Zur netzpolitischen Dimension (4) von Wahlkampfmusik

In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Wahlkampfmusik.

Mittlerweile hat es fast schon rituellen Charakter: Alle Wahlen wieder beklagen sich Musikschaffende über Vereinnahmung ihrer Werke im Rahmen von parteipolitischen Veranstaltungen. Im Wahljahr 2013 war es zuerst der Austropopper Reinhard Fendrich, der sich über die singende FDP-Bürgermeisterin aus dem niederbayerischen Kollnburg beklagt hatte (vgl. SZ-Artikel; im YouTube-Embed das gruselige Original, das mit Sicherheit noch gruseligere Cover ist nicht mehr online).

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Kurz darauf protestierten die Toten Hosen gegen die Verwendung ihres Songs „Tage wie diese“ bei Veranstaltungen von CDU und SPD, wie der Spiegel berichtet:

„Wir empfinden es als unanständig und unkorrekt, dass unsere Musik auf politischen Wahlkampfveranstaltungen läuft“, schreiben die Toten Hosen. Ihr Lied „Tage wie diese“ laufe vor allem bei Auftritten von CDU und SPD. Die Gruppe habe nie ein Problem damit gehabt, wenn ihre Musik vom Punkschuppen bis zum Oktoberfest den unterschiedlichsten Menschen Freude bereitet. Im Wahlkampf hingegen werde sie klar missbraucht und von Leuten vereinnahmt, die ihnen in keiner Weise nahe stünden. „Die Rechtslage ist leider so, dass wir dagegen nichts tun können“, heißt es in der Mitteilung.

Der letzte hier zitierte Satz wiederum illustriert die netzpolitische Dimension dieser Wahlkampf-Posse: Öffentliches Aufführen und Covern von Songs ist auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber möglich, solange die Nutzung bei der GEMA angemeldet und gegebenenfalls vorgeschriebene Gebühren entrichtet werden. So hatte sich bereits 2005 ein Sprecher der Rolling Stones über die (hochnotpeinliche) Verwendung des Songs „Angie“ durch die CDU beschwert. Deren damalige Replik gegenüber dem Spiegel:

Ein Sprecher der CDU wies die Kritik der Band zurück: Die Partei habe die Nutzung des Liedes mit der Gema geklärt, sagte er dem Magazin.

Der Grund, warum die Toten Hosen oder auch die Rolling Stones  bezüglich der Nutzung ihrer Songs durch die Parteien über keine rechtliche Handhabe verfügen, liegt am Kontrahierungszwang der GEMA – quasi der Kehrseite der „GEMA-Vermutung„. Konkret regelt das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) von 1965 einen doppelten Kontrahierungszwang der GEMA: den Wahrnehmungszwang (§ 6 UrhWahrnG) gegenüber ihren Mitgliedern und den Abschlusszwang (§ 11 UrhWahrnG) gegenüber Musiknutzern.

Angesichts dieser seit Jahrzehnten gültigen Rechtslage ist es schon verwunderlich, dass als einer der Hauptgründe gegen ein Recht auf Remix immer wieder die Angst vor Verwendung durch weltanschaulich Andersdenkende ins Treffen geführt wird. Erst gestern hat beispielsweise Daniel Brockmeier diesbezüglich Tatort-Brief-Mitautor Pim Richter in einem Blogeintrag zum Thema zitiert:

Wenn Menschen unberechtigterweise mein Werk in einem weltanschaulichen Zusammenhang verwenden, der meinem zuwider läuft, muss ich doch das Recht haben, ihnen das zu verbieten.

Offensichtlich begeben sich zumindest alle GEMA-Mitglieder – und damit die überwältigende Mehrheit der professionell Musikschaffenden – für den Bereich der öffentlichen Aufführung und der Cover-Version seit Jahrzehnten genau dieses Rechts. Warum dann nicht auch einen Remix-Tarif einführen, der die Legalisierung von Mashups und anderer Formen von Remixkunst zur Folge hätte, Vergütung bei kommerzieller Verwendung inklusive? Das ist vor allem auch deshalb unverständlich, weil für Qualität und Botschaft des Remixes ja der oder die Remixer/in verantwortlich zeichnet, die Vereinnahmung also tendenziell geringer ist als beim Nachsingen oder bei öffentlicher Aufführung.

