„Fehlende Mitwirkung“: Bundesinnenministerium errichtet Firewalls gegen Auskunftsersuchen

Vor zwei Wochen hatten wir hier zu Statistiken von Auskunftsersuchen bei den Sicherheitsbehörden des Bundesinnenministeriums berichtet. Deutlich wurde, wie immer mehr Betroffene von ihrem Recht auf Auskunft beim Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Bundesamt für Verfassungsschutz Gebrauch machen: Die Zahlen für den Inlandsgeheimdienst haben sich seit 2011 vervierfacht, bei der Bundespolizei immerhin verdoppelt.

Sehr viele Auskunftsersuchen werden von den Behörden aber wegen „fehlender Mitwirkung“ ohne Erledigung eingestellt.

Auskunftsersuchen verfällt ohne Ausweiskopie nach zwei Wochen

Schon seit Jahren verlangt das BKA die Vorlage eines beglaubigten oder bestätigten Ausweisdokuments. Laut dem pauschalen Antwortbrief des Amtes könne dies bei einer Polizeidienststelle erledigt werden. Dort werden die Petenten jedoch postwendend wieder fortgeschickt.

Die Kopien müssen also kostenpflichtig erledigt werden und sind mit Behördengängen verbunden. Viele Betroffene verzichten deshalb auf die weitere Erledigung des Anliegens. Beim BKA verfällt das Auskunftsersuchen in diesem Fall nach zwei Wochen.

Die Pflicht zur Mitlieferung der Ausweiskopie sei laut dem Bundesinnenministerium wegen Datenschutzbedenken eingeführt worden. Tatsächlich kann auch die derzeitige Bundesbeauftragte für den Datenschutz in dieser Praxis keinen Verstoß entdecken.

Faktisch ist die Regelung aber eine Firewall, mit der sich die Behörden vor Arbeit schützen. Mittlerweile wurde es wohl auch der Bundespolizei zu viel der Transparenz. Nach Berichten von Betroffenen wird auch dort die beglaubigte oder bestätigte Ausweiskopie verlangt. Das Gleiche gilt für jene Behörden, bei denen Auskunftsersuchen für das Ausländerzentralregister gestellt werden können.

Verfassungsschutz verlangt Vorab-Begründung

Noch absurder verfährt der Bundesverfassungsschutz: Dort müssen Petenten das Ersuchen sogar vorab begründen, dem Amt als womöglich belastende Informationen mitteilen. Auch hier haben DatenschützerInnen offensichtlich keine Bedenken.

Auf Nachfrage hat das Bundesinnenministerium die Zahlen eingestellter Ersuchen mitgeteilt (außer für das BKA, das angeblich soviel Arbeit habe dass man keine Statistiken führen möchte). Wir haben die Tabelle daher um eine Spalte „eingestellt wegen ‚fehlender Mitwirkung’“ ergänzt. Die Zahlen vor allem der Bundespolizei sprechen für sich.

Bundeskriminalamt

Auskunftsersuchen § 19 BDSG, § 10 ATDG, Art. 31 Ratsbeschluss Prüm, Art. 30 Ratsbeschluss Europol-Gesetz, Art. 58 SIS-Beschluss SIRENE Deutschland (SIS) Gesamt Davon eingestellt wegen „fehlender Mitwirkung“
2011 k.A. 627 k.A.
2012 k.A. 584 k.A.
2013 k.A. 624 k.A.
2014 1.847 521 2.368 k.A.
2015 (unvollständig) 1.432 k.A.

Bundespolizei

Auskunftsersuchen Art. 109, 110 SDÜ (Ausschreibungen, Löschungen SIS) Petition/Eingabe bei Datenschutz-Beauftragten BPOL (via BfDI) Gesamt Davon eingestellt wegen „fehlender Mitwirkung“
2011 300 11 12 323 k.A.
2012 405 14 10 429 k.A.
2013 591 15 18 634 35
2014 863 6 9 878 249
2015 (unvollständig) 807 5 9 821 539

Bundesamt für Verfassungsschutz

Gesamt Davon eingestellt wegen „fehlender Mitwirkung“
2011 107 23
2012 192 62
2013 226 74
2014 262 79
2015 (unvollständig) 434 115

Abfragen in Datenbanken von Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder können äußerst bequem über den automatisierten Auskunftsgenerator vom Datenschmutz-Projekt vorgenommen werden. Sofern Verfassungsschutzämter eine Begründung verlangen, wird dies von Datenschmutz auf der Webseite in einer Warnung mitgeteilt.

