Stigmatisierung in Polizeidatenbanken durch „personengebundene Hinweise“

„Personengebundene Hinweise“ (PHW) in Datenbanken stellen einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Sie dienen offiziell dem Schutz der einschreitenden Polizeikräfte im Arbeitsalltag. Sie erscheinen im Zuge jeder personenbezogenen Datenabfrage im bundesländerübergreifenden Informationssystem der Polizeien (INPOL) oder in den entsprechenden Datenbanken der Länderpolizeien als „Warnhinweis“ für die Einsatzkräfte. Jede Polizistin und jeder Polizist hat Einblick in die gespeicherten Daten.

Dieser Beitrag des Politikwissenschaftlers Christian Schröder wurde für den beim S.Fischer Verlag in diesem Jahr erschienenen Grundrechte-Report 2015 (S. 38–42) geschrieben. Wir veröffentlichen ihn mit freundlicher Genehmigung des Verlages und Christian Schröder.

Die Erfassung von PHW im INPOL in der heutigen Form geht auf Gremienbeschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK) der Jahre 1988 bis 1990 zurück. Die IMK regelte auf Drängen der Datenschutzbeauftragten verbindlich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Fristen PHW im INPOL gespeichert werden dürfen. Denn diese wiesen auf die stigmatisierende Wirkung dieser Merkmale hin und kritisierten, dass häufig nicht belegt werden könne, aufgrund welcher Tatsachen den Betroffenen eine bestimmte Eigenschaft zugeschrieben werde.

Erst 2014 führten parlamentarische Anfragen zu Informationen über das Ausmaß „personengebundener Hinweise“ in den Polizeidatenbanken. 2012 führte die Berliner Polizei mit Erlaubnis der Senatsinnenverwaltung die Speicherung der internen Merkmale „Ansteckungsgefahr“ und „geisteskrank“ als PHW in ihrer polizeilichen Datenbank wieder ein – entgegen eines 1988 gefassten, gegenteiligen Beschlusses des Abgeordnetenhauses. Als Grundlage für die Wiedereinführung diente ein nicht öffentlicher und nicht bindender Beschluss eines Arbeitskreises der Innenministerkonferenz vom 20./21.Oktober 2011. Erst durch den Jahresbericht 2012 des Berliner Datenschutzbeauftragten wurde im Frühjahr 2013 öffentlich, dass die beiden stigmatisierenden Merkmale nunmehr wieder vergeben und gespeichert werden.

Rechtsgrundlage für die Vergabe von PHW sind das Bundeskriminalamtgesetz sowie die Polizeigesetze der Länder. Bundeseinheitlich werden – bis auf wenige Ausnahmen – die PHW „Ansteckungsgefahr“, „Ausbrecher“, „bewaffnet“, „Betäubungsmittelkonsument“, „Explosivstoffgefahr“, „Freitodgefahr“, „geisteskrank“, „gewalttätig“, „Rocker“, „Sexualstraftäter“, „Straftäter linksmotiviert“, „Straftäter politisch motivierte Ausländerkriminalität“ und „Straftäter rechtsmotiviert“ vergeben. Die Länderpolizeien können darüber hinaus eigene PHW einführen. Die Berliner Polizei nutzt 13 landesspezifische PHW wie „Betäubungsmittel-Kontakt“, „Aufenthaltsverbot“, „Serienbrandstifter“, „Waffenbesitzverbot“ oder „Rezeptfälscher“. Die Polizei Bremen vergibt neun eigene Landes-PHW, darunter welche für „Schwellentäter“, „Intensivtäter“ und verschiedene „Gefährder“ wegen einer „psychischen Auffälligkeit“, „Stalking“, „Bedrohungslage“ oder „Häusliche Gewalt“. Die Polizei Baden-Württemberg nutzt die Merkmale „Land- und Stadtstreicher“ und „wechselt häufig Aufenthaltsort“, was als polizeiliches Synonym für Roma und Sinti gilt. In Hessen existiert der PHW „Aussiedler“. Die Hamburger Polizei nutzt keine eigenen PHW. Die Polizeipraxis in anderen Bundesländern ist nicht bekannt.

Im Berliner Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) waren im August 2014 knapp 270.000 PHW angelegt. Am häufigsten wurde mit 150.000 Einträgen der PHW „Betäubungsmittelkonsument“ vergeben. 38.000 Personen wurden als „gewalttätig“, 2.900 als „Konsument harter Drogen“, 3.300 als „Straftäter linksmotiviert“ gekennzeichnet. Einer Person können auch mehrere PHW zugeordnet sein.