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13 Ergänzungen

  1. Man müsste überhaupt mal darüber nachdenken, ob für die Gebrauch durch weltanschaulich ausgerichtete Organisationen nicht eine beondere Einwilligung nötig sein sollte.

    Ich denke da aktuell gerade an eine bestimmte radfahrende Familie, die bei der Lizensierung ihrer Bilder sicher eher an Quarkwerbung als an einen NPD-Wahlkampfspot gedacht hat (von anderen Parteien ganz zu schweigen).

    Es ist doch kaum erträglich, wenn auch Parteien wie die NPD oder die AfD einfach so ein Lied der Toten Hosen lizensieren könnten um es für ihren Wahlkampf zu verwenden.

    /s.

    1. Nunja. In der Regel werden Mitmacher bei Stockmaterial in irgendeinem Schritt rechtlich aufgeklärt, welche Nutzung prinzipiell möglich ist. Das sind meistens ellenlange Verträge, aber sobald man in sowas einwilligt, muss man damit rechnen, auch mal vom Plakat der NPD zu lächeln. Oder man versucht diese meist Standardverträge zu ändern. Ist aber gerade, wenn man das über Anbieter wie Fotolia und Co. macht ziemlich aussichtslos (und würde ja auch die Einnahmen des Stockmaterials schmälern).

      Natürlich könnte in Deutschland die Nutzung von Werken anderer im politischen Zusammenhang generell von der Einwilligung der mitwirkenden Person abhängig gemacht werden. Aber wenn sowas rechtlich geregelt wird, würde man dann nicht irgendwie mit einer Gesetzeskanone auf Spatzen schießen?

  2. Reinhard Fendrichs Lied mag schnulzig sein, sentimental oder was auch immer, gruselig ist es aber nicht.

  3. „Offensichtlich begeben sich zumindest alle GEMA-Mitglieder – und damit die überwältigende Mehrheit der Musikschaffenden“

    Die GEMA hat so um die zehntausend Mitglieder. Das soll die „überwältigende Mehrheit der Musikschaffenden“ sein? Zählen jetzt zum Beispiel die ganzen – ach so kreativen – DJs und Remixer nicht mehr zu den „Musikschaffenden“?

    „(…) weil für Qualität und Botschaft des Remixes ja der oder die Remixer/in verantwortlich zeichnet, die Vereinnahmung also tendenziell geringer ist als beim Nachsingen oder bei öffentlicher Aufführung.“

    Richtig ist das Gegenteil: Wenn die Original-Aufnahmen benutzt werden (wie beim Remix) ist die „Vereinnahmung“ ungleich höher/größer/intensiver als beim covern/nachsingen. Kaum ein Mensch würde zum Beispiel Heino mit Rammstein verwechseln. Werden dagegen Originalaufnahmen benutzt, ist erst einmal unklar (schließlich sind Remixe seit Jahrzehnten Standardpraxis), in welchen Verhältnis der/die Originalinterpreten zu dem Remix (autorisiert/unautorisiert) stehen.

    Haben die Initiatoren der „Recht auf Remix“-Kampagne mittlerweile geklärt, welche konkreten „Tatbestände“ in welchen Bereichen (nur Musik oder auch zum Beispiel bei Videos, in der Literatur, bei Comics usw.?) überhaupt durch entsprechende Schranken legalisiert werden sollen? Falls nicht: Warum nicht?

    1. Hier haben Sie einen Punkt: Es hätte eigentlich „professionell Musikschaffende“ heißen sollen – habe das korrigiert.

      Was die Vereinnahmungsgefahr betrifft, so sehe ich das anders bzw. hängt das wohl tatsächlich vom konkreten (Einzel-)Fall ab.

      Was die konkreten Tatbestände betrifft: auf der Homepage steht klar, dass es nicht nur um Musik geht, sondern auch um andere Werksgattungen. Dort steht auch, dass es um verschiedene Anpassungen (z.B. auch beim Zitatrecht) geht, nicht nur um neue Schranken; dort fordern wir ja nur eine zusätzliche, allgemeine Bagatellschranke.

