Der Generalbundesanwalt und die Akteneinsicht

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Es stellen sich einige juristische Fragen, die sich an die heute erfolgte Einstellung des Verfahren wegen Landesverrats anschließen. Sie betreffen die uns bisher verweigerte Akteneinsicht und die damit verbundene Rechtslage.

Die Anwälte von Markus und Andre haben heute nochmals Akteneinsicht beantragt. Das Akteneinsichtsrecht soll die lückenlose Information über die Erkenntnisse ermöglichen, die im Ermittlungsverfahren angefallen sind. Der einschlägige Paragraph 147 Abs. 1 StPO lautet:

Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Wir haben Nikolaos Gazeas, Strafrechtsexperte an der Universität zu Köln, der sich bereits zu den technischen Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Ermittlung geäußert hat, um seine Einschätzung gebeten. Er kommt zu dem klaren Ergebnis, dass der Generalbundesanwalt die Akteneinsicht nicht verwehren darf und erklärt die Gründe:

Den nunmehr ehemals Beschuldigten kann eine Einsicht in die Ermittlungsakten über ihre Anwälte nicht mehr verwehrt werden. Das Akteneinsichtsrecht ist eines der zentralsten und wichtigsten Rechte eines Beschuldigten.

Das gelte selbstverständlich auch im vorliegenden Fall, betont Gazeas. Er verweist auf den Paragraph 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung, in dem es insoweit unzweideutig heißt,

[…] der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht […] im Falle einer Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie sämtliche amtlich verwahrte Beweisstücke einzusehen.

Das Gutachten, das das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgearbeitet hat, mag zwar Verschlusssache sein, aber auch aus Gründen der Geheimhaltung darf die Akteneinsicht grundsätzlich nicht verwehrt werden, erklärt der Kölner Strafrechtsexperte:

Die Beschuldigtenrechte gehen der Geheimhaltung vor.

Wenn die Akteneinsicht mit dem Hinweis auf das in den Akten enthaltene Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz, das als Verschlusssache „vertraulich“ eingestuft sein soll, verweigert wird, sei dies unzulässig:

Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes und Vertraulichkeitsbitten sind strafprozessual unbeachtlich. Das ist einhellige Rechtsprechung. Wenn das Gutachten des Verfassungsschutzes aus der Akteneinsicht ausgenommen werden soll, muss das Bundesamt für Verfassungsschutz als sein Verfasser eine so genannte Sperrerklärung nach Paragraph 96 der Strafprozessordnung erwirken. Zuständig für den Erlass einer solchen Erklärung wäre das Bundesinnenministerium als dem Verfassungsschutz vorgesetzte Behörde. Erst dann dürfte das Gutachten – aber auch nur dieses – aus der Akteneinsicht herausgenommen werden.

Gegen diese Sperrerklärung könnten Markus und Andre allerdings gerichtlich vorgehen. Das Gesetz sieht in diesem Fall neben der immer möglichen Dienstaufsichtsbeschwerde eine Beschwerdemöglichkeit beim Gericht vor. Dies wäre hier der Bundesgerichtshof. Die Erfolgsaussichten werden natürlich mit unseren Anwälten beraten.

Eine solche Sperrerklärung muss aber vor allem vorhanden sein, betont Strafrechtsexperte Gazeas:

Es ist rechtlich unzulässig, zum jetzigen Zeitpunkt die Akteneinsicht unter bloßen Hinweis auf die Vertraulichkeit des Gutachtens insgesamt zu verweigern, wenn keine Sperrerklärung vorliegt.

Die Frage wird also sein, wie lange die Akteneinsicht nun noch hinausgezögert werden kann.

