Altmaier: „Dann kann der BND das, was er bisher tut, auf der neuen Rechtsgrundlage machen.“

(CC BY 4.0) by Technische Aufklärung

Bei der fünften netzpolitischen Soirée der grünen Bundestagsfraktion waren Bundeskanzleramtsminister Peter Altmaier, Konstantin von Notz und Constanze Kurz zur Diskussionsrunde geladen. Die Kollegen des „Technische Aufklärung“-Podcasts haben die Veranstaltung netterweise aufgezeichnet und zum Download bereitgestellt.

Obwohl das Thema des Abends lautete „Ausgespäht & abgehört! Was macht der Rechtsstaat“, äußerte sich Altmaier mit keinem Wort zur Landesverrats-Affaire, womöglich bewusst, um nicht über die Rolle des Bundeskanzleramts in dem Verfahren zu stolpern. Jedoch lieferte er an anderer Stelle die zentralen Erkenntnisse des Abends, mit seiner exklusiven Sicht auf die Arbeit des NSAUA und der Debatte um Selektoren. Zu dem, was Peter Altmaier am selben Abend schon erwidert wurde, kommentieren wir einige ausgewählte Aussagen im Detail:

„BND hat sich stets bemüht“

Ich glaube, dass der BND, jedenfalls was die deutschen Gesetze angeht, sich sehr viel darum gekümmert hat, sie auch einzuhalten. […] Und wenn es um die Selektoren geht, da hat sich der BND wirklich alle Mühe gegeben, um deutsche Staatsbürger zu schützen und G10-relevante Selektoren auszusortieren. Ob er sie alle aussortiert hat, weiß ich nicht. […] Mein Eindruck ist: Sie haben das mit einer ziemlich hohen Präzision auch geschafft.

Deutliche Schwierigkeiten hatte Peter Altmaier seine danach vorgebrachte Behauptung zu untermauern, eine „ganze Reihe Verfassungsrichter“ könne man benennen, welche die bestehende Praxis der deutschen Auslandsaufklärung durch den BND als grundgesetzkonform ansehen würden. Denn im NSA-BND-Untersuchungsausschuss hatten gleich drei namhafte Staatsrechtler die Grundgesetzwidrigkeit überzeugend dargelegt. Altmaier bezog sich in seiner Behauptung auf die zweite Sachverständigenanhörung im Untersuchungsausschuss. Nicht auch nur einen Juristen, der eine gegenteilige Meinung vertritt, konnte der Kanzleramtschef allerdings auf mehrfache Nachfrage hin nennen. Wir sind jedenfalls gespannt, welcher Jurist sich für das Bundeskanzleramt diesen Hut aufsetzen wird. Insgesamt tat sich Altmaier enorm schwer damit, die Arbeit des BND als vollständig rechtmäßig zu begründen. Über die Frage konkreter Rechtsbrüche hinaus mochte er die Machenschaften der Geheimen gar nicht erst bewerten.

Darin offenbart sich ein fragwürdiges Wegducken. Es obliege ihm als Geheimdienstkoordinator im Bundeskanzleramt nicht, über die Rechtswidrigkeit der BND-Überwachungsmaßnahmen zu entscheiden. Das sei allein Sache des Untersuchungsausschusses und des Bundesverfassungsgerichts. Das ist grotesk, denn er weist damit schlichtweg seine Rolle als entscheidende Aufsichtsinstanz im Amt des Geheimdienstkoordinators und Beauftragten für die Nachrichtendienste von sich. Ein seltsames Verständnis, wenn Altmaier als Mitglied der Bundesregierung noch nicht einmal die Gesetzeskonformität des von ihm beaufsichtigten Geheimdienstes bestätigen und verteidigen kann.

Auch konkrete Rechtsverstöße konnte Altmaier nicht ausschließen:

Moderatorin Anna Sauerbrey: Hat der BND gegen geltendes Recht verstoßen?
Altmaier: „Es ist nicht meine Aufgabe, das zu entscheiden, wir haben dafür einen Untersuchungsausschuss; wir haben dafür Gerichte“ […] „Es hat noch kein Grüner Strafanzeige gestellt gegen den BND oder gegen das Kanzleramt; trotzdem kann es ja sein, dass man im Zuge des Untersuchungsausschusses zu bestimmten Schlussfolgerungen kommt…“

Es offenbart sich an dieser Stelle die eigenartige Logik: Was nicht eindeutig verboten ist, muss erlaubt sein, egal ob dafür tatsächlich eine Ermächtigungsgrundlage besteht oder nicht. Ähnlich auch Altmaiers Argumentation beim Thema Metadaten:

Die Verarbeitung von Metadaten ist nicht grundsätzlich verboten, vor allen Dingen dann nicht, wenn sie anonymisiert sind.

