Rechtlich unklar, politisch falsch: Zur Mannheimer Abmahnung der Nutzung gemeinfreier Bilder

Können in der Wikipedia als gemeinfrei markierte Bilder gefahrlos am eigenen Blog verwendet werden? Auch um diese Frage geht es in der laufenden Auseinandersetzung zwischen den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen und der Wikimedia Foundation sowie verschiedenen Nachnutzern. Zu letzteren zählten neben dem kommerziellen Internet-Radio detektor.fm auch die gemeinnützige Mitmach-Webseite für Kinder und Jugendliche „Musical & Co“.

Die Webseite von Musical & Co ist seit der Abmahnung durch die Stadt Mannheim offline und wird trotz Vergleich auf eine Zahlung von € 400,– bis auf weiteres nicht wieder online gehen. Stattdessen findet sich unter musical-co.net nur eine Schilderung des Sachverhalts sowie eine Begründung für die Abschaltung der Seite:

Warum Musical&Co abgeschaltet bleibt: Wir haben Angst. Wir sind extrem verunsichert.
Solange nicht geklärt ist, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden auch gemeinfrei sind, kann uns und allen anderen Internetseiten Betreibern jederzeit eine Abmahnung ins Haus flattern. Jedes strittige Bild kann um die 1000 Euro teuer werden. Das macht uns Angst.
Unsere Mitmach-Webseite für Kinder und Jugendliche war kostenlos und werbefrei. Wir haben sie 2010 mit einer Förderung von EIN NETZ FÜR KINDER aufbauen können. Seit 2013 haben wir alles selber finanziert und keine Einnahmen gehabt. Kinder und Jugendliche konnten als junge Reporter Musiktheaterveranstaltungen besuchen und darüber berichten. Junge, neue Musicals konnten sich vorstellen. Erwachsene Experten schieben Wissenswertes und Interessantes für ein junges, musikinteressiertes Publikum. Wir haben das alles gerne ohne Honorar unterstützt und auch die Fixkosten getragen. Was wir nicht tragen können ist das Risiko, dass jeder Fehler – oder auch nur vermeintliche Fehler – in die Hunderte bzw. Tausende geht.

Lehren aus der Abmahnung von Musical&Co

Das Beispiel Musical&Co ist in mehrfacher Hinsicht instruktiv. Erstens macht es deutlich, wie verfehlt der Einsatz von Abmahnungs- und Klagsinstrumenten in einem urheberrechtlich strittigen Fall durch eine öffentliche Körperschaft war und ist. Das Ausmaß der Abmahnwelle ist noch immer nicht völlig klar und betroffen sind keineswegs nur kommerzielle Nutzer, wie der Fall Musical&Co belegt. Das Ende des Verfahrens im Vergleichswege dokumentiert dabei, dass auch in derartigen Fällen und entgegen öffentlicher Ankündigungen die Abmahnung keineswegs zurückgenommen wurde.

Zweitens zeigt Musical&Co, dass es eben durchaus Bedarf nach und Nutzung von digitalisierten, gemeinfreien Werken gibt. Denn gerade für gemeinnützige Projekte ist Rechteklärung auf Grund knapper Ressourcen keine Option, kommen entweder gemeinfreie bzw. offen lizenzierte Werke zum Einsatz oder eben gar keine Werke. Selbst wenn also durch rigide Durchsetzung vermeintlicher Lichtbildrechte an digitalisiert-gemeinfreien Werken Einkünfte erzielt werden könnten, aus Perspektive eines öffentlichen Trägers gälte es diese gegen den (wohl ungleich größeren) Verlust an Nutzungsmöglichkeiten für gemeinnützige und private Zwecke abzuwägen.

Drittens, und das ist besonders absurd, gibt es im konkreten Fall jenseits der Anwälte überhaupt nur Verlierer. Denn nicht nur für Musical&Co war das Verfahren kostspielig, die erzielte Vergleichssumme reicht nicht einmal zur Deckung der Anwaltskosten auf Seiten der Stadt Mannheim. Die Klage war also für beide Streitparteien ein Verlustgeschäft.