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38 Ergänzungen

  1. Dran bleiben, Jungs!
    Gratuliere zum ersten Teilerfolg, der ein klares Signal in Richtung Pressefreiheit sendet.

  2. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens muss dem Verteidiger in entsprechender Anwendung von § 147 StPO auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden (KK-Laufhütte, § 147 StPO Rn. 15). Dafür braucht der Verteidiger ein besonderes Interesse nicht darzulegen; das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Staatsanwaltschaft bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen kann. Mit der Einstellung ist kein Strafklageverbrauch vebunden. Die Verjährung beträgt ab Veröffentlichung der Dokumente ein Jahr (§ 22 Berliner Pressegesetz)

  3. So typisch deutscher Rechtsverdreherstaat – was nicht passt, wird passend gemacht, zumindest dem Anschein nach. Was wird denn heutzutage nicht mehr als Geheim-/Verschlusssache deklariert, allein dem Zwecke dienlich es mündigen Bürgern vorzuenthalten? Würde nur noch der Verweis darauf fehlen, dass man uns damit „nicht belasten möchte“. ;-)

    Es erweckt sich bei mir im Verlauf der letzten Jahre immer mehr der Eindruck der Machtelite, obwohl ich eigentlich politisch gar nicht soweit links stehe. Es geht kaum einem dort oben darum das Volk zu vertreten (wie man in der Schule noch brav erklärt bekam – es gibt aber sicherlich auch ein paar Ausnahmen), sondern viele halten sich für unersetzbar, einzigartig, klammern an ihrer Machtposition und es wird alles unternommen, dass diese nach Möglikchkeit vom Volk erst gar nicht untergraben werden kann.

    Treibt man den Vertretergedanken weiter, wäre bspw. ein so extremer Polizeischutz auf Steuerzahlerkosten wie er praktiziert wird für Politiker überhaupt nicht notwendig, da sie als zumeist indirekt gewählte Vertreter sogar beliebig austauschbar sein müssten. Evtl. sollten die Damen und Herren zukünftig sogar aus Ihrem Privatsäckel für die Schutzmaßnahmen aufkommen, alle anderen Stars und Sternchen tun dies doch auch. XD

  4. Als Spender fände ich es, wenn überhaupt Erfolgsaussichten bestehen gut, wenn ihr euch die Akteneinsicht erklagt. Das Budget dürfte ja zusammengekommen sein, und wenn ihr gewinnt, bekommt ihr vermutlich die Prozesskosten zurück. Ich fände es traurig wenn das BfV mit seiner Sperrtaktik Erfolg hätte.

  5. Eine „Sperrerklärung“ wäre insofern ziemlicher Mist, denn deren Rechtmäßigkeit kann nur in einem Geheimverfahren (in-camera) gerichtlich überprüft werden. Allerdings muss das BMI in der Erklärung detailliert darlegen, warum welche Information auch jetzt noch geheimhaltungsbedürftig ist. Das dürfte in weiten Teilen schwer fallen …

    1. Zumal es sich hier ja lediglich um ein „Gutachten“ handelt,
      das IMHO auch in der Öffentlickeit bestand haben sollte,
      will man sich nicht dem Verdacht der „Gefälligkeit“ aussetzen.

  6. Weil ich auf Eurer Seite keine Mail-Adresse gefunden habe, möchte ich Euch hier fragen, ob ich Eure Reaktionen auf die Einstellung Eurer Verfolgung in die nächste NRhZ-Ausgae stellen darf.
    Ich habe da ja auch aktuell über deren Anfang berichtet, wie Ihr vielleicht wißt.
    Solidarische Grüße,
    Peter Kleinert

      1. …oder einfach auf den Autorennamen klicken (in groß&blau unterm Artikel), da ist meistens die Mailadresse vom Autor verlinkt.

  7. Die werden es solange hinauszögern, bis alles „verschwunden“ ist, oder man genügend Zeit zum „Überarbeiten“ hatte … Genau so funktioniert doch unser hochgelobter Rechtstaat. Und dann wird die Wundertüte ausgepackt, warum die Bürger so staatskritisch, wahlfaul, behördenfeindlich sind … tsss

    Übrigens:
    Zitat: „Das Gutachten, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgearbeitet hat, …“ – nicht DASS sondern DAS, denn man könnte auch WELCHES schreiben … Kann ja mal passieren, aber fangt nicht auch noch an, „Haken“ und „Hacken“ zu verwechseln ;)

  8. Könntet Ihr nicht nen Eilantrag auf Akteneinsicht stellen? Schließlich besteht hier die Gefahr der Strafvereitelung.
    Das müsste man halt evtl mit einer Anzeige wegen „falscher Verdächtigung“ (§164 StGB) verbinden, aber ganz unplausibel ist das hier nicht:

    (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

    http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html

    Falls die Dokumente erst nach Erstellung der Anzeige von „vertraulich“ auf „geheim“ hochgestuft wurden, wäre das imo ein Paradebeispiel für die Anwendung dieses Paragraphen, v.A. da Alles dokumentiert ist.

