Urteil des LG Köln zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Nutzung des NC-Lizenzbausteins im Vergleich mit anderen Lizenzierungsformen (n=1484; Aktive Lizenzanwender, die bereits eigene Werke lizenziert haben; Mehrfachnennungen möglich; aus: Dobusch/Kapeller 2012)

Das Creative-Commons-Lizenzmodul „NonCommercial“ (NC) ist sowohl das umstrittenste als auch das meistgenutzte der drei optionalen Lizenzmodule von Creative Commons (siehe Abbildung 1 mit Daten aus einer von Creative Common selbst beauftragten Nutzungsstudie). Umstritten ist das Modul vor allem deshalb, weil es mit anders lizenzierten Inhalten (z.B. aus der Wikipedia) inkompatibel ist und weil es viele Nutzungsszenarien gibt, in denen die Abgrenzung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung schwierig ist (als Einstieg zum Thema NC-Lizenzen empfiehlt sich ein Blick in die Broschüre von iRights.info und Wikimedia „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC’“; für Details siehe auch einen Aufsatz von Jakob Kapeller und mir zum Thema).

Ein Beispiel für einen Grenzfall ist die Nutzung von NC-lizenzierten Inhalten durch öffentliche Rundfunkanstalten und seit kurzem gibt es auch in Deutschland ein Urteil zu diesem Thema. Das LG Köln, das gerade erst mit einer Entscheidung zur Kennzeichnung von Pixelio-Bildern für viel Aufregung gesorgt hat, behandelt in seinem Urteil 28 O 232/13 (PDF) das öffentlich-rechtliche Deutschlandradio als einen kommerziellen Nutzer. Konkret ging es um die Nutzung eines Fotos, das von dem Fotografen unter einer NC-Lizenz auf Flickr veröffentlicht und auf der Webseite des Deutschlandradios unter Verweis auf den Rechteinhaber und die CC-Lizenz verwendet worden war. Leider geht aus dem Urteil nicht hervor, um welche Lizenz es sich genau gehandelt hat; im Text ist von „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ die Rede, was auf die internationale („generic“) Version hindeutet.

In seiner Begründung setzt sich das LG Köln allerdings gar nicht mit der Definition der NC-Klausel in der Lizenz auseinander. Stattdessen heißt es dort lapidar:

Der Begriff der kommerziellen Nutzung ist in der Lizenzvereinbarung selbst nicht definiert.

Das trifft meiner Meinung nach nicht zu. Im englischen Lizenztext steht unter Punkt 4b:

You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation.

In der deutschen Version heißt es dort:

Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist.

In beiden Fällen handelt es sich zwar um allgemeine, aber dennoch Definitionen von kommerzieller Nutzung. Warum sich das LG Köln mit dieser Definition in keinster Weise auseinandersetzt, ist mir schleierhaft. Stattdessen ergeht sich das Urteil sofort in ausführlicher Gesetzesexegese und stützt sich im Wesentlichen auf „die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB“ (S. 8).

Konkret argumentiert das LG Köln, dass „im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert“ (S. 9) sowie dass im Zweifelsfall die Rechte beim Urheber verbleiben (S. 10). Der zentrale Absatz ist leider sprachlich offensichtlich fehlerhaft und definiert „nicht kommerzielle Nutzung“ einfach in „private Nutzung“ um:

Ausgehend im Sinne der Lizenzbedingungen diesen Grundsätzen ist hier von einer kommerziellen Nutzung der Beklagten auszugehen. Nach dem objektiven Erklärungswert ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Zu so einem Schluss kann man meiner Meinung nach nur kommen, wenn man die Definition von kommerzieller Nutzung im Lizenztext einfach ignoriert. Schon eher überzeugend ist hingegen das Argument, das den konkreten Nutzungskontext im Fall des Deutschlandradios mit jenem von privaten Radioanstalten vergleicht:

Für einen privaten Radiosender ist es üblich, für die Nutzung eines Lichtbildwerkes eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Für eine Differenzierung der Nutzungseinräumung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern besteht kein Anlass. (S. 11)

