(Noch) Nicht-abgestimmter Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

stoeha-smallDie letzten Tage haben wir über einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung sowie des Haftungsprivilegs für Hostprovider berichtet, der zumindest Spiegel-Online vorlag. Wir haben jetzt einen Entwurf mit Stand vom 17.2.2015 zugespielt bekommen und da wir noch etwas Platz auf dem Server haben, veröffentlichen wir ihn gerne (PDF). Nicht abgestimmt ist zumindest noch §8, Absatz 5 im Telemediengesetz, der im Entwurf in eckigen Klammern steht:

[(5) Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]

Interessant ist der Entwurf vor allem wegen der Gesetzesbegründung. Hier wird klar erklärt, dass die Abmahnindustrie keinen großen Schaden nehmen dürfe.

Derzeit laufen Hotspot-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen (privaten) WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-Nutzers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob kommerzielle Betreiber von WLAN die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben – sehr häufig – aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.

Die Bundesregierung erklärt, dass die Neuregelung zu mehr Rechtssicherheit führen wird. Wir gehen beim Haftungsprivileg für Hostprivider genau vom Gegenteil aus:

Das Gesetz führt zu einer Präzisierung der bestehenden rechtlichen Regelung und schafft damit Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN. Daneben wird klargestellt, dass in bestimmten, im Gesetz genau beschriebenen Fällen bei Host-Providern von Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen ausgegangen werden kann. Beides führt zu mehr Rechtsklarheit. Im Falle von WLAN wird die Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum deutlich erhöht, im Falle der Host-Provider kann leichter gegen Anbieter, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, vorgegangen werden.

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