Das Dilemma der Bewilligungskultur im Netz: Zoë Keating im Streit mit YouTube

Zoë Keating (Foto, Ausschnitt: Ed Schipul, CC BY-SA 2.0)

Zoë Keating ist eine US-amerikanische Cellistin und Komponistin. Auf ihrem Blog hat sie kürzlich gegen die vertraglichen Konditionen von YouTubes neuem Musik-Streamingdienst „Music Key“ protestiert. Konkret stößt sie sich, in einer Übersetzung der Kollegen bei iRights.info, an fünf Punkten:

  1. Ihr gesamter Katalog müsse zwingend in den Gratis- und Premiumvarianten von Youtubes neuem Musikdienst vertreten sein, auch bei Uploads von Dritten.
  2. Alle Lieder müssten Teil des Monetarisieungsprogramms werden.
  3. Alle neuen Lieder müssten zeitgleich zu anderen Plattformen auch über Youtube erhältlich sein.
  4. Alle Lieder müssten in hoher technischer Qualität verfügbar sein.
  5. Der Vertrag gelte für fünf Jahre.

Besondere Brisanz bekommt dieser Fall aber weniger wegen dieser Forderungen, sondern wegen des Druckmittels das YouTube einsetzt, um Keating zur Einwilligung zu bewegen. Keating zu Folge wäre eine Ablehnung des Angebots mit einer Sperre ihres YouTube-Channels samt Rauswurf aus YouTubes Monetarisierungsprogramm Content ID verbunden. Mit Hilfe des Content-ID-Algorithmus werden registrierte Rechteinhaber über Nutzung ihrer Inhalte durch Dritte informiert und sie können danach entscheiden, ob sie diese tolerieren, sperren oder monetarisieren möchten. Vor kurzem erst hatte YouTube die Transparenz von Content ID erhöht, indem bereits vorab eine Prüfung möglich ist, ob ein Musikstück im Katalog von Content ID registriert ist.

Erfahrungen mit Content ID

Keating verzeichnete auf ihrem Content-ID-Account laut eigenen Angaben im letzten Monat knapp 10.000 Videos mit rund 250.000 Aufrufen. Ihrer Meinung nach löst Content ID damit ein Rechteklärungsproblem (meine Übersetzung):

Es handelt sich bei den Videos um Tanzaufführungen, Dokumentationen, Präsentationen, Animationen, Kunstprojekte sowie Soundtracks zu Videos in denen Leute Dinge tun wie Skifahren, Gebärden, Kalligraphie oder einfach nur Videospiele spielen. […] In der Mehrzahl dieser Videos hätte der Produzent eigentlich eine Lizenz von mir einholen müssen aber ich denke viele Leute wissen das nicht. […] Ich habe einen Agenten der sich um die größeren Dinge kümmert aber es steckt einfach nicht genug Geld in diesen Nutzungen für ihn und er hätte nicht die Zeit alle Anfragen zu behandeln. Content ID fühlt sich wie ein sperriger Workaround an (die Benachrichtungen an die Video-Uploader sind ziemlich alarmistisch im Ton), aber es löst ein Problem.

Ein Verzicht auf Content ID wäre für Keating also mit Einbußen verbunden. Und während die Androhung einer Sperre des YouTube-Kanals von einem YouTube-Sprecher gegenüber Billboard dementiert wird, bestätigt derselbe Bericht die Verknüpfung von Content ID und dem neuen Musik-Streamingdienst „Music Key“. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dessen kostenpflichtiges Angebot auch über sämtliche kostenlosen Inhalte auf YouTube verfügt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass Content-ID und Streaming auf Einzelfallbasis verhandelt und abgeschlossen werden. Billboard zitiert in diesem Zusammenhang den Vertreter eines Indie-Labels, der von einem „langen und unangenehmen“ Verhandlungsprozess mit YouTube berichtet.

Was die Höhe der angebotenen finanziellen Vergütung betrifft gibt sich Keating bedeckt, betont aber vor allem ihren Wunsch nach Entscheidungssouveränität:

This is the important part: it is my decision to make.