So heißt es beispielsweise auch in den Creative-Commons-FAQ zum NC-Lizenzmodul, dass es nicht so sehr auf die Art des Nutzers sondern vielmehr auf die konkrete Nutzungssituation ankommt:

Please note that CC’s definition does not turn on the type of user: if you are a nonprofit or charitable organization, your use of an NC-licensed work could still run afoul of the NC restriction, and if you are a for-profit entity, your use of an NC-licensed work does not necessarily mean you have violated the term. Whether a use is commercial will depend on the specifics of the situation and the intentions of the user.

Fazit: Wäre die Nutzung durch eine Produktionsfirma im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt, der Sachverhalt wäre klar gewesen: die Firma hätte das Werk in einer Weise verwendet, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil gerichtet ist. Da die Nutzung aber unmittelbar durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erfolgt ist und der qua Gesetz keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, ist es nicht so eindeutig, ob hier tatsächlich eine kommerzielle Nutzung im Sinne der Lizenzbedingungen vorliegt. Denn laut der Definition im Lizenztext kann die Gewinnerzielungsabsicht in der konkreten Nutzungshandlung einen Unterschied machen. Leider hat sich das LG Köln aber in seinem Urteil nicht mit der konkreten Definition auseinandergesetzt, weshalb das letzte Wort in dieser Angelegenheit wohl auch mit dem vorliegenden Urteil noch nicht gesprochen ist.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

32 Ergänzungen

  1. Das hab ich jetzt falsch verstanden – oder?

    Die urteilen über die Nutzung der NC-Lizenz und definieren sie dann selbst, anstatt sie nachzulesen?

    Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand…

  2. So, nun soll man als Nichtjurist beurteilen können, ob ein Bild mit CC benutzbar ist oder nicht?
    Im Zweifel halte ich es da lieber wie die Kölner Richter: Alles was CC hat, wird nicht benützt!
    Außer es ist unter allen Gesichtspunkten rein privat, aber dann brauche ich es wohl auch nicht.

    Zudem möchte ich nicht die Intention englisch-amerikanischer Juristentexte interpretieren müssen.
    CC ist meiner Meinung nach schlicht nicht handhabbar für die Masse der Nutzer.
    Oder auch anders gesehen, es gibt vielleicht viele, die CC Lizenzen für ihre Werke benützen, ohne zu wissen, was das genau bedeutet.

    1. Du verwendest einfach CC BY oder alternativ CC BY-SA.

      Du kannst anderen einen Gefallen tun und die Inhalte ebenfalls unter diesen Lizenzen zugänglich machen.

      1. BY und BY-SA sind da eher eindeutig, aber bei NC herrscht Unsicherheit, weil oft gar nicht klar ist, was Commercial bedeutet.
        Ich vermute, dass oft NC auch genommen wird, ohne dass damit jegliche annähernd kommerzielle Nutzung ausgeschlossen werden sollte, denn manchmal möchte einer z.B. nur nicht, dass sein Bild explizit kommerziell ausgeschlachtet wird, wie es in einem Foto-Kalender wäre oder wenn das Bild auf Merchandising Artikeln landet würde, aber gegen eine Verwendung in Flyern oder Webseiten hätte er nichts.

      2. Also was das „aneignen“ von Werken angeht: Ich denke, dass die SA (Share-Alike)-Klausel da durchaus vor schützen kann, vermutlich sogar besser als es NC tut.

  3. „Kommerzielle Nutzung“ ist etwas Anderes als „Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht“. Auch das haben schon diverse Gerichte so entschieden.

    Insofern ist euer Text irreführend.