24 Ergänzungen

    1. Lieber Herr Ksoll, ich weiß nicht von welchem Gesetz Sie sprechen. Jedenfalls ist es Fakt, dass zahlreiche Bundes- und Landesbehörden auf die Kopie des Personalausweises bestehen. Manchmal beglaubigt, manchmal nicht. Hier z.B. das Bundesjustizministerium:

      Wenn es Not tut kann ich zum Beleg auch weitere Dokumente scannen. Ich hätte beispielsweise eine gleichlautende Aufforderung des LKA Ba-Wü.

    2. Im §20 des Personalausweisgesetzes ist festgelegt:
      „§ 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
      (1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.
      (2) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten noch zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
      (3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.“
      http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
      Es gibt dazu noch keine Rechtsprechung für Behörden, dass Kopien auch für Behörden verboten sind. Für Unternehmen hat sich die Rechtsprechung der Gesetzeswidrigkeit von Fotokopien schon gefestigt.
      Es gibt vereinzelte Stellungnahmen von Datenschützern und Rechtsanwälten und auch eine persönliche Interpretation des BMI, dass es doch zulässig sei. Aber die Behörde dürfe nicht speichern/aufbewahren und müsse sich verpflichten, sofort zu vernichten und bestimmte Daten müssen geschwärzt sein. Aber Recht sprechen in Deutschland nur Richter. Das ist bisher nicht geschehen. Im Zweifelsfall beugen sich die Bürger der Nötigung bzw. der Erpressung der Behörden („Du bekommst Deinen Scheiß nicht, wenn Du nicht machst was ich will.“) bevor sie zeitintensiv ein Gericht anrufen. Es knicken ja wie man hier sieht viele an und gegen Sicherheitsrisiken mit ihren Personalausweisen ein, die der Gesetzgeber eben genau nicht wollte.
      Kopien zu speichern von Personalausweise ist für Unternehmen und Behörden verboten.
      http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/persoenlichkeitsrecht/datenschutz-personalausweise-duerfen-nicht-gescannt-kopiert-und-gespeichert-werden/11805/

      Aus der Begründung des neuen Personalausweisgesetzes wurde im Deutschen Bundestag folgendes angegeben.
      “ § 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren z. B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“
      http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/104/1610489.pdf

      1. O-Ton BKA:

        Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen. Wenden Sie sich als Betroffener bitte mit folgenden Unterlagen postalisch an das BKA:

        eigenhändig unterzeichnetes (formloses) Auskunftsersuchen
        gut leserliche, beglaubigte Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments.“

        Mehr: http://www.shz.de/nachrichten/deutschland-welt/netzwelt/anfragen-steigen-was-wissen-die-geheimdienste-ueber-mich-id11179156.html
        http://www.zeit.de/zeit-magazin/2015/46/ueberwachung-verfassungsschutz-informationen-bnd

      2. Was nützt es, das BKA zu zitieren?
        Wir haben beim Trojaner gesehen, dass das BKA rechtswidrig Software eingesetzt hat. Wir haben bei der NSU gesehen, dass der BKA-Präsident Ziercke gesagt hat, dass das BKA versagt hat. Eine Selbstauskunft des BKA ist also sinnlos bei der Frage, ob Taten des BKA rechtswidrig sind. Gerichte werden darüber befinden müssen. Der Rest ist heiße Luft von einer Behörde, die schon mehrfach durch Rechtswidrigkeit aufgefallen ist.

      3. Auch für das BKA gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz:
        „§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
        Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.“
        http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
        Im BKA-Gesetz ist für den Antrag kein förmliches Verfahren vorgeschrieben, also ist die Schriftformerfordernis des Antrages verwillkürt. Der Gesetzgeber hat neben den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz für das BKA extra noch bei der Bescheiderteilung aufgeschrieben, dass es sich pragmatisch verhalten soll und der Verfassung folgend (Verhältnismäßigkeitsgebot) die Auskunftserteilung möglichst zielführend und einfach durchführen soll. Das kann auch mündlich sein.
        §12 BKA-Gesetz
        „5) Dem Betroffenen ist nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Diese erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 2 trägt.“
        §19 Bundesdatenschutzgesetz
        „Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.“
        Hier wird eine Ermächtigung erteilt, die Form der Auskunft zu bestimmen. Eine Ermächtigung für die Festlegung der (Schrift-)Form des Antrages wird weder im BKA-Gesetz noch im BDSG erteilt.

