Bundesregierung: Kein Kommentar zu Zugriff auf Vorratsdaten durch Bayerischen Verfassungsschutz

Trennungsgebot räumlich schon längst passé: Verfassungssschutz und Polizei teilen sich ein Gebäude in München. CC BY 3.0 via wikimedia/Gamsbart

Im Dezember hat Bayern verkündet, dass auch das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz Zugriff auf die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung bekommen soll. Eine Übermittlung an Verfassungsschutz-Ämter war bei der Neueinführung der Vorratsdatenspeicherung aber eigentlich laut Justizminister Maas nicht vorgesehen.

Das haben wir schon damals nicht geglaubt. Ein Bericht der Bundesregierung zum Thema (unten im Volltext) zeigt deutlich, dass man keinerlei Anstalten macht, den Zugriff des bayerischen Verfassungsschutzes zu verhindern oder auch nur im Ansatz zu kritisieren.

Der Zugriff in Bayern soll auf Grundlage einer Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes erfolgen, die besagt, dass der Verfassungsschutz in Bayern Telekommunikationsdaten von Providern anfragen darf. Das Gesetz stützt sich auf § 113c des Telekommunikationsgesetzes. Darin ist festgelegt, dass Vorratsdaten an die „Gefahrenabwehrbehörden der Länder“ übermittelt werden dürfen, bei einer „konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes“.

Doch ist das Landesamt für Verfassungsschutz eine Gefahrenabwehrbehörde wie etwa Polizeibehörden? Diese Entscheidung fällt laut Bundesregierung „in die Zuständigkeit der Länder, die entsprechende gesetzliche Regelungen in Erwägung ziehen“. Für das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei interessiert man sich hier nicht weiter.

Und außerdem:

Die Bundesregierung bewertet die Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung nicht; dies gebietet der Respekt zwischen Bund und Ländern in der föderalen Ordnung.

Diesen Satz kennen wir bereits aus dem Justizministerium. Im Dezember 2015 hatte der innenpolitische Sprecher der Linken, Jan Korte, bereits zum Thema gefragt und wurde im selben Wortlaut abgebügelt.

Dass Bayern hier so leicht davonkommt und die Vorratsdatenspeicherung mal schnell ohne Gegenwehr auf den Verfassungsschutz ausweitet, bereitet den Boden für weitere Befugnisausweitungen auf föderaler und Bundesebene. Sie machen uns sehr deutlich, dass man von Anfang an nie ernsthaft daran interessiert war, den Zugang zu Vorratsdaten begrenzt zu halten.

Da die Bundesregierung sich weigert, sich mit den Konsequenzen der eigens erschaffenen Gesetzesgrundlagen zu beschäftigen, bleibt der Weg über die Gerichte. Die müssen sich der Prüfung von Verfassungskonformität annehmen, wenn die Bundesregierung sich wieder einmal weigert.


Bericht der Bundesregierung zur geplanten Novellierung des bayrischen Verfassungsschutzgesetzes und der darin vorgesehenen Befugnis des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, künftig auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung zuzugreifen und der diesbezüglichen Aussagen des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz

A. Bericht

Am 15. Dezember 2015 hat die bayerische Staatsregierung den Entwurf eines neuen Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) verabschiedet. Darin erhält das Landesamt für Verfassungsschutz die Befugnis, die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung von den TK-Providern zu speichernden Daten abzurufen. Die (technische) Regelung in Art. 13 Absatz 3 BayVSG-E lautet:

(3) Das Landesamt darf bei den nach § 113a Abs. 1 TKG Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen. § 3b G 10 gilt entsprechend.

Nach § 113c Absatz 1 Nr. 2 TKG dürfen die von den TK-Providern gespeicherten Daten „an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eine Landes erlaubt, verlangt.“

Nach der Begründung zu § 113c Absatz 1 TKG wird mit der Vorschrift den Gefahrenabwehrbehörden der Länder, also etwa der Polizei, die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen entsprechender Befugnisnormen verpflichtend gespeicherte Verkehrsdaten zu erheben (BT-Drs. 18/5088).

Die Bundesregierung bewertet die Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung nicht; dies gebietet der Respekt zwischen Bund und Ländern in der föderalen Ordnung.

