Geplante Änderung des Hostprovider-Privilegs schafft Rechtsunsicherheit – nicht nur für Start-Ups

CC-BY-SA Jcawdneu

Am Freitag hatten wir bereits über die Pläne der Bundesregierung zur Verschlimmbesserung der Störerhaftung berichtet, die mit einer Neuregelung des §8 im Telemediengesetz passieren soll. Spiegel-Online liegt ein Entwurf für die Reform des Telemediengesetzes vor, wo es neben §8 noch um §10 geht, was aber wiederum eine ganz andere Debatte ist. Dort geht es um das sogenannte Hostprovider-Privileg und der Vorschlag einer Gesetzesänderung zielt auf Plattformen wie Kinox.to oder Megaupload ab. Sowiet so gut, das Problem ist nur, dass eine Änderung dieses Paraprafen massive Rechtsunsicherheit für andere Branchen bedeuten kann. Spiegel-Online zitiert leider nur paraphrasierend aus dem Gesetzesentwurf (wir hätten gerne Original-Formulierung):

Der Entwurf sieht vor, dass Paragraf 10 des Telemediengesetzes ein Absatz hinzugefügt wird, der die Haftungsbefreiung von Diensteanbietern unter bestimmten Umständen aufhebt. Schon jetzt haften Diensteanbieter, wenn sie wissen, dass über ihre Angebote Rechtswidriges getan wird. Der neue Absatz spezifiziert dies. Er führt dazu den Begriff des „besonders gefahrgeneigten Dienstes“ ein.

Der liege dann vor, wenn

„die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt“
„der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“ oder
„in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird“ oder
„keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“

Richtig neu sind nur diese Voraussetzungen:

„der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“ oder
„in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird“ oder

Rechtstechnisch ist noch interessant, dass nur zwei der insgesamt vier genannten Voraussetzungen vorliegen müssen – am Ende der Punkte 2 und 3 steht ein „oder“. Heißt also 1 UND (2 ODER 3 ODER 4). Ein „gefahrgeneigter Dienst“ könnte also recht schnell vorliegen, vor allem weil überhaupt nicht klar ist, ab wann er „die Gefahr der rechtsverletzenden Nutzung fördert“. Klar zielt man damit auf die Upload-Prämien von Filehostern ab, nur könnten die genauso gut eine legitime Werbemaßnahme darstellen. Hier werden also für eine zukunftsträchtige Branche (Cloud-Hosting) neue Rechtsunsicherheiten begründet, was tendenziell innovationsschädlich sein kann.

Am problematischsten ist die erste Voraussetzung (überwiegend rechtswidrige Speicherung). Es ist nicht klar, wie man das genau überprüfen will: Sollen die Hoster das selber machen und dann Auskunft geben? Reicht ein Anschwärzen durch Rechteinhaber? Oder kommt das Amt vorbei und scannt die Speicher? Woher sollten die Hoster auch wissen, dass bestimmtes Material illegal ist? Es könnte sich ja schlicht um Sicherheitskopien von rechtmäßig erworbenen Daten handeln. Müssen Hoster nun also permanent das Netz nach Links zu ihren Diensten auf Warez-Sites absuchen? Muss man die eigenen Nutzer stärker überwachen? Abgesehen davon könnte hier auch ein Konflikt mit Art. 15 E-Commerce-Richtlinie vorprogrammiert sein: danach darf u.a. Host-Providern keine Pflicht zur proaktiven Prüfung der hochgeladenen Daten auferlegt werden. Aber nur, wenn ein Hoster genau das tut, kann er wissen, ob überwiegend rechtswidriges Material bei ihm gespeichert wird.

Hier wird gegen Kinox.to geschossen, aber die große Gefahr ist, dass eine Neuregelung alle Plattformen für User-Generated-Content (Youtube, Dropbox, Wikipedia & Co) treffen könnte. Fakt ist: Die Lobby der Rechteinhaber lobbyiert seit Jahren für eine Änderung dieses Paragrafen und ist fast am Ziel.

Der Kollateralschaden entsteht vor allem durch Rechtsunsicherheit für alles mit User-Generated-Content, wo man nicht ausschließen kann, dass da auch urheberrechtlich geschützte Inhalte hochgeladen werden. Viele Startups werden sich freuen, wenn sie sich zukünftig vermehrt mit den Rechtsfolgen und Urheberrechts-Filtern beschäftigen dürfen, statt innovativ zu sein.

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4 Ergänzungen

  1. “die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt”
    Heist das, dass ich, wenn ich auf 50% meines Speichers einfach selber irgendetwas garantiert legales (also bsp. Aufnahme von meiner Zimmerpflanze, ganz oft wiederholt) speichern, dass ich mich dann nicht darum kümmern muss, was auf den anderen 50% sind?
    Ich also nie ein “besonders gefahrgeneigter Dienst” sein kann, da schon Punkt 1 nicht zutrifft?

    1. Genau das dachte ich mir auch schon ^^
      Man könnte sich auch einen Fundus an urheberrechtsfreien (oder wie das juristisch korrekt heißen mag) Katzenbildern anlegen, und daraus am laufenden Band zufällige Collagen generieren lassen.
      Oder man hinterlegt – für vermeintlich sinnvolle Zwecke – quasi „Farbmuster“: im RGB-System gibt es schließlich 16.777.216 verschiedene Farben, d.h. man kann mit geringstem Speicheraufwand 16.777.216^n (n := angestrebte Pixel-Zahl) _verschiedene_ Bilddateien (=> noch größere Rechtssicherheit) generieren lassen.

      Fazit: dieses Gesetz ist nicht nur aus netzpolitischer und wirtschaftlicher Perspektive eine Schnapsidee…

  2. Deutschland ein Startup ? Bei der hiesigen Bürrokratie würde man ohnehin nicht weit kommen, von der schlechten Politischen Vorraussetzungen mal ganz zu schweigen.

    Wer irgendwas gründet ist gut beraten irgendne Briefkastenfirma dort aufzumachen wo die Sonne scheint und der Staat sich nicht einmischt, gibt ja genügend Länder wo sowas geht.

  3. “…der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert” Das Klingt für mich nach nem Shared-Hoster Gesetz, welches die Auszahlung von Downloads als Förderung rechtsverletztender Nutzung einstuft.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.