An diesem Punkt offenbart sich das ganze Dilemma der herrschenden Bewilligungskultur im Netz: Formal stattet das Urheberrecht die Urheber mit enormer Machtfülle aus. Die meisten Nutzungsarten können im Einzelfall zu unterschiedlichen Konditionen erlaubt oder untersagt werden. Anbieter und Nutzer müssen bei Rechteinhabern im Einzelfall Bewilligungen einholen. Ausnahmen sind paradoxerweise nur Bereiche wie Webradio, in denen es analog-kollektive Rechteklärungspraktiken in die digitale Welt geschafft haben.

Sonderkonditionen und intransparente Tarife

In der Praxis ist es dabei nicht nur im Musikbereich so, dass die große Mehrheit der Kreativen die Rechte an ihren Werken exklusiv an Rechteverwerter (z.B. Labels, Verlage) überträgt. Doch nur eine winzig kleine Minderheit an Kreativen samt deren Verlagen verfügen über die Position, mit großen Plattformen wie YouTube, Amazon, Apple in Verhandlungen zu treten – von Augenhöhe ganz zu schweigen. Taylor Swift und ihr Major Label können es sich leisten – aus welchen Gründen auch immer – ihre Musik bei Spotify sperren zu lassen und bei YouTube Sonderkonditionen auszuhandeln (außerhalb Deutschlands sind ihre Werke dort nämlich verfügbar). Die große Mehrzahl an Kunstschaffenden und Labels kann das nicht. Gleichzeitig ist der Verhandlungsaufwand wegen der Vielzahl an Rechten und Rechtinhabern so groß, dass er sich nur für große Plattformen lohnt.

Im Ergebnis führt diese Situation zu intransparenten Vertragskonstruktionen, von denen die großen Plattformbetreiber und die großen Superstars profitieren. Die große Mehrheit der Kunstschaffenden steht jedoch schlechter da als im Falle von kollektiver Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften wie GEMA und GVL.

Fazit

Solange sich Kreative auf den Standpunkt stellen, dass sie die Einzelfallentscheidung gegenüber kollektiven Lösungen vorziehen – „it is my decision to make“ – wird genau das nicht passieren, was sich Keating am Ende ihres Blogeintrags wünscht:

Anyone starting up a new video service?

Ich fürchte, es gibt hier ein echtes Dilemma: entweder mehr kollektive Rechteklärung samt transparenten Tarifstrukturen, Kontrahierungspflicht, mehr Wettbewerb und etwas größerer Verhandlungsmacht für Kreative oder Bewilligungskultur samt intransparenter Einzallfalllizenzierung mit strukturellen Vorteilen von großen Plattformen und Superstars.

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22 Ergänzungen

  1. Nach EU Kartellrecht darf niemand, der in einem Markt eine dominierende Stellung inne hat (muss kein Monopol sein, so was wie 30% reicht auch schon) seine Marktmacht ausnutzen, um Kunden/Geschäftspartnern Vertragsklauseln aufzuzwingen.

    Dass Youtube eine dominierende Position im online-Streaming von Musik hat dürfte wohl relativ klar sein. Wenn Google hier versucht, die Leute mit offenem Druck zur Teilnahme an ihrem neuen Dienst zu zwingen, dann ist das ein Fall, der (meiner unqualifizierten Ansicht nach) mindestens ebenso sehr gegen das Kartellrecht verstößt wie es einst Microsoft mit dem Internet Explorer tat.

    Sich da durchzuklagen sollte ja ein leichtes sein.

    Oh….

    Nebenbei: Als jemand, der selbst gegenwartskulturelle Videos auf Youtube einstellt, bin ich langsam am Verzweifeln. Als Laie kann ich überhaupt nicht mehr beurteilen, ob die Dinge, die in den Nutzungsbedingungen stehen mich nicht dazu zwingen, gegen geltendes Urheberrecht zu verstoßen. Ich bin mir inzwischen fast sicher, dass _niemand_ in Deutschland die Monetarisierungsoption von Youtube aktivieren kann, ohne auf irgendeiner Ebene mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten.

    1. Das Problem solle man bei komplett selbst produzierten Videos nicht haben.
      Als „Remixer“ sieht das dank fehlender deutschen Fair-Use Regelung natürlich anders aus.