    1. Ich habe die Anzeigen hier gesehen. Die sind zwischen den Zeilen eindeutig, auch durch den Adressaten der Anzeige, aber eben nur da. Das reicht nicht für § 164 StGB. Bei Range könnte es für § 344 StGB vielleicht reichen, ich denke aber, dass das Gutachten nur aus diesem Grund in Auftrag gegeben wurde, um den Vorsatz dort zu versenken („wenn selbst ein externer Gutachter das als § 94 StGB wertet, warum sollte ich das nicht auch tun“).

      1. Würde nicht 164/ 2 greifen? Schließlich ist die Anzeige nicht die einzige öffentliche Äußerung des GBA- und wenn er Kenntnis hatte dass die Dox nachträglich „hochgestuft“ wurden, d.h. zum Zeitpunkt der (angeblichen) Tat gar nicht geheim waren, wirds eng.
        Außerdem könnte man hier auch das LKA anzeigen- irgendwer muss mit den falschen Verdächtigungen ja begonnen haben.
        Ob die Richter einem Angeklagten glauben, wenn er ein von ihm selbst beauftragtes und bezahltes „externes“ Gutachten beibringt, würde ich stark bezweifeln. So … Berlusconi sind wir hier dann doch noch nicht. Schließlich hat das Gericht ja eigene Gutachter, die wenigstens halbwegs unabhängig sind.

      2. nur dass er die förmlichen Ermittlungen lange vor dem externen Gutachten eingeleitet hat, obwohl er laut eigener Aussage nicht mal über das nötige Können verfügt festzustellen, ob es sich überhaupt um ein Geheimnis nach § soundso handelt.

      3. Für den Stil-Bonus: Gebt eine Anzeige wegen falscher Verdächtigungen gegen Unbekannt ab, mit den entsprechenden Namen, falsch geschrieben, im Begleitschreiben.

    2. Sehe ich auch so, und das Schlupfloch „wider besseres Wissen“ dürfte den aufs E-Verfahren versessen Gewesenen evtl. wenig nützen. Ab einer Chefposition im Apparat hat man die Rechtslage incl. „Cicero“_ Urteil des BVerfG zu kennen, und Naiv stellen ist allzu fadenscheinig. Ich wünsche Euch die tüchtigsten Anwälte wo gibt

  9. Vier Stunden nachdem dieser Artikel erschienen ist, fordert die Axel-Springer-Qualitätspresse „Welt“:

    Für ihn sei der Fall damit aber nicht abgeschlossen, er verlange weitere Aufklärung: „Wir fordern Transparenz darüber, ob wir im Zuge der Ermittlungen Opfer von Überwachungsmaßnahmen geworden sind“, sagte Markus Beckedahl.

    Nun ja, diese Transparenz muss er nicht fordern. Er kann einfach Einsicht in die Akten nehmen. Dieses Recht hat jeder Beschuldigte, wenn ein Verfahren nach Paragraf 170 II der Strafprozessordnung eingestellt wurde. Er muss dafür nur einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Hach ja, Mediendeutschland.

  10. Welche Behörde/n haben wohl besonderes (spezielles) Interesse daran, kritische oder entlarvende wie dennoch objektive Beiträge mit allen (legalen?) Mitteln versuchen zu „unterbinden“, die beispielsweise bei INTERNETPRESSE CALAMEO seit vielen Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden?

    1. Vorsicht, auf Google wird dieser Trittbrettfahrer schon in einem Atemzug mit diesem Artikel genannt.

      1. Jürgen Aulbach 10. Aug 2015 @ 22:36

        Und wovor sollte ich jetzt Deiner Meinung nach Angst haben …???

    1. … und wenn Du schon mal hier bist:
      An dieser Stelle zunächst großes Dankeschön für Dein „naives“
      Ausharren, Deine Geduld und Deine Fragen in der BPK!!!

      Über den gleichen „Rat“ des Sprechers des BMJV war ich ebenfalls
      schon gestolpert, vermittelt er doch einen Eindruck von selbstverständlicher
      Leichtigkeit, mit der der Vorgang jetzt transparent nachvollziehbar wäre.
      Scheint aber leider doch nicht ganz so einfach zu sein ….