      1. „Hier haben Sie einen Punkt: Es hätte eigentlich “professionell Musikschaffende” heißen sollen – habe das korrigiert.“
        „Der Grund, warum die Toten Hosen oder auch die Rolling Stones bezüglich der Nutzung ihrer Songs durch die Parteien über keine rechtliche Handhabe verfügen, liegt am Kontrahierungszwang der GEMA – quasi der Kehrseite der “GEMA-Vermutung“. Konkret regelt das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) von 1965 einen doppelten Kontrahierungszwang der GEMA: den Wahrnehmungszwang (§ 6 UrhWahrnG) gegenüber ihren Mitgliedern und den Abschlusszwang (§ 11 UrhWahrnG) gegenüber Musiknutzern.“

        Das Urheberrecht gilt auch für nicht-professionell Musikschaffende. Auch Songs von nicht-GEMA-Mitglieder, dürfen gecovert und öffentlich aufgeführt werden (wenn sie legal veröffentlicht wurden). Kontrahierungszwang und Wahrnehmungszwang haben damit nix zu tun.

        Außerdem haben die Toten Hosen und die Rolling Stones (sowohl als Autoren als auch als Interpreten) „rechtliche Handhaben“ gegen Parteien, die ihre Songs/Aufnahmen als WERBUNG einsetzen (im Unterschied zur öffentlichen Aufführung im Rahmenprogramm einer Veranstaltung).

        „Was die Vereinnahmungsgefahr betrifft, so sehe ich das anders bzw. hängt das wohl tatsächlich vom konkreten (Einzel-)Fall ab.“

        Wer interessiert sich bei Musik für den/die Komponisten? Wichtig sind die Aufnahmen, die Interpreten (jedenfalls seit den 1950er Jahren).

        Nicht nur die „Vereinnahmungsgefahr (..) hängt (…) vom konkreten (Einzel-)Fall“. Vom konkreten Einzelfall hängt auch ab, welchen Stellenwert das übernommene Element (bei Musik zum Beispiel ein Sample) für das neue Werk hat. Das heißt, es muss – in jedem konkreten Einzelfall – die Frage geklärt werden, wem die Rechte am neuen Werk gehören. Das kann nicht über eine an eine pauschalen Genehmigung (Recht auf Remix) gekoppelte pauschale Vergütung geregelt werden.

        „Angesichts dieser seit Jahrzehnten gültigen Rechtslage ist es schon verwunderlich, dass als einer der Hauptgründe gegen ein Recht auf Remix (…)“

        Weil Komponisten und Textdichter vor mehr als 100 Jahren „enteignet“ wurden (wie die GEMA noch in den 1960er Jahren beklagte), sollen jetzt alle Künstler „enteignet“ werden. Die Logik kann ich nicht nachvollziehen.

        Außerdem kann man Covern (nachspielen) und remixen (whatever that may be) nicht auf eine Stufe stellen / miteinander vergleichen. Coverversionen sind an Bedingungen gekoppelt. (Von Bedingungen, an die das „Recht auf Remix“ gekoppelt werden soll, hab‘ ich auf den Webseiten der Kampagne noch nichts gelesen.) Grob gesprochen: Eine Bearbeitung findet nicht statt (Stichworte: Werkentstellung, Kürzungsverbot, Melodienschutz). Beim Remix wird aber (jedenfalls meistens/idealtypisch) bearbeitet: Die übernommenen Teile (Samples) werden in neue Zusammenhänge gestellt usw.

        Remixen ist etwas völlig anderes als covern: Wer covert erhält kein eigenes Urheberecht an der neuen Version, wer bearbeit dagegen schon. Und wie sich die Anteile der beteiligten Urhebern verteilen, muss im konkreten Einzelfall geklärt werden. Das geht nicht über ein pauschal vergütetes „Recht auf Remix“.

        „(…) dass es nicht nur um Musik geht, sondern auch um andere Werksgattungen (…) fordern wir ja nur eine zusätzliche, allgemeine Bagatellschranke.“

        Also kann man in Zukunft nicht nur Melodien und Tonaufnahmen (in Form von Samples) auf Basis einer pauschalen Lizenz in eigenen Werken nutzen, sondern auch urheberrechtlich geschützte Figuren (Micky Maus,James Bond) nehmen und in eigene Geschichten / Filme / Videos einbauen? Auf Basis einer Bagatellschranke? Pauschal vergütet?

