NSA in Lederhosen: Gutachten für den Bundestag kritisiert verfassungswidrige Internet-Überwachung durch deutsche Geheimdienste

Die Enthüllungen von Edward Snowden zum PRISM-Programm der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) sorgen nach wie vor weltweit für Empörung: Ein Geheimdienst schneidet wesentliche Teile des weltweiten Internet-Verkehrs mit und verletzt damit massiv die Privatsphäre von Internet-Nutzerinnen und Nutzern weltweit – eine, so schien es, historisch bisher einzigartige Verletzung der informationellen Selbstbestimmung.NSA-square Ein Rechtsgutachten für den NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages macht jetzt aber deutlich, dass auch deutsche Geheimdienste über sehr weitreichende Kompetenzen verfügen. Der Mannheimer Jura-Professor Matthias Bäcker schreibt in seiner netzpolitik.org vorab vorliegenden Stellungnahme, dass der Bundesnachrichtendienst berechtigt sein könnte, den Internet-Verkehr von und nach Deutschland annähernd vollständig mitzuschneiden: Das wäre die deutsche Version des ganz großen Staubsaugers am Internet – völlig legal, gedeckt vom „Gesetz über den Bundesnachrichtendienst“ (BND-Gesetz), dem „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ (sog. G 10) und darauf gestützte Überwachungs-Anordnungen.

„Strategische Fernmeldeüberwachung“: Schnorchel los an internationalen Leitungen
Wie Bäcker in seinem Rechtsgutachten darlegt, ist der Bundesnachrichtendienst nach § 5 Abs. 1 des G 10 zur „strategischen Fernmeldeüberwachung“ befugt, wenn dies das Bundesinnenministerium (BMI) mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG) – einer handverlesenen Gruppe von Bundestagsabgeordneten – so bestimmt. Ebenso wie die meisten Abhör-Programme der NSA dient die strategische Überwachung dabei nicht dazu, zielgerichtet Personen auszuforschen, die aus mehr oder weniger überzeugenden Gründen für gefährlich gehalten werden. Vielmehr wird anlasslos der Datenverkehr mitgeschnitten, den der BND aufgrund bestimmter abstrakter Kriterien für interessant hält, etwa weil er in ein bestimmtes Land gerichtet ist. Eine solche Anordnung könnte z.B. „den auf dem Glasfaserkabel X laufenden Datenverkehr nach Y“ betreffen. Dies erfasst dann den kompletten Rohdatenstrom, der später in einem zweiten Schritt weiter durchsucht wird.

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Zwar sieht das Gesetz seinem Wortlaut nach bestimmte Grenzen der Überwachung vor: So darf sie sich nur auf „gebündelten“ Datenverkehr beziehen (§ 5 Abs. 1 des G 10) und auch nur 20% „der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität“ erfassen (§ 10 Abs. 4 des G 10). Prof. Bäcker macht indes deutlich, dass diese scheinbaren Grenzen reine Augenwischerei sein dürften: Nicht „gebündelten“ Datenverkehr gibt es de facto nur noch auf der „letzten Meile“, wo eine strategische Überwachung aber ohnehin nicht ansetzen dürfte, weil sie sich ja nicht gezielt gegen einzelne Personen richten darf. Und auch die 20%-Grenze dürfte der Neugier der BNDler wohl kaum Grenzen setzen: Der weltweit größte Knotenpunkt des Internet, der DE-CIX in Frankfurt am Main, hat beispielsweise eine Kapazität von 10 Tbit/s. Die öffentlich verfügbaren Statistiken zeigen aber, dass die Lastspitzen derzeit unter 3 Tbit/s liegen, meist fließen noch weit weniger Daten. Da 20% von 10 Tbit aber 2 Tbit entsprechen, dürfte etwa der DE-CIX-Verkehr annähernd komplett mitgeschnitten werden – alles ganz legal, sofern der BND sich eine entsprechende Überwachungserlaubnis des BMI beschafft. Genaues ist hier nicht öffentlich bekannt, denn die einzelnen Abhör-Genehmigungen sind natürlich top secret. Aber wie wahrscheinlich mag es sein, dass der BND und das BMI die Grenzen des BND-Gesetzes nicht wenigstens ausschöpfen? Prof. Bäcker hält es vor diesem Hintergrund für

„zweifelhaft, ob die Ermächtigung zu strategischen Überwachungen heute noch in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt“ (Stellungnahme S. 10).

