Ex-Verfassungsrichter Papier: Auslandsaufklärung des BND „ist vom Grundgesetz nicht gedeckt“

Im Mai berichteten wir von der ersten Anhörung im NSA-Untersuchungsausschuss, in der die Crème de la Crème der deutschen Verfassungsrichter das Parlament belehrte: „Die gesamte deutsche Auslandsaufklärung ist rechtswidrig.“ Passiert ist seitdem… nichts. In einem Interview mit Georg Mascolo und Frederik Obermaier legt der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier jetzt nach: „Das ist vom Grundgesetz nicht gedeckt

jetzt.de: Weltweit spionieren die Geheimdienste längst nicht mehr nur Politiker, Generäle und Wirtschaftsgrößen aus, sondern auch die Bevölkerung anderer Staaten. Ist das zulässig?

Papier: Gemessen am deutschen Grundgesetz würde ich sagen: nein. Die Spähprogramme von NSA und Co., die in den letzten Monaten bekannt geworden sind, ähneln schon sehr der in Deutschland und auf EU-Ebene diskutierten flächendeckenden, vorsorglichen, anlasslosen Erhebung und Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen …

jetzt.de: … der sogenannten Vorratsdatenspeicherung …

Papier: … die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Weite gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt. Denn der Bürger darf nicht total erfasst und registriert werden. Dieses Verbot, so das Bundesverfassungsgericht, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland. Das bindet die staatlichen Organe Deutschlands unmittelbar. Fremde Mächte sind allerdings an deutsche Grundrechte nicht gebunden. Den deutschen Staat trifft aber eine Pflicht zum Schutz vor ausländischen Verletzungen.

jetzt.de: Der BND hat in Afghanistan ausweislich der Snowden-Dokumente in einem einzigen Monat 500 Millionen Metadaten abgefangen. Das klingt nach einer sehr weit gehenden Überwachung. Ist das erlaubt?

Papier: Zur Praxis des BND kann ich aus eigener Kenntnis nichts sagen. Eine verdachtslose und flächendeckende Totalerfassung personenbezogener Daten wäre aber eindeutig nicht zulässig – dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Telekommunikationsinhalte oder um Metadaten, also Verbindungsdaten, handelt. Nur weil der BND im Ausland tätig ist, hat er damit noch lange keinen Freibrief, uneingeschränkt Grundrechte zu verletzen.

Und zum Schluss:

jetzt.de: Wenn die deutschen Geheimdienste mit den ausländischen Diensten im Alltag keine Informationen austauschen, besteht aber auch die Gefahr, dass sie in einem solchen schwerwiegenden Fall nicht gewarnt werden.

Papier: Dieses Risiko muss man eingehen. Man kann immer sagen: wenn ich nicht umfassend persönliche Daten erfasse, entgeht mir möglicherweise irgendwann eine Information. Der Preis für dieses Vorgehen aber ist unverhältnismäßig hoch: Wenn sich in der Bevölkerung ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins, der ständigen Überwachung, ja des Gegängeltseins und des Verfolgtseins breitmacht, dann ist das demokratiegefährdend. Das ist das Ende von Freiheitlichkeit und Rechtsstaatlichkeit.

Lesen.

3 Ergänzungen

  1. was mich wundert ist Papier seine Handeln, als er noch Richter am BVerfG war. Da heißt es im Urteil BVerfG, 1 BvR 2226/94 folgendes:

    Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes aus § 1, § 3 G 10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art. 10 GG vereinbar.

    [1] http://www.heise.de/tp/artikel/41/41896/1.html

    1. Das steht doch im Interview:

      jetzt.de: Sie haben damals als Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts das Urteil verkündet …

      Papier: … in dem wir einige Regelungen der sogenannten strategischen Fernmeldeaufklärung des BND beanstandet haben, das Vorgehen aber im Grundsatz als mit dem Grundgesetz vereinbar gesehen haben. Das Grundrecht aus Artikel 10 ist jedenfalls für die Kommunikation im Ausland als maßgeblich herangezogen worden.

      jetzt.de: Das Urteil hat aber niemand so verstanden, schon gar nicht die Bundesregierung. Interpretieren Sie in Ihre Entscheidung mehr hinein, als drinsteht?

      Papier: Nein, die Lesart, dass der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nur gilt, wenn ein deutscher Staatsbürger oder ein Ausländer, der sich in Deutschland aufhält, beteiligt ist, halte ich für verfehlt. So steht es nicht in dem damaligen Urteil.

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