Wir brauchen klare rechtliche Vorgaben für den Einsatz polizeilicher „Body-Cams“

via Innenministerium Hessen

Immer mehr Landespolizeien in Deutschland führen die Nutzung von Bodycams ein, die auf den Schultern des Polizisten filmen, was sich vor ihm abspielt. Das bringt Datenschutzprobleme mit sich, die von Anfang an bedacht und in der Regulierung berücksichtigt werden müssen, damit aus der Body-Cam kein weiteres ausuferndes Überwachungsauge wird.

Dieser Gastbeitrag von Dennis-Kenji Kipker ist eine aktualisierte Kurzfassung des Aufsatzes „Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Einsatz polizeilicher ‚Body-Cams'“ von Dennis-Kenji Kipker und Hauke Gärtner, erstmalig erschienen im Januar 2015 in der Neuen Juristischen Wochenschrift, S. 296 ff.

Dennis-Kenji Kipker ist Jurist und wissenschaftlicher Assistent am Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht (IGMR) an der Universität Bremen und Mitglied in der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID). Im Rahmen seiner Forschungstätigkeit beschäftigt er sich mit Fragen und Problemen des Datenschutz- und Datensicherheitsrechts, dort schwerpunktmäßig im Polizei- und Nachrichtendienstrecht sowie im Recht der IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen.

Seit 2013 werden in Deutschland Body-Cams eingesetzt. Was bei der hessischen Polizei mit einem Pilotprojekt in Frankfurt a. M. begann, wird sich jetzt und in den kommenden Jahren wohl auf das gesamte Bundesgebiet ausdehnen: So prüfen auch Hamburg, Bremen, Berlin und Baden-Württemberg die Einführung der Miniatur-Körperkameras, die Polizisten auf ihren Schultern tragen, teils sind entsprechende Gesetzgebungsvorhaben bereits auf den Weg gebracht. Die Länder Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Bayern haben sich zumindest schon einmal über den Stand des technisch Machbaren informiert. Die Wahrscheinlichkeit ist deshalb hoch, dass die Körperkameras in Zukunft ein Standardinstrument im polizeilichen Einsatz bilden werden. Um den Bürger dabei vor übermäßigen Eingriffen in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, müssen deshalb von Anfang an klare und transparente rechtliche Vorgaben an den Einsatz dieser Überwachungsinstrumente gestellt werden. Nur so kann künftigen Fehlentwicklungen vorgebeugt werden, die dazu führen, dass im Verhältnis Bürger – Polizei eine technische Drohkulisse aufgebaut wird, die allein einseitigen Interessen zu dienen bestimmt ist.

In den USA schon seit Jahren praktiziert – jedoch mit anderer Zwecksetzung

Die Idee, Body-Cams im Polizeidienst einzusetzen, ist keineswegs neu: In den USA werden schon seit Jahren spezielle Schulterkameras verwendet, um konkrete Einsätze zu filmen. Die Zwecksetzung ist in Deutschland jedoch eine völlig andere: Während in den Vereinigten Staaten die Body-Cam in erster Linie den Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen von Polizeibeamten schützen soll, dienen die Filmaufnahmen hierzulande primär dem Selbstschutz der Polizeibeamten vor körperlichen Beeinträchtigungen – oder auch nur vor Beleidigungen getreu dem Motto: Nur wer sich als Bürger gegenüber der Polizei stets erwartungsgemäß und widerspruchslos verhält, braucht nichts zu befürchten. Dass dabei letztlich der Polizist aufgrund seiner Gesetzesbindung derjenige ist, der seine Handlungen vor dem Bürger rechtfertigen muss, gerät dabei schnell in Vergessenheit.