B. Beantwortung von Zusatzfragen

I. Zusatzfragen von Frau MdB Mihalic (Bündnis 90/die Grünen)

1. Wie bewertet die Bundesregierung die Novellierung des bayrischen Verfassungsschutzgesetzes und die darin vorgesehene Befugnis des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, künftig auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung zuzugreifen, auch vor dem Hintergrund des nun auch auf Bundesebene erfolgten Vorstoßes der CDU, die Zugriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden auf Vorratsdaten umfangreich auszuweiten?

Die Bundesregierung bewertet die Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung nicht; dies gebietet der Respekt zwischen Bund und Ländern in der föderalen Ordnung.

2. Wie bewertet die Bundesregierung diese geplanten Ausweitungen der Zugriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Aussagen des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, Sicherheitsbehörden würden keinen Zugriff auf Vorratsdaten bekommen?

3. Hält die Bundesregierung an den Zusagen des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz nach den jüngsten Vorstößen der CDU fest?

Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet: Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hat bei Vorstellung der Leitlinien des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten im April 2015 ausgeführt, dass danach eine Übermittlung der gespeicherten Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht vorgesehen sei. Dies entspricht auch der Regelung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 113c TKG, der abschließend regelt, an welche Behörden die nach § 113b TKG gespeicherten Daten übermittelt werden dürfen. Die Prüfung, ob die Verfassungsschutzbehörden der Länder als Gefahrenabwehrbehörden im Sinne von § 113c Absatz 1 Nummer 2 TKG zu qualifizieren sind, fallt in die Zuständigkeit der Länder, die entsprechende gesetzliche Regelungen in Erwägung ziehen. Die weitergehende Frage, ob weitere Sicherheitsbehörden des Bundes in den Kreis der nutzungsberechtigten Behörden aufgenommen werden sollen, ist derzeit nicht zu entscheiden.

4. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorstöße zur Ausweitung der Zugriffsrechte verfassungsrechtlich unter anderem in Hinblick auf das Trennungsgebot?

In seiner Entscheidung zur früheren Vorratsdatenspeicherungs-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht eine Datennutzung durch Verfassungsschutzbehörden unter den in der Entscheidung ausgeführten Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für zulässig erachtet (BVerfGE 125, 260, Leitsatz 5).

II. Zusatzfragen von Frau MdB Jelpke (Die Linke)

1. Wie soll eine Verfassungsschutzbehörde die TK-Vorratsdaten nach derzeitiger Rechtslage nutzen können?

Die Frage der Nutzung der auf Vorrat gespeicherten Daten durch Verfassungsschutzbehörden des Bundes stellt sich vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage nicht. Ob und inwieweit Verfassungsschutzbehörden der Länder die Daten nutzen können, obliegt der Prüfung der Länder, die entsprechende gesetzliche Regelungen in Erwägung ziehen. Die Bundesregierung bewertet dies nicht.

2. Die Verfassungsschutzbehörden besitzen weder die Befugnis noch die Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr, worin soll also der Rückgriff auf die Nutzung der Öffnungsklausel für die Gefahrenabwehrbefugnis der Länder bestehen?

Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit der Länder, die entsprechende gesetzliche Regelungen in Erwägung ziehen.

3. Können Sie ausschließen, dass die unter einer solchen Regelung durch die Verfassungsschutzämter abgerufenen TK-Vorratsdaten dann gar nicht weiter zur Gefahrenabwehr und Verhütung von Straftaten genutzt werden, weil die Verfassungsschutzämter lediglich die Befugnis, aber nicht die Pflicht zur Übermittlung personenbezogener Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes haben (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG, noch wesentlich diffuser § 14 Abs. 1 BayVSG – „Zwecke der öffentlichen Sicherheit“)?

Zu Fragen des Gesetzesvollzugs möglicher künftiger Landesregelungen durch Landesbehörden kann die Bundesregierung nicht Stellung nehmen.

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8 Ergänzungen

  1. Wie sieht es jetzt eigentlich mit der „Bestandsdaten-Hintertür“ aus? Oft werden ja gar nicht die Vorratsdaten abgefragt, sondern es werden bekannte Daten mit den Vorratsdaten abgeglichen und man will nurdie dazugehörigen Bestandsdaten abfragen. Und die Bestandsdaten sind ja wesentlich weniger geschützt.

  2. Wenns nur Bayern betreffen würde, gut so, aber die Bayern haben Zugriff auf VDS-Daten der gesamten Bevölkerung. Das Gute ist, auch die Sachsen haben den Zugriff auf alle VDS-Daten, auch z.B. auf die von bayerischen Politikern und deren Familien … Was hat diese Regierung – SPD, CDU, CSU – nur aus unserem Land gemacht! Hier in Baden-Württemberg macht die CDU ganz unverhohlen Wahlkampf mit der Angst, einzigstes Motto „Stärkung der Polizei“. Was für Verbrecher!

