Störerhaftung: Telemediengesetz an EU übergeben

Die Neuregelung der WLAN-Störerhaftung nähert sich offenbar der letzten Phase. Eine frisch überarbeitete Fassung des Telemediengesetzes wurde gestern von der Bundesregierung zur Notifizierung an die EU geschickt. Nun beginnt eine dreimonatige Stillhaltefrist, während der die technische Vorschrift vom nationalen Parlament nicht verabschiedet werden darf. Sollte die EU nichts Beanstandenswertes finden, kommt das Gesetz in den Bundestag.

Mit Ausnahme der nun aufgehobenen Trennung zwischen privaten und kommerziellen Anbietern hat sich jedoch nichts Grundlegendes geändert: WLANs müssen verschlüsselt werden, und Nutzer müssen sich registrieren beziehungsweise dem Betreiber gegenüber ihre Identität preisgeben. Somit bleiben bestimmte technische und rechtliche Rahmenbedingungen unklar – insbesondere die Konsequenzen der geplanten Vorratsdatenspeicherung auf den Gesetzesentwurf.

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3 Ergänzungen

  1. Wenn ich es recht sehe, enthält die Änderung des TMG durchaus eine Änderung substantieller Natur – die betrifft allerdings Host-Provider:

    Der bisherige 10 TMG lautet (auszugsweise): „Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung (….) haben.“

    Das wird jetzt quasi umgedreht (und damit u.a. eine Observationspflicht des Host-Providers durch die Hintertür begründet) in dem folgendes ergänzt wird:

    „Die Kenntnis (….) wird vermutet, wenn (…) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt (….) [oder] keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.“

    Damit sind Host-Provider schon fast unmittelbar in einer Prüfpflicht, ob gespeicherte Inhalte rechtswidrig gespeichert oder verwendet werden und sie sind zudem in einer Gefährdungshaftung insoweit, als die Kenntnis des Host-Providers vermutet wird, wenn Maßnahmen gegen den eigentlichen Betreiber nicht möglich sind.

    1. Der Beitrag ist insofern richtig, als dass Änderungen der Hostproviderhaftung zwischen dem ersten und zweiten Referentenentwurf nur den Satzbau betreffen.

      1. Mag sein, dass Änderungen der Hostproviderhaftung zwischen dem ersten und zweiten Referentenentwurf nur den Satzbau betreffen, trotzdem wundert es mich, dass eine so substantielle Änderung in 10 TMG offensichtlich in der öffentlichen Debatte noch gar nicht angekommen zu sein scheint. Siehe auch:

        „Inakzeptabel sind die vorgeschlagenen Änderungen bei der Haftung für die Speicherung von fremden Informationen in § 10 TMG. (…) Im Gesetzesentwurf werden die bisherigen Grundsätze des Telemediengesetzes und der E-Commerce Richtlinie, die auf eine tatsächlich vorliegende Kenntnis des Providers abstellen und nach unserer Auffassung eine uferlose Haftung von Diensten der Informationsgesellschaft verhindern sollen, ins Gegenteil verkehrt. (…) Die Haftung über die tatsächliche Kenntnis des Betreibers auszudehnen steht im fundamentalen Widerspruch in Bezug auf Telos und Wortsinn der europarechtlichen Vorgaben. Im Falle einer gesetzlichen Vermutung liegt nach dem Wortsinn ja gerade keine „tatsächliche“, sondern eine vom Gesetz „fingierte“ Kenntnis vor. (…) eco spricht sich daher dafür aus, von Änderungen in diesem Bereich abzusehen.“

        https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/20150408-eco-stellungnahme-2.telemedienaendg.pdf

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