Netzneutralität: Regulierungsbehörde antwortet und prüft

Anlässlich der Einführung des Spotify-Tarifs bei Drei in Österreich habe ich ja bereits einige Fragen an die Österreichische Regulierungsbehörde RTR gestellt. Auf mein zweites Set an Fragen habe ich kürzlich Antworten von der Regulierungsbehörde bekommen. Der Erkenntnisgewinn ist eher gering, aber die Behörde prüft…

1) Wurde im Rahmen ihres Auskunftsersuchen an Drei bereits ein Aufsichtsverfahren eingeleitet?

Wir bitten um Verständnis, dass die RTR-GmbH auf Basis der derzeitigen Rechtslage keine Auskünfte zu laufenden Verfahren geben kann.

Kommentar: Es gibt also ein laufendes Verfahren, aber derzeit handelt es sich dabei nur um eine Beauskunftung der Sachlage. Der Mobilfunker Drei muss jetzt also erst seien Antwort auf die Fragen der RTR formulieren. Die Telekom-Control-Kommission scheint also noch nicht mit dem Fall betraut zu sein.

2) Bis wann rechnen sie mit einer Antwort auf ihr Auskunftsersuchen an Drei? (Fristsetzung)

Die Antworten sollten zeitnah vorliegen. Üblicherweise setzt die RTR eine Frist von einer Woche.

3) Bis wann ist mit einer Analyse von Seiten der RTR in diesem Fall zu
rechnen und wird diese zur Gänze oder in Teilen öffentlich gemacht?

Der Abschluss der Analyse ist von mehreren Faktoren abhängig, u.a. von der Komplexität des Sachverhalts und der Antwort von Drei auf das Auskunftsersuchen. Für den Fall, dass ein Aufsichtsverfahren einzuleiten ist, werden dessen Ergebnisse im Regelfall veröffentlicht.

4) Hätte die RTR im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht einen
erweiterten Handlungsspielraum, von welchem sie selbstständig zur
Durchsetzung ihres Positionspapiers gebrauch machen könnte?

Das Auskunftsersuchen dient vorerst der Ermittlung des Sachverhaltes. Erst wenn die näheren Umstände des Falles, der technischen Realisierung der Dienstleistung etc. geklärt sind, wird zu beurteilen sein, ob zB ein Aufsichtsverfahren einzuleiten ist.

5) Wurde ebenfalls ein Auskunftsersuchen an Spotify gestellt bzw. planen
Sie von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen?

Spotify ist kein Kommunikationsdiensteanbieter im Sinne des TKG 2003 und daher kann die RTR-GmbH kein Auskunftsersuchen gem. § 90 TKG 2003 an das Unternehmen stellen.

Kommentar: Hier war ich mit meiner Frage wahrscheinlich zu spezifisch. Ein formales Auskunftsverfahren greift bei Spotify scheinbar nicht, über andere Kanäle hätte man vielleicht trotzdem anfragen können.

6) Liegen BEREC Informationen zu vertikal integrierten Zusatzpaketen, wie
zum Beispiel Spotify oder Deezer, vor?

BEREC hat sich im Rahmen von verschiedenen Arbeitsgruppen mit dieser Thematik beschäftigt, jedoch hat man dabei das Stadium einer oberflächlichen Analyse nicht verlassen. Detaillierte Informationen oder Analysen von Seiten BERECs liegen der RTR-GmbH nicht vor.

7) Gäbe es im Rahmen der Universaldienst-Richtlinie eine Möglichkeit für
die Behörde in diesem Fall selbstständig tätig zu werden bzw. könnte das
zuständige Ministerium auf Basis bestehender Gesetzte mittels Verordnung
neuen Handlungsspielraum für die Behörde in diesem Fall eröffnen?

Durch die Implementierung der Universaldienst-Richtlinie in nationales Recht wurde der RTR-GmbH in § 17 Abs 3 TKG 2003 die Möglichkeit gegeben, den Betreibern von Kommunikationsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstequalität aufzuerlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den
Netzen zu verhindern. Bei einem solchen Vorgehen wäre auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einzugehen. Die Verordnung wäre mit BEREC und der Europäischen Kommission abzustimmen und deren Kommentaren wäre weitestgehend Rechnung zu tragen. Der Erlass einer solchen Verordnung ist somit an zahlreiche Voraussetzungen und Bedingungen
geknüpft, die kumulativ vorliegen müssten. Ohne einer genaueren Analyse und einer rechtlichen Beurteilung vorgreifen zu wollen, kann ganz allgemein festgehalten werden, dass für den Erlass einer solchen Verordnung eine nachhaltige und verbreitet auftretende Beeinträchtigung des Best Effort Internets vorliegen muss und dazu noch keine Erfahrungswerte aus anderen europäischen Ländern verfügbar sind. Darüber hinaus bietet die derzeitige Rechtslage in Sachen Netzneutralität nur einen sehr eingeschränkten Handlungsspielraum. Detaillierte Analysen dazu sind im Positionspapier zu finden. Eine Verordnungskompetenz zur Erweiterung des Handlungsspielraums für die RTR-GmbH durch das zuständige Ministerium besteht im derzeitigen TKG 2003 nicht.

Kommentar: Im Klartext bedeutet das die Regulierungsbehörde kann vor eingehender Prüfung noch nichts sagen und sieht insgesamt wenig Handlungsmöglichkeit. Das zuständige Ministerium (BMVIT) scheint auch mittels Verordnung keine Möglichkeit zu haben Netzneutralität festzuschreiben. Damit liegt der Ball eindeutig auf EU Ebene und der Netzneutralität in der Telekom-Binnenmarkt Verordnung.

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2 Ergänzungen

  1. Da merkt man das die bei 3 nicht mitdenken. Die haben aktuell noch genug Probleme in ihrem Netz und dann kommt jetzt sowas, es ist der einzige Anbieter mit einer realen Flatrate und dementsprechend ist in einigen Regionen das Netz überlastet. Dazu kommt das die „gute“ Sony Ericsson Technik ausgetauscht wird gegen billige ZTE Technik. Mal schauen wie lange sie das so noch alles aufrecht erhalten können.

    1. just egal, hauptsache sie haben mehr kunden und mehr umsatz durch spotidrei marketing.

      wen interressiert die quali wenn der umsatz passt?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.