Zur netzpolitischen Dimension (7) von Taylor Swift und Spotify: Gegen die Bewillingungskultur im Netz

Taylor Swift (Foto: David Shankbone, CC-BY-SA)

In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Taylor Swift, Spotify und Bewilligungskultur im Netz.

Eine inzwischen etwas aus der Mode gekommene Kritik an der Netzgemeinde™ prangert die im Internet vermeintlich vorherrschende Kostenloskultur an. In vielen Bereichen kann davon jedoch keine Rede mehr sein. Im Musikbereich beispielsweise legen kommerzielle Downloads und Streamingdienste gleichermaßen zu. Wie Jan Tißler bei netzwertig vorrechnet geben Spotify-Kunden mit 120 Euro bzw. Dollar im Jahr mehr aus als zur Blütezeit der CD. Bereits heute verdienen Songtexter bei Musikverlagen wie Kobalt mehr mit Spotify als mit iTunes.

Gleichzeitig sorgte diese Woche die laut Spiegel „im Augenblick erfolgreichste Sängerin der USA“ (Print-Ausgabe) für Aufsehen, weil sie ihre Musik nicht länger über den Musikstreaming-Dienst Spotify anbietet. Kurz vor dem Erscheinen ihres neuen Albums ließ sie sämtliche Werke aus der Spotify-Bibliothek streichen. In einem Interview zu dieser Entscheidung hauchte sie der Kostenloskulturkritik neues Leben ein:

And I just don’t agree with perpetuating the perception that music has no value and should be free.

Angesichts dessen, dass Spotify entweder Abogebühren verlangt oder über Werbeeinblendungen monetarisiert, ist das eine kühne Behauptung. Vor allem aber ist Taylor Swifts Verhalten prototypisch für das eigentliche Problem zeitgenössischer Kultur- und Urheberrechtsindustrie: Nicht Kostenlos-, sondern Bewilligungskultur ist das Problem. Nicht die vielbeklagten Schwierigkeiten mit der Rechtsdurchsetzung, sondern, im Gegenteil, übermäßig starke und vielfältige Möglichkeiten zur individualsierten Rechtsausübung erschweren neue Geschäftsmodelle.

Ausnahmsweise sind Analoganalogien sehr gut geeignet um zu illustrieren, warum das so ist. Der Vergleich aktueller Online-Dienstleistungen mit vordigitalen Anbietern macht sicher.

Beispiel 1: (Web-)Radio versus On-Demand-Streaming

Analoge und neuerdings auch digitale Radiosender sind nicht nur frei und kostenlos im jeweiligen Sendegebiet empfangbar, sie haben via GEMA auch „legalen Zugang zum Weltrepertoire der Musik.“ Nur so ist es möglich, dass auch kleinere Radiosender unmittelbar aktuelle Musik versenden können; welches Label, welcher Interpret, welche Komponistin, welcher Musikverlag, welche Leistungsschutzrechte: völlig egal. Bei aller auch berechtigter Kritik an der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften, für die effiziente Rechteklärung in Film, Funk und Fernsehen sind sie unersetzlich. Und auch für kleine Webradios besteht noch die Möglichkeit, sich eine relativ günstige GEMA&GVL-Lizenz zu besorgen, sofern sie keine große Öffentlichkeit erreichen.

Anders ist die Situation bei Anbietern von On-Demand-Streaming-Diensten wie Spotify. Für sie gibt es keinen GEMAGVL-Tarif, sie müssen von den Labels und Musikverlagen Bewilligungen einholen. Das ist auch der Grund, warum die Major Labels Anteilseigner bei Spotify geworden sind: sie konnten das zur Bedingung für Erteilung von Lizenzen machen. (Ein Nebeneffekt davon ist, dass es ihnen leichter fällt Erlöse zu Lasten der Kunstschaffenden umzuverteilen: (Kurs-)Gewinne von Spotify müssen im Unterschied zu Lizenzzahlungen nicht mit den eigentlichen UrheberInnen geteilt werden).

