Kommentar: Im Urheberrecht fehlt es an Verhältnismäßigkeit

Die Abmahnung des SPD-nahen Netzwerk Berlin durch den TAZ-Redakteur Sebastian Heiser hat im Netz für viel Häme und Schadenfreude gesorgt. Tenor: Endlich erwischt eine Abmahnung einmal die Richtigen – die Politiker sollten endlich einmal das Urheberrecht reformieren! Eine gesetzliche Lösung für Fälle wie jenen von Sebastian Heiser – ein nicht-profitorientierter Verein nutzt unter freier Lizenz zugängliches Bildmaterial unter Verletzung der Lizenzbestimmungen und wird dafür vom Rechteinhaber mittels Anwalt abgemahnt – können allerdings die wenigsten KommentatorInnen anbieten.

In vordigitaler Zeit betraf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vor allem solche, die durch diese Verletzung unmittelbare kommerzielle Vorteile erzielen wollten – sei es durch den Verkauf von Raubkopien, sei es durch die Nutzung eines Fotos im Rahmen einer kommerziellen Zeitschrift oder eines Musikstücks in einem Werbespot. Bei Urheberrechtsverletzungen, wo das diesbezügliche anwaltliche Repertoire unangemessen und unpraktikabel erschien, wurde mit Hilfe neuer Schrankenregelungen – allen voran die Privatkopie – verhindert, dass es überhaupt zu vielen Verfahren kam.  Im Ergebnis konnten alle Beteiligten halbwegs gut mit dem Urheberrecht leben.

Durch Digitalisierung und Internet greifen diese Mechanismen nicht mehr. Private Nutzungshandlungen finden im Internet in der Regel auf öffentlichen Plattformen wie Facebook, YouTube oder Blogs statt. Während den einzelnen Nutzungshandlungen häufig keine Profitinteressen zu Grunde liegen, verfolgen die Plattformbetreiber sehr wohl kommerzielle Interessen. Und für viele Verletzungen des Urheberrechts, die im Internet an der Tagesordnung stehen, ja ohne die viele Plattformen gar nicht oder nur mit massiv eingeschränkter Funktionalität möglich wären, drohen exorbitante Abmahngebühren.

Zu kompliziert oder zu einfach?

Die Kritik an dieser Situation geht häufig in die Richtung, dass das Urheberecht einfach zu kompliziert sei und deshalb von normalen Internetnutzern nicht verstanden würde. Auch Sebastian Heiser argumentiert so, wenn er von der SPD als erstes Mindestkriterium für ein reformiertes Urheberrecht fordert, „dass ihr es versteht.“ Und natürlich ist da etwas dran: das Urheberrecht war seit seiner Entstehung immer eine komplizierte Materie, befasst damit waren vor allem Spezialisten. Dennoch greift die populäre Forderung nach einer Vereinfachung des Urheberrechts in vielen Fällen zu kurz. Illustrieren lässt sich das an folgender Matrix, in der ich verschiedene Nutzungsszenarien nach derzeit gültigem Urheberrecht aufgeschlüsselt habe. Das Ergebnis ist keineswegs kompliziert sondern sehr einfach: nichts ist ohne Rechteklärung im Einzelfall erlaubt.

UrhR-geltendeRechtslage

Das Problem ist also nicht unbedingt die Komplexität des Urheberrechts, sondern dessen Lebensfremdheit und Inflexibilität. Die Welt hat sich fundamental geändert, das Urheberrecht aber kaum. Die alten, auf kommerzielle Urheberrechtsverletzung ausgerichteten Regeln sind unverhältnismäßig, wenn sie auf private oder nicht-kommerzielle Nutzungshandlungen im Internet angewandt werden.

Urheberrecht vom Ende her denken

Eine Lösung dieser Probleme wird allerdings nicht in einer radikalen Vereinfachung bestehen, sondern vielmehr im klugen und gezielten Drehen an den Stellschrauben des Urheberrechts: den Schranken- und Ausnahmeregelungen. Ziel muss dabei sein, vom Ende her zu denken: Welche Nutzungshandlungen sollten allgemein erlaubt sein? Welche Nutzungshandlungen sollten auf welche Art und Weise unterbunden werden? Welche Konsequenz ist für welche Urheberrechtsverletzung angemessen? Im Ergebnis sollte dann eine Matrix stehen, die ungefähr folgendermaßen aussieht:

Urheberrecht-angepasst

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Einige davon, wie zum Beispiel eine Ausdehnung des Zitatrechts, eine effektive Beschränkung von Abmahngebühren oder eine Neufassung der in § 24 UrhG geregelten freien Benutzung, lassen sich auch auf nationaler Ebene umsetzen. Andere, wie eine allgemeine Bagatell- und Remixschranke, erfordern eine Öffnung des Katalogs an urheberrechtlichen Schrankenregelungen der EU-Urheberrechtsdirektive.