  2. Ausgerechnet die GEMA als den heilbringenden Hafen der kleinen Musiker darzustellen hat auch was, bevorteilt gerade diese doch die grossen Kuenstler und hat einen Alles-oder-nix-Anspruch.

    1. Erstens ist hier von einem echten Dilemma die Rede, d.h. es gibt keinen „heilbringenden Hafen“, und zweitens ist die Frage der Aufsicht, Struktur und Ausschüttungsverteilung von Verwertungsgesellschaften auch eine wichtige, allerdings eben eigene Frage.

  3. Habe ich das richtig verstanden?
    Youtube sagt endweder du unterschreibst unseren 5-Jahres-Vertrag,
    oder wir sperren deine Contend-ID und löschen alles was unter dieser ID jemals wieder hochgeladen wird? Das ist schon mehr als nur „evil“, das ist Bundeskartellamtswürdig.

  4. Vielen Dank für diesen Artikel. Genau wie beim Streit zwischen Taylor Swift und Spotify hat Herr Professor Dobusch (soweit ich erkennen kann: weltweit exklusiv) erkannt, worum es auch bei Keating / Google wirklich geht: Um die „Das Dilemma der Bewilligungskultur im Netz“.

    Es ist ja wirklich ein Skandal, dass eine dahergelaufene Cellospielerin selbst darüber entscheidet will, über welche Plattformen sie ihrer Musik veröffentlicht. Und Geld will sie auch noch damit verdienen! Wo kommen wir denn da hin, wenn dies Schule macht?

    Aber Dobusch hat nicht nur das Problem erkannt, er liefert auch gleich noch einen genialen Lösungsvorschlag: „kollektive Rechteklärung“ in Verbindung mit „Kontrahierungspflicht“.

    Richtig so! Wenn das Künstlerpack schon in den Genuss einer „kollektiven Rechteklärung“ kommt, dann muss natürlich sichergestellt sein, dass die Verhandlungsmacht gegenüber den armen Internetkonzernen, die ihre Plattformen schließlich kostenlos! zur Verfügung stellen, durch den Zwang zur Lizenzvergabe kastriert wird.

    Zur Sicherheit: Das war IRONIE!

    1. Immer mit der Ruhe, die Kontrahierungspflicht besteht auf Seiten der Verwertungsgesellschaften schon heute in den Bereichen, wo sie zuständig sind. Natürlich müssen Sie nicht Mitglied in einer solchen Verwertungsgesellschaft werden. Wenn sie es aber sind – und die meisten professionell Kunstschaffenden sind das mit guten Gründen – dann besteht von Seiten der Verwertungsgesellschaft eben Kontrahierungspflicht. Kontrahierungspflicht bedeutet übrigens nur, dass jeder Anbieter, der den von der Verwertungsgesellschaft festgelegten Tarif bezahlt, die Inhalte dann auch entsprechend nutzen darf.

      Ich verstehe die Wut in ihrem Beitrag überhaupt nicht. Nirgends habe ich mich despektierlich über Künstler und deren Anspruch auf Vergütung geäußert – ganz im Gegenteil. Ich finde es zutiefst unfair, wie sich Google verhält. Das ist ja mein Punkt. Ich versuche halt nicht nur zu kritisieren, sondern auch Lösungswege aufzuzeigen.

      1. „Ich verstehe die Wut in ihrem Beitrag überhaupt nicht.“

        Das ist die ganz normale Empörungshaltung, die jedem entgegen schlägt, der darauf aufmerksam macht, dass die Gesellschaft für die Sonderrechte, die sie Künstlern einräumt, neben den stets exzeptionellen Werken – die ja mit Geld und Ehre entlohnt werden, dafür sorgen die Sonderrechte – auch ab und an auf rechtlicher Seite etwas Entgegenkommen erwartet.

      2. „Ich verstehe die Wut in ihrem Beitrag überhaupt nicht“

        Wie ihre „Analyse“ zeigt, vestehen sie auch das Problem nicht. Zur ihrer Information verweise ich auf Andrew Orlowski, der zusammenfasst, worum es geht:

        „With strong copyright, neither Old Man nor New Man could get away with such actions as YouTube has attempted here: assuming control of global digital distribution against the artist’s consent. But thanks to the erosion of legal protection, power has shifted away from the individual, and towards „The Man“, on a scale never seen before. Because copyright is so weak today, Google can try it on.“

        http://www.theregister.co.uk/2015/01/29/oops_google_somebody_left_a_tape_running/
        Dort finden sich auch Links zu weiteren Beiträgen von Verfassern, die verstehen, warum es hier geht.

