Verfassungskonforme Presseakkreditierung: Die Zukunft des Presseausweises

CC-BY-SA Jürgen Matern / Wikipedia

Im Februar diesen Jahres gab es eine kleine Meinungsverschiedenheit mit der Pressestelle des Deutschen Bundestages, ob ich eine Presse-Jahresakkreditierung bekomme oder nicht. Letztendlich hab ich nach einem Monat Debatte in den Medien und im Ältestenrat diesen erhalten. Die eher willkürliche Ablehnung ohne richtige Kriterien hat aber interessante verfassungsrechtliche Fragestellungen aufgeworfen. Dr. Jonas Kahl, LL.M, Berlin, beschäftigt sich in der Zeitschrift „Kommunikation & Recht“ mit dem Thema „Verfassungskonforme Presseakkreditierung: Die Zukunft des Presseausweises“ und unserem Fall. Konkret geht es um die Rechtmäßigkeit verschiedener Zugangskriterien und Möglichkeiten, wie eine verfassungskonforme Zukunft des Presseausweises aussehen könnte. Der Artikel baut dabei auf seinem Telemedicus-Beitrag „Darf der Bundestag von Bloggern einen Presseausweis verlangen?“ auf.

Kurzzusammenfassung: Ist alles etwas kompliziert, aber möglich.

Ein Kriterium des Deutschen Bundestages (was ich erfülle), ist der Besitz eines Presseausweises. Davon gibt es diverse in Folge eines Urteils des VG Düsseldorf. Aber, so Kahl, sollte ein Presseausweis lediglich einen Nachweis vereinfachen:

„Einen Presseausweis als alleiniges Kriterium dafür heranziehen zu wollen, ob jemand Presse ist oder nicht, stellt ein willkürliches Differenzierungsmerkmal dar. Ein Presseausweis kann lediglich dazu dienen, den Nachweis einer journalistischen Tätigkeit zu vereinfachen. Er hat aber keine andere Kriterien ausschließende Wirkung.“

Die Unterscheidung Blogger vs Journalisten wäre auch nicht in Ordnung:

„Allerdings sind grundsätzlich auch Blogger Journalisten und unterliegen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz. Denn als Presse ist jede Form des lesbaren Wortes anzusehen, die massenkommunikative Wirkung hat, ob dies gedruckt oder digitale geschieht, macht keinen Unterschied. Daraus folgt für sie neben diversen Pflichten vor allem auch Rechte und Garantien des Staates. Zu diesem zählt auch das Recht auf Zugang zu Information. […] Gerade staatliche Institutionen haben bei der Zugangsgewährung darauf zu achten, dass der Neutralitätsgrundsatz gegenüber Pressevertretern gewahrt bleibt und es zu keinem Ungleichbehandlungen kommt.

Blogs sind keine Presse zweiter Klasse.

Blogs sind keine Presse zweiter Klasse. Blogger sind genauso wie Print-, Fernseh- und Radio-Journalisten durch die Pressefreiheit geschützt. Ein genereller Ausschluss von Bloggern ist als genauso rechtswidrig anzusehen, wie es eine Differenzierung zwischen Fernseh- und Zeitungsjournalisten wäre.

Erfordernis einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit?

Nur sechs Presseverbände halten an der Hauptberuflichkeit als Kriterium bei der Vergabe von Presseausweisen fest, die anderen erlauben auch eine Nebenberuflichkeit. Allerdings dürfe man mit Bezug auf das Urteil des VG Düsseldorf nicht zwischen den Presseausweisen verschiedener Verbände differenzieren.