Erfordernis für hinreichend bestimmte Eingriffsvorschriften

Ob es zum flächendeckenden Einsatz von Body-Cams im Alltagsbetrieb kommt, ist eine politische Entscheidung. Soweit sich die Länder jedoch dazu entschließen sollten, sind durch den jeweiligen Landesgesetzgeber klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für ihren Einsatz zu schaffen. Zuvorderst ist dabei eine strikte Begrenzung der technischen Aufzeichnungsmittel vorzunehmen. So muss ausgeschlossen sein, dass über den Einsatz von Kameras am Körper hinaus weitere Geräte die Videoaufzeichnung vornehmen können, wie beispielsweise Flugdrohnen, die teils ebenfalls schon von den Landespolizeien eingesetzt werden. Jedes Aufzeichnungsmittel bedarf einer eigenständigen, hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage.

Deutliche Begrenzung des Einsatzzweckes

Nicht nur die technischen Einsatzmittel, sondern auch die Einsatzbereiche für Body-Cam-Aufzeichnungen sind klar zu umreißen. Grundvorgabe ist hier, im Sinne der Datensparsamkeit die Videoaufnahme auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Das Einschalten der Kamera darf daher nicht nur dann erfolgen, wenn eine Gefahrensituation vorliegt, sondern es muss darüber hinaus tatsächlich ein erheblicher Nutzen als Abschreckungs- oder Beweismittel erkennbar sein. Eine solche strikte Anlassbezogenheit ist auch deshalb unabdingbar, um einer durch Einschüchterung drohenden Verschlechterung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur Polizei vorzubeugen. Auch in der Zukunft muss es noch möglich sein, Polizeibediensteten gegenüber Kritik zu äußern, ohne allein deshalb mit Ton und Bild aufgenommen zu werden. Der durch Body-Cams vermittelte zusätzliche Schutz auf Seiten der Polizei darf langfristig nicht dazu führen, dass sich Beamte in Konfliktsituationen geringer um verbale Deeskalation als vorrangiges Einsatzmittel bemühen, als dieses sonst der Fall wäre. Gegenseitiges Vertrauen zwischen Bürgern und Behörden stellt trotz der immer größeren Verfügbarkeit moderner Überwachungstechnologien immer noch die Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Kooperation dar.

Sicherstellung der Beweisfunktion durch ganzheitliche Aufzeichnung

Dem Grundgedanken einer „Waffengleichheit“ zwischen Polizei und Bürgern beim Einsatz von Body-Cams folgend, ist es zu einer weiteren Voraussetzung zu machen, dass die Polizei nicht nur den ihr gegenüberstehenden Bürger, sondern ebenso das Einsatzverhalten der Beamten selbst mit aufzeichnet. Nur durch eine solche ganzheitliche Aufnahme kann garantiert werden, dass die Kamera ihrer objektiven Beweisfunktion nachkommt. Ein eingeschränktes Aufnahmefeld hingegen, bei dem wesentliche Handlungen der Polizeibeamten nicht dokumentiert werden, kann die Reaktion des gefilmten Bürgers möglicherweise in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lassen. Nicht zuletzt wird durch die ganzheitliche Aufzeichnung der Situation der handelnde Beamte ebenfalls zu einem rechtskonformen Verhalten bestimmt.

Bürgertransparenz schon während der Videoaufzeichnung

Der Bürger muss sich grundsätzlich darauf einstellen können, dass er von Polizeibeamten gefilmt wird. Hierzu ist es notwendig, dass er eine stattfindende Videoaufzeichnung deutlich erkennt. Das Wissen um die Aufnahme bildet zugleich den Ausgangspunkt zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten im Hinblick auf das durch die Polizei gewonnene Videomaterial. Zwingende Voraussetzung zur Transparenzherstellung ist zunächst der verbale Hinweis an den Aufgenommenen, dass eine Aufzeichnung stattfindet. Allein ausreichend ist dieser aber nicht, um dem Transparenzgedanken voll zu genügen: So sind Polizisten mit Warnwesten auszustatten, die bereits auf Entfernung deutlich machen, dass hier ein Videoteam im Einsatz ist. Die Kameras sollen über eine auffällige Aufnahmeleuchte verfügen. Damit die vorgenannten Transparenzanforderungen tatsächlich einheitlich in der Praxis realisiert werden, sind sie präzise in den polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen festzuschreiben, welche den Einsatz von Body-Cams ermöglichen.

