Der dritte Streich: OLG Köln zu Deutschlandradios Nutzung CC-lizenzierter Fotos mit NC-Modul

Das Logo von Creative Commons‘ NC-Lizenzmodul

Wie an dieser Stelle bereits prophezeit bzw. erwähnt hatte auch das dritte von drei jüngeren Urteilen des Landesgerichts Köln in Urheberrechtsfragen – jenes zur vergütungsfreien Nutzung eines Creative-Commons-lizenzierten Bilds durch das Deutschlandradio – keinen Bestand in der nächsten Instanz des Oberlandesgerichts (PDF des OLG-Köln Urteils vom 31.10.2014 – 6 U 60/14, leider ohne Formatierung).

Zur Erinnerung noch einmal kurz, worum es in dem Verfahren geht: Das Deutschlandradio hatte auf seiner Homepage ein Foto eines Fotografen verwendet, das dieser unter einer Creative-Commons-Lizenz auf Flickr veröffentlicht hatte. Die CC-Lizenz enthielt dabei das Modul „nicht kommerziell“ (noncommercial, NC), das eine kommerzielle Nutzung des Fotos ohne Rücksprache mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber untersagt. In der Auseinandersetzung vor dem LG Köln ging es darum, ob es sich im konkreten Nutzungskontext des öffentlich-rechtlichen Deutschlandradios um eine kommerzielle Nutzung im Sinne des NC-Moduls handelt. Leider setzte sich das LG Köln in seinem Urteil aber nicht einmal mit der Definition von NC im Lizenztext auseinander.

Im Urteil des OLG Köln ist das erfreulicherweise anders. So geht aus dem Urteil hervor, um welche Lizenz es sich konkret gehandelt hat (BY-NC 2.0 Generic; im Urteil wird sowohl aus der englischsprachigen Originallizenz als auch aus der deutschsprachigen Lizenzversion ausführlich zitiert) und, dass das Deutschlandradio dem Erfordernis der Namensnennung durch Nennung des Urhebers, der Lizenz und Links auf Werk und Lizenz entsprochen hat.*

Im Ergebnis folgte das OLG Köln der erstinstanzlichen Entscheidung nur insoweit, als es um einen Unterlassungsanspruch geht, der eine fortgesetzte Nutzung des Bildes durch das Deutschlandradio untersagt. Der Grund dafür wird allerdings nicht in einem Verstoß gegen das NC-Modul der Lizenz, sondern in der Beschneidung und damit Umgestaltung des Bildes im Sinne des § 23 UrhG gesehen:

Indem die Beklagte den Bildausschnitt […] auf ihrer Internetseite eingestellt hat, hat sie daher nicht das Originalbild des Klägers öffentlich zugänglich gemacht, sondern eine Umgestaltung veröffentlicht. […] Es fehlt an der gemäß § 23 S. 1 UrhG erforderlichen Einwilligung des Klägers, da die Beklagte die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz, unter der der Kläger das Bild zur Verfügung stellt, nicht eingehalten hat.

Für die Umgestaltung fehlte also dem OLG Köln zu Folge die Einwilligung des Klägers, weil von Seiten Deutschlandradio die Lizenz nicht eingehalten wordens sei. Das ist auf den ersten Blick überraschend, da mangels Verwendung des Lizenzmoduls „keine Bearbeitung“ (No Derivatives, ND) eine Umgestaltung durch die Lizenz erlaubt sein müsste. Das sieht prinzipiell auch das OLG Köln so, und stützt sich deshalb auf eine Argumentation, die Erinnerungen an den Rechtsstreit rund um die Kennzeichnung von Pixelio-Bildern weckt: Im Zuge der Beschneidung des Bildes hatte das Deutschlandradio auch einen im Bild angebrachten Urhebervermerk entfernt. Das wiederum, so das OLG Köln, widerspreche Klausel Nr. 4 c) der verwendeten CC-Lizenz, wonach „vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten“ seien. Die OLG-Begründung im Wortlaut:

Die Entfernung einer an einem Lichtbild vorhandenen Urheberbezeichnung steigert die Gefahr, dass dieses Lichtbild im Internet ohne adäquate Benennung des Urhebers weiterverbreitet wird, auch wenn der ursprüngliche Nutzer den Urheber ausdrücklich anderweitig benannt hat. Ferner ist nur dann, wenn der in das Lichtbild eingefügte Urhebervermerk erhalten bleibt, sichergestellt, dass ein Dritter, der das Bild auf der Seite der Beklagten beispielsweise über eine Suchmaschine findet, auch den Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers sieht. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass in solchen Fällen, in denen ein Zugriff auf das Bild direkt erfolgt – ohne vorherigen Aufruf des Artikels der Beklagten – ebenfalls ein Hinweis auf seine Urheberschaft angezeigt wird.