  4. Das die Unterscheidung “ kommerziell“ versus “ Nichtkommerziell“ nichts taugt, wird jeden schnell klar, der mal versucht eine juristisch wasserfeste Grenzziehung zu formulieren. Auch ist es quasi unmöglich, oder nur mit sehr viel Know How und eigenen finanziellen Einsatz , sich tatsächlich nichtkommerziell im Netz zu bewegen. Checkt mal die Scripts auf den Seiten, die Ihr anklickt. Aus guten Grund unterscheidet deshalb der Gesetzgeber zwischen Privat und öffentlich. Der Versuch einer Wandlung hin zu ( Pseudo )Nichtkommerziell, anstatt privat-öffentlich , ist aus Sicht der Profiteure „freien Teilens“ verständlich, dadurch wird die eigene Wertschöpfungskette über den Umweg scheinbar nichtkommerziellen „Teilens“ Agierens der Nutzer generiert.

  5. Warum hat das LG denn nicht mal den Versuch gemacht, den § 52a UrhG nutzbar zu machen? Dort ist doch “nicht kommerzieller Zweck“ ein Tatbestandsmerkmal.

  6. Abgesehen von den Creative Commons: Eigentlich kann man von einem Laden, der von jedem Haushalt jeden Monat kräftig Gebühren kassiert, verlangen, dass er auch seine Urheber vernünftig entlohnt. CC ist gut für uns kleine Blogger, aber so ein Laden sollte doch das Geld in die Hand nehmen.

    1. Da stimme ich voll zu. In Sachen CC-Musik ist DRadio auch sehr aktiv darum bemüht, die nicht kostenlos zu nutzen, sondern Vergütung zu zahlen (was allerdings ein logistisches Problem darstellt). Die Web-Redaktion oder wer auch immer intern verantwortlich ist für den vorliegenden Fall, scheint anders eingestellt zu sein. Es wird vielleicht Zeit für eine Kooperation von ö-r Rundfunk und VG Bild-Kunst rund um Vergütung von Urhebern, die CC-Lizenzen einsetzen.

  7. CC-BY-NC ist der grösste anzunehmende Unfall im Bereich der Lizenztexte. „Kommerzielle Nutzung“ zielt im Recht auf ein Gewerbe ab. Gewerbe ist all das, wo eine Person oder eine Institution ein Gut in den öffentlichen Verkehr bringt zum Zwecke des Lebensunterhalts. Wer also CC-BY-NC benutzt, erlaubt nur noch Privatpersonen allein und ausschliesslich die Verbreitung von Privatkopien, also die Verteilung im engen Freundeskreis. Alles andere ist automatisch verboten, da es nicht erlaubt ist. So funktionieren Lizenzen, und leider sehen das die meisten Juristen so.

  8. CC-BY-NC macht bei Bildern vielleicht wenig Sinn, bei anderen Formaten aber schon. Wenn ich beispielsweise eine Transkription schreibe oder eigene Musik online stelle, ist diese Lizenzform doch sinnig. Die Verbreitung ist in Ordnung aber die Ausbeutung duch Verlage oder sonst wen, ist verboten. Eine eigene Verbreitung (des Nutzers) ist auch nicht wirklich nötig, da der Inhalt ja auch verlinkbar und öffentlich erreichbar ist.

  9. Aus Gesprächen mit manchen Urhebern – Behörden in verschiedenen Ländern, aber auch Unternehmen – weiß ich, dass etliche von denen bei NC was ganz anderes im Sinn haben: nämlich zu verhindern, dass die Fotos für Zahnpastarekläme, Gewinnspiele und ähnliches verwendet werden – aber nichts dagegen haben, wenn sie von Medien redaktionell verwendet werden (editorial use).

    Ich wäre ja schon lange dafür, dass CC eine entsprechende Lizenz einführt, unjuristisch ausgedrückt „free for editorial use“, die mit non-commercial für Werbung etc. kombiniert werden könnte.
    Aber das ist vermutlich zu praktisch gedacht…

    1. Ich wäre ja dafür, daß die Nutzungswilligen in so einem Fall einfach mal beim Urheber nach einer Sonderlizenzierung fragen. Das schließt sich ja nicht aus (außer das Werk ist ein Derivat von irgendwas mit -nc-sa).