Besondere Transparenzanforderungen für die Phase der Datenauswertung

Die Auswertung der durch Body-Cams aufgezeichneten Videodaten stellt für den betroffenen Bürger die kritischste Phase der polizeilichen Datenverarbeitung dar, denn hier entscheidet sich, ob ihm möglicherweise weitere rechtliche Konsequenzen drohen. Daher sind an die Datenauswertung besonders hohe Transparenzmaßstäbe anzulegen. Die Transparenz schlägt sich dabei in zweierlei Weise nieder:

  • Erstens ist rechtsverbindlich sicherzustellen, dass an den Aufnahmen keine nachträglichen, unter Umständen unbefugten Veränderungen vorgenommen werden, die später womöglich nicht mehr nachweisbar sind. Die Datenintegrität muss also gesichert sein. Hierfür besteht auch deshalb ein besonderer Bedarf, weil es in der Vergangenheit schon verschiedene Vorfälle gegeben hat, in denen beispielsweise Polizeigewalt belegendes Videomaterial abhandenkam oder an den entscheidenden Stellen Aufnahmelücken aufwies.
  • Zweitens ist es dem Betroffenen zu ermöglichen, seine ihm zustehenden Datenschutzrechte wahrzunehmen. Die jeweiligen Landespolizeigesetze wie auch die allgemeinen Landesdatenschutzgesetze räumen ihm Möglichkeiten zur Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten ein, darüber hinaus verfügt er auch über einen Auskunftsanspruch. Diese allgemeinen Vorschriften sollten speziell auf den Einsatz polizeilicher Body-Cams zugeschnitten werden.

Unabhängige Treuhandstelle als Transparenzgarant

Um den erhöhten Transparenzanforderungen in der Phase der Datenauswertung von Body-Cams gerecht zu werden, ist für das Videomaterial eine unabhängige Treuhandstelle einzurichten. Dieses Organisationskonzept sollte langfristig auf weitere Formen öffentlicher, nicht verdeckt erfolgender Überwachung ausgedehnt und verbindlich in den Landespolizeigesetzen festgeschrieben werden.

Dieser Treuhandstelle kommen dabei vorrangig fünf Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit polizeilicher Datenverarbeitung zu:

  1. Vertraulichkeit: Nur Befugte dürfen von den Daten einer polizeilichen Videoüberwachung Kenntnis erlangen.
  2. Integrität: Die erhobenen Daten müssen während ihrer Verarbeitung unverfälscht, vollständig und widerspruchsfrei bleiben.
  3. Verfügbarkeit: Wenn Daten erhoben werden sollen, müssen diese zumindest auch zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können – und das für alle Beteiligten.
  4. Authentizität: Jedes einmal erhobene Datum muss zweifelsfrei seinem Ursprung zugeordnet werden können.
  5. Revisionsfähigkeit: Es muss ebenso überprüfbar sein, wer wann welche Daten in welcher Weise verarbeitet und damit einhergehend unter Umständen auch verändert hat.

Die Gewährleistung all dieser Datensicherheitsanforderungen durch die Treuhandstelle setzt voraus, dass diese eine von den Polizeibehörden unabhängige Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Hierzu bedarf es nicht nur der Weisungsfreiheit der mit dieser Aufgabe befassten Mitarbeiter, sondern auch der institutionellen Unabhängigkeit der Einrichtung in ihrer Gesamtheit. Die Treuhandstelle darf daher den Polizeibehörden nicht untergeordnet sein. Denkbare Alternativen sind hier, die Stelle den Landesdatenschutzbeauftragten oder den Fach- und Dienstaufsichtsbehörden über den Vollzugspolizeidienst zuzuordnen.