Und:

„In der Debatte um die Hauptberuflichkeit ist bisher zudem unberücksichtigt geblieben, dass sich die Medienwelt in den vergangenen Jahrzehnten massiv gewandelt hat. […] Deren [Blogger] Publikationen müssen in Quantität und Qualität jenen hauptberuflichen Journalisten keineswegs nachstehen. Im Gegenteil: Im Einzelfall kann ein nebenberuflicher Journalist, der auf ein bestimmtes Thema spezialisiert ist, eine höhere Gewähr für eine umfassende und qualitativ hochwertige Berichterstattung zu einem Thema bieten, als ein hauptberuflicher Journalist, der den Sach- und Kostenzwängen einer Redaktion unterliegt. Insofern stellt sich eine Unterschiedung zwischen haupt- und nebenberuflich heute als nicht mehr zeit- und sachgerecht dar.“

Spannend ist der Punkt, ob nicht ein Stream schon als Zugang ausreicht:

„Soweit als Kriterium herangezogen wird, ob ein Zugang für die beabsichtigte Berichterstattung tatsächlich erforderlich ist oder ob sich der Journalist dazu nicht auch andere Quellen, wie Pressemitteilungen oder TV-Übertragungen bedienen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Erwägungen bereits als Eingriff in die Souveränität der journalistischen Arbeit und damit als Eingriff in die Pressefreiheit angesehen werden können. Besonders wegen der staatlichen Informationspflicht kann jedenfalls eine staatliche Stelle eine solche Unterscheidung nicht ohne sachwidrigen Eingriff in die Neutralitätspflicht vornehmen.“

Wie sieht ein verfassungskonformer Presseausweis aus?

Die Große Koalition hat im Koalitionsvertrag einen bundeseinheitlichen Presseausweis angekündigt. Kahl ist skeptisch, ob diese Umwandlung gelingen kann, da die Verbände Abstand nehmen müssten von „Aussteller-Exklusivität“ und auch dem Merkmal der Hauptberuflichkeit. Er schlägt das Modell eines „neutralen“ Presseausweises vor:

„In Anbetracht der Neutralitätspflicht des Staats wäre es vorstellbar, dass die Neuauflage eines Presseausweises in ihrer Zielgruppe nicht mehr nur einen begrenzten Teil von Journalisten gerichtet ist. Er könnte vielmehr künftig allen Journalisten zustehen, dafür aber verschiedene Kategorien journalistischer Tätigkeiten beinhalten, die später Akkreditierungsstellen als Anhaltspunkte bei der Kriterienprüfung dienen können. Vorstellbar wäre beispielsweise Kategorien für Print, Hörfunk, Fernsehen, Internet, Blogs einzuführen; die Relevanz des Mediums, d.h. die Auflage/Zugriff oder auch eine Einordnung als hauptberuflich oder nebenberuflich darzustellen.“

Sein Fazit ist:

Zusammenfassung lässt sich festhalten, dass die Akkreditierungsverfahren staatlicher Institutionen strengeren Maßstäben unterliegen solle, als jene privater. Aufgrund der Bindung an Art. 5 Abs. 1 S. 2 i.V. m. Art. 3 Abs. 1 GG dürfen Differenzierungen nur anhand sachgerechter Kriterien, nicht aber willkürlich oder steuernd erfolgen. Aber auch eine sachgerechte Differenzierung setzt zunächst voraus, das im Einzelfall überhaupt ein Kapazitätsengpass besteht. Gibt es diesen nicht, ist eine Differenzierung unzulässig. Als sachgerechtes Kriterium wird es allgemein angesehen, auf die thematische Erfahrung eines Journalisten abzustellen. […] Weitere Möglichkeiten im Umgang mit Kapazitätsengpässen können zudem die insbesondere im Rahmen der Gerichtsberichterstattung erprobten Möglichkeiten von Poollösungen, Platzauslosungen oder die Anwendung des Prioritätsprinzips sein“.

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3 Ergänzungen

  1. Natürlich kompletter Unsinn, dass man einen Presseausweis braucht. Jeder Bürger ist Journalist (Blogger sind natürlich auch Journalisten, sie schreiben nämlich ein Journal!). Journalist ist in keiner Weise eine (vom Gesetzgeber sanktionierte) geschützte Berufsbezeichnung und darf daher von jedem geführt werden. Daher sind die Schreiberlinge von Netzpolitik selbstverständlich Journalisten. Jedwede andere Einschätzung ist nur konservative Besitzstandswahrung. Allgemein wird dadurch versucht ein Merkel-Hofberichterstattungsmonopol für die angestammten Medien (BILD u. Co.) zu konstruieren.

  2. Erlaubnis zum Abdruck liegt vor? Vom Zitatrecht halte ich das Abschnittsweise rauskopieren nicht gedeckt.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.