    3. Ich setze noch einen drauf:
      In den Gesetzen von BKA und Bundesverfassungsschutz steht lediglich Antrag. Eine schriftliche Form ist gesetzlich nicht vorgegeben. Analog zum SGB müsste es da reichen, dass der Antragsteller sein Begehren mündlich vorträgt und seine Identität sowie seine Postadresse durch Vorlegen seines Personalausweises nachweist. Da kann sich ein Polizeibeamter gerne einen Vermerk machen, dass er die Identität geprüft hat.
      Würde man ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten, dass der Antrag der Schriftform bedarf, würde es auch ausreichen, dass der Antragsteller den Antrag vor einem Polizeibeamten unterschreibt, sich durch Vorlage des Personalausweises identifizieren. Misstraut der Polizist seinen Beamtenkollegen in den Meldeämtern, kann er selber online ins Melderegister gehen und die Adresse verifizieren. In Berlin hat zum Beispiel sogar die Bundespolizei Zugriff aufs Melderegister, damit man die Person verifizieren kann, die evtl. mal schnell einen Ersatzausweis braucht, um eine Flug antreten zu können. Empirisch gesichert.

      Es besteht also weder eine gesetzliche Ermächtigung, ein Schriftformerfordernis für den Antrag zu postulieren, noch besteht ein sachlicher Grund, die Sicherheit der Personalausweisdokumente durch rechtswidrige Fotokopien und deren Speicherung zu gefährden. Hier verwillküren Beamte öffentliches Recht, statt nach Law and Order zu handeln. Es wehrt sich keiner dagegen, weil sonst ein empfindliches Übel der Nichtauskunft angedroht wird. Diese Nötigung ist in Deutschland verboten:
      „§ 240 Nötigung
      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

      Warum klugscheißere ich da so? Mit dem neuen Personalausweis haben wir neue Möglichkeiten (die zwar nicht genutzt werden), aber durch die Merkmale des nPA auch neue Sicherheitsrisiken geschaffen hat, die der Gesetzgeber durch Verbot von Scannen und Speicherung zu vermindern sucht. Zu den vielen behördlichen Verstößen gegen das Personalausweisgesetz gibt es aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so das sich die Täter in Sicherheit wiegen.

      Auf der anderen Seite betrieben gerade 17 Gesetzgeber (Bund und Länder) ein kostenintensives Normenscreening, wo denn tatsächlich im Gesetz eine Schriftform vorgeschrieben ist, da diese die Digitalisierung behindert. Da wir so bekloppt waren, Schriftform dem Papier zu zuordnen, trifft uns die Erfordernis der Schriftform besonders hart. In der Schweiz zum Beispiel ist eine Verfälschung einer E-Mail eine Urkundenfälschung, in Deutschland gibt es weltweit einzigartig keine digitalen Urkunden und das Fälschen ist ein Kavaliersdelikt als wenn man an einer bayerischen Universität eine ehrenwörtliche Erklärung bei einer Dissertation abgibt (belanglos, statt einer mit Strafe bewehrten eidesstattlichen Erklärung).
      Ein einfaches Erfinden einer Schriftformerfordernis ohne gesetzliche Ermächtigung durch eine Behörde richtet sich demnach gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung, die ja gerade verzweifelt bemüht ist (verbal), die Digitalisierung voranzubringen.
      Ich würde also ganz einfach mal bei einer Behörde, die gesetzlich erforderlich Auskunft verweigert, mal nachfragen, mit welcher rechtlichen Grundlage sie
      a) die Schriftform beim Auskunftsantrag begründet und
      b) den Verstoß gegen das Personalausweisgesetz begründet, zu dem der Antragsteller verleitet werden soll.

      1. Die Stasiunterlagenbehörde bietet ein relativ einfaches Verfahren an. Das Dokument ist mit den Suchworten „Stasiakte anfordern“ einfach zu finden.
        Seite1 hat ein Fensterchen, in dem die obige Person durch die Meldebehörde mit Stempelchen bestätigt werden kann.
        Mir würde jetzt kein Argument einfallen, welches ein anderes Procedere begründen könnte. Es sei denn, es würde ein Unterschied zwischen West- und Oststasi glaubhaft gemacht werden können, der über reine Definitionshoheit hinausgeht. :-))

  1. Die Begründung, weshalb beglaubigte (!) Ausweisdokumente vorgelegt werden sollten, leuchtet mir nicht im Geringsten ein. Gibt es dazu eine etwas ausführlichere offizielle Begründung? Zumindest auf den ersten Blick ist das regelrecht abwegig. Witzig, was sich die Behörden alles einfallen lassen, um das IFG zu sabotieren.