Als Altmaier vorgehalten wurde, dass BND-Präsident Schindler vor dem NSA-BND-Ausschuss Fehler eingeräumt habe, antwortete er:

Ich weiß nicht, wo Herr S. erklärt haben soll, dass das Verhalten des BND rechtswidrig ist, ich hab so eine Erklärung nicht gesehen […] Soweit ich das sehe, hat der BND zugeben müssen, dass er gerade in Zusammenhang mit den Selektoren einiges getan hat, was jedenfalls nicht die Politik des Bundeskanzleramts und der Bundesregierung war.

Angesprochen auf die daraus folgenden Konsequenzen gibt sich Altmaier zugeknöpft. Darüber könne er nicht reden, sagt er – und grinst. Seine einzige Aussage dazu:

Ich glaube, dass einiges zu Tage gekommen ist, was geändert werden musste, und soweit es nicht bereits geändert wurde, auch geändert werden wird.

Darin lässt sich bereits erahnen, welche Art von Konsequenzen Altmaier eigentlich vorschwebt, nämlich eine nachträgliche Legitimierung der bisher teilweise rechtswidrigen Überwachungspraktiken:

Die Frage ist, ob die Rechtsgrundlage ausreichend ist, für das, was er [der BND] tut; ob man diese Rechtsgrundlage deklaratorisch oder konstitutiv ändern muss, und dann kann er das, was er bisher tut, auf der neuen Rechtsgrundlage machen.

Wundern durfte man sich an diesem Abend nicht nur über das penetrante Duzen zwischen dem Abgeordneten der grünen Fraktion, Konstantin von Notz, und dem auffallend hofierten „lieben Peter“, sondern auch über Altmaiers Verständnis von anlassloser Massenüberwachung. Bestechend einfach: Solange nämlich die Überwachung keine 80 Millionen Bürger in Deutschland betrifft, wird es im Bundeskanzleramt nicht als Massenüberwachung angesehen:

Der Vorwurf der anlasslosen Massenüberwachung von 80, 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland, der ist in dieser Form nirgendwo belegt worden.

Wir stellen fest: Die Fachaufsicht ist gleichzeitig Fürsprecher des BND und auf der Suche nach neuen Legitimationsweisen. Dafür gefunden wurde beispielsweise die Rüstungskontrolle. Diese folgt nun als Begründungsstrategie an der Stelle von Terrorismusbekämpfung und der Bekämpfung von Missbrauchsbildern von Kindern im Netz. Altmaier prophezeit bei der Gelegenheit auch gleich die künftige schwarz-grüne Koalition: „Eines Tages, zu schwarz-grünen Zeiten“. Damit richtete er sich an die Adresse der grünen Bundestagsfraktion: Sie werde noch froh sein, dass deutsche Geheimdienste sich darum kümmern, illegale Rüstungslieferungen und Proliferation zu verhindern. Immerhin an dieser Stelle hält Altmaier fest, dass Geheimdienste eine Rechtsgrundlage für die Sachverhalte benötigen, mit denen sie sich beschäftigen.

Anders als die Süddeutsche titelt, war mitnichten Der Schwarze in der grünen Hölle, sondern doch mehr unter Wohlgesinnten, die neben etwas parteipolitischem Geplänkel und unterschiedlichen Meinungen hinsichtlich juristischer Feinheiten wohl vor allem dankbar waren, dass Altmaier ihnen die Ehre gab.