Amtsgericht Nürnberg entscheidet gegen Stadt Mannheim

Wenn schon prinzipielle Überlegungen die Reiss-Engelhorn-Museen bzw. die Stadt Mannheim nicht von ihrem Abmahnkurs abbringen, dann aber vielleicht doch die Gerichte. Die Kanzlei Hoesmann berichtete vergangene Woche von einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Az.:32 C 4607/15), die eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung der Werke klar verneinte. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Obwohl es sich bei dem abfotografierten Gemälde um ein gemeinfreies Werk handelt, ist es dabei letztlich dem betrachtenden Publikum nicht möglich, trotz der Wertungen der Gemeinfreiheit das genannte Gemälde im Wege von Fotografien zu nutzen bzw. zu eigenen Zwecken unentgeltlich wieder zugeben. Im Endeffekt werden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren umgangen.

screenshot-kategorie-REM-bilder-rechtsstreitAuch wenn es keine offizielle Auskunft über die Anzahl der im Auftrag der Reiss-Engelhorn-Museen abgemahnten Nachnutzer der Bilder gibt, dokumentiert die Vielzahl und Wahllosigkeit der mittlerweile bekannten Fälle den Massencharakter der Abmahnung. In Wikimedia Commons gibt es bereits eine eigene Kategorie für jene Bilder, die Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Reiss-Engelhorn-Museen sind und für deren Nutzung außerhalb von Wikimedia Commons eine Abmahnung droht.

Stellungnahme der Reiss-Engelhorn-Museen

Immer länger wird inzwischen auch die offizielle Presseerklärung der Reiss-Engelhorn-Museen (PDF). Neben einer allgemeinen Erläuterung und Rechtfertigung für die Vorgehensweise finden sich darin mittlerweile auch eine FAQ sowie eine „Stellungnahme zur Medienresonanz“, die penibel Kritikpunkte auflistet und zu entkräften sucht. Ein Versuch, der letztlich scheitert:

  • Kunst als öffentliches Gut:

    „Es geht hier aber nicht darum, dass wir Kulturgüter der Allgemeinheit vorenthalten wollen. Es geht hier allein darum, dass wir bei der Frage, wer die von uns mit öffentlichen Geldern erstellten Arbeitsergebnisse auf welche Weise nutzt, für uns ein Mitspracherecht beanspruchen.“

    Tatsächlich führt die Kombination aus Fotografieverbot im Museum und Nutzungseinschränkung – nicht mehr und nicht wenig ist ein „Mitspracherecht“ – aber genau dazu: gemeinfreie Werke werden der Allgemeinheit vorenthalten.

  • Steuergelder:

    „Gerade weil das Fertigen der Fotografie mit Steuergeldern finanziert wurde und die Kulturetats immer knapper werden, verlangen wir für gewerbliche oder kommerzielle Nutzungen moderate Gebühren.“

    Abgesehen davon, dass mit Musical&Co sowie dem gemeinnützigen Wikimedia e.V. keine profitorientierten Nutzer von Abmahnungen betroffen waren, bleibt die Frage, ob die Einnahmen durch kommerzielle Nutzung die dafür erforderliche Einschränkung der Nutzbarkeit rechtfertigen können. In Wirklichkeit ist es so, dass es erst durch die Sichtbarkeit der Werke in Wikipedia überhaupt zu vielfältiger, kommerzieller wie nicht-kommerzieller Nutzung kommt und dadurch gesellschaftlicher Mehrwert entsteht.

  • Geldmacherei/Abzockerei

    Wir verdienen mit den Abmahnungen kein Geld.

    Dieser Punkt ist der Treppenwitz der Geschichte und belegt noch einmal von Seiten der Reiss-Engelhorn-Museen selbst, dass die Vorgehensweise nur Verlierer produziert.

  • Wikipedia sei gemeinnützig

    Es geht uns nicht darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir mit deren Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären.

    Es mag sein, dass eine Schädigung von Wikipedia nicht intendiert war, sie ist aber das Ergebnis. Die Vorgehensweise untergräbt das Vertrauen in die Nachnutzung von in der Wikipedia als gemeinfrei gelisteten Werken ganz grundsätzlich. Und das, obwohl Wikipedia sehr rigide in der Einhaltung urheberrechtlicher Regelungen ist.

  • Wert der Fotografie

    Gerade der Aufwand, ein zweidimensionales Gemälde zu fotografieren, ist nicht zu unterschätzen.