        „Immer mit der Ruhe, die Kontrahierungspflicht besteht auf Seiten der Verwertungsgesellschaften schon heute in den Bereichen, wo sie zuständig sind. Natürlich müssen Sie nicht Mitglied in einer solchen Verwertungsgesellschaft werden.“

        Kennen Sie das deutsche Urheberrechtsgesetz? Zum Beispiel den §42a?
        „Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; …“

        Der URHEBER wird verpflichtet, die Rechte einzuräumen. Ob er jetzt Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist oder nicht!

      3. Es gibt einen Unterschied zwischen „nicht verstehen“ und „anderer Meinung sein“. Unabhängig davon bedanke ich mich für den Hinweis auf § 42a, der mein Argument unterstreicht, dass es bereits im bestehenden Urheberrechtsregime eine Reihe von Kontrahierungspflichten gibt, die sicherstellen, dass Transaktionskosten nicht durch die Decke gehen.

  5. @Leonhard Dobusch
    „Es gibt einen Unterschied zwischen “nicht verstehen” und “anderer Meinung sein”.“
    Allerdings. So dürfen natürlich meinen was immer sie wollen. Aber ich dachte, Sie sind Wissenschaftler und analysieren auf Basis von Fakten und kommen dann zu überprüfbaren Analysen.
    Wenn Sie also – offenbar ohne auf die Fakten zu achten – meinen, dass Google, Spotify usw. vor Zoe Keating & Co. durch den Zwangs zur Lizenzierung geschützt werden müssen, dann sei Ihnen das unbenommen. Aber wer soll so was Ernst nehmen?

    Sie wollen Kreativen, die ihre Rechte (auf faire Beteiligung usw.) nicht gegen die Konzerne durchzusetzen können, auch noch die letzte Freiheit nehmen: Die Möglichkeit nein zu sagen, auf die „Dienste“ dieser sozialen Netzwerke / Internetplattformen usw. zu verzichten.

    Schöne neue Welt.

    „Unabhängig davon bedanke ich mich für den Hinweis auf § 42a, der mein Argument unterstreicht, dass es bereits im bestehenden Urheberrechtsregime eine Reihe von Kontrahierungspflichten gibt, die sicherstellen, dass Transaktionskosten nicht durch die Decke gehen.“

    Wieso kommen Sie jetzt mit Transaktionskosten? Dazu habe ich nichts gesagt. Und das es Kontrahierungspflichten habe ich auch nicht bestritten. Mein Punkt war: Sie haben behauptet, die Kontrahierungspflicht betreffe nur die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften. Im Gesetz steht etwas anderes.

    1. Lieber Herr DieterK
      Herr Dobusch ist zwar Wissenschaftler aber kein Urheberrechtler, sondern Organisationstheoretiker, eine Subdisziplin der Wirtschaftwissenschaften. Urheberrecht betreibt er als Hobby und schafft es damit sogar in Expertenrunden des EU-Parlaments. Warum, wissen nur die dortigen Abgeordneten, die ihn benannt haben.

      1. @ThomasG: Sie wissen schon, dass ich (a) ein Jura-Studium abgeschlossen habe und (b) durchaus in international begutachteten wissenschaftlichen Zeitschriften (juristischen und nicht-juristischen) Forschung zum Thema Urheberrecht publiziert habe?
        (Ganz abgesehen davon, dass es auch völlig legitim wäre, aus rein wirtschaftswissenschaftlicher/soziologischer/etc. Perspektive zum Urheberrecht zu forschen.)