Gesicherte Datenverarbeitung der Treuhandstelle von Beginn an

Damit die Treuhandstelle ihrer Aufgabe zur Gewährleistung der Datensicherheit nachkommen kann, muss bereits während des Aufzeichnungsvorgangs garantiert sein, dass der Zugriff auf das Datenmaterial ausgeschlossen ist. Ausschließlich der Treuhandstelle darf es ermöglicht werden, Videoaufnahmen aus den Kameras auszulesen und abzuspielen. Daher ist schon die Aufzeichnung mit einer Verschlüsselung zu versehen, die nur durch die Treuhandstelle rückgängig gemacht werden kann. Den Polizeidienst muss die gesetzliche Verpflichtung treffen, die verschlüsselten Aufnahmen der Treuhandstelle unmittelbar und unverzüglich zuzuleiten. Dort werden die Aufnahmen anschließend gespeichert und stehen für den weiteren Abruf sowohl durch die Polizeibehörden als auch den durch die Aufzeichnung Betroffenen zur Verfügung, die hier zentral ihre gesetzlichen Rechte wie Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche geltend machen können. Nicht mehr zu Beweiszwecken benötigte Videos sind unverzüglich zu löschen, wobei eine Mindestspeicherdauer vorzusehen ist, damit der Bürger seinen Auskunftsanspruch geltend machen kann. Der interne Zugriff auf die Daten ist darüber hinaus zu protokollieren.

Die Treuhandstelle als zentraler Anlaufpunkt für Betroffenenrechte

Dem unmittelbar durch einen Body-Cam-Einsatz Betroffenen dürfte es im Regelfall unklar sein, ob und wie er Einsicht in Videomaterial nehmen kann, auf welchem er aufgezeichnet wurde. Deshalb empfiehlt es sich, ebenfalls gesetzliche Regelungen zu treffen, die dem Bürger nicht nur die Kenntnis über den Überwachungsvorgang vermitteln, sondern ihm ebenso Aufschluss darüber geben, an welche Stelle er sich später wenden kann, um die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen. Soweit die Videodaten zentral bei einer Treuhandstelle verarbeitet werden, liegt es nahe, diese auch zum Anlaufpunkt für Betroffene zu machen. Hierzu kann der kameraführende Beamte, soweit es die Situation zulässt, dem Bürger eine „Kontaktkarte“ mit Angaben zur Treuhandstelle und Betroffenenrechten unaufgefordert aushändigen. Eine solche Regelung kann als Wegweiser zur effektiven Wahrnehmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verstanden werden.

Wenn schon Body-Cams, dann nur mit einem klaren Regelungsregime

Die zurzeit stattfindende rechtspolitische Entwicklung macht deutlich, dass das Überwachungsinstrument „Body-Cam“ mit großer Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft von zahlreichen Polizeibehörden eingesetzt wird. In ihrer derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung jedoch mangelt es der Body-Cam an flankierenden Verfahrensregelungen, die in ausreichender Weise dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung betroffener Bürger nachkommen. Die Folge wäre ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. Aus diesem Grunde heraus ist es zwingend notwendig, noch vor dem flächendeckenden Body-Cam-Einsatz klare, transparente und vor allem verbindliche Regularien zu bestimmen, welche die Benutzung polizeilicher Body-Cams nur unter engen Voraussetzungen ermöglichen und dabei zugleich die Datenschutzrechte des Bürgers angemessen berücksichtigen. Alles andere wäre wieder einmal der Beginn einer neuerlichen Fehlentwicklung im Bereich staatlicher Sicherheitspolitik.

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16 Ergänzungen

  1. Schonmal daran gedacht, dass die Bodycam auch ein Eingriff in die Grundrechte des Polizisten ist? Er wird ständig bei der Ausübung seines Berufs überwacht. Oder ist das hier linke, einseitige Grundrechtspropaganda, die die böse böse Polizei einseitig als Bösewicht betrachtet?

    1. sind sie linker polizist?

      nicht, dass mich das interessierte. ich frage nur, um ihre argumentation nach zu empfinden.

      .~.