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12 Ergänzungen

  1. Gerichtshof der Europäischen Union
    PRESSEMITTEILUNG Nr. 106/15
    Luxemburg, den 23. September 2015
    Presse und Information
    Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-362/14
    Maximillian Schrems / Data Protection Commissioner
    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot hindert die Entscheidung der Kommission, mit
    der die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in den Vereinigten
    Staaten festgestellt wird, die nationalen Behörden nicht daran, die Übermittlung der
    Daten europäischer Nutzer von Facebook an Server, die sich in den Vereinigten
    Staaten befinden, auszusetzen
    Der Generalanwalt ist ferner der Auffassung, dass diese Entscheidung ungültig ist
    Nach der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten 1 ist die Übermittlung solcher
    Daten in ein Drittland zulässig, wenn es ein angemessenes Schutzniveau für diese Daten
    gewährleistet. Ferner kann die Kommission nach der Richtlinie feststellen, dass ein Drittland ein
    angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Sobald die Kommission eine Entscheidung in diesem
    Sinne erlassen hat, kann die Übermittlung personenbezogener Daten in das betreffende Drittland
    erfolgen.
    Maximillian Schrems, ein österreichischer Staatsangehöriger, nutzt seit 2008 Facebook. Wie bei
    den übrigen Nutzern mit Wohnsitz in der Union werden die Daten, die Herr Schrems Facebook
    liefert, von der irischen Tochtergesellschaft von Facebook ganz oder teilweise an Server
    übermittelt, die sich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten befinden, und dort gespeichert. Herr
    Schrems legte eine Beschwerde bei der irischen Datenschutzbehörde ein, da seiner Ansicht nach
    das Recht und die Praxis in den Vereinigten Staaten in Anbetracht der von Edward Snowden im
    Jahr 2013 enthüllten Tätigkeiten der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten (insbesondere
    der National Security Agency, NSA) keinen wirklichen Schutz dagegen bieten, dass der
    amerikanische Staat die in dieses Land übermittelten Daten überwacht. Die irische Behörde wies
    die Beschwerde u. a. mit der Begründung zurück, dass die Kommission in einer Entscheidung vom
    26. Juli 2000 2 das von den Vereinigten Staaten im Rahmen der als „sicherer Hafen“ 3 bezeichneten
    Regelung gewährleistete Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten als
    angemessen eingestuft habe.
    Der mit der Rechtssache befasste irische High Court möchte wissen, ob diese Entscheidung der
    Kommission eine nationale Kontrollstelle daran hindert, eine Beschwerde zu untersuchen, mit der
    geltend gemacht wird, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau gewährleiste, und die
    beanstandete Übermittlung von Daten gegebenenfalls auszusetzen.
    In seinen heutigen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Bot die Auffassung, dass die Existenz
    einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass ein Drittland ein
    angemessenes Schutzniveau für die übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, die
    Befugnisse der nationalen Kontrollstellen nach der Richtlinie über die Verarbeitung
    1
    Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
    Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
    2
    Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der
    diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der
    USA (ABl. 2000, L 215, S. 7).
    3
    Die Regelung über den sicheren Hafen einhält eine Reihe von Grundsätzen über den Schutz personenbezogener
    Daten, denen sich die amerikanischen Unternehmen freiwillig unterwerfen können.
    http://www.curia.europa.eupersonenbezogener Daten weder beseitigen noch auch nur verringern kann. Er ist außerdem
    der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission ungültig ist.
    Der Generalanwalt führt zunächst aus, dass die Eingriffsbefugnisse der nationalen Kontrollstellen
    angesichts der Bedeutung ihrer Rolle im Bereich des Datenschutzes unangetastet bleiben
    müssen. Wären die nationalen Kontrollstellen absolut an die Entscheidungen der Kommission
    gebunden, würde dies unweigerlich die ihnen nach der Richtlinie zustehende völlige
    Unabhängigkeit einschränken. Der Generalanwalt schließt daraus, dass eine nationale
    Kontrollbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Datenübermittlung den Schutz der
    Unionsbürger in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten beeinträchtigt, zur Aussetzung dieser
    Übermittlung befugt ist, unabhängig von der allgemeinen Bewertung durch die Kommission in ihrer
    Entscheidung. Die der Kommission durch die Richtlinie übertragene Befugnis berührt nämlich nicht
    die den nationalen Kontrollstellen darin verliehenen Befugnisse. Mit anderen Worten ist die
    Kommission nicht ermächtigt, die Befugnisse der nationalen Kontrollbehörden zu
    beschränken.
    Der Generalanwalt räumt zwar ein, dass die nationalen Kontrollstellen rechtlich an die
    Entscheidung der Kommission gebunden sind, doch gebietet es eine solche Bindungswirkung
    seines Erachtens nicht, Beschwerden summarisch, d. h. sofort und ohne jede Prüfung ihrer
    Begründetheit, zurückzuweisen; dies gilt umso mehr, als die Feststellung des angemessenen
    Schutzniveaus eine zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilte Zuständigkeit ist.