Besonders der Punkt mit dem direkten Zugriff auf das Bild weist starke Parallelen zur Pixelio-Entscheidung auf, wo genau dieses Argument angeführt wurde, um die Pflicht zu Urhebervermerken im Bild selbst zu rechtfertigen. Der hier verhandelte Fall ist aber insoweit anders gelagert, weil das ursprüngliche Werk ja bereits einen Urhebervermerk aufwies. Gleichzeitig könnte es aber durchaus sein, dass die Entfernung des Urhebervermerks durch die Umgestaltung des Werks bei gleichzeitigem Anbringen eines Urhebervermerks von der Lizenz gedeckt ist. Denn in der zitierten Klausel Nr. 4 c) der verwendeten CC-Lizenz findet sich ein expliziter Verweis auf den Fall abgeleiteter Werke (Hervorhebungen von mir):

c) If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied; the title of the Work if supplied; […] and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., „French translation of the Work by Original Author,“ or „Screenplay based on original Work by Original Author“). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.

Nach dem Wortlaut von Klausel Nr. 4 c) gilt die Bestimmung „you must keep intact all copyright notices for the work“ also gerade nicht für Fälle von Bearbeitungen und Umgestaltungen. Im konkreten Fall allerdings identifiziert der das OLG Köln noch einen weiteren Verstoß gegen das Namensnennungserfordernis, und zwar weil die Bearbeitung des Fotos nicht kenntlich gemacht wurde:

Im Fall von „Derivative Works“ ist gemäß Nr. 3 c) der Lizenz die Art der Verarbeitung anzugeben (vgl. Nr. 3 c der deutschen Fassung: „Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in der Bearbeitung eingegangen ist …“). Korrekt wäre daher allein die Benennung des Klägers in der Form „Ausschnitt eines Fotos von …“ oder einer sinngleichen Formulierung gewesen.

Alleine aus diesem Lizenzverstoß folgt bereits „die automatische Beendigung der Lizenz zeitgleich mit der ersten Nutzung“, weshalb die Entscheidung des OLG Köln im Ergebnis wohl korrekt ist – und zwar unabhängig von der Frage, ob eine Entfernung des Urhebervermerks bei einer Beschneidung des Bildes und gleichzeitig anderweitiger Namensnennung rechtmäßig ist.

Zur Frage nicht-kommerzieller Nutzung

Eine Verletzung des NC-Lizenzmoduls wird hingegen von seiten des OLG Köln verneint. Die für den Geltungsbereich des NC-Moduls relevante Argumentation des OLG Köln lautet wie folgt:

Ob eine solche Nutzung von der Ausschlussklausel für „nicht-kommerzielle“ Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Nach diesen ist eine Nutzung untersagt „that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation“ (Nr. 4b), in der deutschen Fassung „die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielt oder darauf gerichtet ist“. Beiden Fassungen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es auf die konkrete Nutzung des lizenzierten Werkes und nicht allgemein auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers ankommt. Der Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert arbeitet, führt daher nicht dazu, dass von ihr vorgenommene Benutzungshandlungen automatisch als nicht-kommerziell einzuordnen sind.

Mit anderen Worten und wie hier in der Besprechung des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls argumentiert: es kommt auf den konkreten Nutzungskontext an, nicht auf den Lizenznehmer. Diese Position untermauert das OLG Köln u.a. auch mit einem Verweis auf die von Paul Klimpel für iRights.info und Wikimedia Deutschland verfasste Broschüre „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC'“. Jedenfalls ist die Auseinandersetzung des OLG Köln mit der NC-Klausel eine differenzierte und tiefgehende, die letztlich zu einer Entscheidung auf Basis der Zweifelsregel des § 305c Abs. 2 BGB – Creative Commons werden als AGB interpretiert – zu Lasten des Klägers, hier also des Fotografen, führt:

Da ein Verständnis dieser Einschränkung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich ist, ist diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen.

Im Ergebnis können sich also auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unter bestimmten Voraussetzungen vergütungsfrei NC-lizenzierter Inhalten bedienen – ob sie es unter Fairnessgesichtspunkten auch tun sollten, ist eine andere Frage (vgl. auch die Diskussion rund um Yahoos Lizenznutzung).