    Dieser Punkt ist richtig. Professionelle Digitalisierung gemeinfreier Werke ist im öffentlichen Interesse, aber nicht zum Nulltarif zu haben. Was für ein Glück, dass es öffentlich finanzierte Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive gibt, die sich darum kümmern und das Ergebnis dann zum Nutzen aller im Internet bereit stellen.

Fazit

Völlig unabhängig von der noch durch die Gerichte zu klärenden urheberrechtlichen Frage, ob die Abmahnungen der Reiss-Engelhorn-Museen rechtmäßig waren, lässt sich die Frage nach der politischen Legitimität der Vorgehensweise klar und eindeutig beantworten: die Vorgehensweise ist falsch und als solche auch im Widerspruch zu diesbezüglichen politischen Willensbekundungen. Im vom EU-Parlament im Sommer diesen Jahres mit großer Mehrheit verabschiedeten Bericht zum EU-Urheberrecht findet sich unter Punkt 31 folgende Passage:

[Das Europäische Parlament] fordert die Kommission auf, gemeinfreie Werke wirksam zu schützen, die definitionsgemäß nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, klarzustellen, dass ein Werk, das einmal gemeinfrei war, auch nach einer etwaigen Digitalisierung des Werkes, durch die kein neues, umgewandeltes Werk entsteht, gemeinfrei bleibt;

Selbst wenn die Reiss-Engelhorn-Museen diese Ansicht nicht teilen, so bleibt dennoch die Frage, warum mit dem Auspacken der Abmahnkeule nicht zumindest auf die Klärung der rechtlichen Grundsatzfrage gewartet wurde.

17 Ergänzungen

  1. Es geht noch irrer.
    Da gibt es es jemanden, der mal eine Statue eines Keltenfürsten am Glauberg unprofessionell fotografiert hat. Die „Urheberrechte“ des Bildhauers wären seit 2.500 Jahren ausgelaufen. Für das unter halbgarer CC-Lizenz verbreitete Knipsbild stellt der Knipser üppige Honorarforderungen, wenn bei Nutzung der Namen und die Lizenz nicht genannt werden.
    Was ich nicht verstehe: Wikimedia unterstützt solche parasitären Geschäftsmodelle, indem die Werke solcher Lizenzfallesteller unkritisch – und in den Artikeln unmarkiert! – weiter verbreitet .
    Wenn sich Wikimedia glaubwürdig in der Opferrolle sieht, dann sollten Lichtbilder entweder nur unter einer total freien Lizenz verbreitet werden oder man sollte solche Fotografen aus der Community rausschmeißen.

    1. Lieber Markus,
      einfach mal das Nürnberger Urteil genau lesen: Da geht es um die technisch möglicherweise aufwendige Reproduktion zweidimensionaler gemeinfreier Kunstwerke. Dadurch entsteht nach Auffassung des Gerichts offensichtlich kein neues, durch eigene schöpferische Leistung gekennzeichnetes Werk. Dies ist bei der Gestaltung eines Fotos von einem dreidimensionalen Objekt nach gängiger Auffassung bislang durchaus anders. Die Schwelle, ab wann ein Foto als Schöpfung gilt und mithin urheberrechtlich geschützt ist, liegt in Deutschland recht niedrig. Das mag man blöd finden und ändern wollen – aber daß Wikimedia und die dort erlaubten freien Lizenzen Abmahnfallen unterstützen oder gar fördern würden, wird auch durch deine ständigen Wiederholungen nicht wahrer.

    2. Lieber Markus Kompa,

      erstens geht es im Artikel um einen völlig anderen Kontext. Dein thematisches Hijacking durch den ersten Kommentar ist also schon mal daneben. Zweitens stellst du den generellen Sachverhalt falsch dar.

      Die verwendete CC-Lizenz auf Wikipedia kann nicht „halbgar“ sein, sondern sie ist klar definiert. Die Nutzungsregeln der Lizenzen sind auf jeder Artikelseite der Wikipedia zu finden und mit einem klaren Hinweis zur Nutzung der im Text eingebundenen Medien versehen. Auf der Wikimedia Commons-Seite sind die Lizenzen sogar groß und fett platziert, damit es keiner übersehen kann.

      Creative Commons-Lizenzen verlangen nicht viel vom Nutzer. Namensnennung und Lizenznennung – sehr viel einfacher kann man es einem Nachnutzer kaum machen, wenn man gleichzeitig dem durch CC gesicherten Respekt gegenüber dem Urheber eine Bedeutung zugesteht. Es ist also völlig zulässig, dass man bei einem Verstoss gegen diese sehr einfachen Regeln zu Honorarzahlungen aufgefordert wird.