  10. Die CC-NC-Lizenz ist absolut sinnvoll und wichtig. Denn sie vermittelt klar und deutlich den Wunsch, dass der Urheber im Fall von finanziellen Einnahmen bei der Nutzung des Werks entlohnt werden möchte. Insofern hat das Gericht vernünftig entschieden. Die Rundfunkanstalten erzielen Einnahmen über den Rundfunkbeitrag und über Werbung. Folglich müssen sie auch bezahlen. So einfach ist das.

    Was derzeit noch fehlt ist eine CC-NP (Non-Profit) Lizenz, die die freie Nutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht bei gleichzeitiger Deckung der Selbstkosten ermöglicht. Das ist der einzige Punkt der nichtkommerziellen Nutzung, den die CC-NC-Lizenz nicht abdeckt. Unter CC-NP hätte die Rundfunkanstalt als Non-Profit-Einrichtung nichts zahlen müssen.

  11. Ist doch absolut konsistente Rechtsprechung.

    Werbung auf der Homepage -> kommerziell
    Werbung im Radio -> kommerziell

    1. Hier ging es um Deutschlandradio, da gibts keine Werbung.
      Eigentlich schade das die dran glauben mussten.
      Deutschlandfunk und Deutschlandradio sind für mich der einzige Grund Gebühren zu zahlen.
      Auch die Webseite finde ich vorbildlich, z,B, die Streamformate.

  12. An die mitlesenden Juristen mit Bitte um Bewertung: Mein Verständnis war bislang immer, dass es nicht darauf ankommt, was der Autor des Lizenztextes bewirken wollte, sondern was der Urheber des Bildes bewirken wollte, als er den Lizenztext angewendet hatte. Dessen Meinung ist in diesem Fall ja eindeutig. Insofern stellt sich doch nur die Frage, ob das DeutschlandRadio hier – gerade bei der bekannten Unsicherheit – nicht eine Klärung mit dem Urheber vor Nutzung herbeiführen müssen. Oder geht es doch isoliert um den Lizenztext?

    1. Entscheidend ist bei Willenserklärungen zu Rechtsgeschäften der objektive Empfänger Horizont.
      Nicht was der Urheber gemeint hat, sondern was man „objektiv“ aus den Handlungen/Äußerungen lesen kann. Da gibt es hier nur den Lizenztext, weshalb dieser ausschlaggebend ist.

    2. Zwar bin ich kein Jurist, aber diese Interpretationsart kommt mir recht seltsam vor. Ich kann auch nicht nen Mietvertrag unterschreiben und dann klagen, weil mir nich täglich Essen ans Bett gestellt wird. Steht zwar nirgends im Vertrag, war aber meine Intention als ich den Vertrag unterschrieben habe?

      Eine Lizenz wie ein Vertrag bewirkt immer genau das, was drin steht, wenn mir das nicht passt, brauch ich eine andere Lizenz. Ob die Richter diese Lizenz dann lesen ist, wie man sieht, nochmal ne andere Frage.

  13. Profitieren mal wieder nur die Anwälte?

    Redaktion, Fotograf, Intendant und Gericht haben sich hingegen überwiegend hirnrissig angestellt:

    Gericht, weil es verkennt, dass DRadioWissen.de kein zum Gelddrucken gegründetes Kommerz(=Warenhandels)unternehmen wie etwa RTL.de oder amazon.de ist, sondern vielmehr einen nichtkommerziellen wissenschaftlichen Bildungsauftrag für das Gemeinwohl erfüllt und überdies CC-Werke vergütet.

    Intendant, weil er einen so lahmes Justiziariat beauftragt, das die längst eingeräumte Urheberschaft des Urhebers lächerlich in Abrede stellt, anstatt obige Sachlage zu verdeutlichen.

    Fotograf, weil er statt bloß seines erbeuteten Minisechstels der fließenden Gesamtkosten zusätzliche Gratiswerbung durch seine Namensnennung genösse, hätte er seine Kontaktdaten und Honorarwünsche der Webredaktion direkt kommuniziert statt sie durch streitwertlukashauende Anwälte zerbröselt.

