Urheberrecht auf gemeinfreie Bilder? Nächste Runde im Streit zwischen Wikimedia und Mannheimer Museum

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Entstehen Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte durch das bloße Digitalisieren gemeinfreier Werke? Diese grundsätzliche Frage ist noch nicht höchstgerichtlich entschieden und jetzt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zwischen der Wikimedia Foundation, der Organisation hinter Wikipedia, und der Stadt Mannheim. Deren Klage betrifft, wie Christian Rickerts, Vorstand von Wikimedia Deutschland, in einem Blogeintrag erläutert „17 Fotos gemeinfreier Gemälde aus dem Bestand der Reiss-Engelhorn Museen in Mannheim, die auf Wikimedia Commons hochgeladen worden sind“.

So ist zwar unstrittig, dass die urheberrechtliche Schutzfrist der fotografierten Werke abgelaufen und diese gemeinfrei sind. Der Rechtsstreit dreht sich aber darum, ob das Abfotografieren der Werke einen Lichtbildschutz im Sinne des § 72 UrhG von 50 Jahre ab Veröffentlichung begründet. Rickerts findet diese Position falsch und befürchtet eine „Fristverlängerung durch die Hintertür“:

Schutzfristen sind allein dadurch legitimiert, dass sie enden. Nach Ablauf der Frist sollen Werke neu verwendet und in die kulturelle Teilhabe aller zurückgeführt werden können. Auch das gehört zur Absicht des Urheberrechts. Was nicht dazu gehört, ist eine Fristverlängerung durch die Hintertür. Insbesondere dann nicht, wenn es sich wie bei den Fotos im Auftrag des Museums um originalgetreue 1:1-Abbildungen der Gemälde handelt.

Betroffen vom Ausgang des Verfahrens sind klarerweise nicht nur Wikimedia-Wikis sondern auch andere Nachnutzer, die inzwischen die Bilder von Wikimedia Commons übernommen und auf ihren Seiten eingebunden hatten. Heise.de berichtet, dass auch Nachnutzer diesbezügliche Abmahnungen erhalten hätten. Angesichts der Rechtsunsicherheit bei der Verwendung digitalisiert-gemeinfreier Werke wäre also fast zu hoffen, dass der Rechtstreit letztlich höchstrichterlich entschieden wird. Ein ähnlich gelagerter Konflikt zwischen Wikimedia Foundation und der Londoner National Portrait Gallery wurde nämlich außergerichtlich beigelegt.

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16 Ergänzungen

  1. Wikimedia sollte überlegen, die kostenlose Werbung für solche Klage-Firmen bis auf das allernötigste zusammenzustreichen: die Erwähnung des Namens reicht da völlig aus.

    Museen stellen – trotz oder gerade wegen ihrer Sammelwut – i.d.R. nur einen Bruchteil aus und nicht selten geschieht es, dass Mitarbeiter völlig überrascht sind, was sie alles im Keller liegen haben („galt als verschollen“). Durch Verkauf erzielen sie nicht unerhebliche Erlöse.

    Bei den Fotografien handelt es sich um 20 Jahre alte Aufnahmen. Der Anwalt des rem hat offenbar an alle, bei denen er die Aufnahmen finden konnte, Abmahnungen geschickt.

    Und im Fall des kleinen Kinder-Mitmach-Musikportals „Musical & Co“, das seine Seite aufgrund einer „1000 Euro teuren Beschwerde“, so die Betreiber, abschaltete, signalisiert Wieczorek Entgegenkommen. (Quelle: Rhein-Neckar-Zeitung vom Di 24.11.2015)

    Die rem sind eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) und verlangt Eintritt, fotografieren ist nicht erlaubt. „Es geht bei dieser Aktion lediglich darum, der kommerziellen Verwendung des Wagner-Porträts dort, wo damit viel Geld verdient wird, Einhalt zu gebieten“ (Quelle: s.o.)

    Diesen Gefallen kann man der Geschäftsleitung tun und die kostenlose Werbung einstellen. Soll sie halt selber finanzieren und gegebenenfalls die Eintrittspreise erhöhen.

  2. Siehe dazu auch: http://archiv.twoday.net/stories/1022510077/ Der BGH befand 1989: „Für die Einbeziehung der Lichtbildkopie in den Schutzbereich des § 72 UrhG besteht schließlich auch kein erkennbares Bedürfnis. Sie würde überdies zur Folge haben, daß die gesetzlich festgelegte Schutzdauer durch Reproduktionsvorgänge beliebig verlängert werden könnte (vgl. näher Nordemann, GRUR 1987, 15 , 17 f.; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 72 Rdn. 2).“ Kann man so auf die Reproduktionsfotografie von Gemälden übertragen. Das Gegenargument, dass es keine Verlängerung gibt, da man ja immer neue Fotos der Vorlage machen könne, lässt sich auch auf die Lichtbildkopie übertragen und wurde dort vom BGH zurückgewiesen.

  3. Haben Museen nicht die Aufgabe Dinge und Kultur als gemeinnützige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen?

    Wie wäre es, dieser Aufgabe einmal nachzukommen, statt Abmahnungen zu verschicken?