  2. @Sebastian Z.: Das ist doch schwachsinn, da die Polizist*innen selbst entscheiden könne, wann die Kamera läuft. Abgesehen davon, dienen sie in erster Linie dem Volk und stehen diesem UNTER! Sie sind nicht da um zu schikanieren. Wenn ihnen aber die Mittel für Schikane gegeben wird, dann wird es auch solche geben, die diese als Schikane nutzen.

  3. ich denke nicht dass das Grundrecht des jeweiligen Polizisten verletzt wird, er filmt sich ja nicht selbst sondern sein Blickfeld, viel wichtiger ist das es keine Möglichkeit zur Manipulation gibt, vielleicht mit einem direkten Upload der nicht unter Polizeikontrolle sein darf wenn das nicht möglich ist weil zB keine Verbindung besteht sollte verschlüsselt gespeichert werden ohne die Möglichkeit Filmmaterial zu löschen

  4. Hierzu ist es notwendig, dass er eine stattfindende Videoaufzeichnung deutlich erkennt. […]
    So sind Polizisten mit Warnwesten auszustatten, die bereits auf Entfernung deutlich machen, dass hier ein Videoteam im Einsatz ist. Die Kameras sollen über eine auffällige Aufnahmeleuchte verfügen.

    Ich behaupte, all das genügt nicht, denn es sind nur „weiche“ Faktoren, die vor einer möglichen Aufnahme warnen, sie aber nicht ausschließen.
    Eine Aufnahmeleuchte kann zudem sehr leicht übersehen werden oder auch einfach kaputt sein.

    Weshalb nicht tatsächlich hardwareseitig eingreifen, indem die Schulterkameras üblicherweise nach unten abgeklappt sind und zur Aufnahme erst nach oben in die Arretierung geschoben werden müssen – was auch automatisch den Beginn der Aufzeichnung auslöst? Ebenso sollte ein Objektivdeckel zunächst entfernt werden müssen.
    Dies analog zur Sicherung der Dienstwaffen, die auch zunächst aus dem Holster gelöst und zudem entsichert werden müssen.
    Die „Scharfschaltung“ der Kamera würde im Vergleich zum Ziehen der Schusswaffe sicher länger dauern, sie ist aber keine vergleichbar zeitkritische Handlung.

    Der Zustand der Kamera (abgesenkt, aufgerichtet) ist eine deutlich wahrnehmbare und verständliche Konfiguration, die Handlung des Polizisten (Kamera hoch-/herunterklappen) ein klares Signal.

    Was spräche dagegen?

    1. „Weshalb nicht tatsächlich hardwareseitig eingreifen, indem die Schulterkameras üblicherweise nach unten abgeklappt sind und zur Aufnahme erst nach oben in die Arretierung geschoben werden müssen – was auch automatisch den Beginn der Aufzeichnung auslöst? Ebenso sollte ein Objektivdeckel zunächst entfernt werden müssen.“

      Voraussetzung für das Einschalten der Bodycam ist u.a. eine Gefahr für Leib oder Leben. Wenn es soweit ist, dass ein solcher Anlass gegeben ist, die Polizeibeamten einsatzbedingt bereits vielen Stressfaktoren ausgesetzt sind und nun sowohl die Schulterkamera hochklappen als auch den Objektivdeckel entfernen müssen … na viel Spaß ;)

      „Dies analog zur Sicherung der Dienstwaffen, die auch zunächst aus dem Holster gelöst und zudem entsichert werden müssen.“

      Polizisten tragen ihre Waffen stets „streifenfertig“, d.h. sie brauchen ihre Dienstwaffe nicht zu entsichern.

      „Die “Scharfschaltung” der Kamera würde im Vergleich zum Ziehen der Schusswaffe sicher länger dauern, sie ist aber keine vergleichbar zeitkritische Handlung.“

      Doch ist es, wie oben festgestellt handelt es sich um eine Gefahr für Leib oder Leben. Diese Gefahr kann binnen Sekunden eintreten.