  11. „Es stellen sich einige juristische Fragen“ beginnt die Autorin, promovierte Informatikerin. – merkt Ihr eigentlich was? Auch das zitieren von juristischen Bewertungen befähigt die Autorin nicht automatisch, „juristischen Fragen“ auf den Grund zu gehen. Um so mehr als die zitierten Antworten des Juristen auch so klingen, wie aus dem Lehrbuch abgeschrieben „eines der zentralsten und wichtigsten Rechte eines Beschuldigten“. Im Zentrum tummeln sich die Rechte des Beschuldigten so sehr, dass sie sich gegenseitig verdrängen. Verdrängt wurde vor allem, dass der Sachverhalt der dafür vorgesehenen juristischen Klärung de fakto nicht mehr offen steht. Dafür können Sie nun schreiben was Sie wollen und keinen interessiert’s!

    1. Ach, ist das so, dass Informatiker (oder sonst was für Menschen, die keine Juristen sind) sich juristischen Fragen gar nicht nähern dürfen, nicht mal, wenn sie Juristen befragen, zumal solche, die eine besondere akademische Expertise auf diesem Gebiet haben?
      Manchmal klingen Antworten eben wie aus dem Lehrbuch, weil der Antwortende ein Lehrbuch drüber geschrieben hat.

      Was ist denn die faktische Kritik an den wiedergegebenen Aussagen? Enthält der Text keine Informationen, die dem Nicht-Juristen beim Verstehen der Materie behilflich sein können? Wenn es Sie nicht interessiert und Sie ohnehin schon alles wissen, warum lesen Sie es denn?

  12. In seinem utopischen Roman 1984 hat der britische Schriftsteller George Orwell einen totalitären Präventions- und Überwachungsstaat im Jahre 1984 prophezeit, man hat
    das ungute Gefühl, es hat sich einiges bereits eingestellt, was darin steht..
    Auch wer sich durch Anzeigen gegen eine vermeintliche Überwachung wehrt, wird
    amtlich abgewehrt oder zum Psychopathen abgestempelt, „DSL-Telefone können nicht
    abgehört werden“, ein hoher Polizeiuführer , das nur zum Thema NSA.
    Auch die Bundesanwaltschaft (ORA Schulte) lehnte „wegen Nichtzuständigkeit“ die
    Ermittlungen nun ab.. Der betroffene Mensch
    schreibt nun die Stichworte auf (Separatoren) ;bei denen es im Telefon klickt:

    zielorientiert
    GedachtReinlassen
    Ausschalten
    Kein Problem
    Reich
    Befragen
    Zögern
    Denkt sich was aus
    An der Zeit
    Endlich was tun!
    24 Stunden Zeit
    Elke
    Schummel
    Um diese Zeit
    Gegründet
    Ausbaldowert
    Schlangengrube
    „Vater ist gestorben“
    „Knast“
    „Kenne ich bereits“
    „Polizei“
    „Karte“
    „Liste“
    „Veranlagung“
    „Waffenfirma“
    „geht gerade so weiter“
    USB-Port
    Beste daraus machen
    .„hat zwei Adressen“
    .„sicherstellen“
    „wird schon“
    12.„Gartenhaus“

    Was würde Orwell dazu sagen?

    1. @ Rolo 12. Aug 2015 @ 10:21
      >“man hat das ungute Gefühl“
      Seit wann weißt Du, wie und was ich fühle???

      Wenn „man“ = „ich“ && „man“ != „du“ && „man“ != „andere“, dann
      könnte ich versuchen, es zu verstehen. Darüber haben wir uns
      vielleicht erst jetzt geeinigt, oder …?

      >“Was würde Orwell dazu sagen?“
      Keine Ahnung, dazu müßte ich ihn fragen können – allerdings war
      er schon tot, bevor ich geboren wurde …

      1. …. und für „meine“ Überwacher:
        „Der Frank“: Baujahr <= 1950

        Dann müßt ihr nicht aufwendig recherchieren, wann
        George Orwell gestorben ist – und ihr spart mir als
        SteuerzahlerIn damit sehr viel Geld … :-P

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.