    Redaktion, falls sie zu klärende CC-BY-NC-Ausbeutungs- oder CC-BY-ND-Entstellungspauschalvorbehalte übersehen hatte und den Fotografen vorab kontaktieren konnte.

    Soll man hoffen, dass NC+ND wenigstens ernster genommen oder gemieden werden oder der Intendant für eine richtigere Präzedenzauslegung der CC-NC-Lizenz Berufungsklage anstrengt und dabei dem stellvertretend für Gericht und Abmahnanwalt berufungsbeklagten Fotografen anders als seinen ersten Anwälten weitestgehendes finanzielles Entgegenkommen anbietet?

  14. Meiner Meinung nach gilt das JEDE Seite die Geld einnimmt! ist als Kommerziell
    einzustufen. Die Art der Einnahmen spielt dabei keine Rolle,
    sei es Werbung, Paypal, Flattr, Spenden Aufrufe (oder Bitten),
    Partnerlinks oder aus dem GEZ-Topf. Denn es wird klar darauf
    abgezielt Geld zu Einzunehmen, ob man damit nur geradeso die
    Ausgaben (z.B. Serverkosten) deckt, ist Irrelevant.

    Wird Geld Eingenommen = Kommerziell

    Das gilt für Zwangsgebührenfinanzierte Angebote wie auch für
    Tante Emma mit Ihrem Katzenblog gleichermaßen.

  15. Ich denke hier offenbart sich ein grundlegendes, erschreckendes Fehlverständnis von der BY-NC, nicht nur beim LG Köln, sondern auch hier in den Kommentaren.

    Zweck der Klausel war es immer, eine Nutzung auszuschließen, die „hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist.“ Das heißt auf Normaldeutsch: Der kommerzielle Nutzen muss auch eindeutig und unmittelbar mit dem Werk im Zusammenhang stehen. Es genügt doch nicht, wenn mit dem Werk ein kommerzieller Zweck (oder sogar ein Zweck, der nur dann kommerziell wäre, wenn er nicht öff-rechtlich wäre) nur IRGENDWIE GEFÖRDERT wird. Gemeint ist grundsätzlich das Prinzip „Werk gegen Geld“, und es ist vorausschauend etwas allgemeiner formuliert, um Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden. Wenn auf einer kommerziellen Website, die mit Werbung zugeballert ist, ein BY-NC Bild steht, ist das OK, solange man dafür nicht zahlen MUSS. Ich würde sogar sagen, die Nutzung des Bildes in der Werbung ist noch als nichtkommerziell einzustufen, wobei ich jedoch jeder Agentur raten würde, hier lieber einen Vertrag abzuschließen. Eindeutig kommerziell hingegen wäre etwa das Verkaufen von Postkarten oder Postern mit dem Motiv, oder eine Bilderwebsite, wo ich zahlen muss, um mir die Bilder anzuschauen. Mein Gefühl ist, dass die meisten, die hier quasi jede Nutzung als Kommerziell ansehen, eigentlich GAR KEINE LIZENZ erteilen wollen, und mit dem normalen Urheberrecht arbeiten sollten. Rein private Nutzung im Sinne von Privatkopien sind da nämlich schon erlaubt.

    Leider wird CC allzuoft missverstanden als Instrument um bestimmte Rechte nochmal ganz besonders zu schützen, nach der Art, wenn ich „CC-BY-NC“ wähle, dann habe ich einen ganz besonderen Schutz meiner Namensnennung und gegen kommerzielle Nutzung. Das ist falsch! Die Lizenz dient dazu, den NUTZER vor dem URHEBER zu schützen. Sie GIBT RECHTE AUF, sie erlaubt, was nach Urheberrecht ansonsten verboten wäre. Sie schafft keinen Schutz für den Urheber, im Gegenteil. Daher ist die Ansicht von Hans auch vollkommen falsch, dass es darauf ankommt „was der Urheber des Bildes bewirken wollte“! Das Gegenteil ist der Fall; dem Urheber sollen mit einer Lizenz ja bestimmte Exklusivrechte genommen werden (normalerweise eben gegen Entgelt, bei CC eben völlig altruistisch). Da wäre es doch absurd wenn er dann im Nachhinein sagen könnte „Sorry, wollte ich eigentlich gar nicht“!

