Flickenteppich EU-Urheberrecht: Copyrightexceptions.eu visualisiert Ausnahmen in den Mitgliedsländern

Mit Copyrightexceptions.eu gibt es erstmals eine praktische Übersicht zur (unterschiedlichen) Implementation von Ausnahmebestimmungen im EU-Urheberrecht. Das ist nicht nur hilfreich bei grenzüberschreitenden Nutzungspraktiken, sondern dokumentiert auch, wie weit die EU im Urheberrecht von einem „Digitalen Binnenmarkt“ entfernt ist.

screenshot-copyrightexceptions_eu2Immer wenn in der EU-Kommission vom „Digitalen Binnenmarkt“ („Digital Single Market“, DSM) die Rede ist, bekommt irgendwo ein Urheberrechtler Bauchweh vor Lachen. Das liegt nicht nur daran, weil auch zahlende Kunden von Online-Videotheken wie Netflix in jedem Mitgliedsland ein völlig anderes Repertoire haben. Einer der Gründe dafür ist der Flickenteppich an Ausnahme- und Schrankenbestimmungen, die je nach Mitgliedsland unterschiedlich oder überhaupt nicht implementiert sind.

Während das Schutzniveau, zum Beispiel hinsichtlich der Dauer urheberrechtlicher Schutzfristen, EU-weit vereinheitlicht ist, gilt das für Ausnahme- und Schrankenbestimmungen wie Privatkopie oder Bildungs- und Zitatschranken keineswegs. Insgesamt erlaubt das EU-Urheberrecht 22 verschiedener solcher Ausnahmebestimmungen und wenn es nach den jüngst geleakten Vorschlägen der Kommission geht, sollen bald noch drei weitere hinzukommen.

Im Unterschied zu den geplanten neuen Ausnahmen, die europaweit verpflichtend vorgeschrieben werden sollen, sind die bisherigen 22 Ausnahmebestimmungen optional. Das Projekt Copyrightexceptions.eu der niederländischen Organisation Kennisland hat sich nun die Mühe gemacht, die Implementation der Ausnahme- und Schrankenbestimmungen in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern zu visualisieren.

Wie obiger Screenshot illustriert, gibt es Ausnahmen wie § 56 im deutschen Urheberrecht, der eine Nutzung von Werken um „Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen“ erlaubt, nur in 9 EU-Mitgliedsländern. Andere Ausnahmen wie zum Beispiel jene für Bildung und Wissenschaft gibt es hingegen in fast allen EU-Mitgliedsstaaten. Jedoch ist auch in diesem Fall nicht klar, wie weitreichend die Ausnahmen in den einzelnen Ländern implementiert sind. Dank Verweisen auf die jeweiligen Gesetzesbestimmungen in den Mitgliedsstaaten ist – Sprachkenntnisse vorausgesetzt – mit Copyrightexceptions.eu ein Vergleich einfacher geworden.

Letztlich ist Copyrightexceptions.eu aber mehr eine Problembeschreibung und ein Argument dafür, mittelfristig das EU-Urheberrecht – so wie beim Datenschutzrecht geschehen – von einer Richtlinie in eine vollharmonisierten EU-Verordnung zu überführen. Erst dann wäre es nämlich auch möglich, mit Hilfe einer zusätzlichen, offenen Norm ähnliche Grade an Innovationsoffenheit zu erreichen, wie es im US-Copyright mit Fair-Use der Fall ist.

7 Ergänzungen

  1. Wir möchten keinen Digitalen Europäischen Singlemarkt !
    Was geht denen von Netzpolitik.org im Kopfe vor, weil sie das offene (und preisgünstige) Internet niemals verteidigen ?
    Weil sie trotz Informatikausbildung auch nur Berliner sind und sehen müssen wo sie bleiben ?

    WIR MÖCHTEN KEINEN ÖETTINGER-JUUHUNCKER SINGLEMALTMARKET !

      1. Um die bedauerliche Einzelmeinung eines Unverständlichen, der auch mal was loswerden will und/oder therapeutisches Schreiben praktiziert.

        Man kann das zwar tolerieren, und auch noch höflich nachfragen, aber die rückstandsfreie Entfernung solcher Beiträge würde die Qualität und Lesbarkeit im Kommentarbereich doch merklich heben.

      2. na die eu besteht halt nicht mehr wie von den verlagen behaupteten, 5oo millionen bürgen für die telekom, sondern mittlerweile nur noch 43o millionen stück.
        abzÜglich derer NOCH GANZ BEI TROSTE, die kein zero rating mitmachen werden (Holland zB) uvm , verbleiben dann noch etwa 130-210 millionen stück.

        und am kungeln seit ihr trotzdem.
        und das ist viel zu wenig

        PUNKT

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.