  6. Ihr Jurastudium haben sie – soweit ersichtlich in Österreich absolviert. Das macht sowohl formal als auch inhaltlich einen gewissen Unterschied, wie wir beide wissen und weist Sie ebengerade nicht als wissenschaftlichen Experten für deutsches Urheberrecht aus. Außerdem gründet sich ihre wissenschaftliche Karriere ebengerade nicht auf diesen Anteil Ihrer Ausbildung.
    Auf der Veröffentlichungsliste Ihrer Uni-Website entdecke ich nicht eine einzige Veröffentlichung in einem nationalen oder internationalen urheberrechtlich ausgerichteten Fachjournal.
    Selbstverständlich dürfen Sie forschen, wie und was Sie wollen. Allerdings weist Ihre Denomination bestenfalls im Randbereich Bezüge zum Urheberrecht auf, womit alles, was Sie dazu äußern, die Meinungen eines autodidaktisch gebildeten Amateurs aufweist.
    Sich an Ihrer Stelle in politischen Spitzengremien zum Urheberrecht zu äußern hat daher in etwa die gleich Seriösität, wie wenn ein deutscher Wirtschaftswissenschaftler mit Schwerpunkt in der Kostenleistungsrechnung und deutschem 1. juristischen Staatsexamen sich vor dem österreichischen Parlament zu Fragen des österreichischen Immobiliarsachenrechts äußert.

    1. Ich werde mich hier nicht weiter mit ihrem unseriösen ad-hominem-Argument auseinandersetzen, deshalb nur noch eine kurze Replik:
      (a) UrhR kommt weder in Österreich noch in Deutschland im Kerncurriculum vor. Worum es geht, ist die grundlegend befähigende, juristische Ausbildung, die es ermöglicht, sich in Rechtsgebiete einzuarbeiten. Mein wichtigster Zivilrechtsprofessor war übrigens Prof. Peter Rummel aus Deutschland, gerade im Urheberrecht sind sich Österreich und Deutschland besonders ähnlich.
      (b) Folgende wissenschaftlichen Zeitschriftenaufsätze setzen sich unmittelbar mit urheberrechtlichen Fragestellungen auseinander:
      – Dobusch, L./Schüßler, E. (2014): Copyright Reform and Business Model Innovation: Regulatory Propaganda at German Music Industry Conferences. In: Technological Forecasting & Social Change, 83, 24-39
      – Dobusch, L./Quack, S. (2013): Framing standards, mobilizing users: Copyright versus fair use in transnational regulation. In: Review of International Political Economy, 20 (1), 52-88,
      – Dobusch, L. (2012): The Digital Public Domain: Relevance and Regulation. In: Information & Communications Technology Law, 21 (2), 179-202
      – Dobusch, L./Kapeller, J. (2012): Regulatorische Unsicherheit und private Standardisierung: Koordination durch Ambiguität. In: Managementforschung, Band 22: Steuerung durch Regeln, 43-81
      – Dobusch, L./Quack, S. (2012): Organisation und strategisches Framing privater Regulierung: Urheberrecht zwischen Kreativität und Verwertung. In: Politische Vierteljahresschrift, Sonderheft 46, 273-318.
      – Dobusch, L. (2012): Wesen und Wirken der Wissensallmende. In: juridikum – Zeitschrift für Kritik, Recht Gesellschaft, 2/2012, 215-223
      – Dobusch, L./Quack, S. (2011): Auf dem Weg zu einer Wissensallmende? In: Aus Politik
      und Zeitgeschichte, APuZ, 28-30/2011, 41-46
      – Dobusch, L. (2010): Creative Commons’ Privates Urheberrecht: (k)eine Lösung? In: Kurswechsel, 04/201
      (c) das alles ist aber ohnehin nicht entscheidend, weil es letztlich auf den inhaltlichen Gehalt von Argumenten ankommt, vor allem in rechtspolitischen Diskussionen. Haben Sie inhaltlich etwas beizutragen?