Beispiel 2: Videotheken vs. Video-Streaming-Anbieter

Selbst kleine und heruntergekommene Videotheken können bei ihrem Angebot an Verleih-DVDs und Blue-Rays aus dem Vollen schöpfen. Rund 50 Euro müssen laut Wikipedia pro Datenträger für das „Verleihrecht“ bezahlt werden. Im Ergebnis ist das Angebot in klassisch-analogen Videotheken so vor allem beschränkt durch den jeweiligen Lagerbestand an Verleihmedien. Noch umfassender ist bzw. war das Angebot von Videotheken in den USA, wo die First-Sale-Doctrine den Verleih von rechtmäßig erworbenen Medien ohne Einschränkung erlaubt.

Anders wieder die Situation bei Video-Streaming-Anbietern wie z.B. Maxdome oder neuerdings auch im deutschsprachigen Raum Netflix. Sie müssen für ihr gesamtes Repertoire mühsame Verhandlungen mit den jeweiligen Rechteinhabern führen um die Bewilligung für den Online-Verleih zu bekommen. In den USA führt das zu der grotesken Situation, dass die Online-Videothek Netflix nicht einmal einen Bruchteil jenes Repertoires anbieten kann, das die Versandvideothek Netflix im Programm hatte (vgl. dazu Parker Higgins bei Techdirt und dessen Kritik an „permission culture“).

Beispiel 3: Offline- vs. Online-Bibliotheken

librarians-drmBesonders ausgeprägt sind die Unterschiede auch im Bereich von Büchereien und Bibliotheken. Gedruckte Bücher dürfen nach dem Erwerb unkompliziert verliehen, kopiert und – wie der EuGH kürzlich klargestellt hat – auch gescannt werden; Rechteinhaber erhalten für die Kopien eine Vergütung durch Verwertungsgesellschaften, denen Kopiergeräteabgaben zufließen. Wieder gilt, dass für das Verleihen und Kopieren von Büchern nicht mit den jeweiligen Verlagen jeweils einzeln die Rechte geklärt werden müssen.

Anders auch hier die Situation im Bereich E-Books und digitale Zeitschriftenabonnements. Diese dürfen nicht so ohne weiteres verliehen oder kopiert werden. Aufwändige Kopierschutzmaßnahmen (Digitales Rechtemanagement, DRM) verhindern die Weitergabe und sonstige unerwünschte Nutzungsweisen und erlauben detailliertes Tracking des Nutzungsverhaltens. Kein Wunder, dass sich BibliothekarInnen über das Ausmaß der Bewilligungskultur im E-Book-Bereich beklagen und gegen DRM protestieren (siehe auch Logo „Librarians Against DRM“).

Fazit

Klarerweise sind die drei angeführten nicht die einzigen Beispiele für die im Netz vorherrschende Bewilligungskultur. Die Meditationspausen im Livestream der Tagesschau, wenn Kurzmeldungen über den Bundesligaspieltag für ZuseherInnen im Netz ausgeblendet werden, zählen genauso dazu. Und auch das fehlende Recht auf Remix ist ein Beleg für überschießende Bewilligungskultur: selbst wer nur kleinste Teile eines Werkes im Rahmen eines Remix oder Mashup verwenden möchte, muss bzw. müsste dafür umständlich Rechte klären.

Ein Ausweg wäre, den digitalen Wandel durch neue Formen von Lizenzierungspflichten und Pauschalvergütungen zu gestalten und so Bewilligungs- und Kostenloskultur gleichermaßen zurückzudrängen. Es geht nicht darum, dass Taylor Swift ihre Musik Spotify kostenlos zur Verfügung stellen muss. Umgekehrt sollten Spotify und andere Streaming-Anbieter aber gegen eine angemessene Vergütung das Recht haben, die Musik in ihr Repertoire aufzunehmen. In etwa so, wie das Radiosendern auch möglich ist. Für Online-Videotheken gilt dasselbe: das beste Mittel gegen Kinox.to & Co wären legale Online-Videotheken mit demselben umfassendem Angebot an Filmen und Serien wie bei illegalen Portalen. Es geht also um pragmatische und universale Zugangsregeln. Wenn die Rechteinhaber dazu nicht in der Lage oder Willens sind, dann liegt es am (europäischen) Gesetzgeber diese einzufordern. Zum Wohle aller Beteiligten.

