Google präsentiert Lösch-Formular als Reaktion auf EuGH-Urteil

Während hier am Blog noch kontrovers über Vor- und Nachteile des EuGH-Urteils zu personenbezogenen Daten und Suchmaschinen diskutiert wird, werden von Seiten von Google bereits erste konkrete Schritte zur Umsetzung der Entscheidung unternommen. So gibt es seit kurzem ein offizielles Formular, in dem Einzelpersonen die Löschung von Suchergebnissen beantragen können, „sofern diese Ergebnisse ‚in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen'“. (Google zitiert hier direkt aus Pressemeldung zum EuGH-Urteil; vgl. auch den Volltext des Urteils).

screenshot-loeschformular

Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags auf Löschung ist auch die Übermittlung eines Identitätsnachweises in Form einer Ausweiskopie. Explizit verweist Google in den Erläuterungen zum Formular auf die mit der Löschung verbundene Abwägung:

Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden wir jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen. Bei der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten. Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.

Genau dieser Punkt, nämlich dass diese Güterabwägung quasi autonom durch den Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wird, ist der Grund für die Idee einer unabhängigen Schlichtungsstelle, wie sie von Seiten der deutschen Bundesregierung ins Spiel gebracht worden ist.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

18 Ergänzungen

  1. Das kopieren des Personalausweises ist zwar nicht explizit verboten, aber beim neuen Personalausweiß zumindest bedenklich.

    Google lacht sich natürlich eins ins Fäustchen, endlich amtlich authentifizierte Datensätze.

    Könnte man von Google die Löschung der im Rahmen des Löschvorgangs erhobenen Daten (z.B. Ausweiskopie) verlangen? Deutsches Recht sieht das ja vor. Kann man das hier anwenden oder zumindest mal testweise auf dessen Anwendung klagen?

    Danke für den Artikel und die gute Arbeit. Meine Spenden bleiben euch sicher.

    1. Ich gehe davon aus – und das Urteil stützt diese Rechtsauffassung -, dass auch eine Löschung der im Rahmen des Löschvorgangs erhobenen Daten beantragt werden kann. Wirklich nachprüfen lässt sich das aber ohnehin nicht, weil diese Daten ja nicht öffentlich zugänglich sind.

    2. Nach diesem Artikel klingt eine Ausweiskopie für den Zweck ziemlich verboten: „Weitere Verfahren z.B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder dem maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.“

  2. Ich würde solche Ansprüche lieber gegenüber Forenbetreibern, Webseiteneigentümern und vor allem Mailinglisten-Archiven haben.
    Nur weil Google etwas nicht findet heisst es nicht , dass es nicht da ist.
    Da sollte man eher ansetzen. Wo nichts ist, kann die Suchmaschine nichts indexieren

    1. Dieses Recht hast du schon lange, zumindest in Deutschland durch das Datenschutzgesetz. Das funktionier auch, hab schon öfters meinen Namen auf den Seiten löschen lassen, weil ich nicht wollte dass, das jemand findet.

  3. Mann muss Goolge auch mal loben, daß Sie zügig einen Vorschlag machen, die EuGh umzusetzen. Zudem wird explizit auf die Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten verwiesen, Google schreibt explizit, dass die Kopie des Persos für nichts anderes als genau für diesen Löschfall verwendet wird. Klar, kann man vermuten, daß zu glauben ist naiv. Andererseits ist längst klar, irgendwann kommt jede Schweinerei ans Tageslicht. Vor diesen Hintergrund glaube ( hoffe…) ich nicht, daß Google das Vertrauen auf angemessene Verwendung mißbrauchen wird.

    1. Mindestens teilweise dürfte Google eine entsprechende Infrastruktur zumindest für Deutschland auch schon parat gehabt haben, da man ja damals, als Google Streetview hierzulande in der Kritik stand, wenn ich mich recht erinnere, schon ein Formular gebaut hat, um Leuten zu ermöglichen, ihre Häuser verpixeln zu lassen.

  4. Weiß jemand, ob ich Daten in der Kopie schwärzen kann? Das wäre doch sehr praktisch und würde die Sache schon deutlich entschärfen.

  5. Ausweise dienen dem Zweck Daten, wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort eindeutig, über optische (oder ähnliche technische Verfahren) Vergleiche, einem Träger des Dokuments zuordnen zu können.

    Was für eine Aufgabe erfüllen Kopien von Ausweisen, wenn kein ansichtiger Vergleich zu dem Träger des Dokuments vorgenommen werden kann?

    Selbstverständlich prüft das private Unternehmen intern, ob ein geäußertes Anliegen mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt. Sollte das Unternehmen das Anliegen verweigern steht der Rechtsweg offen, wenn er nicht durch ein Gesetz, oder rechtliche, oder finanzielle, oder andere Gründe ausgeschlossen, oder verhindert ist, oder Strafen für die Zuwiderhandlung durch das Unternehmen so gering ausfallen, dass das Unternehmen kein Interesse haben kann, nicht gegen bestehende Gesetze zu handeln.

    Letztlich kann das Anliegen des Gesetzes aber als vergeben gelten. Dazu gibt es reichlich Argumente. Das es im Sinne vorvergangener Urteile in Bezug auf Urheber- und Copyrightrechte, in Bezug auf den Hinweis auf inkiriminierte Handlungsanweisungen als folgerichtig gelten muss, ist denke ich, unbestreitbar.

      1. Wäre mir neu, dass der Werbekonzern Google mich verwendet. Mein Kommentar war auch eher als Kritik an dem Urteil zu sehen, da hier mal wieder der Überbringer der Nachricht belangt werden soll.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.