      1. Es mag sich wie ein ad hominem Argument anfühlen, weil Sie sich als Person angegangen fühlen, was ich auf der menschlichen Ebene nachvollziehen kann. Tatsächlich argumentiere ich allerdings pur ad rem, denn es geht mir um das sachliche Argument, dass sie mit Ihrer wissenschaftlichen Vita nicht die Befähigung besitzen, sich auf Expertenniveau zum Urheberrecht zu äußern. Wenn Sie wissen wollen, was ein echtes ad hominem-Argument ohne jeden sachlichen Gehalt nebst bösen Unterstellungen ist, denn lesen sie den nachfolgenden Kommentar von Herrn Beckedahl.
        Stellen Sie sich doch mal die folgende Frage: Könnten Sie sich mit Ihrer Vita mit irgendeiner Aussicht auf Erfolg auf eine Ausschreibung für eine deutsche Professur im Urheberrecht bewerben? Die Antwort liegt wohl auf der Hand oder glauben Sie wirklich, Sie würden sich auf demselben Spielfeld bzw. der Flughöhe von ausgewiesenen Experten wie Hören, Spindler, Nordemann etc. bewegen?
        Sie haben es im Übrigen einfach noch einmal bestätigt. Keine der von Ihnen aufgelisteten Zeitschriften gehört zu den national oder international anerkannten Schwergewichten im Urheberrecht.
        Deutschland und Österreich mögen ähnlich sein, aber nicht gleich. Schon die Ausbildung ist m.E. unterschiedlich, hier in D bekanntlich mit zwei Staatsexamen und in AUS mit Magister und einem Doktorgrad der deutlich niedrigere wissenschaftliche Anforderungen stellt.
        Gerade weil – wie Sie zu Recht anmerken – Urheberrecht nicht zum Kernkanon der juristischen Ausbildung gehört, erwarte ich mir von einem jemand, der als juristischer Experte für dasselbe auftreten will, dass sich diese Wahl bereits in seinem Studium und den nachfolgenden Leistungen, wie z.B. der Promotion ausdrückt.
        Der Hinweis auf Prof. Hummel finde ich recht putzig. Nur weil ich in meinem Studium irgendwann mal auch einen Kollegen der anderen Nationalität gehört habe, macht mich das noch nicht zum Experten für sämtliche Rechtsfragen der anderen Nation. Der Kollege Hummel ist im Übrigen – so wie ich es sehe – allgemeiner Zivilrechtler und eben kein Urheberrechtler.
        Österreichisches und deutsches Recht mögen ähnlich sein, aber im Detail aber doch recht unterschiedlich, wie Sie hier nachvollziehen können: http://juridicum.univie.ac.at/fileadmin/dissertationen/gutman_urheberrecht.pdf
        Und die Urheberrechtsdiskussion bewegt sich mittlerweile auf Detailniveau.
        Ich spreche Ihnen und auch sonst niemandem das Recht ab, sich an der Diskussion inhaltlich zu beteiligen, aber wenn Sie sich in einer Sitzung des JURI-Ausschusses des EU-Parlaments und andernorts zu urheberrechtlichen Fragestellungen als „Prof.“ Leonhard Dobusch äußern, setzen Sie m.E. einen falschen Anschein. Während man Sie aufgrund des völlig anders begründeten Titels für einen ausgewiesenen Experten der Materie halten möchte, treten Sie in Wirklichkeit als gelehrter Amateur an. Das ist es, was ich kritisiere.

      2. Zu meiner Qualifikation ist alles gesagt: wissenschaftliche Expertise zum Urheberrecht lässt sich nicht nur rechtswissenschaftlich begründen.
        Im übrigen wiederhole ich meine Frage: haben Sie auch inhaltlich etwas beizutragen?

      1. Als Professor für öffentliches Recht, bin ich jedenfalls deutlich näher an der Materie als Herr Dobusch und würde mir trotzdem nicht mal im Traum anmaßen, vor Regierungsgremien oder andernorts unter Nennung meines Titels als Experte für Urheberrecht anzutreten, denn das ist m.E. Etikettenschwindel. Meine Entrüstung hat also nichts mit Neid zu tun, sondern eher mit meinem Grundverständnis für Demokratie. Wenn meine Legislative sich informieren lässt, dann bitte von „echten“ Experten und nicht von interessierten Amateuren.
        Für die Einschätzung meiner Leistungen fehlt Ihnen im Übrigen, so glaube ich, jegliche empirische Grundlage, Herr Beckedahl.

  7. Passt vielleicht nicht ganz so dazu. Das lustige daran ist aber das Ergebnis wenn man bei YT „ganzer Film“ eingibt.
    Da braucht es gar keine illegalen Seiten mehr.
    Irgendwie ist das die Katze die sich in den Schwanz beisst. YT scheint das aber zu aufwendig zu sein.

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