Fazit: Konsequenzen für Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen

Kreative, die ihre Werke unter einer CC-Lizenz mit NC-Lizenzmodul veröffentlichen, müssen damit rechnen, dass ihre Inhalte möglicherweise auch von Akteuren vergütungsfrei genutzt werden, die prinzipiell zur Zahlung von Vergütungen in der Lage wären. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der konkrete Verwendungskontext nicht unmittelbar auf Erzielung von Einkünften oder gar Profiten abzielt.

NutzerInnen von CC-lizenzierten Inhalten – auch jenseits des NC-Lizenzmoduls – werden durch die Entscheidung des OLG Köln noch einmal daran erinnert, dass die rechtssichere Erfüllung des Namensnennungerfordernis keineswegs trivial ist:

  • Bei abgeleiteten bzw. bearbeiteten Werken gilt es zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen, allen voran die Kenntlichmachung, dass eine Bearbeitung vorgenommen wurde.
  • Besondere Zurückhaltung ist bei der Entfernung von Urhebervermerken angebracht.

Für die Auslegung von Creative-Commons-Lizenzen im Allgemeinen und das NC-Lizenzmodul im Speziellen ist das Urteil des OLG Köln aber jedenfalls ein Meilenstein, der für mehr Klarheit sorgt als das erstinstanzliche Urteil. Wegen der „höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der Auslegung der Creative Commons-Lizenz, die von grundsätzlicher Bedeutung sind“ (OLG Köln), ist die Revision an den Bundesgerichtshof explizit zugelassen, das Urteil noch nicht rechtskräftig. Blogeinträge gibt es auch von Seiten der Anwaltskanzleien des Klägers sowie des Beklagten.

[Update, 26.11.2014, 09:42] Bei Telemedicus findet sich der Volltext des Urteils samt Faksimile des streitgegenständlichen Bilds bzw. Bildausschnitts.

* Bonus für CC-Nerds: die alte Version 2.0 der Creative-Commons-Lizenzen sah zur Erfüllung des Namensnennungerfordernis auch noch die Nennung des Titels des Werks vor. Davon ist im Urteil nicht die Rede, die Nennung es Titels ist mangels Praktikabilität auch in der aktuellen Lizenzversion 4.0 nicht mehr zwingend.

8 Ergänzungen

  1. Also ich finde die Arbeit, die ihr hier mit dem Begleiten dieser Gerichtsurteile macht, vorbildlich. Außerdem ist es erfreulich, dass ich Leonido als Juniorprofessor, der vermutlich wie alle Juniorprofessoren überhäuft ist mit zu schreibenden Drittmittelanträgen, hierfür die Zeit nimmt. Bravo.

    Was die NC-Klausel angeht, muss ich jedoch bei meinem bisherigen Urteil bleiben: Da ich kein Jurist bin, kann ich mir nicht sicher sein, dass die Dinge, die ich mit meinen Inhalten anstelle, wirklich nichtkommerziell sind. Sowas vor Gericht durzufechten ist aus Kostengründen völlig außer Frage.

    Was heißt z.B. direkter finanzieller Vorteil? Patreon ja, Flattr nein?

    Und was passiert, wenn ich in einem Video sage „Unterstützt uns über Patreon!“ ? Auch hängt viel an dem kleinen Wort „hauptsächlich“.

    Außerdem ist es auch noch das falsche Bundesland. Wer weiß wie das hier in Hessen wieder interpretiert wird.

    Somit kann ich NC Inhalte in meinen Werken nicht nutzen, wenn ich nachts ruhig schlafen will.

    1. Danke für die Blumen :-)
      Und Du hast wirklich Recht: eigentlich sollte ich gerade dringend an einem Drittmittelantrag arbeiten. Da war die Verfügbarkeit des Volltexts des OLG-Urteils die ideale Prokrastinationsgelegenheit..