  3. nachtrag, weil das mit dem zitieren hier so nicht funktioniert:

    „Die weitergehende Frage, ob weitere Sicherheitsbehörden des Bundes in den Kreis der nutzungsberechtigen Behörden aufgenommen werden sollen, ist derzeit nicht zu entscheiden.“

  4. Wann merken die Bürgeer endlich, dass nicht die AfD das grosse Problem ist, sondern die Partei, die das Bundesland regiert, welches einem Hiutler den Aufstieg ermöglichte und bis über das Ende hinaus das Zentrum der Bewegung war? Die meiste Überwachung, Meschewnrechtsverletzungen, Rosa Listen, Homophobie alles kommt aus Bayern, derzeit sind es halt noch die Flüchtling. Um reichen Betrügern zu helfen, verbringt Bayern sogar Bürger in die Psychiatrie, erklärt eindeutige gefälschte Unterlagen als echt und Richter manipulieren Verfahren. Na ja, bald ist jedes Telefongespräch eine Gefahr aus irgendeinem Grund.Bayern, das Bundesland, welches die meisten Daten sammelt und dauerhaft speichert, bei Menschenrechten erst über Gerichte zur Einhaltung gezwungen werden muss ….Was sollte Maas den sagen, schliesslich hat er aus diesem Bundesland seinen Bundesgeneralstaatsanwalt geholt, in dessen Behörde zur dessen Amtszeit in München eine Anzeige zu einer Aussage von unwertem Leben durch Richter vorlag, wobei ganz speziell die betreffenden Seiten aus dem zugesandtn Fax und der gleichzeitig als PDF gesandten Mail mit der Anzeige Seiten verschwanden. Maas wird es schon merken, wenn ihn etwas schlimmeres als die AfD überrannt hat

  5. Aus dem Bericht der Sitzung des bayerischen Kabinetts von gestern:

    4. Staatsregierung leitet Bayerischem Landtag Novelle des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zu / Innenminister Joachim Herrmann: „Gesetz verbessert die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden, regelt konkreten Rahmen für Einsatz von V-Leuten und Zugriff auf Vorratsdaten auch für Verfassungsschutz“
    Das Kabinett hat heute auf Vorschlag von Innenminister Joachim Herrmann den Entwurf für die Novellierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes beschlossen. Die Verbandsanhörung ist bereits erfolgt. Der Entwurf geht nun an den Bayerischen Landtag zur parlamentarischen Beratung. Innenminister Herrmann: „Die terroristischen Anschläge und Anschlagsversuche der letzten Monate haben leider nur allzu deutlich gezeigt, dass wir eine wehrhafte Demokratie brauchen. Dem Verfassungsschutz muss ein effizientes und zugleich rechtssicheres Instrumentarium zur Verfügung stehen. Mit der Novelle des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes stellen wir hierfür die richtigen Weichen.“ Zu den zentralen Änderungen gehören eine enge Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit Polizei- und Sicherheitsbehörden, klare gesetzliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von V-Leuten und eine stärkere Harmonisierung der Vorschriften mit Bundesrecht. Neu ist vor allem die Befugnis des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, künftig auf die Daten der sogenannten Vorratsdatenspeicherung zuzugreifen. Herrmann: „Es kann nicht sein, dass unsere Nachrichtendienste weniger erfahren dürfen als Polizei und Strafverfolgungsbehörden. Die vom Bundestag geschaffenen gesetzlichen Grundlagen eröffnen diese Möglichkeit jetzt auch für den Verfassungsschutz. Bayern ist das erste Bundesland, das die Vorratsdatenspeicherung für den Verfassungsschutz einführt. Wir setzen damit ein klares politisches Signal und fordern, dass auch der Bund und die anderen Länder diesem Beispiel folgen.“

  6. Wenn Maas wirklich gewollt hätte, dass der Zugriff für den Verfassungsschutz ausgeschlossen ist, hätte er das gesagt, anstatt „ist in dem Gesetz nicht vorgesehen“. Ist schon okay das zu kritisieren, aber dass er nach dem Umfallbefehl von Gabriel bei dem Thema im Staub liegen bleibt, falls nochmal jemand über sein Rückgrat laufen möchte, war ja nun auch zu erwarten.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.