise kennen musste, wird allerdings in der Praxis nur sehr schwer nachzuweisen sein. Genau deshalb ist die Beweislastumkehr für den Fall einer Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht so schwerwiegend: in so einem Fall gilt dann eben die Vermutung, dass die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des verlinkten Werks geprüft worden sei. Eine in dieser Allgemeinheit völlig lebensfremde Anforderung, die gerade kleinere journalistische Angebote dazu nötigen wird, im Zweifel auf Links zu verzichten.

Das führt letztlich zur entscheidenden Frage:

Was soll das alles?

Wie Härting im oben verlinkten Blogeintrag schreibt, hätte es durchaus andere Möglichkeiten gegeben, diesen Fall zu entscheiden. Er verweist auf eine Entscheidung des BGH, der Prüfungspflichten bei einem Online-Dienst, der einen Link auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzte, verneint hatte. Auch Stadler argumentiert, es „wäre wohl naheliegender gewesen, denjenigen, der gezielt auf urheberrechtswidrige Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten, anstatt die Frage zu stellen, ob er selbst durch seinen Link öffentlich wiedergibt.“

Die Entscheidung des EuGH hat Rechtsunsicherheit geschaffen, anstatt sie zu beseitigen – und das in einem Bereich, der für das Funktionieren des Internets sowie von Presse- und Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung ist: dem Verlinken von Inhalten.

 

13 Ergänzungen

  1. Beigabe zum Leistungsschutzrecht? Springer und Co werden das mit ihrer Rechtsabteilung schon regeln. Bei kleinen Anbietern und Bloggern füllt sich der Briefkassten mit neuartien Abmahnungen. Typisch EU halt…

  2. Gibt es da noch eine höhere Instanz? Ähnlich wie beim Dt. BVerfG, wenn nur 1 Senat entscheidet, dass dann nochmal die grosse Kammer(?) darüber befinden kann?

  3. Ebenfalls fraglich – nicht nur hier -, ob ein privat bloggender Journalist als „kommerzielle Interesen verfolgend“ gilt, da er damit ja Werbung für sich macht.

  4. Der EuGH geht – aus seiner Sicht entsprechend seiner früheren Spruchpraxis – einen konsequenten Weg.

    1.
    Wenn ein Rechteinhaber der unentgeltlichen Zugänglichmachung seiner Rechte bzw. seines urheberrechtlich geschützten Schaffens nicht selbst zugestimmt oder diese gar selbst veranlasst hat, ist die Verlinkung auf unrechtmäßig – z. B. aus illegalen Quellen wie Bootlegs und Raubkopien – und unentgeltlich zugänglich gemachte Inhalte des Rechteinhabers eine weitergehende öffentliche Zugänglichmachung, weil ein weitergehender Kreis der Öffentlichkeit – rechtswidrig und damit urheberrechtsverletzend angesprochen wird (denn das Angebot des Urhebers hatte sich in einem solchen Falle lediglich an eine eingeschränkte Öffentlichkeit – die bezahlungswilligen Nutzer – gewendet und die Verlinkung auf unentgeltliche Quellen Dritter wendet sich über den vom Rechteinhaber bestimmten Nutzerkreis an alle Nutzer weltweit).

    2.
    Wenn ein kommerzieller Betreiber einer Website (also ein gewerblich handelnder Provider) einen Hyperlink auf solche illegalen Quellen setzt (also solchen Quellen, deren unentgeltliche öffentliche Zugänglichmachung der Rechteinhaber gerade nicht zugestimmt hatte), ist der „Betreiber einer kommerziellen Website (also der sog. Provider)“ – wie jeder gewerbliche Anbieter von Waren und Dienstleistungen im realen täglichen Leben auch – verpflichtet, sein Angebot für Waren und Dienstleistungen vor Veröffentlichung und Zugänglichmachung darauf zu überprüfen, ob dieses rechtmäßig ist oder aber Schutzrechte Dritter (Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen könnte. Dem gewerblichen Anbieter (hier: dem gewerblich in Gewinnerzielungsabsicht Handelnden Betreiber einer kommerziellen Website) wird also die Prüfung auf Rechtmäßigkeit seines Angebots (hier: des Hyperlinks) bereits vor erster Veröffentlichung (öffentlicher Zugänglichmachung im Internet) auferlegt.
    Eine Selbstverständlichkeit für Kaufleute und Gewerbetreibende, die der BGH und die höchsten Gerichte aller Staaten der EU seit Jahrzehnten auszuteilen. Der gewerblich im Interesse der Gewinnerzielungsabsicht Handelnde Kaufmann ebenso wie sonstige Gewerbetreibende und insbesondere die Betreiber kommerzieller – gewerblicher – Websites müssen sich vor Aufnahme der kommerziellen (geschäftlichen) Aktivität also vergewissern, dass diese rechtmäßig ist, Zweifel gehen nach allen Handels- und Gewerbegesetzen der Mitgliedsstaaten der EU zu ihren Lasten, und das sagt auch der BGH seit der Grundsatzentscheidung „Lara’s Tochter“, die weit zurückliegt.