Das alles würde das Urheberrecht zwar nicht von heute auf morgen einfach und für jeden Internetbenutzer in allen Facetten verständlich machen. Es würde aber besser zu den tatsächlichen Nutzungspraktiken passen und, so wie vor dem Internet, ein Verständnis urheberrechtlicher Details bei der Masse der Bevölkerung gar nicht mehr erfordern. Das Urheberrecht wäre dann wieder eine Spezialmaterie vor allem für Medienanwälte und professionell Kulturschaffende.

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20 Ergänzungen

  1. Hat es einen bestimmten Grund, warum in dem Anpassungsvorschlag bspw. ein Bild als Symbolbild in einem Blog schlechter gestellt ist als Audio-/Video-Aufnahmen?

  2. Ja, alles richtig.
    Kauen „wir“ jetzt schon seit mehr als einem Jahrzehnt durch.
    Creative Commons gibt es seit 2001.
    Das bedeutet, das seit mehr als zehn Jahren das Problem erkannt wurde und auch praktische Versuche unternommen wurden, die erwähnten Stellschrauben zu drehen.

    Die Argumente haben sich nicht verändert, nur die Fallbeispiele wurden immer mehr, die belegen, daß der Zustand des Urheberrechts ziemlich hinüber ist.

    Die Frage, woher das kommt, scheint sich durchaus zum Teil auf den Punkt „Politiker verstehen die Problematik nicht“ zurückzuführen sein, ganz einfach, weil die meisten in ihrer Profession selten selbst konkret kreativ werden.
    Derlei wird delegiert. Eigene Podcasts, Websites, Grafiken, etc. scheinen von Politikern nicht zu kommen, einfach weil sie in der Öffentlichkeit des Internets in der Rolle des Politikers unterwegs sind und da übernehmen das Agenturen, die zuarbeitenden Mitarbeiter, usw.

    Zum anderen ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß der Zustand des Urheberrechts, das z. B. Abmahnanwälten entgegenkommt, durchaus so gewollt sein kann.

  3. Das mit dem Denken vom Ende her finde ich eine hervorragende Idee mit zwei kleinen Fußangeln:

    – Was passiert, wenn sich neue Nutzungsformen entwickeln, die dann nicht „vom Ende gedacht“ im Gesetz berücksichtigt sind?

    – Der unsäglich unbestimmte Begriff „zu kommerziellen Zwecken“

    1. ad 1.) das gute an einer allgemeinen Bagatell- und Remixschranke wäre ja, dass hier nicht bis ins letzte Detail geregelt würde, ähnlich dem US-Fair-Use-Prinzip. Mehr dazu unter rechtaufremix.org.

      ad 2.) natürlich gibt es da Grenzfälle, die gibt es bei rechtlicher Regulierung aber immer. In den meisten Fällen ist das aber relativ einfach möglich. In der Praxis würde das letztlich die Rechtsprechung entscheiden.

      1. „Grenzfälle“ und „Rechtsprechung“ – das ist doch heute schon so. Aber „relativ einfach“? Da kann ich leider gar nicht folgen.
        Beispiele: eine kommerzielle Nutzung kann z.B. das Leihen, Kopieren, und Lesen in öffentlichen Bibliotheken sein, im Rahmen der Informationsfreiheit nach IFG, oder nach UNESCO Menschenrechtsdeklaration Art. 19.
        Auch wissenschaftliche Nutzung (auch in der wissenschaftlichen Ausbildung, durch Studierende, mehr als nur Art. 5 GG) ist nicht sauber in „kommerziell“ und „nicht kommerziell“ einzuteilen. Z.B. Drittmittelprojekte.
        Die sich in den letzten Jahren ergebenden restriktiven Urteile im diesen Bereich sind das Problem, nicht die Lösung.

  4. Ich halte die Aufteilung privat/kommerziell für nicht hilfreich. Es ist ziemlich egal, ob ein Angebot kommerziell oder privat im Sinne von nicht-kommerziell ist. Alle öffentlichen Inhalte konkurrieren um die Aufmerksamkeit der Nutzer.

    Die vorgeschlagene „Verpflichtung zur kostenfreien Benachrichtigung“ für Privatnutzer ist ein Schuss in den Ofen. Das gibt es bereits jetzt für Plattformbetreiber, die erst tätig werden müssen, wenn sie eine solche Benachrichtigung nachweislich bekommen haben mit der Folge, dass die locker zugucken können, wie ihre Nutzer Inhalte auf ihre Seiten scheffeln, für die sie keine Rechte haben. Das Restrisiko trägt der Nutzer, nicht der Plattformbetreiber.

