Gericht: Samsung muss für mehr Transparenz bei Smart TVs sorgen

Verbraucherschützer haben vor Gericht einen Teilsieg gegen Samsung errungen. Nutzer von Smart TVs müssen besser über die Verwendung ihrer Daten informiert werden. Ein zentraler Streitpunkt bleibt jedoch weiter unentschieden.

Samsung Curved Smart SD UHD 4K LED TV 65″ HU8500 CC by Kārlis Dambrāns

Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute in weiten Teilen einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Samsung Electronics GmBH entsprochen. Das Landgericht urteilte, dass die AGB und Datenschutzbestimmungen eines Samsung Smart TV intransparent seien und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie dürfen nicht auf über 100 Seiten eines Fernsehbildschirms im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden. Außerdem müssen Nutzer besser darüber informiert werden, dass bereits bei Erstanschluss der Geräte an das Internet personenbezogene Daten an Samsung übermittelt werden.

100 Seiten Fließtext ohne Abschnitte und Überschriften

Das Gericht verzichtete jedoch darauf, zu entscheiden, ob diese Übermittlung der IP-Adresse bei Erstinstallation des Geräts – noch vor Zustimmung zu AGB und Datenschutzbestimmungen – überhaupt gestattet ist. Da die Daten an die ausländische Konzernmutter übermittelt würden, sei man für eine Entscheidung nicht zuständig, so das Landgericht. In der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW teilt deren Vorsitzender Wolfgang Schuldzinski deshalb mit, dass man eine Berufung prüfen werde:

Es darf nicht sein, dass multinationale Unternehmen, die auf dem deutschen Markt auftreten, sich durch entsprechende Firmenstrukturen auf im Ausland sitzende Mutterkonzerne zurückziehen können und hierdurch Schlupflöcher auf Kosten der Verbraucher entstehen.

Urteil mit Signalwirkung

Nachdem Samsung im vergangenen Jahr eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW in dieser Sache ignorierte, hatten die Verbraucherschützer ihre Beschwerde vor dem Landegericht Frankfurt bewusst als Musterklage kommuniziert. Auch wenn es in dem Urteil also um ein konkretes Gerät des Smart-TV-Marktführers Samsung (Modell UE40H6270) geht, ist es eine Entscheidung mit Symbolwirkung. Julian Graf von der Verbraucherzentrale NRW erklärte im Vorfeld der Urteilsverkündung gegenüber netzpolitik.org:

Wir hoffen, durch das Urteil einige grundsätzliche Rechtsfragen zum Bereich Datenschutz und Smart-TV einer gerichtlichen Klärung beiführen zu können, insbesondere die Frage, welche datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit Anbieter von Smart-TV-Geräten gegenüber den Nutzern haben. Unabhängig von weiteren Maßnahmen erhoffen wir uns auch eine Signalwirkung für den Smart-TV-Markt. Nach unserer Auffassung ist es maßgeblich, dass die Nutzer von Beginn an selbst entscheiden können, ob ihr TV-Gerät smart oder eben ohne Datenübertragung genutzt wird.

In einem öffentlichen Statement erklärte Samsung im November 2015, die IP-Adresse werde bei der Erstinstallation der Smart TVs lediglich deshalb übertragen, weil AGB und Datenschutzbestimmungen nicht im Speicher des Geräts vorliegen, sondern in der aktuellsten Form heruntergeladen werden müssten. Um „sensible“ Daten handele es sich bei der IP-Adresse jedoch ohnehin nicht. Zum Thema Verständlichkeit der AGB und Transparenz der Datenverwertung äußerte das Unternehmen sich damals nicht.

Berechtigte Vorwürfe

Experten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht hatten im Interview mit uns erklärt, dass die Vorwürfe der Verbraucherschützer berechtigt seien. Bei IP-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten, eine Übertrag vor Zustimmung zu AGB und Datenschutzbestimmungen sei deshalb ein Datenschutzverstoß, so Thomas Kranig, Präsident der unabhängigen Behörde:

Aus unserer Perspektive ist das eher nicht zulässig. Der Kunde muss die Möglichkeit gehabt haben, vorher zu wissen, was mit seinen Daten passiert und müsste dafür natürlich die Datenschutzbestimmungen gelesen und ihnen zugestimmt haben.

In Hinblick auf die unübersichtliche Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen attestierte der Datenschützer Aufholfbedarf in Sachen Transparenz:

Transparenz wäre in dem Bereich das oberste Gebot: Die Kunden müssen die Chance haben, zu verstehen, welche Daten zu welchen Zwecken erhoben werden und wie damit umgegangen wird.

Auch wenn der Klage der Verbraucherschützer in einem zentralen Punkt also nicht entsprochen wurde, wird der Elektronikriese in Sachen Transparenz der Datenübermittlung und -verwertung bei Smart TVs nun also deutlich nachbessern müssen. Ob Samsung auch die Praxis der Übertragung von IP-Adressen bei Erstanschluss abgestellen muss, wird sich zeigen.

Smart TVs: Umfassende Profilbildung möglich

Smart TVs gelten als der zukünftige Standard bei Fernsehgeräten, ihr Marktanteil steigt stetig. In den ersten vier Monaten des Jahres 2016 sind laut einer Erhebung der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) gut 60 Prozent der verkauften Geräte Smart TVs gewesen. Insgesamt besitzen demnach momentan über 40 Prozent der deutschen Haushalte Fernseher mit Internet-Zusatzfunktionen, gut ein Fünftel nutzt sie bereits aktiv.