      Inwieweit die von dir erwähnten Fotos eine eigene Schöpfungshöhe darstellen und entsprechend berechtigt unter einer CC-Lizenz stehen anstatt auch als gemeinfrei gekennzeichnet zu werden, kann ich nicht beurteilen, da du uns keinen Link auf die Fotos gegeben hast.

      Deine Behauptung, Wikimedia unterstütze solche parasitären Geschäftsmodelle, ist also eine dreiste Lüge. Auch die Bezeichnung „Lizenzfallensteller“ ist eine hetzende Bemerkung, für die es keinerlei Anlass oder Berechtigung gibt. Ich würde dich bitten, in Zukunft mit solcher Rufschädigung gegenüber Wikipedia aufzuhören – außer du kannst sachlich einen echten Missbrauch nachweisen.

      Mit freundlichen Grüssen

      Jens Best

      1. Die cc verlangt nicht einmal eine Namensnennung, jedenfalls nicht in der Nähe des Bildes. Dies einfordernde Bildautoren, welche dies bei ihren Bildern vermerkten, wurde schlicht der Gashahn abgedreht (Bildlöschung, Benutzersperre)

  2. Ich bin beileibe kein Fan von strengem Urheberrecht und sehe das Legitimitätsproblem bei der Digitalisierung gemeinfreier Werke genauso, ebenso die verbreitete Praxis von Bibliotheken und Archiven, auf ihren „Schätzen“ sitzen zu bleiben und sie vor der Allgemeinheit zu verstecken. Aber:

    Sämtliche Berichterstattung über diesen Fall greift leider viel zu kurz. Das eigentliche Rechtsproblem ist ja die Frage nach der Reichweite des Lichtbildschutzes nach § 72 UrhG. Dort hat sich der Gesetzgeber nun einmal leider (und ist damit auch in Europa in der Minderheit) dazu entschieden, allein die technische Leistung der Erstellung eines Fotos mit einem Schutzrecht zu versehen. Nach noch h.M. ist das Abfotografieren alter Gemälde ein Fall des § 72 UrhG. Es wäre daher wohl nötig, die Norm teleologisch zu reduzieren, d.h. nicht anzuwenden, wenn dadurch die Gemeinfreiheit unterlaufen wird. Dies scheint wohl auch eine der Argumentationslinien des AG Nürnberg gewesen zu sein. (Bei Interesse: Stang, Das Urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, S. 183 ff. bietet hier gute Argumente).

    Die Argumentation des Museums ist daher auf der Basis des geschriebenen Rechts durchaus nachvollziehbar, wenn auch natürlich moralisch zu tiefst fragwürdig.

    Gefragt wäre hier daher eigentlich – mal wieder – der Gesetzgeber..

    1. Der Gesetzgeber @fidel .. ja, nur: wie viel Anwälte sitzen im Parlament und wie viele stehen auf der gestern (?) veröffentlichten CDU-Lobby-Liste? In deren Sinn wäre es sicher nicht, wenn z.B. vor einer kostenpflichtigen Abmahnung eine kostenlose Verwarnung erfolgen müsste.

      Das Statement von „Musical&Co“ erinnert mich an den Hinweis, den ich vor etlichen Jahren mal auf die Startseite einer Freundin setzten musste, die einen kleinen Nebenerwerbs-Webshop betrieb. Sie hat den Shop auch irgendwann auch geschlossen, weil die ständigen Abmahn- und Anwaltskosten fast den gesamten Ertrag aufgefressen haben.

  3. Auch hier zwei Auszüge aus Beiträgen, die ich immer wieder gern poste:

    Z. B. bei Irights.info:
    Schmunzelkunst am 17. September, 2015 um 19:36
    Allein der Umstand, dass innerhalb eines Reproduktionsvorgangs an irgendeiner Stelle eine Kamera als Kopiergerät verwendet wird, rechtfertigt keinen 50 Jahre langen Leistungsschutz. Auch den Einwand, das ist bei Reproduktionen von Ölgemälden anders, weil die ja wegen der Pinselstriche quasi dreidimensionale Vorlagen sind, möchte ich nicht gelten lassen. Das hieße ja, Reprofotos von Ölgemälden können den Schutz genießen, Reproduktionen von Aquarellen, Zeichnungen und Fotos aber nicht. Ich glaub, das wird am Ende nicht das Ergebnis des Rechtstreits sein.