    Ich habe viele Erfahrungen mit Leuten gemacht, die Urheberrechte verletzen. Die meisten brauchen kein neues Urheberrecht. Das würde sie genauso wenig kümmern wie das alte. Wer schon jetzt Texte aus dem Netz in seinen Verfügungsbereich kopiert, ohne zumindest mal einen Autor zu nennen, der braucht ein bisschen Gefühl für Anstand, keine Reformen.

    Was ich mir wünschen würde: Eine zentrale Stelle, die Urheberrechtsverletzungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt statt diesem ganzen Abmahngedöns und diesen Leute trotzdem noch Beträge aus der Tasche zieht, die weh tun. Dann stehe ich als Urheber nicht mehr wie ein Verbrecher da, weil ich nicht mehr selbst die Leute auf Rechtsverletzungen aufmerksam machen muss, und langsam aber sicher würde ein Erziehungseffekt eintreten.

    1. An Hape:

      Ich halte die Aufteilung privat/kommerziell für nicht hilfreich. Es ist ziemlich egal, ob ein Angebot kommerziell oder privat im Sinne von nicht-kommerziell ist. Alle öffentlichen Inhalte konkurrieren um die Aufmerksamkeit der Nutzer.

      Ich vermute mal, dass sich remix.org mit der Aufteilung in kommerziell und nicht kommerziell (mehr) an der Fair use Regelung ausrichten will.

      Kommerziell bedeutet hier vorallem dass man mit der Aufmerksamkeit der Nutzer Geld machen kann.

      An Leonard Dobusch:

      Ich halte die Bagatellschranke für kommerzielle Nutzung (Matrixeintrag Zeile 1 Spalte 3) für vergleichsweise problematisch, da sie eher schwer zu präzisieren ist. Bei schwammiger Formulierung lässt sich schon jetzt ein eher größeres Hauen und Stechen erwarten, insofern da nicht irgendein Schiedsrichter installiert wird , bzw. da genauere Vorgaben gemacht werden (glaube auf dieser einen privaten Remixplattform (habe vergessen wie die heisst), die Du mal hier nanntest war ein Kritierium die Anzahl der verwendeten Originaltracks, weiss auch nicht, ob die da nicht auch noch einen Schiedsrichter auf ihrer Plattform hatten)). Diese Vorgaben oder Kriterien werden dann aber mehr oder weniger menschenevaluierbar sein wie z.B. prozentualer Anteil per pattern recognition etc. und für sich einzeln genommen in der Regel wahrscheinlich vergleichsweise (menschen) unzufriedenstellende Kriterien bilden. Die Frage, die hier (vor allem für Rechtsanwälte, bzw. Plattformen) interessant ist, ist natürlich ob das „Hauen und Stechen“ bei individueller Einzelfallklärung/Einigung (wie jetzt) oder bei dieser Pauschallösung größer ist. Je klarer die Regelung desto weniger Streit gibts in der Regel über die Anwendung der Regel, aber dafür eventuell mehr Streit (oder mehr Definitionsvorarbeit zu Definitionen der Userakzeptanz, der technischen Schnittstelle etc. bei einer Plattform) über die Regel selbst….**

      Hat sich eigentlich an den Remixregelungen irgendwas geändert? –Frau Keating scheint ja auch eher für ein Vetorecht (punkt 4 in Fair use) zu sein:

      I never block anyone’s videos or stop them from using the music except for special cases, like videos from hate groups or unauthorized product advertisements.

      **Hatte dazu schon mal einen Kommentar geschrieben, den ich im Moment gerade nicht finden kann (wahrscheinlich bin ich beim Abladen in den Bookmarkfolder abgerutscht), bei dem erwähnt wurde, dass zb alleine die verschiedenen Schaffenshöhen wie zb Abspieln, Covern – Remixen – neukomponieren auch noch mal unterteilt werden könnten.

      1. oder mehr Definitionsvorarbeit zu Definitionen der Userakzeptanz, der technischen Schnittstelle etc. bei einer Plattform

        Diese Arbeit, die -je nach dem- vergleichsweise teuer sein kann- wird bei manchen Plattformen auch zu einem nicht unwesentlichen Teil (soweit möglich) gegebenenfalls nachgereicht, sobald mehr Geld da ist.

  5. Meinem Verständnis nach ist die Unbestimmtheit der NC-Lizenzen durchaus ein Problem, aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren.

    Ich fürchte, dass Urheberrecht immer kompliziert sein wird, weil es für viele unterschiedliche Fälle gelten und dennoch „gerecht“ sein soll. Mit den Freien Lizenzen sieht es nicht anders.