In der medialen Berichterstattung steht in Hinblick auf Datenschutz und Smart TVs häufig die sogenannte HbbTV- oder „Red-Button“-Funktion im Fokus. Der Hybrid-broadcast-broadband-TV-Standard ermöglicht es Nutzern, parallel zum linearen TV-Signal auch HTML-Webinhalte aufzurufen, die von den Fernsehsendern bereitgestellt werden. So können auf dem TV-Bildschirm gleichzeitg Sendungen verfolgt und zusätzliche Informationen recherchiert oder Social-Media-Diskussionen geführt werden. Laut Test des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht setzen die Fernsehsender dabei auch Tracking-Cookies ein und könnten zumindest potenziell Nutzungsprofile in Bezug auf die eigenen Angebote erstellen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte Samsung auch in diesem Punkt auf Unterlassung verklagt, das Landgericht stellte richtigerweise jedoch fest, dass nicht Samsung sondern die Fernsehsender Adressaten einer solchen Klage sein müssten. (Mehr dazu im oben bereits erwähnten Interview)

Noch umfassender als die Datensammlung via HbbTV ist sind jedoch ohnehin die Informationen, die Samsung und andere Hersteller von Smart TVs über die Nutzer ihrer Geräte sammeln können. Sie sind häufig nicht nur die Betreiber der Smart-TV-Plattform, mit der zum Beispiel Sendungen aufgenommen oder allgemeine Webinhalte abgerufen werden können, sondern auch Betreiber des App-Stores und der Elektronischen Programmführer, die personalisierte Empfehlungen erstellen. Wer Smart TVs und die unterschiedlichen Funktionalitäten voll ausschöpfen will, muss sich also darüber im Klaren sein, dass die Gegenleistung eine weitgehende Aufgabe der Privatsphäre und eine umfassende Verarbeitung der Nutzungsdaten zu Werbe-, Marktforschungs- und Marketingzwecken ist. Zumindest darüber muss Samsung in Zukunft nun transparenter informieren.

Das Schweigen von Samsungs Presseabteilung

Wir hatten in den letzten Tagen versucht, auch von Samsung bzw. der von ihr beauftragten PR-Agentur Faktor 3 detaillierte Antworten zum Thema Datenschutz bei Smart TVs bekommen. Jedoch blieben unsere Fragen bislang unbeantwortet. Mit gut drei Tagen Vorlauf hatten wir so banale Dinge wie die konkrete Länge der Datenschutzbestimmungen für das betroffene Modell aber auch so Grundsätzliches wie die einmalig und alltäglich an Samsung oder Drittparteien übertragenen Daten nachgefragt. Begründet mit andauernden Abstimmungen mit dem „Legal Departement“ war bisher von Samsung lediglich eine sehr allgemein gehaltene Standardfloskel zu erhalten:

Der Schutz persönlicher Daten ist eine der wesentlichen Anforderungen an Samsung Produkte und genießt im Unternehmen hohe Priorität. Samsung Kunden können sicher sein, dass die Samsung Electronics Corporation diesen Leitgedanken konsequent bei der Entwicklung all ihrer Produkte und Dienstleistungen verfolgt. So auch bei Samsung Smart TVs.

Sobald Antworten auf unsere Fragen eintreffen, werden wir sie hier als Update oder in einem neuen Artikel veröffentlichen.

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6 Ergänzungen

  1. Daß sich das Gericht seine Nichtzuständigkeit damit begründet, daß die Daten ja zum Mutterkonzern in Südkorea und nicht zur Tochter geschickt werden, ist ein schlechter Witz und ein Hohn. Wenn man das auf die Qualität und Sicherheit von importierten Waren extrapolieren würde, würden wir mit Schrott überhäuft werden und könnten uns nicht wehren. Ich hoffe, die Verbraucherschutzzentrale geht in Berufung.

    1. Aber es handelt sich ja nur um eine IP-Adresse ohne sonstige persönliche Daten, und die IP-Adresse fast aller Smart-TV-Nutzer dürfte sich jeden Tag ändern; somit nutzt doch die Kenntnis der IP-Adresse so gut wie gar nichts. Es drängt sich aber der Gedanke auf, dass es sich das Gericht hier etwas leicht gemacht hat.

      1. Name und Adresse zu IPs werden per VDS bei den Providern gespeichert (ohne AGB-Zustimmung ;), IPs und Aktionen beim Hersteller und sonstwo.

          1. Das VDS-Gesetz ist in Kraft, aber noch nicht umgesetzt. Z.Z. gibt es wohl überhaupt keine Rechtsgrundlage. Sollten die Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg haben, werden Namen und Adressen zu IPs 10 Wochen gespeichert, nach 10 Wochen werden dann die Namen und Adressen zu IPs von vor 10 Wochen + 1 Tage gelöscht, usw. Abgerufen werden die Daten z.B. beim Verdacht auf Urheberrechtsverletzung, oder auf Terrorismus, weil man z.B. den falschen Tatort angeschaut hat, den falschen Kanal, oder die Berichterstattung über den letzten Terroranschlag, sich über die falschen Inhalte informiert hat. Man kann davon ausgehen, dass die Speicherfristen Zug um Zug verlängert werden. Früher oder später, eher früher werden die VDS-Daten dann auch den Auskunfteien, Versicherungen, Banken usw. zur Verfügung gestellt, zur Erstellung von Scoringprofilen.

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