  2. Was ist daran so schwer verständlich? Soll ich per Mail oder einfachem Brief die Auskünfte für Matthias Monroy oder Wolfgang Ksoll abfragen dürfen?

    1. Mit dem neuen Personalausweis ist eingeführt worden, dass dieser nicht kopiert werden darf:
      „Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der neue elektronische Personalausweis nicht kopiert werden darf, da auf diesem eine Berechtigungsnummer abgedruckt ist, die grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein soll (Regierungsbegründung zum PAuswG: BT-Drs. 16/10489, S. 40 zu § 14).
      Der alte (nicht elektronische) Personalausweis und ähnliche Ausweisdokumente dürfen mit folgenden Einschränkungen kopiert werden:
      von öffentlichen Stellen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (§§ 13, 14 BDSG, analog dazu Landesdatenschutzgesetze)
      von Telekommunikationsdiensteanbietern, wenn dies zur Überprüfung von Angaben der Person erforderlich ist (§ 3 Nr. 6, § 95 Abs. 4 TKG)
      in anderen Fälle, in denen Gesetze eine Ausnahme zulassen, wie z.B. in § 8 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes“
      https://www.datenschutz-notizen.de/zur-datenschutzrechtlichen-zulaessigkeit-von-ausweis-und-passkopien-durch-unternehmen-3510015/

      Wenn ich einen Brief mit Ort, Datum und Unterschrift schicke, ist das eine Urkunde. Wer der nicht glaubt, verleumdet den Schreiber als Urkundenfälscher. Könnte Straftat sein.
      Wenn ich eine qualifiziert signierter Mail oder eine De-Mail schicke, ist das der Schriftform auf Papier gleichzusetzen.
      Wahrscheinlich handelt die Behörde gesetzwidrig, wenn sie Personalausweise fotokopiert oder fotokopieren lässt.
      Mit dem Aufsuchen der Polizeidienststelle ist das unklar formuliert: soll da eine Identitätsfeststellung vorgenommen werden (Rechtsgrundlage?) oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Personalausweises erstellt werden (rechtswidrig). Da sieht es so aus, als wenn die Polizei einen richtigerweise wegschickt.

      1. Mag ja alles sein. Der Ausweis dient vor allem zur Identifikation gegenüber Behörden. Wenn man das nicht will, muss eben persönlich vorsprechen.

        Übrigens sind sämtliche Bundesbehörden (und zuständige Landesbehörden) verpflichtet, kostenfrei in SGB-Dingen Dokumente etc. zu beglaubigen (§§ 29, 30 und 64 SGB X). Es sollte nicht so schwer sein mit der passenden Geschichte die eine oder andere Kopie beglaubigen zu lassen.

        Wenn man aber gar nicht will, bekommt man auch gar nichts. Selbst wenn es nur an die Meldeadresse geht, manche sollen mehrere haben, könnte es auch deine Frau sein, die mal sehen will, ob sie auf dem Wege noch etwas Material findet. Also Authentifizierung ist nicht so schlecht, sollte dir als datenschutz-sensiblem Menschen doch einleuchten.

      2. @dfgzgdhe4h4h
        Das Beglaubigen von Dokumenten nach dem SGB war nicht das Problem.
        Ich kann zur Polizei gehen, um mich zu identifizieren. Auch das ist OK.
        Es geht darum, dass der Artikel den Eindruck erweckt, dass Behörden dazu auffordern würden, Kopien vom Personalausweis beglaubigen zu lassen. Das Kopieren von Personalausweisen ist in Deutschland gesetzlich verboten seit 2010 (ausser für Geldwäsche und TKG :-) . Ich kann nicht glauben, dass Behörden dazu auffordern. Entweder der Artikel ist schlecht recherchiert, falsch formuliert oder Behörden verletzen geltendes Recht.