    Eine Entscheidung der Kommission spielt gewiss eine wichtige Rolle für die Vereinheitlichung der
    Übermittlungsvoraussetzungen in den Mitgliedstaaten, aber die Vereinheitlichung kann nur
    Bestand haben, solange die genannte Feststellung nicht in Frage gestellt wird, insbesondere im
    Rahmen einer von den nationalen Behörden im Einklang mit den ihnen durch die Richtlinie
    zuerkannten Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen zu behandelnden Beschwerde.
    Überdies ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, falls in dem Drittland, in das
    personenbezogene Daten übermittelt werden, systemische Mängel festgestellt werden, die
    erforderlichen Maßnahmen ergreifen können müssen, um die Grundrechte, die von der
    Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt werden, zu wahren, wie das Recht auf
    Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener
    Daten.
    In Anbetracht der im Lauf des Verfahrens geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung
    2000/520 vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass der Gerichtshof diesen Aspekt prüfen
    sollte, und kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung ungültig ist. Aus den sowohl vom
    irischen High Court als auch von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen ergibt sich
    nämlich, dass das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten es gestatten, die
    übermittelten personenbezogenen Daten von Unionsbürgern in großem Umfang zu
    sammeln, ohne dass sie über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügen. Diese
    Tatsachenfeststellungen belegen, dass die Entscheidung der Kommission keine ausreichenden
    Garantien enthält. Aufgrund dieses Fehlens von Garantien wurde sie in einer Weise umgesetzt, die
    nicht den Anforderungen der Richtlinie und der Charta entspricht.
    Der Generalanwalt ist ferner der Ansicht, dass der Zugang der amerikanischen Nachrichtendienste
    zu den übermittelten Daten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in
    das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten bedeutet. Desgleichen bedeute der
    Umstand, dass die Unionsbürger keine Möglichkeit haben, zur Frage des Abfangens und der
    Überwachung ihrer Daten in den Vereinigten Staaten gehört zu werden, einen Eingriff in das von
    der Charta geschützte Recht der Unionsbürger auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
    Der Generalanwalt sieht in diesem Eingriff in die Grundrechte einen Verstoß gegen den
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere weil die von den amerikanischen
    Nachrichtendiensten ausgeübte Überwachung massiv und nicht zielgerichtet ist. Der
    Zugang zu personenbezogenen Daten, über den die amerikanischen Nachrichtendienste verfügen,
    erfasst nämlich in generalisierter Weise alle Personen und alle elektronischen
    Kommunikationsmittel sowie sämtliche übertragenen Daten (einschließlich des Inhalts der
    http://www.curia.europa.euKommunikationen), ohne jede Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des im
    Allgemeininteresse liegenden Ziels, das verfolgt wird. Unter diesen Umständen kann nach Ansicht
    des Generalanwalts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Drittland ein angemessenes
    Schutzniveau gewährleistet, zumal die Regelung über den sicheren Hafen in der Entscheidung der
    Kommission keine Garantien enthält, die geeignet sind, einen massiven und generalisierten
    Zugang zu den übermittelten Daten zu verhindern. Denn keine unabhängige Behörde ist in der
    Lage, in den Vereinigten Staaten zu kontrollieren, ob staatliche Akteure wie die amerikanischen
    Sicherheitsdienste gegenüber Unionsbürgern gegen die Grundsätze des Schutzes
    personenbezogener Daten verstoßen.
    Angesichts eines solchen Befunds der Verletzung von Grundrechten der Unionsbürger hätte die
    Kommission nach Auffassung des Generalanwalts die Anwendung der Entscheidung
    aussetzen müssen, auch wenn sie derzeit mit den Vereinigten Staaten Verhandlungen führt, um
    die festgestellten Verstöße abzustellen. Der Generalanwalt weist im Übrigen darauf hin, dass die
    Kommission gerade deshalb beschlossen hat, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten
    aufzunehmen, weil sie zuvor zu der Erkenntnis gelangt war, dass das von diesem Drittland im
    Rahmen der Regelung über den sicheren Hafen gewährleistete Schutzniveau nicht mehr
    angemessen ist und dass die Entscheidung aus dem Jahr 2000 nicht mehr der tatsächlichen Lage
    entspricht.
    HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des
    Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die
    betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein.
    Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
    HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem
    bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach
    der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen
    Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung
    des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere
    nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
    Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
    Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht.
    Pressekontakt: Hartmut Ost  (+352) 4303 3255
    Filmaufnahmen von der Verlesung der Schlussanträge sind verfügbar über
    „Europe by Satellite“  (+32) 2 2964106
    http://www.curia.europa.eu