      1. Die Diskussion um die «NC»-Lizenzen kann man sich ersparen, wenn man «SA»-Lizenzen verwendet. Ökonomisch gesehen haben «SA»-Lizenzen den gleichen Effekt wie «NC», fördern aber gleichzeitig die weitere Verbreitung von CC.

  6. Den Vorschlag finde ich sehr gut, vor allem weil er einen lebensnahen Kompromiss darstellen würde. Allerdings bezweifle ich sehr, dass es je soweit kommen wird. Denn jedes Bild, jedes Stück Text und jeder Soundschnipsel wird von der Verwertungslobby als Ware und nicht als künstlerischer Ausdruck des Urhebers gesehen. Das bedeutet, dass in den Augen der Verwertungsindustrie lediglich die Vermarktung zur Gewinnmaximierung eine Rolle spielt. Sentimentale, ideelle oder intellektuelle Werte interessieren die nicht die Bohne (weshalb z.B. Musik auch nur danach beurteilt wird, ob sie einen Markt bedient und nicht, ob sie handwerkliche oder künstlerische Qualitäten besitzt – leider). Die Konsequenz ist, dass diese Ware nur dann eine Daseinsberechtigung hat, wenn sie Profit abwirft und das eben bei jeglicher Nutzung, von privat bis gewerblich. Jedes Aufweichen des derzeitigen Urheberrechts hätte aber in den Augen der Lobby einen Gewinneinbruch zur Folge (wobei ich überzeigt bin, dass das langfristig nicht stimmt). Solange also nur die Dollars eine Rolle spielen, werden die Verwerter keinen Jota von ihrer Position abweichen.

  7. Alles korrekt – was mir jedoch fehlt ist die URSACHEN der heutigen Abmahnpraxis zu benennen:
    Abmahnungen werden nicht mehr im Geiste des ursprünglichen Gesetzes eingesetzt. Dieses sah Abmahnungen nur und ausschließlich für gewerbsmäßige Probleme vor. Deswegen gibt es für einen Abgemahnten auch praktisch keine Möglichkeit ohne Kosten – selbst aus einer ungerechtfertigten Abmahnung heraus zu kommen.
    Zuerst müsste DIESES Rechtsinstitut überarbeitet werden, dann dürften sich viele, wenn nicht alle Probleme mit dem Urheberrecht von alleine lösen.
    Die Änderung ist minimal: Alle Abmahnungen müssen für den Abgemahnten beim ersten mal VOLLKOMMEN KOSTENFREI erfolgen.
    Ein Abmahner wird nur dann (für ihn kostenpflichtig) abmahnen, wenn sein REALER Schaden größer ist als die Kosten der ersten Abmahnung. Sollte der Abgemahnte sein Verhalten dann nicht ändern, kann mit der Zweiten Kosten auf den Abgemahnten als „Strafe“ übertragen werden.

  8. Ich wunder mich wo mein Kommentar von gestern Abend ist? Als er nicht auftauchte dachte ich Kommentare würden erst redaktionell freigeschaltet.

    Jetzt sehe ich aber einen Kommentar von mir von heute morgen, der eigentlich eine Antwort auf einen Kommentar sein sollte, der mir zumindest inzwischen nicht mehr sichtbar ist..?

    Wenn ich den Kommentar von gestern neu einfügen will, werde ich vor einem Repost gewarnt. Hilfe?

    1. Wenn Dein Kommentar in der Sprache ausfallend war, wird er natürlich gelöscht. Sonst nicht. Es sei denn, Du bist regelmäßiger damit aufgefallen, nichts zum Thema beizutragen und nur mit ausfallender Sprache zu kommentieren. Dann landet man selbstverständlich auf der Blacklist. Und darüber diskutieren wir nicht, die eigene Meinung mit Beschimpfungen kann man gerne in seinem eigenen Blog veröffentlichen.

      1. Huh? Nie im Leben! Ich hab Kirby Ferguson von Everything is a Remix und Jesus Christus zitiert (ernsthaft)! Gar nichts ausfallendes. Und auf irgendeiner Blacklist gelandet zu sein würde mich auch sehr wundern, ich kommentiere selten, und unhöflich nie.

      2. Entschuldigung, ich weiß ja auch, dass ihr eigentlich anderes zu tun habt, aber bitte beobachtet doch ob so etwas auch anderen hier passiert. Es wäre schade, wenn Kommentare durch einen Fehler nicht durchkommen. Von einem Fehler geh ich jetzt in meinem Fall aus, meine Mailadresse habe ich nicht geändert, deswegen wird es keine Blacklist sein, und einen Grund den Beitrag zu löschen hat es mit Sicherheit nicht gegeben. Es ist für mich jetzt ärgerlich, da der Kommentar tatsächlich aufwändig war, aber es ist doch für euch noch viel ärgerlicher, sollte das wieder und mehrfach passieren.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.