    Im übrigen: Spätestens an der Stelle „Für einen privaten Radiosender ist es üblich, für die Nutzung eines Lichtbildwerkes eine entsprechnede Vergügung zu zahlen“ macht das LG Köln einen schweren Argumentationsfehler und hat sich so weit von der Sachlage entfernt, dass von einem gerechten Urteil keine Rede mehr sein kann. Es kann doch für die Frage, ob kommerzielle Nutzung vorliegt, nicht relevant sein, ob die Lizenz etwas kostet. Auch für rein private Nutzung von Werken ist eine Entlohnung üblich, Bücher, Computerspiele, usw. sind schließlich auch oft nicht kostenlos!

    Der Richter, der dieses Urteil gesprochen hat, hat CC nicht verstanden. Man kann nur hoffen, dass das letzte Wort nicht gesprochen ist.

    1. Danke rtc. Deine Deutlichkeit und Ehrlichkeit vermisse ich sonst bei den Promotern von CC. Wie Du richtig sagst, der Nutzer von CC verzichtet ( hoffentlich bewusst) auf die Wahrnehmung seiner Urheberrecht zu Gunsten von Nutzern und contentbereitstellung anderer, die dadurch auch Ihre Wertschöpfungskette generieren. Das soll, solange dies tatsächlich freiwillig passiert , jeder machen wie er will. Jedoch dürfen Publikationswege kein Zwangsverschenk von rechten wie z.beine vorgeschriebene Nutzung von CC voraussetzen. Deshalb ist auch die oft getätigte Forderung nach Verpflichtung des ÖRR hinsichtlich einer CC Nutzung, ebenso unsinnig wie bigott und zynisch.

  16. Achja, die schönen CC-Lizenzen, die das Teilen von Inhalten so viel einfacherer und sicherer vor jurisitschen Schwierigkeiten machen sollten.

  17. Die Frage nach dem kommerziellen/nicht-kommerziellen Charakter des ÖRR stellt sich auch, wenn man die Empfehlungen der Internet-Enquete liest. Da heißt es einerseits:
    „Die Enquete-Kommission empfiehlt eine uneingeschränkte Durchsetzung des Beteiligungsprinzips. Urheberinnen und Urheber haben einen Anspruch auf angemessene Vergütung für jede Art der Werknutzung, insbesondere für jede kommerzielle Nutzung.“

    und an anderer Stelle:

    „Die Verwendung von freien Lizenzen in öffentlichen Bereichen sollte aktiv vorangetrieben werden.“

    Wäre der ÖRR nicht-kommerziell, hätte die Enquete faktisch Buy-Out-Verträge empfohlen.

    Als ich auf Mitglieder der Enquete darauf ansprach, kam sinngemäß folgende Einschätzung: Das Senden selbst ist bei den ÖR nicht kommerziell, der Einkauf von Inhalten allerdings schon. Wenn die Anstalten Material lizensieren, sei es Hollywood Produktionen, sei es Material von Freien Mitarbeitern oder anderen Anstalten, handeln sie nach gängigem Medienrecht kommerziell. weil sie am Markt tätig werden, nicht dass sie selbst Gewinnerzielungsabsicht haben.

  18. Durchlesen lohnt sich ,sehr interessanter Blogbeitrag. Aufpassen bei Datenschutzfragen. https://www.aid24.de/rechtsblog/lg-koeln-urteilt-zu-creative-commons-lizenzbedingungen-bei-fotos-bildern-cc-nc-20 In diesem Blog, wird über das gleiche Thema von einem Rechtsanwalt geschrieben. Dort wird näher über das Urteil des LG Köln und über die Creative Commons Lizenzen berichtet. Dort hat er auch noch Tipps für die, die ein Bild mit einer solchen Lizenz benutzen möchten.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.