      Was NC-Material betrifft, so stärkt die Anwendung der 305c-Zweifelsregel jedenfalls klar die Position von Nutzern wie Dir. Das LG Köln hatte völlig konträr dazu die Zweifelsregel des § 31 Abs. 5 UrhG angewandt, wonach im Zweifel für den Urheber ausgelegt werden muss. Da das OLG-Urteil wirklich viel, viel besser fundiert ist, kann man eher davon ausgehen, dass das hält. Eine Rechtsschutzversicherung kann aber sicher nicht schaden, wenn man viele NC-Inhalte nutzt.. ;-)

    2. Du kannst schon ruhig schlafen, wenn du den Nutzer vorher fragst ob du die Sachen verwenden darfst. Gerade bei kommerziellen Projekten ist das sehr wichtig. Oder halt eine CC3 Lizenz verwendest du explizit kommerzielle Nutzung und Bearbeitung erlaubt (bei Namensnennung). Nachfragen ist eine Sache der Höflichkeit (aber bei einer CC3 Lizenz kein muss) und ich hatte es selbst bei vielen meiner freien Entwicklungen so gemacht. Auch als Urheber eines Bildes musst du ja gerichtlich vorgehen und somit Kosten für eine Verfahren aufbringen. In der Regel schreiben dir betroffene Urheber dann auch eine mehr oder weniger, freundliche Mail und bitten dich um Nachbesserung. Es gab vor kurzem mal einen Fall der sehr spannend war, in dem eine junge Künstlerin ihre Musik unter CC0 veröffentlicht hatte. In dem Lizenztext stand dann auch drin, dass nicht zitiert werden muss, es aber nett wäre wenn dies geschieht. Lange Rede, kurzer Sinn – die Musik wurde für ein kommerzielles Spiel verwendet und sie wurde nicht einmal erwähnt – ziemlich bitter für sie und nachvollziehbar das sie sauer war. Nachfragen erspart beiden Seiten viel Ärger und gibt den Urheber auch das was sie wollen, nämlich Anerkennung.

      1. Wer CC0 verwendet und sich danach über diverse Verwendungszwecke ärgert, sollte sich lieber über sich selbst ärgern. Alles andere ist Heuchlerei – im Stil von „Sicher, du kannst A und B machen, aber ich bin der A-Typ und wenn du B machst, bin ich sauer“.

  2. Auch von mir ein Dank für die Aufbereitung. Anders als Leonhard halte ich die Entscheidung bezüglich der Lizenzverletzung durch Beschneiden aber nicht für korrekt. Die Lizenz verlangt, dass Urheberkennungen so wie vom Urheber gefordert erhalten bleiben. Diese Klausel beziehe ich auf den Inhalt der Urheberkennung, nicht auf deren Form.

    Zur Begründung: Alle Bestimmungen der Lizenz beziehen sich auf Inhalte, die Umgestaltung der Form wird durch die CC-by-nc-Lizenz ja gerade erlaubt. Zudem ist der Sinn der Bestimmung darin zu sehen, dass der Urheber bestimmen kann, mit welcher Namensform er genannt werden will.

    Ein Verbot, ein Bild zu beschneiden, wenn dabei ein Wasserzeichen oder eine andere Urheberbezeichnung im Bild abgeschnitten wird, wäre eine weitgehende Rücknahme der Bearbeitungsfreiheit, wie durch die gewählte Lizenz ja ausdrücklich gewährt wurde. Das ist schon mit den vier Grundfreiheiten der FSF nicht vereinbar, die ja in die Grundlagen des CC-Modells mit eingeflossen sind.

    1. Wir sind da völlig einer Meinung, vielleicht wird das aber in meinem Beitrag nicht deutlich genug: ich finde auch, dass eine Beschneidung samt Wegfall der Urheberkennung von der Lizenz gedeckt ist.
      Was aber jedenfalls erforderlich gewesen wäre, ist, die Beschneidung des Bildes kenntlich zu machen. Da das nicht passiert ist, liegt ein Lizenzverstoß vor und die Lizenz wurde damit unwirksam.

  3. fürs bessere Verständnis wäre es doch besser, zukünftig nicht mehr von „Lizenz “ zu sprechen, sonder von AGB Vereinbarung. Das würde doch so manchen von Beginn an deutlicher machen.
    also z.b.

    ….Bonus für CC-Nerds: die alte Version 2.0 der Creative-Commons- AGBs sah zur Erfüllung des Namensnennungerfordernis auch noch die Nennung des Titels des Werks vor. Davon ist im Urteil nicht die Rede, die Nennung es Titels ist mangels Praktikabilität auch in der aktuellen AGBs 4.0 nicht mehr zwingend.

    anstatt
    …….Bonus für CC-Nerds: die alte Version 2.0 der Creative-Commons-Lizenzen sah zur Erfüllung des Namensnennungerfordernis auch noch die Nennung des Titels des Werks vor. Davon ist im Urteil nicht die Rede, die Nennung es Titels ist mangels Praktikabilität auch in der aktuellen Lizenzversion 4.0 nicht mehr zwingend.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.