11 Ergänzungen

  1. Das mit Netflix und den DVDs ist echt ein nettes Beispiel. Auf der US-Seite bieten die einem sogar teilweise die DVD zum Ausleihen an, wenn man nach einem Titel sucht und der digital nicht verfügbar ist. Total sinnvoll ;)

  2. Der Artikel enthält, auch wenn er im großen und ganzen zutreffend ist, einen häufig gemachten sachlichen Fehler. Die GEMA vertritt die Urheberseite, also Komponisten und Textdichter, und nicht die Labels. Für Streaminganbieter wie Spotify gibt es sehr wohl einen GEMA Tarif und die Abwicklung ist zumindest lizenztechnisch unkompliziert. Doch während Webradio auf Label-Seite durch die GVL lizenziert wird (administrativ kassiert das die GEMA neben den eigenen Urheberlizenzen mit, was wohl die Ursache für dieses häufige Missverständnis ist) wird Music on Demand (iTunes, Spotify) durch die Labels direkt lizenziert.

    Dass die Spotify Einnahmen von Urhebern höher sind als die von iTunes, mag für bestimmte Märkte (speziell Skandinavien ist Spotify Land) zutreffen, ist jedoch global betrachtet nicht der Fall. Speziell in Deutschland sind die Spotify Tantiemen, sowohl auf Urheber- wie auf Label-Seite, immer noch ein Bruchteil dessen, was von iTunes kommt.

    1. Danke für die Klarstellung bzgl. GEMA/GVL, ich habe das etwas zu stark vereinfacht (eben weil die GEMA für die GVL kassiert; habe versucht das oben zu präzisieren). Aber am grundsätzlichen Argument ändert das natürlich nichts: die Einzelfallrechteklärung ist das Problem.
      Was die Einnahmenseite betrifft: klar, das ist noch nicht überall so wie in Skandinavien, aber Streaming ist am Vormarsch und es wird mehr und mehr Geld damit verdient.

  3. “And I just don’t agree with perpetuating the perception that music has no value and should be free.
    Angesichts dessen, dass Spotify entweder Abogebühren verlangt oder über Werbeeinblendungen monetarisiert, ist das eine kühne Behauptung.“

    Wie gut bzw. schlecht die Monetarisierung über Werbeeinblendungen funktioniert, sollte inzwischen allgemein bekannt sein.
    Und was soll an Taylor Swifts Festellung, dass durch no oder low cost (legale oder illegale) Angebote der EINDRUCK (perception) entsteht, das Musik keinen Wert hat, „eine kühne Behauptung“ sein?

    „Nicht die vielbeklagten Schwierigkeiten mit der Rechtsdurchsetzung, sondern, im Gegenteil, übermäßig starke und vielfältige Möglichkeiten zur individualsierten Rechtsausübung erschweren neue Geschäftsmodelle.“
    Ich glaub‘ ich träume: Fordern Sie nicht sonst bei jeder Gelegenheit individualisierte Rechtevergabe über Creative-Commons-Lizenzen? Wird nicht gerade auch auf Netzpolitik.org seit Jahren das „Monopol“ der GEMA beklagt? Wird nicht seit Jahren gefordert, dass die GEMA-Mitglieder endlich die Möglichkeit bekommen sollen, „digitale Rechte“ individuell zu vergeben? Haben Sie Ihre Meinung tatsächlich total geändert?

