Bundesgerichtshof: Haftungsfrage bei Filesharing

Bundesgerichtshof

Wie der Spiegel berichtet, beschäftigt sich der Bundesgerichtshof heute mit der Frage, ob Eltern für ihre Kinder haften, wenn diese Filesharing betreiben. Drei Elternpaare wurden, wegen illegaler Downloads von ihren Computern, zu mehreren tausend Euro Schadensersatz und Abmahnkosten verurteilt. Grundsätzlich haften Eltern nicht für den illegalen Musiktausch im Internet durch ihre Kinder, wenn diese ausreichend über das Verbot dieses Tuns belehrt wurden.

Die Richter hatten zur Begründung betont, dass Eltern ihren Kindern nicht „grundsätzlich misstrauen“ müssen. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, ihr Kind beim Surfen im Internet zu überwachen oder den PC regelmäßig zu überprüfen.

Wie der BGH in den aktuellen Fällen entscheidet, wird von der Branche mit Spannung verfolgt, denn:

Die Urteile können für sämtliche Anbieter von Unterhaltungsinhalten Auswirkungen haben, also Film, Musik, Games, Bücher.

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9 Ergänzungen

  1. Hallo,

    ich verstehe die Entscheidung Az. I ZR 7/14) so, dass der BGH Inhaber der IP-Adresse in Haftung auf Schadensersatz nimmt, wenn minderjährige Familienmitglieder über diese IP-Adresse illegales File-Sharing betrieben haben ohne vorher von den Eltern über die Rechtswidrigkeit der Nutzung illegaler Tauschbörsen belehrt worden zu sein.

    Was lernen wir daraus?

    1. Man sollte den Internet-Anschluss auf die Familie anmelden und nicht auf eine einzige Person.

    2. Die Belehrung der Kinder zum Verbot des illegalen File-Sharings sollten beweisbar sein, beispielsweise durch schriftliche Bestätigung durch die Kinder.

    3. Diese Belehrung sollte man möglichst jährlich wiederholen.

    Armes Deutschland, wenn es Gesetze hat, die so ein Verhalten erfordern! Ich bin gespannt auf die Stellungnahme von netzpolitik.org zu diesen Entscheidungen.

    1. Ich verstehe die Entscheidung stattdessen so, dass der BGH die zum Teil haarsträubenden Argumente in den Urteilsbegründungen der Vorinstanzen autorisiert und demnach „Inhaber der IP-Adresse in Haftung auf Schadensersatz nimmt“ OHNE BEDINGUNGEN oder Ausnahmen, sondern einfach weil ein Klagevorwurf gemäß Richtermeinung „stimmig“ sei. Eine nicht unwahrscheinliche fehlerhafte Zuordnung „IP Inhaber“ durch den Provider wurde garnicht erst in Erwägung gezogen. Quasi Beweislastumkehr: im Zweifel GEGEN den Angeklagten.

      1. Finde den Weg des Geldes, qui bono und schon hast du die Begründungen wieso der Anschlussinhaber IMMER haftet. Die Schadenssumme ist auch völlig VÖLLIG aus der Luft gegriffen. 200€ pro Lied und dann alle Abmahnkosten der Tonträgerfirmen. WOW… Danke BGH. Ich dachte zuweil Edathy wurde schon zu hart abgestraft aber dann kommt sowas.

        Kaufe Kinder-P Kagtegorie B – 5000€ Bußgeld für Einstellung des Verfahrens.
        Hinterziehe Jahrelang Steuern und heuchle den Leuten was vor. Ein paar Monate Wochenknast mit Ausgang und Einzelzelle.
        Lade ein paar CDs über Torrent. Bankrott 4 Life!

  2. Ich finde Entscheidung begrüßenswert (200€ pro Titel), den so verbreitet sich diese „Kulturseuche“ nicht ungehemmt im Netz. Gesamtgesellschaftlich betrachtet verursachen solche Inhalte einen wesentlich höheren Schaden.

    1. Vorsichtig liebe Leser: Hier handelt es sich um Ironie die schon fast sarkastisch ausschlägt. Hut ab. „Kulturseuche“ trifft es auf den Kopf. Das viele Geld wäre bei ehrlich arbeitenden Künstlern und Kulturschaffenden allerdings besser aufgehoben als bei den Blutsaugern.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.