Morgen verhandelt das Bundesverfassungsgerichts über BKA-Gesetz und Online-Durchsuchung

Morgen verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe über Verfassungsbeschwerden gegen Bestimmungen des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung vom 31. Dezember 2008 (BGBl I S. 3083), mit denen dem Bundeskriminalamt Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus eingeräumt werden.

Aus unserer Redaktion sind gleich zwei Vertreter als Teil der insgesamt neun geladenen Sachverständigen dabei: Constanze Kurz wurde für den Chaos Computer Club vorgeladen, da wir zusätzlich als netzpolitik.org direkt angefragt wurden, schicken wir Ulf Buermeyer zusätzlich ins Rennen.

Ihre Stellungnahmen findet Ihr hier im Anschluss an die Verhandlung, dazu planen wir einen Netzpolitik-Podcast mit den beiden, wo sie dann mehr erzählen können.

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2 Ergänzungen

  1. Es geht um Terrorbekämpfung, richtig? Richtig.

    Wie könnte es gehen?

    Per Gesetz, Verordung, was auch immer sind den Beamten Vorschriften zu machen, an die sie sich halten können.

    Wie könnte das aussehen?

    Ein Beamter glaubt, einen Gefährder ausgemacht zu haben.

    Jetzt setzt er sich mit seinen Kollegen und Vorgesetzten zusammen und sie füllen ein Formular aus. In diesem Formular sind die Verdachtsmomente, Nachweise etc. aufzuführen, sowie die gewünschten Überwachungsmaßnahmen.

    Dieses Formular geht nun an einen spezialisierten Richter, der den Antrag prüft. Dieser Richter entscheidet dann, ob dem Antrag so stattgegeben wird, nicht stattgegeben wird, ob einzelne Überwachungsmaßnahmen herauszunehmen sind, oder hinzukommen.

    Dieser Entscheid gilt für 6 Monate.

    Nach 6 Monaten hat die Polizei/der Staatsanwalt wieder das Formular auszufüllen und dem Richter vorzulegen. Der entscheidet dann, ob die Maßnahmen für weitere 6 Monate verlängert werden, oder nicht, ob neue Maßnahmen durchzuführen sind, oder weniger.

    Sollte im Zuge der Überwachung dieser Person eine weitere Person „des Terrors“ verdächtig werden, wird auch für diese Person das Formular ausgefüllt und dem Richter zur Überprüfung vorgelegt.

    Sollte der Richter die Maßnahmen nicht mehr genehmigen, so ist die betroffene Person nach 2 Jahren (jedenfalls vor der Verjährung) über die Überwachung und die Gründe zu informieren.

    Über die Regeln, die überhaupt möglichen Maßnahmen (z.B. in der Wohnung) und weiteres hat unser Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.

  2. Terrorismus ist doch nur der Aufhänger, quasi das Entrée für überbordende Überwachungsmaßnahmen. Wenn es nicht so geheim wäre, dann würde ich wirklich mal gerne wissen, wer von diesen Maßnahmen betroffen war, und welche Taten demjenigen zur Last gelegt wurden. Der 1. Senat hat sich in seiner mündlichen Verhandlung durchaus skeptisch zu einigen Passagen des BKA-Gesetzes geäussert. Ich bin gespannt, wie das endgültige Urteil ausfällt.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.