BND-Überwachung im Ausland: verfassungswidriges „anything goes“
Sind die Kompetenzen des BND zum Mitschneiden des internationalen Datenverkehrs von und nach Deutschland bereits uferlos, so schildert Bäcker, dass die Schlapphüte im Ausland noch weiter gehen: Sofern Datenverkehr die Bundesrepublik nicht berührt, kann er derzeit ganz ohne rechtliche Schranken abgehört werden – allein die technischen und personellen Kapazitäten des BND setzen hier noch Grenzen. Der BND und die Bundesregierung gehen nämlich davon aus, dass Grundrechte wie das Telekommunikationsgeheimnis oder die informationelle Selbstbestimmung nicht gelten, wenn der BND im Ausland tätig wird. Daher sei der Dienst auch nicht an die ohnehin sehr weiten Spielräume der Gesetze gebunden, die diese Grundrechte einschränken. Konsequenz dieser Rechtsauffassung:

Damit „darf der BND Daten über die Ausland-zu- Ausland-Telekommunikation anlasslos und ohne besondere Verfahrenssicherungen und Kontrollmechanismen erheben.“ (Stellungnahme S. 17)

Prof. Bäcker hält diese Sichtweise und die darauf gestützte Praxis für eindeutig verfassungswidrig: Die Grundrechte binden die deutsche Staatsgewalt umfassend (Art. 1 Abs. 3 GG), ein Blankoscheck für Grundrechtsverletzungen im Ausland ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Das eindeutige Fazit des Staatsrechtlers, der 2006 bis 2008 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Verfassungsrichter Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem und seines Nachfolgers Prof. Dr. Johannes Masing war:

„Die gegenwärtige Praxis der Auslandsaufklärung ist darum rechtswidrig und muss in dieser Form gestoppt werden.“

Anhörung am Donnerstag im NSA-Untersuchungsausschuss
Die schriftliche Stellungnahme bildet die Grundlage der Anhörung im NSA-Untersuchungsausschuss, die für kommenden Donnerstag, den 22. Mai um 11 Uhr geplant ist. Als Sachverständige sind neben Prof. Bäcker zwei weitere sehr angesehene Verfassungsrechtler geladen – der ehemalige Präsident des BVerfG, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, und der ehemalige Richter des BVerfG Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem. Jedenfalls letzterer dürfte ähnlich deutliche Worte finden wie sein früherer Mitarbeiter Bäcker.

Wir dürfen also gespannt sein, ob sich die Abgeordneten die absehbaren klaren Worte aus der Wissenschaft zu Herzen nehmen werden: Drastische Reformen der Überwachungs-Gesetze, soviel wird schon im Vorfeld deutlich, dürften unumgänglich sein, will man das Wirken des BND zurück auf den Boden des Grundgesetzes holen.

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7 Ergänzungen

  1. Das G10-Gesetz, die TKÜV (vergleichbar mit dem NSA Programm PRISM), die „Strategische Fernmeldeaufklärung“ und auch die „Auslandskopfüberwachung“ (vergleichbar mit dem NSA Programm UPSTREAM) sollten von der Öffentlichkeit genauestens hinterfragt werden. Auch interessant dazu, die Kleine Anfrage der Linkspartei aus dem Jahr 2012: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/096/1709640.pdf

    Dass es starke Kooperationen des BND/KSA mit der NSA gibt, lässt sich ja wohl kaum leugnen (schon alleine aufgrund der Mitgliedschaft in der NATO und SIGINT Seniors Europe Gruppe).

    Ebenfalls wohl auch die Nutzung von xKeyscore:
    http://cryptome.org/isp-spy/munich-spy-all.pdf

  2. Das einzige was dagegen Hilft ist die totale Verschlüsselung aller Protokolle. Alles andere ist doch naiv, die Politik wird nie was ändern.

    Statt immer nur vom Staat irgendwas zu fordern müssen wir das schon selbst in die Hand nehmen.

  3. Soweit ich mich erinnere, soll der Untersuchungsausschuss doch nur die Überwachung durch ausländische Dienste untersuchen. Werden Fragen zur Grundrechtskonformität des BND überhaupt gestellt, geschweige denn beantwortet?

  4. Wer wie unsere Bundesregierung immer schön das Maul hält und kaum etwas unternehmen will und die Befugnisse derer die etwas unternehmen möchten noch weiter einschränkt bzw. sogar versteckte Drohungen aus stößt denkt sich eben was dabei „denn wer im Glashaus sitzt der werfe nicht mit Steinen“. So was in der Art habe ich mir schon immer Gedacht in den letzten Monaten.

  5. ich habe da eine verwegene arbeitshypothese:

    – alles legal, nur wie genau, muss geheim bleiben.

    – je außerirdischer die äußerungen von täterseite, desto wahrheitsgetreuer. uns fehlen nur die bezüge.

    in amerika hat das bisher auch recht gut funktioniert. beispiel: nsa does not collect phonecalls of americans. because they have a different definition of what „to collect“ means, which was secret until recently. klingt scheiße und wie ein sandkastenstreit, ist innerhalb des sandkastens aber total aufrichtig.

    .~.

  6. Ist mit der uneingeschränkten Überwachung von Datenverkehr im Ausland gemeint, dass nur solch einer „gesammelt“ werden darf, wenn Empfänger und Absender im Ausland liegen, oder kann sofort abgehört werden, wenn aus Deutschland ins Ausland geschickt wird?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.