Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten: Das Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung!

Dagmar Hartge: Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg.

Im Januar untersagte das Innenministerium die Veröffentlichung eines Dokuments, weil es daran Urheberrechte beansprucht. In der Zwischenzeit haben Gerichte diese Begründung im konkreten Fall zurückgewiesen. Auch die Informationsfreiheitsbeauftragte des Bundes hat diese Rechtsauffassung kritisiert.

Jetzt schließt sich auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten unserer Meinung an, dass dieses „Zensurheberrecht“ grundsätzlich nicht geht. In einer Entschließung auf ihrer gestrigen 28. Konferenz schreiben sie:

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland betrachtet mit Sorge die Entwicklung, dass sich auskunftspflichtige Stellen zur Ablehnung von Anfragen auf das Urheberrecht oder andere Rechte des „Geistigen Eigentums“ berufen. Das Urheberrecht darf nicht dazu eingesetzt werden, staatliche Informationen zurück zu halten.

Amtliche Vermerke sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Gedankliche Inhalte können in ihrer politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Aussage nicht über das Urheberrecht monopolisiert werden, sondern müssen vielmehr Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung bleiben. Mit Steuermitteln finanzierte und für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erstellte Vermerke dürfen nicht unter Berufung auf Rechte des „Geistigen Eigentums“ zurückgehalten werden. Hintergrund insbesondere des urheberrechtlichen Schutzes ist die Garantie einer angemessenen Vergütung der Urheber. Diese ist aber nicht bedroht, wenn Werke betroffen sind, die in Erfüllung dienstlicher Pflichten erstellt wurden.

Nur in Ausnahmefällen kann es sein, dass von Dritten für staatliche Stellen erstellte Gutachten tatsächlich dem Urheberrecht unterfallen und die Dritten schutzbedürftig sind. Wer mit der Verwaltung Verträge schließt, muss wissen, dass diese an gesetzliche Transparenzpflichten gebunden ist, die sich nicht abbedingen lassen. Wo dies nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, sollen sich die staatlichen Stellen in solchen Fällen das Recht an einer Herausgabe einräumen lassen. Soweit diese Stellen einem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen, ist es ihre Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Rechte Dritter nicht einem gesetzlichen Informationszugang entgegenstehen. Was mit staatlichen Mitteln für die Verwaltung von staatlichen Stellen oder Dritten hergestellt wird, muss grundsätzlich zugänglich sein.

Wir hoffen, dass sich die Informationsfreiheitsbeauftragten damit durchsetzen können.

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2 Ergänzungen

  1. Eine erfreuliche Haltung. Es wäre hilfreich, wenn diese Auffassung mal durch ein höchstrichterliches Urteil bestätigt würde.

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