  4. Das Museum selbst hat ds öfteren geäußert, dass absolut nichts gegen eine öffentliche Publikation der Bilder hat. Es wehr sich aber dagegen, das Schmarotzer nichts für die aufwendige Lichtfotografie und Archivierung bezahlen wollen, aber cash damit machen wollen. Das ist aufgrund der WIKIMEDIA “ do as the fuck you want“ Lizenz mögich, und wurde im konkreten Fall auch versucht ( und Abgemahnt wurde eineKaffestassen Vertrieb, und ncicht etwa Privatleute ). Weder hat Wikimedia das Recht, das Investment anderer zwangszuverschenken, damit andere das vercashen können, noch bestände dazu eine zwingende Notwendigkeit. WIKI könnte ganz einfach die Standard Lizenz in Non Commercial use ändern, aber dann wären so Deals wie mit Amazon ja nicht mehr möglich. Das ist wohl eher der wahre Hintergrund.

    1. „aufwendige Lichtfotografie und Archivierung“
      1) Waren die Bilder nicht schon älter?
      2) Zudem, wozu wurden diese Bilder angefertigt?
      3) Und müsste das Museum es nicht erlauben, gleichwertige Bilder von gemein freien Werken selbst erstellen zu können?

      Aus dieser Sicht scheint mir das Museum der „Schmarotzer“, der gemeinfreie Werke unter Verschluss hält, zu sein.

      (Nein, ich würde nicht „Schmarotzer“ sagen, wenn der Vorposter den Begriff nicht eingeführt hätte).

      1. Yo Sven, aus dem Jahr 2005 , als man noch glaube, Google ist “ Don’t be evil“ . Es ist schlicht absurd, dass heute noch jemand ernsthaft glaubt, dass Lessig, EFF oder WIKIMEDIA etc.im Dienste der Allgemeinheit unterwegs sind,und ncht etwa im Dienste kalifornischer Daten – und Contentkraken. Da ist das bedruckem von T- Shirts und Teetassen ein amüsanter Kollaterlaschaden von KLeinunternehmen , verglichen zu den Datenabgreifffallen durch contentsharing .Da passt schon nicht mehr naiv, das geht in Richtung Gehirnwäsche. Den Vogel schießt der EFF ab,die maßgeblich von Thiel finanziert wird. Dieser wiederrum macht sein Milliarden durch den verkauf vom Soft – und Hardware zum Datenabgriff unf Personalisierung an CIA. NSA. etc. etc bis hin zu Krankenkassen . WIKIMEDIA in Amerika bezahlt seine Geschäftsführung ausschweifend tüchtig. Wieso selbst ein UNternehmen gründen, wenn man sich content kostenlos einverleibt, und dann z.b AMAZON unter Nichtbeachtung der Netzneutralität unter satter Lizenzzahlungsanspruch rüberschiebt. Tolles geschäftmodell, sich selbst ann einfach astronomische Gehälter zuzuschieben, so dass am Ende “ Non Profit“ übrigbleibt.

      2. Lessig, EFF oder WIKIMEDIA nicht im Dienst der Allgemeinheit…
        Das glaube ich auch. Die genannten tun Dinge aus Überzeugung.

        Alleine zu Lessing: Stichworte (Wikipedia): „freie Kultur“, „freie Software“, „Open-Source“, „Creative-Commons-Initiative“, „Electronic Frontier Foundation“

        „wird wegen seiner Reden, Schriften und Beteiligungen an Urheberrechtsprozessen als bedeutender Verfassungsrechtler angesehen“.

        „astronomische Gehälter“
        Neidisch? Vielleicht solltest Du mal etwas aus eigener Überzeugung für die Allgemeinheit tun.

        Unsinnnn, mir scheint fast, Dein Name ist Programm.

  5. > Betroffen vom Ausgang des Verfahrens sind nicht klarerweise nicht nur Wikimedia-Wikis

    Da scheint sich ein zusätzliches „nicht“ eingeschlichen zu haben.

    1. Äh, der „Korinthenka…“ will noch mehr Schaden von einer Partei abwenden, den er selbst verursacht hat und hält sehr viel von Meinungsfreiheit und öffentliche Teilhabe. Aber bloß nicht gründlich den Text durchlesen und – vor allem – sich mit der ganzen Geschichte beschäftigen, erstmal beleidigen. Schöne Grüße, der „Korinthenka…“ ;-)

  6. Wir hatten in einem ähnlichen Fall einen Rechtsstreit vor dem BGH gegen eine bekannte Stiftung von Kulturgütern aus Berlin gewonnen. Hintergrund war der Verkauf von Kunstdrucken und Postern über das Portal http://www.kunstbilder-galerie.de, von denen sich einige der Werke auch im „Eigentum“ bzw. in den Museen der Stiftung befinden. Zwar wurde von der Stiftung generell die Gemeinfreiheit der betroffenen Werke anerkannt, dann aber über das Hausrecht versucht, eine Monopolisierung der Verwertungsrechte zu erwirken. Erfreulicherweise hat der BGH dann auch in unserem Sinne entschieden – auch wenn die juristische Grundsatzfrage damals nicht abschließend geklärt wurde. In der Urteilsbegründung wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass das Hausrecht verletzt wurde.

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