    Oder bei rechtambild.de:
    Schmunzelkunst 25. November 2015
    Originär ist das hier das Zauberwort, nicht zu verwechseln mit originell, (was im Urheberrecht eher stört :-)). Viele Kommentatoren sagen, dass der Leistungsschutz gem. § 72 UrhG greift, wenn mit der Kamera ein neues orignäres Urbild hergestellt wird, nicht aber wenn die Kamera nur als Gerät eingesetzt wird, um ein vorhandenes Bild zu kopieren. Die Grenze für diesen Leistungsschutz bei der (nicht mehr schutzfähigen) Kopierfotografie zu ziehen, ist meines Erachtens eine sehr vernünftige Vorgehensweise. Dies ist klar, rechtssicher und in keiner Weise ungerecht. Der Kopierfotograf muss ja nicht kostenlos arbeiten. Er kann den fehlenden Leistungsschutz wie jeder andere Handwerker – z. B. ein Tischler, der ein Möbel nach einer Vorlage fertigt – in seiner Preiskalkulation berücksichtigen.

  4. Danke für die strukturierte und umfassende Aufarbeitung des Falles. Die besondere Ironie/Idiotie ist, dass gerade jene Kräfte, die sich gerne als Anhänger einer liberalen Gesellschaft inszenieren, diese Perversionen des Rechts durch Verhinderung eines Urheberrechts, das der Lebensrealität im digitalen Alltag genüge tut, im Wege stehen.

  5. Das, was da ebenso angesprochen werden sollte, ist das Fotografieverbot in öffentlich finanzierten Einrichtungen oder sagen wir mal allgemeiner Zurschausteller von gemeinfreien Werken, die das irgendwie Publikum präsentieren.
    Das sollte meiner Meinung nach wirksam verhindert werden.
    Die Aufgabe eines (zumindest öffentlich finanzierten) Museums ist das Zugänglichmachen von Werken, nicht etwa, damit Geld zu erwirtschaften. Freie Kopien gemeinfreier Werke und das Nicht-Verbot der Fotografie erfüllen diesen Zweck, Fotografieverbote, Klagen und Abmahnungen laufen diesem zweck zuwieder. Es findet hier also eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel statt, die meiner Meinung nach geahndet gehört. Und zwar nicht an die Instanz (dann zahlt es ja der Steuerzahler), sondern an den Entscheider, der das verbockt hat.

    1. Öffentlich finanziert. Schön. Nur die Seiten die das alles kommerziell verwursteln, z.B. Google, spenden zwar ihrer Cash Cow Wikipedia ein paar Millionen, lassen aber die Gemeinschaft, sprich die Kommunen, welche die Museen finanzieren, im Regen stehen.

  6. Dieser Auszug aus der Wikipedia findet sich sinngemäß auf fast allen thematisch ähnlichen Seiten. Googlet einfach nach Urheberrecht und Reproduktion:
    „Urheberrechtlich nicht geschützte Bilder
    Bilder oder Filme, die nicht die Definitionen von § 2 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 UrhG erfüllen, genießen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie sind „gemeinfrei“, gehören also zum „freien Allgemeingut“. Hierunter fallen insbesondere unabhängig von der dabei verwendeten Technik (beispielsweise Fotokopierer, Scanner, Repro-Kamera) Reproduktionen von einer zweidimensionalen Bild- oder Textvorlage (s. u. Zweidimensionale Vorlagen), sofern sie mit dem Ziel einer größtmöglichen Übereinstimmung mit dem Original erzeugt wurden.“
    aus WIKIPEDIA

  7. „… dass mit Musical&Co sowie dem gemeinnützigen Wikimedia e.V. keine profitorientierten Nutzer …“

    Bei Wikimedia e.V. tummeln sich nicht die Nutzer von Bildern. Dort finden sich in erster Linie Ersteller von Bildern. Diese Bilder werden dann, mit Namensnennung usw., vor allem auch in profitorientierten Zusammenhängen verwendet. Aber auch Bilderersteller können profitieren. Das Weglassen der Namensnennung kann man sich etwas oder ein wenig mehr kosten lassen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.