      „Der Zustand der Kamera (abgesenkt, aufgerichtet) ist eine deutlich wahrnehmbare und verständliche Konfiguration, die Handlung des Polizisten (Kamera hoch-/herunterklappen) ein klares Signal.“

      Selbst bei dieser Methode wird es unaufmerksame Bürger/innen geben, die die Bodycam nicht wahrnehmen werden.

      „Was spräche dagegen?“

      Frage beantwortet? :)

      1. “Was spräche dagegen?”

        Frage beantwortet? :)

        OK, Dein zentrales Gegenargument ist „zu viel Aufwand in potentiell lebensbedrohlichen Situationen“. Nachvollziehbar.
        Ist das System aber ordentlich implementiert, sollte das Hochklappen der Kamera ein Handgriff sein, quasi nur ein „Schubs“.
        Den Objektivdeckel können wir uns meinetwegen auch ganz sparen. ;-)
        Ist die Situation wirklich so heikel, daß dafür keine Zeit bleibt, dann kann und sollte der Polizist sich selbst das natürlich sparen.

        Generell muss die Kamera ja irgendwie aktiviert werden, wenn sie – und das soll sie eben gerade nicht – nicht dauerhaft aufzeichnen soll.
        Das wäre alternativ vermutlich ein Knopfdruck. Irgendeine Handlung haben wir also auf jeden Fall und da ist mir ein tatsächlich gut sichtbarer Handgriff, der auch eine mechanische Komponente für die Kamera hat, am liebsten, ähnlich wie die physischen Sichtblenden bei Überwachungskameras.

    2. wenns schon in die richtung geht, hätte ich gerne eine kamera, die sich automatisch und zwingend einschaltet, wenn der polizist seine hand auf den griff der dienstwaffe legt.

      1. dann sollte sie aber auch die Situation zeigen, die dazu geführt hat. Woher weiß ich, wieso der Polizist sich bedroht gefühlt hatte und die Waffe gezogen hat?

  5. Ja, wenn die Polizei eine Body-cam nutzt, um sich zu schützen, und vielleicht auch die Antifa bei ihren Aufmärschen aufnimmt, ist das für die linksgrünen hier eine Staatsaffäre, die sofort durch umfangreiche gesetzliche Regelungen und Lösch- und Einsichtsmaßnahmen unbrauchbar gemacht werden muss. Aber was ist mit den googleglass-A…löchern oder handy-videos, die jeder ungefragt aufnehmen kann und bei Bedarf weltweit zum Denunzieren oder Lächerlichmachen anderer ins Netz stellt oder stellen kann. Warum gibts es hier keine Forderungen nach neuen harten gesetzlichen Regelungen?

    1. Warum gibts es hier keine Forderungen nach neuen harten gesetzlichen Regelungen?
      Ganz einfach: es gibt bereits gesetzliche Regelungen hierzu, eine ganz frische sogar – im Zuge der Edathy-Angelegenheit.
      Außerdem kann man ja zu einer Sache eine Forderung aufstellen ohne gleich zu allem anderen auch eine Haltung zu postulieren.
      Zudem ist die Kameraaufrüstung von Polizisten tatsächlich eine „Staatsaffäre“, denn die Polizei hat eben eine besondere Stellung in der Gesellschaft. Steht sogar ansatzweise im Text:
      Dass dabei letztlich der Polizist aufgrund seiner Gesetzesbindung derjenige ist, der seine Handlungen vor dem Bürger rechtfertigen muss, gerät dabei schnell in Vergessenheit.
      Insofern ist diese Debatte nicht zuletzt aufgrund einer konkret abzusehenden Veränderung des Status Quo absolut sinnvoll.

      P. S.: Du hast das „versifft“ bei „linksgrün“ vergessen.

  6. Ich sehe das Hauptproblem darin, dass der Polizist entscheiden kann wann die Kamera läuft. Das wird dazu führen, dass nur den Bürger belastendes Material aufgezeichnet wird. Somit ist die Bodycam nichts weiteres als eine Erweiterung der Aufzeichnungseinheiten wie man sie bei Demos oder anderen Großereignissen sieht. Auch dort gibt ja oft Probleme damit, dass die Bürger entlastendes Material nicht vorhanden ist.

