BGH-Entscheidung zu Netzsperren: Die nichtsnutzige digitale Sichtschutzpappe ist zurück

Der Bundesgerichtshof (BGH) schließt Netzsperren nicht mehr aus, sofern Urheberrechtsverwerter keine andere Möglichkeit finden, gegen die Websites des rechtsverletzenden Anbieters vorzugehen. Das entschied das höchste deutsche Zivilgericht heute.

Es ging um zwei Streitfälle: Der erste Fall betrifft goldesel.to. Die Konzerne Warner, Universal Music und Sony gingen hier gegen die deutsche Tochter von Telefónica aus Spanien vor. Im zweiten Fall verlangt die Gema von der Deutschen Telekom, die Website 3DL zu sperren.

Der BGH entschied nun, dass die Rechteinhaber von den Access Providern fordern dürfen, Websites-Sperren zu errichten, „wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten [auf den Websites] nicht ins Gewicht fallen“. Die sogenannte Störerhaftung ist dadurch berührt:

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

Die Entscheidung betrifft also das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht und wird die Access Provider in die Pflicht nehmen, nichtsnutzige digitale Sichtschutzpappen aufzustellen. Die Access Provider könnten damit angehalten werden, Inhalte vorzufiltern und eine technische Zensurinfrastruktur aufzubauen. Das Overblocking oder sonstig irgendwelche technischen Details werden im BGH-Urteil gar nicht erst diskutiert.

Der im Urteil angegebene Artikel 8 Abs. 3 der referenzierten EU-Urheberrechts-Richtlinie lautet:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Der BGH ist hier mal wieder einäugig, denn er bezieht sich nur auf die EU-Urheberrechts-Richtlinie, blendet aber die andere einschlägige EU-Richtlinie aus, nämlich die E-Commerce-Richtlinie. Sie garantiert den Access Providern Privilegien. Bei manchem Juristen wird das Erinnerungen an die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ wecken.

Uns dürfte nun mit diesem Urteil eine neue Netzsperren-Diskussion ins Haus stehen. Die technisch und auch verfassungsrechtlich heftig umstrittenen Netzsperren sind zwar heute genau der technische Mumpitz, der sie schon zu Zeiten der Zensursula-Diskussionen waren. Denn Netzsperren sind einfach zu umgehen und damit ein untaugliches Mittel. Selbst der Deutsche Bundestag hatte das in der letzten Legislaturperiode nach monatelangem Zensursula-Streit erkannt und das leidige Netzsperren-Gesetz („Zugangserschwerungsgesetz“) beerdigt, bei dem vor allem das Anbieten von Bildern und Filmen, die den Missbrauchs von Kindern zeigen, als Begründung angegeben worden war. Nun sind die Netzsperren auf Druck der Musikkonzerne neuerlich auf der Agenda.

Manche Ideen erweisen sich als langlebiger als erhofft. :{

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16 Ergänzungen

  1. Ich wäre mal für ein Update des betriebsystems das der ganze rechner mit allen programmen nur über das Tor netzwerk online geht mal sehen was die bundesregierung dann macht bestimmt abschaltung des internets damit keiner mehr filme und bilder sehen kann ^^

  2. PS. Als Sichtschutz“pappe“ würde ich das nicht bezeichnen, denn DPI ist ein sehr wirkungsvolles Bollwerk. DIEMauer 2.0 trifft es recht gut. Mit einfachen DNS Sperren werden sich bestimmte (ich nenne sie mal salopp) „Interessengruppen“ nicht mehr zufrieden geben. Sogar 3. Welt Länder wie Äthiopien bedienen sich hier bereits westlicher Technik und das recht wirkungsvoll.

  3. Hurra, Hurra!
    Zensursula ist wieder da!
    Das TOR-Netzwerk … spätestens mit IPv6 ist es dann flächendeckend möglich, die IP-Adressen mit Name und Adresse des Gefährders (TOR-Nutzer/Unterstützer = Terrornetzwerk-Nutzer/Unterstützer) zu stigmatisieren (siehe Warlock bei „Stirb langsam 4.0“) … wer also TOR wann und wie nutzt … Client, Relay, Entry-,Exit-Node!
    Vorsicht also mit Lösungsvorschlägen, die könnten dann dazu führen, das bestimmte Adressen (zumindest für eine Zeit) z.B. TOR Entry-Nodes (+Verzeichnisserver) nicht erreichbar sein könnten oder noch perfider … der Gefährder nur vom nat’ion’aaaa’len Geheimdienst kontrollierte Entry-Nodes erreichen kann!
    Ich möchte nix schwarz Malen, aber es gibt diese Möglichkeiten schon heute, nur sind sie schwer umzusetzen, wegen der fehlenden Stigmatisierung!

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