    Es wird die Verschaffung der Kenntnis im Sinne eines Kennenmüssens vom Betreiber einer gewerblich (kommerziell) orientierten Website völlig zutreffend unterstellt und dieses bei dem aus kommerziellen Interessen Handelnden unterstellt und vorausgesetzt.

    Das ist wahrlich nichts Neues und hatte schon vor Jahren auch für das Internet festgestellt werden sollen. Das kann auch nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen niemanden verwundern.

    3.
    Prüft ein solcher gewerblicher Betreiber einer Website die Rechtmäßigkeit nicht, haftet er trotzdem, auch dies kann niemanden verwundern.

    4.
    Der EuGH sagt auch sehr deutlich, dass der illegale Upload die Urheberrechte der Rechteinhaber verletzender Inhalte (also illegale Kopien seiner Werke, seines Schaffens…) ohnehin eine schuldhaft rechtswidrige Urheberrechtsverletzung ist und der illegale Uploader verantwortlich für die Rechtsverletzung ist. Auch dies war schon immer so (siehe File-Sharing, illegale Videos-Uploads etc), das ist also auch nicht neu und wird seit vielen Jahren auch verfolgt. Dass sogar auch „private“ Uploader aus solchen Rechtsverletzungen durch Beteiligung an Werbeerlösen profitieren (abgerechnet und ausgezahlt durch die gewerblich (kommerziell) agierenden Betreiber der Websites, auf die die Uploads erfolgen), ist längst bekannt und auch nicht neu. Auch dies kann niemanden verwundern. Verfahren gegen illegale (auch private) Uploader sind seit Jahren bekannt und können niemandem entgangen sein. Und diese illegalen Uploader sind – nach allen Gesetzen in den Mitgliedsstaaten der EU – die Täter von Urheberrechts- und Schutzrechtsverletzungen. Die wiederholt der EuGH lediglich zur Klarstellung. Es ist seit vielen Jahren bekannt und Gegenstand der Rechtsverfolgungen der Betroffenen.

    Nur eben, bei einigen Betreibern solcher Websites ist es schwierig gewesen, den Uploadern schnell habhaft zu werden, weil die Betreiber der Websites die Uploader anonym gehalten haben, gleichwohl aber mit der Vermarktung solcher illegalen Uploads eigene kommerzielle Interesse verfolgen und erhebliche Gewinne – auf Kosten der Rechteinhaber – einstreichen.
    Eines von vielen Beispielen dafür ist youtube oder auch Google, die – wie viele ähnliche Portale – mit dem Streaming urheberrechtsverletzender Inhalte erhebliche Gewinne erwirtschaften…

    5.
    Neu ist an der Entscheidung des EuGH allenfalls, dass der EuGH nun – und auch lediglich für sich daran erst später anschließende Hyperlinks – endlich klarstellt, dass der Schutz der Rechte der Kreativen wesentliche Basis für eine funktionierende digitale Wirtschaft ist und im Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Rechteinhaber und dem Interesse der Nutzer nach freier Kommunikation – wie im realen Leben beim Kaufmann um die Ecke auch – die Haftung von dem privaten Nutzer entfernt und zielgerichtet – vorrangig – auf den gewerblich agierenden (kommerzielle Interessen verfolgenden) Betreiber der Website verlagert wird. Das ist – mit welcher Begründung auch immer – höchst sinnvoll und auch zwingend.

    6.
    Der EuGH begründet diese Klarstellung – jedenfalls für die Verwendung sich an solch illegale Aktionen von Rechtsverletzern – auch insbesondere damit, dass – zumindest – anlässlich des Einsatzes von Hyperlinks in der privaten Kommunikation vom rein privat handelnden User oftmals nicht erwartet werden kann, dass er die erforderliche Kenntnis besitzt – oder sie sich verschaffen kann – zu wissen, ob die Quelle rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, auf welche Private verlinken.