Beim Bundeskriminalamt (BKA) sind rund 1,5 Millionen Personen mit verschiedenen PHW belegt. Mehr als 8.000 Menschen gelten laut BKA als „geisteskrank“, fast 18.000 als „ansteckend“ und rund 245.000 als „gewalttätig“. Im September 2014 wurde durch eine parlamentarische Anfrage bekannt, dass sich in den INPOL-Datenbeständen zudem Einträge mit den PHW „Prostitution“, „Landstreicher“, „Hilflosigkeit vermutet“, „Straftäter militanter Organisationen“ und „Fixer“ befinden. Diese PHW werden seit vielen Jahren nicht mehr vergeben, aber die „Altbestände“, so das BKA, wurden nicht gelöscht. Nach der darauf folgenden öffentlichen Kritik hat das BKA angekündigt, diese Einträge zu löschen.

Reproduktion gesellschaftlicher und polizeilicher Vorurteile

PHW sind in hohem Maße stigmatisierend und diskriminierend. Ihre polizeiliche Nutzung geht oft mit Zwangsmaßnahmen einher. Aus grundrechtlicher Perspektive ist besonders zu kritisieren, dass der Vergabe eines PHW keine Verurteilung vorausgehen muss. Die Hinweise „Straftäter …“ etwa werden auch vergeben, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Es reicht also ein bloßer Tatverdacht. Für andere PHW wie „Ansteckungsgefahr“, „Freitodgefahr“ oder „geisteskrank“ reichen Anhaltspunkte. Die Betroffenen werden über die Speicherung eines PHW nicht informiert. Erst bei einem Auskunftsersuchen bei der jeweiligen Polizei erfahren sie, ob ein PHW zu ihrer Person vergeben worden ist.

Die PHW reproduzieren gesellschaftliche Vorurteile und polizeiliche Ressentiments. Mit dem PHW „Ansteckungsgefahr“ wird zum Beispiel belegt, wer an den Infektionskrankheiten Hepatitis B oder C oder HIV erkrankt. Die PHW „geisteskrank“ und „Freitodgefahr“ führen etwa dazu, dass (falsche) Ängste bei Polizistinnen und Polizisten nachhaltig geschürt und der Stigmatisierung und Diskriminierung der erfassten Person Vorschub geleistet werden. Der PHW „Aussiedler“ kriminalisiert alle Aussiedlerinnen und Aussiedler und stellt sie unter Generalverdacht.

Eigensicherung oftmals nur vorgeschoben

Der ursprüngliche Zweck der PHW, einschreitende Polizeikräfte vor vermeidbaren Gefahren zu schützen, tritt in vielen Fällen zugunsten der ermittlungsunterstützenden Funktion in den Hintergrund. Dies ist an den zahlreichen delikt- und phänomenspezifischen Hinweisen auf Bundes- und Länderebene deutlich erkennbar. Daher wird derzeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgestimmt, ob ermittlungsunterstützende Hinweise (EHW) eingeführt und ein Teil der PHW in EHW umbenannt werden sollen.

Für die Einträge von PHW im INPOL-Verbund gibt es einen bundesweit gültigen „PHW-Leitfaden“ mit Vergabekriterien, auf die sich Bund und Länder in einer gemeinsamen Projektgruppe verständigt haben. Dieser ist als „Verschlusssache“ eingestuft und somit nicht öffentlich einsehbar. Die Innenverwaltungen der Länder und das BKA lehnen bislang ab, diese Einstufung zurückzunehmen. In Berlin besteht darüber hinaus eine vierseitige Ergänzung zu diesem Leitfaden. Anträge nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz auf Übermittlung dieses Leitfadens wies der Polizeipräsident mit der Begründung zurück „das Bekanntwerden der Hinweise zur Vergabe [könne] dem Wohle eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Allgemeinwohls führen.“

Literatur

  • Abgeordnetenhaus Berlin, Schriftliche Anfrage „Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW)“ der PIRATEN und Antwort des Senats, Drucksache 17/14376 vom 11. August 2014,
  • Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Schriftliche Kleine Anfrage „Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW)“ von DIE LINKE und Antwort des Senats, Drucksache 20/13106 vom 26. September 2014,
  • Landtag von Baden-Württemberg, Kleine Anfrage „Nutzung personengebundener Hinweise“ von FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums, Drucksache 15/5841 vom 7. Oktober 2014

grundrechtereport 2015

Eine der Herausgeberinnen des Grundrechte-Reports, Sophie Rotino, schreibt in ihrem Beitrag „Keine schwarzen Schafe“ (S. 189–191) ebenfalls über die Reproduktion rassistischer und anderer Stereotypen im Zusammenhang mit der Polizei.

Laut BT-Drucksache 18/4317 (pdf) vom 17. März 2105 erfolgt eine Erfassung von Personen als „Gefährder“ derzeit in folgenden Dateien:

  • INPOL-Fall „Innere Sicherheit“,
  • BKA-Zentralstellendatei IntTE-Z (internationaler Terrorismus),
  • Personenliste BKA/ST32.

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4 Ergänzungen

  1. Gibt es so etwas wie ein Template in das man nur noch seine Daten eintragen muss um die über sich gespeicherten Daten zu erfahren?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.