    Daher sollte meiner Meinung nach über eine Komplettaufzeichnung nachgedacht werden. Damit entfiele auch das häufig gehörte Argument das die Gewalttätigkeit des Bürger vor Beginn der Aufzeichnung geschah und daher nur die gewalttätige Reaktion der Polizei darauf auf Video festgehalten wurde.

  7. Und sobald man als Jogger oder Radfahrer mit einer CAM „überprüft“ wird muß man die ausschalten und dann noch die Aufnahme der Polizisten löschen.
    Echte Freiheit hier in der Bananenrepublik !
    Und nebenbei Schutz durch Überwachung gibt es nicht, nur Unterdrückung und Selbstzensur oder glaubt jemand das ein total besoffener Schläger der schon mehrfach aufgefallen ist sich darum schert das er gefilmt wird wenn er wieder jemanden zusammenkloppt ?
    Wenn aber Polizisten das gleiche tun ohne besoffen zu sein was glaubt Ihr was dann mit der CAM passiert ?
    Selbst wenn es eine direkte Funkübermittlung wäre würde doch das Video abhanden kommen.
    Echte Kontrolle und Unabhängigkeit gibt’s ja leider nicht.
    Eine Möglichkeit wäre allerdings das immer öffentlich zu streamen und zwar bei mehreren unabhängigen Hostern.
    Gibt ja ein Urteil das Polizisten im Dienst öffentliche Perosnen sind die beim Dienst auch einfach gefilmt und weltweit übertragen werden dürfen.
    Wird nur nicht umgesetzt werden …

  8. Lasst uns doch einfach so weit gehe, wie es heute schon möglich ist. Die Kamera des Polizisten hat auch noch GPS/Galileo Empfang und wird in einem Gebiet eingesetzt, das als Gefahrengebiet ausgewiesen wurde. Was das bedeutet, kann von Fall zu Fall und „Polizeistrategie“ in der gerichtlichen Nachlese bewundert werden. Der „Bürger“ kann z.B. nicht nur sorglos gefilmt, sondern ggf. auch erstmal pauschal festgesetzt/-gehalten werden (Unschuldsvermutung ade), vor Ort versteht sich, z.B. in einem Einsatzfahrzeug. Natürlich versteht er nicht, was der Polizist da faselt, von wegen „Gefahrengebiet“ und „Er solle sich Ausweisen“ …

    Wer da als „Bürger“ die Nerven behält ist klar im Vorteil, wer das nicht kann, dem wird ganz schnell ein Verfahren angehängt, wenn er auf seine Rechte besteht – die faktisch – in diesem „Gebiet“ aufgehoben wurden. Es geht also ggf. mächtig Hin und Her, ein riesen Gezeter und Tam-Tam, in dessen Folge der „Bürger“ sich wohlmöglich verweigert und unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen ein wenig krankenhausreif geprügelt wird – vom Pfefferspray-Einsatz mal abgesehen – dass sind ja eh nur Freudentränen über so viel Nähe zur „Gerechtigkeit“. In der nachfolgenden, gerichtlichen Auseinandersetzung legt die Polizei als Beweismittel die Handy-Ortung des „Bürgers“ und die Ausweisung der „Gefahrenzone“ als deckungsgleiche, geographische Orte vor und begründet somit Ihr „Verhalten“ auf den „zivilen Ungehorsam“ des „Bürgers“, der ja vorab Aufgeklärt wurde – – – wurde er – – – iss ja jetzt auch egal, schließlich gibt es technische Beweise. Die Kamera-Aufzeichnung ist kaum verwendbar, da das Bild durch Wasserspritzer unbrauchbar ist – oder der Ton durch Umgebungsgeräusche die Unterhaltung des Aufklärungsgespräches überlagert. Es kann vieles sein, was hier letztendlich dazu führen kann, dass die Aufzeichnung als nicht verwertbar eingestuft würde oder der Wahrheitsgehalt durch eine einseitige Perspektive angreifbar wird.