  2. Man darf sich doch darüber nicht wundern, das ist Verschwendung von Lebenszeit.
    Die CDU/CSU war schon immer die Parteigruppierung, die sich vehement für die Erhöhung der Kontroll- und Überwachungsmechanismen zu Lasten grundgesetzlicher Freiheit ausgesprochen hat. Adenauer hat dafür historisch zusammen mit den westlichen Besatzungsmächten den Grundstein gelegt.

    SPD und FDP waren es hingegen, die in den 70ern des letzten Jahrhunderts die Überwachungsstrukturen soweit ausgebaut haben, dass z.B. politische Berufsverbote möglich wurden (Radikalenerlass). Bereits damals hat man das Land im Sinne der Terrorbekämpfung massiv überwacht, damals waren es jedoch die Bader-Meinhoff-Bande und die Rote-Armee-Fraktion, welche die Gründe dafür liefern mussten.

    Nach dem 11. September 2001 war es wiederum die SPD, zusammen mit den Grünen, die weitreichende Anti-Terror-Überwachungen und -Rechtseinschränkungen zu Lasten grundgesetzlicher Freiheitsrechte auf den Weg brachten. Die meisten davon gelten bis heute.

    Wen wundert es also, dass da eine Krähe der anderen kein Auge aushackt?

    Diese Selektionslisten sind auch nicht neu, sondern logische Konsequenz aus diesen grundgesetzfeindlichen Maßnahmen. Bereits zu Zeiten des kalten Krieges wurde gesamte Telefonverkehr auf tausende Schalgworte automatisiert überwacht und Post illegal geöffnet und gelesen. Da ist es doch kaum verwunderlich, dass man dies auch mit dem Internet macht, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
    Das dies nach geltendem Recht illegal sein könnte, ist doch vollkommen egal, da aus diesem illegalen Verhalten keine strafrechtlichen Konsequenzen generiert werden. Urteile des Bundesverfassungsgerichts haben doch dahingehend keine Wirkung. Die Regierung setzt sie um, wenn es ihr passt oder sitzt sie aus, wenn es ihr nicht passt. Kein Bundesanwalt wird sich zudem gegen Verfassungsschutz und BND stellen, zumal Staatsanwälte in unserem Land weisungsgebunden sind.

    Man kan sich über das Ganze aufregen, es wird sich nichts ändern, weil der Fehler im System liegt, auch und insbesondere in der bestehenden Gesetzgebung. Solange diese ganzen Verstöße gegen das Grundgesetz und gegen andere Rechtsgrundlagen keine Konsequenzen für die agierenden Behörden und ihre Chefs haben, außer, dass der eine oder andere dann doch mal zurücktritt, wird sich daran nichts ändern. Und dass es keine rechtlichen Konsequenzen gibt, dafür sorgen die Parteien einhellig.

  3. Noch ein Nachtrag:
    All das, was im NSU-Ausschuss angeprangert wird, regelt das G-10-Gesetz. Die Datenübermittlung an die USA oder Großbritannien § 7a. Das die Bundesregierung dies § 7a (1) genehmigt hat, davon kann man ausgehen.
    (Quelle: http://www.buzer.de/s1.htm?g=G%2B10&a=7a)

    Allerdings hat das G-10-Gesetz selbst ein Problem, was seine Gültigkeit angeht. Das G-10-Gesetz ist ein Notstandsgesetz. Damit Maßnahmen des G-10-Gesetzes eingeleitet und durchgeführt werden dürfen, bedarf es also der Ausrufung des Notstandes durch die Bundesregierung und den Bundestag.