    „Kurz vor dem Erscheinen ihres neuen Albums ließ sie sämtliche Werke aus der Spotify-Bibliothek streichen.“
    Falsch: Kurz NACH dem Erscheinen des neuen Albums, kündigte Big Machine Music den Lizenzvertrag in Bezug auf die Katalog-Alben. Das neue TS-Album soll bzw. sollte, genau wie alle ihre Alben zuvor auch, erst einige Zeit nach Veröffentlichung auf Streamingdiensten angeboten werden. (Sehr vernünftige Strategie übrigens).

    Warum erwähnen sie nicht, dass der Rückzug von Spotify erfolgte, weil Spotify sich weigerte, die Musik von Taylor Swift nur im Rahmen des Abo-Dienstes (offenbar deutliche höhere Tantiemen als beim werbefinanzierten Angebot) anzubieten?

    Vgl. analog / digital:
    Jahrzehntelang predigten die Netzpropheten, dass im Internet alles anders ist, dass jetzt neue Geschäftsmodelle gefunden werden müssen. Und dann beklagen sie sich, wenn genau dies geschieht?

    Das die signifikanten Unterschiede zwischen Radio / Web-Radio und On-Demand-Diensten (zwischen Videotheken und Onlinediensten) unterschiedliche Lizenzmodelle erfordern, versteht sich – eigentlich – von selbst.

    „Es geht nicht darum, dass Taylor Swift ihre Musik Spotify kostenlos zur Verfügung stellen muss.“
    Na, da bin ich aber beruhigt.

    „Umgekehrt sollten Spotify und andere Streaming-Anbieter aber gegen eine angemessene Vergütung das Recht haben, die Musik in ihr Repertoire aufzunehmen.“
    Warum? Ihre Forderung ist absurd! Sollen z.b. TV- und Filmproduzenten auch zur Zwangslizenzierung gezwungen werden? Und wer soll die Höhe der Zwangslizenzgebühr bestimmen?

    Es ist schlimm genug, dass Komponisten/Musikverlage zu Zwangslizenzierungen gezwungen sind / „enteignet“ wurden. Das mag historisch gerechtfertigt gewesen sein, aber müsste angesichts der Entwicklungen der letzten Jahrzehnte überprüft werden. Für eine Ausweitung der Zwangslizenzen auf die Inhaber der Rechte an den Aufnahmen gibt es, gerade in Bezug auf Streamingdienste (Erstverwertung!), nicht den geringsten Grund.

    1. So kurz wie möglich:
      ad Swift-Zitat: ich werde mich hier nicht auf Wortklaubereien einlassen. Es wird deutlich, was gemeint ist.

      ad Creative Commons: das ist kein Widerspruch. Creative Commons ist ein Patch für ein kaputtes Urheberrecht, das aber niemals alle Probleme lösen kann und wird. Vgl. auch die Recht-auf-Remix-FAQ dazu. Meine Meinung hat sich da überhaupt nicht geändert: das Monopol der GEMA habe ich noch nie beklagt. Im Gegenteil: gerade weil ich für Pauschalvergütungen bin, war ich immer für Verwertungsgesellschaften. (Das bedeutet natürlich nicht, dass es bei GEMA und VGs keinen Reformbedarf gebe. Aber das stellt die Sinnhaftigkeit der Institution VG an sich nicht in Frage).

      ad Rückzug von Spotify und deren Verhandlungen: das habe ich nicht erwähnt, weil es für das Argument irrelevant ist. Genau solche Einzelfall-Verhandlungen sind das Problem. Darum geht der ganze Beitrag. Taylor Swift mag vlt. mächtig genug sein, um mit Spotify solche Verhandlungen zu führen. Die übergroße Mehrheit ist der Kunstschaffenden ist das nicht. Verhandelt müsste dennoch werden, aber eben zwischen kollektiven Rechteverwertungsorganisationen (VGs) und Anbietern.

      ad Zwangslizenzen/“enteignet“ werden/Erstverwertung: dass Streaming als Erst- und Radio als Zweitverwertung behandelt wird, ist bloße Konvention, müsste nicht so sein. Ich argumentiere oben, warum anders besser wäre. Wenn Sie Recht hätten, dann wäre die Filmindustrie in Videotheken durch die First-Sale-Doctrine „enteignet“ worden. Wenn etwas absurd ist, dann diese Wortwahl ihrerseits.

