Neue EU-Kommission: Innenkommissar Avramopoulos will neuen Anlauf für Vorratsdatenspeicherung (Update)

Die neue EU-Kommission soll „künftige gemeinsame Vorschriften für die Vorratsdatenspeicherung“ sondieren. Das sagte der designierte Innenkommissar Avramopoulos bei seiner Befragung vor dem Parlament. Doch das EuGH-Urteil ist eindeutig: die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist grundrechtswidrig – und gehört restlos abgeschafft.

Dimitris Avramopoulos bei seiner Anhörung vor dem Parlament.

Dimitris Avramopoulos, der designierte EU-Kommissar für Migration und Inneres, fordert trotz EuGH-Urteil erneut „gemeinsame Vorschriften für die Vorratsspeicherung“. In seiner Befragung vor dem Parlament sagte der liberal-konservative Grieche laut Protokoll:

Das Urteil des Gerichtshofs der EU in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 (Digital Rights Ireland) und C-594/12 (Seitlinger u.a.) ist von ausschlaggebender Bedeutung für den Schutz der Grundrechte und muss zugleich sorgfältig analysiert werden.

Der Gerichtshof stellte eindeutig fest, dass die frühere Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und daher ungültig ist. Gleichzeitig befand der Gerichtshof, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach der genannten Richtlinie gespeicherten Telekommunikationsdaten ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass die Vorratsspeicherung solcher Daten einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, nämlich der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und internationalem Terrorismus, tatsächlich entspricht.

Da es derzeit keine EU-Rechtsvorschriften gibt, die den Mitgliedstaaten vorgeben, eine Vorratsdatenspeicherung zu verlangen, können die Mitgliedstaaten nach wie vor einschlägige nationale Rechtsvorschriften erlassen bzw. beibehalten, sofern diese mit der sogenannten Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts einschließlich der Grundrechte sowie mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind.

Angesichts der Folgen und Risiken für den Schutz der Rechte, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und das reibungslose Funktionieren des Marktes sollte die Kommission Optionen für künftige gemeinsame Vorschriften für die Vorratsspeicherung solcher Daten sondieren, die in vollem Einklang mit den Grundrechten stehen. Das Urteil des Gerichtshofs enthält eine Reihe strenger Vorgaben für etwaige neue EU-Rechtsvorschriften über die Vorratsdatenspeicherung, darunter das Erfordernis einer Differenzierung bei der Datenerhebung und wirksame Datenschutzgarantien.

Sollte ich als Kommissar bestätigt werden, werde ich in enger Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Kollegiums die besten Optionen für das weitere Vorgehen prüfen. Diese Bewertung werde ich in einem offenen Dialog mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten, den Bürgerinnen und Bürgern, den Datenschutzbehörden und der Industrie vornehmen.

Jan Albrecht übergibt Avramopoulos einen gerahmten Auszug des EuGH-Urteils. Bild: Ralf Bendrath.
Jan Albrecht übergibt Avramopoulos einen gerahmten Auszug des EuGH-Urteils. Bild: Ralf Bendrath.

Dabei ist das Urteil des Europäischen Gerichtshof deutlich: Eine anlasslose und verdachtslose Speicherung von Kommunikationsdaten widerspricht den Europäischen Grundrechten.

Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten.

Eine Studie Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs arbeitet diese Kernelemente heraus:

  • The collection, retention and transfer of data each constitute infringements of Article 7 and 8 CFR and require a strict necessity and proportionality test.
  • The Court clearly rejects the blanket data retention of unsuspicious persons as well as an indefinite or even lengthy retention period of data retained.
  • The Court sees a sensitive problem in data originally collected for other purposes later being used for LE purposes. It requires a link between a threat to public security and the data retained for such purposes.

Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung darf es daher nicht geben. Ganz im Gegenteil: Mitgliedsstaaten, die noch nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung haben, müssen diese Gesetze nach dem EuGH-Urteil an diese europäischen Rechtsvorschriften anpassen. Auf gut deutsch: Vorratsdatenspeicherung gehört rest- und ersatzlos abgeschafft, nicht wieder eingeführt. Die EU-Kommission kann und muss hierzu Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Update: Günther Oettinger, der designierte EU-Kommissar für Digitales kündigte hingegen in seiner Anhörung an, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hoffen wir, dass er die Frage richtig verstanden hat und das auch durchsetzen wird.

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10 Ergänzungen

  1. Mit Verlaub, habt ihr Oettingers Antwort verstanden?

    Wir leiten Verfahren ein, zum Teil nach nochmaliger Ermahnung, oder meinetwegen ein einmaliges Gespräch im Rat. Aber wir werden, egal ob groß oder klein, dort wo die Verträge nicht eingehalten werden, wo Gesetze nicht umgesetzt werden, ein mit Verletzungsverfahren vor Gericht gehen, um die Umsetzung eins zu eins zu erwirken.

      1. Natürlich, Hr. Oettinger ist blöd und du stehst mal wieder über den Dingen.

        Kann es sein, dass du es übersehen hast – wie so vieles bei deinen „Recherchen“? Komisch, dass du diese dir angeblich bekannte Äußerung hier so abwertend kommentierst und im Anschluss genau zu dem Thema einen eigenen Artikel verfasst. Irgendwie unglaubwürdig.

        1. Ich hab’s nicht übersehen. Ich hab’s ja schließlich transkribiert und nen Artikel darüber geschrieben. Bist du dir sicher, das du es verstanden hast?
          Die Frage war, ob er Vertragsverletzungsverfahren (VVV) gegen existierende VDS-Gesetze einleiten will. Oettinger antwortete, dass er VVV einleiten will.

          Was habe ich jetzt nicht verstanden, du aber schon?

  2. Wo schrieb ich, du hättest nicht verstanden? Kurz: Wo sind die Anhaltspunkte dafür, Hr. Oettinger hätte nicht verstanden, was er recht klar sagte?

    1. Dass er in der Antwort mit keinem Wort auf den konkreten Sachverhalt (EuGH-Urteil, Artikel 15, Umsetzungsgesetze) eingegangen ist, sondern nur pauschal geantwortet hat, dass sich alle ans Recht halten müssen.

      1. Der vermisste konkrete Inhalt, war in der Frage enthalten (anderer Artikel). Wozu das nochmal wiederholen? Finde die Antwort gerade deswegen untypisch für Politiker. Wahrscheinlich wäre ein guter Indikator genau das was vermisst wird: Ein ausführliches Wiedergeben der Frage. Wenn man möchte, kann man halt aus allem einen Vorwurf konstruieren. Diesen Eindruck vermittelte mir der Abschlusssatz.

    2. Angesichts der politischen Herkunft Öttingers darf man schon skeptisch sein. Es wäre überraschend, wenn er gegen die Vorratdatenspeicherung vorpreschen würde, die seine Parteifreunde immer noch fordern. Zumal sein Kommissionskollege offensichtlich in die entgegengesetzte Richtung strebt.

  3. Der EuGH hat in seinem Urteil die Vorratsdatenspeicherung nicht generell für unzulässig erklärt. Nur die konkrete Richtlinie hält er für nicht mit der Grundrechtecharta vereinbar. Wenn der neue Kommissar allerdings etwas in der Richtung durchsetzen will, muss er sich an die vom EuGH geforderten Grundsätze halten. Es kann also durchaus sein, dass uns da noch etwas bevorsteht. Wollen wir es nicht hoffen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.