    Mal abgesehen von dem ganzen Ärger für „Bürger“ und „Polizist“, ist es letztendlich doch nur ein Stellvertreter Krieg zwischen den ungenau formulierten Vorgaben der Vorgesetzten, auf Basis noch ungenauerer Dienstvorschriften – weil z.g.T. auslegbar – und dem „Gerechtigkeitsempfinden und Demokratieverständnis“ des „Bürgers“ – dem vermeidlichen Souverän und der Exekutive.
    Doch hier entscheidet nicht der „Bürger“ über den Ausnahmezustand – er befindet sich in diesem Fall mitten drin und sitzt dadurch dann auch voll in der Falle – in jeder nur erdenklichen Hinsicht.

    Solange die Polizei mit „geheimen Dienstvorschriften“ wie der Polizeidienstvorschrift 350 im öffentlichen Raum agiert und Grundrechte missachtet, solange wird es eh niemals auch nur einen Hauch an „Waffengleichheit“ geben – die Frage ist ohnehin, warum überhaupt „Waffengleicheit“, denn, wenn Polizisten sich im Dienst durch „normal aussehende Bürger“ pauschal bedroht fühlen, haben wir es wohl eher mit einer Überforderung im Beruf zu tun, wie Sie wohl nur zum Tragen kommt, wenn die Vorgesetzten auf ganzer Linie Versagen, weil unfähig Ihren Auftrag im Grundgesetz zu finden und als „dem Bürger zur Seite stehenden“ Handlungsauftrag erneut zu Formulieren. Polizisten wird wohl immer noch beigebracht, dass Sie auch Ordnungshüter sind – das ist Falsch – denn dafür ist erstmal das Ordnungsamt zuständig, dass aber selbst für Bagatellen mittlerweile gerne die Polizei ruft, was auch jeden Polizisten sicher gewaltig nervt. Tendenz steigend – daher jammern alle gleichermaßen.

    In einer Demokratie und insbesondere im Staatsdienst ist das Grundgesetz, die Pflichtlektüre, in den Köpfen kaum noch präsent. Das erscheint mir als das Hauptproblem; die Flut an Regelungen/Vorschriften, unter denen unser sehr klares Grundgesetz fast schon begraben scheint. Dieser Versuch, von Drohnen bis mobilen Aufzeichungsgeräten, alles im öffentlichen Raum regeln zu Wollen, kommt niemandem zugute, es zerstört/fragmentiert letzendlich den „öffentlichen Raum“ bis dieser komplett weggeregelt wurde, faktisch nicht mehr existiert, wie auch unsere Freiheiten und Möglichkeiten, das Leben und die Kultur so authentisch wie möglich aufzuzeichnen. Verlust beginnt mit Ignoranz und 1984 ist dabei wohl nur eine Randnotiz.
    Quellen:
    Grundgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf
    Präventive Maßnahmen: https://www.google.de/search?q=precrime
    Gefahrengebiet: https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Gefahrengebiet_-_Datenschutzrechtliche_Bewertung_HmbBfDI.pdf
    Polizeidienstvorschrifte:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Polizeidienstvorschrift
    https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Streife-05-080914.pdf
    https://www.google.de/search?q=pdv+polizeidienst+350
    https://www.google.de/search?q=apache+port+size+polizeigewalt+%E2%80%9Cindex+of/%E2%80%9D

  9. Hoffentlich heißt dieses Problem nicht, dass man als Radfahrer seinen Weg nicht mehr filmen dürfte. Ansonsten ist der öffentlicher Raum so unbrauchbar, dass die einzige Option, wie man damit umgehen sollte, ist solchen öffentlichen Raum so oft wie möglich zu vermeiden.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.