Täglich VDS-Fakten #2: Warum der VDS die Rechtsgrundlage fehlt

Der MAAS ist voll CC BY-SA 2.0 via flickr/greenoid

Im zweiten Teil unserer Serie verlinken wir heute auf einen Eintrag vom Januar 2013. In dem Blogpost ist ein wegweisender Aufsatz des Juniorprofessors und Strafrechtlers an der Freien Universität Berlin, Tobias Singelnstein, Thema. In Gänze ist das Schriftstück mit dem Titel „Möglichkeiten und Grenzen neuerer strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen“ leider nur hier (beck-online) verfügbar. Neben anderen Bereichen der digitalen Ermittlungsmaßnahmen wird auch die Vorratsdatenspeicherung thematisiert. In unserem Blogeintrag wird der Inhalt zusammengefasst.

Kern der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die Strafprozessordnung überhaupt ausreichend Regelungen zur Ausforschung neuer Erscheinungsformen digitaler Kommunikation trifft und wie dies mit den Grundrechten in Konflikt gerät.

Singelnstein arbeitet heraus, wie das „Regel-Ausnahmeverhältnis“ von offenen und verdeckten Maßnahmen aus den Fugen gerät. Die wachsenden Datensammlungen werden überdies zweckfremd genutzt. Dies gelte für Daten von Meldeämtern, Bibliotheken oder dem Kraftfahrtbundesamt ebenso wie für Einträge in Polizeidatenbanken:

Selbst innerhalb des strafrechtlichen Bereichs dürfen einmal erhobene Daten ohne weiteres nur für das konkrete Strafverfahren genutzt werden, für das sie erhoben wurden.

Dass der damit angesprochene Grundsatz der Zweckbindung personenbezogener Daten im polizeilichen Bereich durch entsprechende Vorschriften vielfach durchbrochen wird, illustriert die massenhafte Funkzellenabfrage bei den Protesten gegen den Naziaufmarsch in Dresden 2010. Diese wurde überhaupt erst bekannt, als deren – zur Ausforschung einer vermeintlichen kriminellen Antifa-Gruppe erhobenen Datensätze – auch in andere Ermittlungsverfahren wegen geringfügiger Verstöße gegen das Versammlungsgesetz eingeflossen waren.

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Eine Ergänzung

  1. Wenn ihr Inhaber an dem Bild „der Maas ist…“ seit, gebt es bitte zur Weiterveröffentlichung frei. Danke.

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