  3. Ich empfinde die Vorlage einer (zur Vorlage bei Behörden erlaubten) Ausweiskopie, als eine Identitätsvorspiegelung erschwerende Maßnahme, vertretbar und ggf. sogar als angesagt.
    Andernfalls wäre es zu leicht, Auskunftsersuchen im Namen Dritter durchzuführen. Solange ausschließlich die, die Auskunft betreffende Person, Empfängerin der Antwort ist, würde dies weiterreichende Folgen, auch außerhalb der finanziellen Schädigung haben können. Sollte das Abfangen der Antwort aber einfach möglich sein, würde Daten in die Hände Unberechtigter gelangen.
    Eine doppelte Absicherung, Einsenden einer Ausweiskopie zur Abfrage und Versendung per Einschreiben/eigenhändig würde, innerhalb der verfügbaren Strukturen, ggf. vertretbare Sicherheit bieten.
    Einwurf: Das macht das ganze nicht „unhackbar“, aber wieso will hier -jemand- auf das geringste bischen Sicherheit verzichten? Das ist mir unverständlich.

    Sicher erschwert das Vorgehen aber, gerade in ländlichen Gebieten, den Versuch der Auskunftserlangung unbillig. Dass Beglaubigungen, in nicht unerheblicher Höhe, kostenpflichtig sind, ist ein Umstand, der, zusätzlich zu dem nötigen Zeitaufwand bei der Beschaffung, einer dringende Korrektur bedarf.
    Grundsätzlich muss hier ein vereinfachtes und kostenfreies Verfahren eingeführt werden, um nicht den Anschein einer Ungleichbehandlung oder erheblichen, unbilligen, Erschwerung zur Erlangung einer Auskunft entstehen zu lassen.
    Als Zusammenfassung? Wenn wir ein kleines bischen Absicherung wollen, ist nicht diese das Problem – sondern die Bedingungen zur Erlangung.
    Vielleicht mache ich da aber auch nen Denkfehler.

    1. Das ist genau der Punkt: Wenn es wirklich so einfach (und möglichst kostenfrei) wäre, eine solche beglaubigte oder bestätigte Kopie zu erhalten, ist dagegen natürlich nichts einzuwenden. Viele Betroffene erfahren aber erst auf der Polizeistation dass sich die BeamtInnen dort nicht (wie vom BKA beschrieben) als Umsonst-Copyladen betätigen wollen. Ich weiß aus eigener Erfahrung dass mir danach ein weiterer Gang zu einer Behörde oder einem Notar zu lästig war, mein Ersuchen also verfiel.

  4. Jetzt wären die begüterteren Leser von netzpolitik.org gefragt: Schließlich ist es ja nicht schwer, gegen entsprechende Bescheide Widerspruch einzulegen und das dann irgendwann letztinstanzlich klären zu lassen.
    Die Firewall, die die Behörden hier aufbauen, ist keine: Es ist der Versuch, das sinkende Schiff mir einem Esslöffel leerzuschöpfen. Wir haben Anspruch auf die Auskünfte, also holen wir sie uns!

  5. wen’s interessiert: das BfDI toleriert die praxis des BKA, eine beglaubigte personalausweiskopie zur auskunftserteilung, also zur durchsetzung des grundrechts auf informationelle selbstbestimmung meint verlangen zu dürfen. nachzulesen u.a. in einem thread im BfDI-forum:

    https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=2757

    ansonsten kann ich nur unterstützen, was hier andere beschrieben haben:

    es ist eine art kleiner spießrutenlauf, zur polizeidienststelle zu gehen und dort die schriftliche beglaubigung der echtheit der perso-kopie zu bekommen. selbst, wenn man das BKA-schreiben in der hand hat, das genau das so fordert:

    meiner eigenen erfahrung nach hat das genau zwei mal geklappt, aber jedes mal erst nach langem und hartnäckigen zureden und beharrlicher argumentation. jedesmal wurde mir das gefühl vermittelt, man würde mir einen außerordentlichen service bieten, für den ich mich umfangreich bedankem müsste.

    ein anderes mal hat das nicht geklappt: die beglaubigung einer nach den vorgaben des BfDI geschwärzten ausweiskopie wurde verweigert mit der begründung, dass schwärzungen nicht erlaubt seien.

    und auch noch einmal das folgende als erfahrung weitergegeben:

    das BKA hat mir in einem fall die beglaubigte ausweiskopie nicht zurückgeschickt. genauer: es hat behauptet, man hätte mir das mit normaler briefpost zurückgeschickt. da müsse dann wohl der brief verschütt gegangen sein … o_O

    warum schicken die das nicht per einwurf-einschreiben, wenn die andererseits doch angeblich so viel wert auf den schutz der persönlichen daten der anfragenden legen …

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Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.