    Wir leben also offensichtlich im Notstand. ;-)

    1. Wir leben im Zeitalter des ersten NATO-Bündnisfalles (seit Okt. 2001 durchgehend), der ja vielleicht ausreicht einen solchen Notstand zu begründen. Ist so ein wunderbarer verfassungsfreier Zustand, denn das GG regelt nur Spannungs- und V-Fall, nicht aber den Bündnisfall, der ja nun aber durch eine per GG erlaubte Mitgliedschaft in einem Verteidigungsbündnis halt eintreten kann. :)

      Mich würde mal interessieren, was die in den Bündnisfall verfassungsrechtlich so reinfingieren, jedenfalls scheinen sie ihn z.Zt. als GG Exit zu verwenden. Und wo kein GG, da kein BVerfG. Jetzt könnte man als Bürger dagegenhalten Regierungshandeln in einem verfassungsfreien Raum sei eine Form der Willkürherrschaft und somit eine Aufhebung der FDGO und das Widerstandsrecht würde greifen, zumal „Krieg gegen Terror“ eh ein idiotisches Konstrukt ist, der Terrorist ist schliesslich Polizeiangelegenheit und kein Kombattant.

      Gegen eine solche stille Machtergreifung aufzustehen, dazu fehlen dem Bürger aber Durchblick, Mumm und Kaliber. Also bleibt es wie es ist.

    2. Nachtrag: Ich wette jetzt mal wir werden demnächst einen „Anschlag durch als Flüchtlinge eingesickerter ISIS Terroristen“ erleben. Der fingierte Fiktiv-Notstand will ja gehedged und ausgebaut sein, kein „Krieg gegen Terror“, also BW Einsatz im Inneren, ohne Terroristen…

      Also ihr Dienste, Augen zu und durch und fleissig schreddern danach! :)

  4. Weder die US-Botschaft in Berlin noch die US-amerikanischen Militärstandorte in Deutschland sind exterritorial. Dass das nicht mal ein hochrangiger Minister weiß, ist schon erschreckend. Das Ergebnis ist freilich das gleiche, Wiener Übereinkunft oder NATO-Truppenstatut begründen eine Immunität, die man nicht ohne weiteres antasten kann.

  5. „… und dann kann er das, was er bisher tut, auf der neuen Rechtsgrundlage machen.“

    Schon ziemlich erstaunlich, dass der bisherige Rechtsverstoß Herrn Altmaier gar nichts ausmacht.

    Man darf dabei aber nicht vergessen, dass diese Haltung der nachträglichen gesetzlichen Rechtfertigung bei der (einer) Bundesregierung in Bezug auf Bundesbehörden durchaus üblich ist; ich denke hier an Detailfragen, die keine große politische Diskussion auslösen, sondern in eher kleinen Kreisen von Betroffenen und Spezialisten für Aufregung sorgt. Insbesondere im Steuerrecht ist so etwas häufiger geschehen:
    – Die Finanzverwaltung verfährt in der Praxis nach Handlungsanweisung A, nach ihrer Rechtsauffassung rechtlich vollkommen richtig;
    – irgendwann entscheidet der BFH, dass A grundsätzlich nicht zulässig ist und verordnet B;
    – die Finanzverwaltung setzt das Urteil im Einzelfall um, der Finanzminister aber kümmert sich darum, dass im Gesetz zukünftig A explizit vorgeschrieben wird.
    Auch in solchen Fällen schiebt die Regierung also die Grundlage für die bestehende Praxis nach.

    Einige wichtige Unterschiede zur Sache mit den Geheimdiensten:

    – Beim Steuerrecht ist es grundsätzlich kein Geheimnis, wie die bisherige Praxis aussah. Bei den Geheimdiensten sind wir auf Indizien und einzelne Aussagen angewiesen.
    – Die Methoden der Geheimdienste sind nicht gerichtlich mit nachlesbarer Erörterung untersucht worden. Wir wissen also nicht einmal, wie weit die Rechtsübertretung gegangen ist.
    – Für Fälle vor der Gesetzesänderung gibt es einen – umständlichen und selten beschrittenen, aber immerhin klar festgelegten – Weg, sein Recht einzufordern. Bei der Überwachung können die wenigsten belegen, überhaupt betroffen zu sein.
    – Da die Überwachung der Geheimdienste, wie man aktuell sieht, auch für den Bundestag schwierig ist, besteht die Gefahr, dass Dienste, die ihre Kompetenzen in der Vergangenheit überschritten, das in Zukunft mit ihren erweiterten Kompetenzen erneut tun. Bei der Steuerverwaltung ist zunächst transparent, was sie tut (es muss nicht erst „entdeckt“ werden), und eine gerichtliche Überprüfung, in der sie unterliegt, hat konkrete unmittelbare Auswirkungen. Geheimdienste hingegen haben anscheinend keine Konsequenzen aufgrund von Rechtsverstößen zu tragen (zumindest ist das nicht öffentlich geworden).

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.