    Deshalb will der EuGH die Verantwortlichkeit auch nicht von den gewerblich agierenden Betreibern bestimmter Websites auf die privaten übertragen und hat – im Interesse der privaten Nutzer – ausgeführt, dass in unkommerziell geführter privater Kommunikation im Internet die für gewerbliche Betreiber von Websites nach allen allgemeinen europäischen Gesetzen in den Mitgliedsstaaten geltenden Haftungsmaßstäbe nicht angewendet werden sollen, also eine positive Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen dort nicht unterstellt werden soll.

    Der EuGH sagt dies in dem Bewusstsein, gerade nicht die private Kommunikation unter dem Einsatz von Hyperlinks zu sanktionieren, indes die gewerblichen Betreiber von Websites nun – an deren Stelle – zuvorderst in die Pflicht zu nehmen.

    Wer dagegen aber argumentiert, hat die Entscheidung nicht verstanden oder aber gehört zum Kreis der illegalen Uploader oder (privaten) Profiteure der bisherigen Praxis.

    Illegale Uploader rechtsverletzender Inhalte waren indes noch nie geschützt und Profiteure stehen Ihnen – soweit es die Gewinnerzielungsabsicht aus solchen illegalen Uploads betrifft – gleich.

    Der EuGH wollte – gemessen an den Erkenntnissen über die weitere digitale Entwicklung – die privaten jedenfalls anlässlich der Verwendung von Hyperlinks (die lediglich auf rechtsverletzender Inhalte verweisen) schützen und den Fokus auf die Betreiber der entsprechenden Websites lenken.

    Ob dies gut oder weniger gut gelungen erscheint, tut nichts zur Sache, Tatsache ist, dass der EuGH völlig zutreffend zunächst einmal die Betreiber kommerziell ausgerichteter Websites in den Fokus rücken will und ein „fair use“ in den Vordergrund stellt.

    Es ist anzuraten, die Entscheidung des EuGH im englischen Original der Amtssprache der EU zu lesen, um diese besser zu verstehen.

    Aufschreie und die – völlig durchsichtige – Kritik in den bisher veröffentlichten Kommentaren erscheinen deshalb auch völlig unangebracht.

    Es sollte die Entscheidung des EuGH wirklich in Originalsprache der Amtssprache der EU einmal gelesen werden, das erspart viele dieser bisher vorgefundenen aufgeregten Kommentare.

  5. Bitte die aufgetretenen – trotzdem dem Verständnis nicht entgegenstehenden – Fehler der Autovervollständigung korrigieren. Danke.

    1. In Ihren Ausführungen, die ich nachvollziehen kann und als Sinnvoll erachte, gehen Sie explizit nur auf Urheberrechtsverletzungen ein. Der Artikel bezieht sich aber vor allem auf journalistische Arbeit. Ich interpretiere da hinein, das der „Aufschrei“ nicht wegen Verlinkung auf rein wirtschaftliches Material entsteht. Sondern dass Journalisten auch für Verlinkungen auf Material von Whistleblowern haftbar gemacht werden könnten. Schließlich beinhaltet die dann verlinkte Seite mit hoher Wahrscheinlichkeit Dokumente die unrechtmäßig an die Öffentlichkeit kamen und somit strafbar sind.

      Das Urteil schafft in diesem Fall nach meiner Kenntnis Rechtsunsicherheit. Darf weiterhin auf einer kommerziell genutzten Webseite auf wikileaks.org verlinkt werden? Schon die Startseite offenbart, dass es sich hier um geklaute Daten handelt.

    2. Ich habe mir erlaubt, 43 grammatikalische und orthografische Fehler in dem besagten Kommentar zu korrigieren. Bitte verwenden Sie keine Autovervollverständigung mehr, das verdirbt meinen Sonntag.

      1. > Ich habe mir erlaubt, 43 grammatikalische und orthografische Fehler in dem besagten Kommentar zu korrigieren.

        Das spornt an! Hier noch ein Nachschlag:

        in Gewinnerzielungsabsicht Handelnden Betreiber
        Gewinnerzielungsabsicht Handelnde Kaufmann

        gleichwohl aber mit der Vermarktung solcher illegalen Uploads eigene kommerzielle Interessen verfolgen

        Im Übrigen ist das ein feiner Beitrag von Herrn Schippmann. Diese Qualität wünscht man sich hier öfter -fehlerfrei natürlich.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.