      Im übrigen predige ich nicht, dass im Internet „alles anders“ ist. Ich bemühe mich um möglichst konstruktive und möglichst ausgewogene Ideen und Vorschläge, um konkrete (urheberrechtliche) Probleme im Zuge von Digitalisierung/Medienwandel etc. zu lindern.

      1. Herr Dobusch, Sie sollten jenseits der monetären Diskussion ( in der Ich Ihre Einschätzungen auch so ganz gar nciichtchlüssig finde, ) für sich ein ein bißchen daran , soetwas wie in kulturelles Empfinden zu schulen. Dann vestehen Sie ggf, später mal, daß Künstler auch in Abwägung zum Bederfs eines vollen Kühlschranks nicht selten eine emotionale Beziehung zu Ihren Werk haben. Und der individuelle Mißbrauch dieser Emotionen tut weh. Z.b ich als Musiker möchte nciht, daß meine Rap Musik von ISIS für Probagandafilme abgschnittener Köpfe eingesetzt werden darf, oder die NPD Ihre Wahlkampskampagne damit fährt. Und auch nicht, daß diese oder so manch andere für mich widerliche Gruppierung meine Werk zerstücklen und mit eigenen Inhalten ergänzen darf. Die Vorstellung, daß dies von in Ihren Sinne möglich ist, ohne das ich etwas dagegen tun kann, abgegeolten durch ein paar Cents einer Vg, ist für mich der pure Horror. Ebenso, verzeichen Sie, daß ein paar Jungs aus der Jura Ecke, die offensichtlich nicht jene waren / sind, die Zeit für kulturelle Bildung, oder auch nur ein gewachsenes Empfinden dazu haben, sich dadurch auf Kosten von Fühlenden Künstlern, und unter „zufälligen “ Nutzen von Firmen wir Google , profilieren wollen.

      2. Ernsthaft jetzt? Nach der Nazi-Keule jetzt die ISIS-Nazi-Kombi-Keule?
        Weil sich Leute, die anderen die Köpfe abschlagen, für das Video dann eine Lizenz besorgen? Weil sich die Verbreitung solcher Videos dann nur mit dem Urheberrecht unterbinden lässt? Seriously?

  4. Sehr geehrter Herr Dobusch, ich habe ihren Beitrag auch mit Interesse gelesen muss aber der Argumentation von Dieter K beipflichten. Sie vereinfachen aus meiner Sicht doch zu sehr was dann auch zuweilen zu einer falscher Sichtweise führt. Im Übrigen sind es immer die Urheber bzw. die von ihnen per Labelvertrag autorisierten Label und Verlage, die durch das Einstellen der veröffentlichten Werke bei den einzelnen Rundfunkanstalten (siehe hierzu MPN System) auch die Autorisierung zum Senden geben. Es gibt also keine per Gesetz festgelegte Genehmigung, durch Label produzierte und per CD veröffentlichte Werke auch Senden zu dürfen. Gleiches erfolgt derzeit durch Freigabe der Produktionen für Streamingdienste. Und hier sollte es auch für die Rechteinhaber möglich sein (wie ja auch im „normalen“ Wirtschaftsleben) nicht zufriedenstellenden Preisen durch Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu entgegnen.

    1. Ich habe gar nicht behauptet, dass die Sendegenehmigung ex lege erfolgt. Sie folgt aus der Klassifizierung von Radio- als Zweitverwertung, was es der GVL erlaubt, die Rechte wahrzunehmen. Für On-Demand-Streaming gilt das nicht. Diese Unterscheidung kritisiere ich. Es bleibt also dabei: die Einzelfallrechteklärung ist das Problem.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.