      2. Die einfache kommerzielle Nutzung im Rahmen von Cover-Versionen hat sehr wohl etwas mit der GEMA zu tun. Ohne sie ginge das nicht.

        Abgesehen davon kann man natürlich Covern und Remixen vergleichen: das tun wir beide doch gerade. Natürlich gibt es auch Unterschiede, die Frage ist nur, ob diese Unterschiede die derzeit enorm unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (Ich meine: Nein.)

        Ansonsten „muss“ gar nichts bei anteiliger Verwendung im Einzelfall geklärt werden, das ist nur in Europa unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen so. In den USA gibt es für viele Bereiche Fair Use, bei der eine solche (ex-ante) Einzelfallklärung entfällt.

        Bei den Figuren/Charaktären können neben dem Urheberrecht auch Markenrechte betroffen sein, die vom Recht auf Remix unberührt blieben. Und auch hier wieder ein Verweis auf Fair Use und das Beispiel des „Fair(y) Use Tale„.

        Ich werde das jetzt aber nicht mit Ihnen hier am Blog ausstreiten: Faktum ist, dass Sie ein Recht auf Remix nicht wollen. Das ist Ihr gutes Recht, bedeutet aber umgekehrt nicht, dass es rechtlich nicht realisierbar wäre. Natürlich wäre es das. Und die genaue Ausgestaltung, Abgrenzung und Wahl von entsprechenden Rechtsbegriffen ist eine Frage des Gesetzgebungsprozesses. Wir beschreiben auf rechtaufremix.org, welche Praktiken erlaubt sein sollen und wofür es eine Vergütung geben soll.

  4. „Wenn Menschen unberechtigterweise mein Werk in einem weltanschaulichen Zusammenhang verwenden, der meinem zuwider läuft, muss ich doch das Recht haben, ihnen das zu verbieten.“

    Wenn ein Katholik Getreide von einem protestantischen Bauern isst, darf der Bauer dem Katholiken das Essen verbieten, weil dessen Weltanschauung ihm zuwider läuft? Oder verstehe ich da was falsch?

  5. @Leonhard Dobusch

    Mir geht es nicht um Streit, sondern den Austausch von Argumenten.

    „Die einfache kommerzielle Nutzung im Rahmen von Cover-Versionen hat sehr wohl etwas mit der GEMA zu tun. Ohne sie ginge das nicht.“

    Das Urheberrecht gilt für alle Urheber, nicht nur für GEMA-Mitglieder. Cover-Version waren schon erlaubt, ohne Entschädigung für die Urheber, bevor es die GEMA gab. Nach dem das Deutsche Reich 1886 der Berner Übereinkunft beigetreten war, galt deren „Spieldosenprivileg“ auch im Reichsgebiet, das heißt, die Verwendung von Kompositionen in Verbindungen mit mechanischer Wiedergabe war ohne spezielle Erlaubnis und ohne Entschädigung möglich. 1901 wurde dieser Freibrief für die Tonträgerindustrie mit den Paragrafen § 22 (mechanische Vervielfältigung) und 26 (öffentliche Aufführung) des Literatururhebergesetzes bestätigt: Die Plattenfirmen konnten covern, so viel sie wollten, Gaststätten konnten mit Platten ihr Publikum unterhalten: die Urheber gingen leer aus. Nicht zuletzt wegen dieser Ungerechtigkeit wurde die GEMA überhaupt erst gegründet.

    „Abgesehen davon kann man natürlich Covern und Remixen vergleichen: das tun wir beide doch gerade. Natürlich gibt es auch Unterschiede, die Frage ist nur, ob diese Unterschiede die derzeit enorm unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (Ich meine: Nein.“

    Sind wir uns einig, dass es einen Unterschied macht, ob ein neues Werk entsteht (Remix) oder nicht (covern)? Dann eine einfache Frage: Wie soll dieser Unterschied beim „Recht auf Remix“ berücksichtigt werden: Sollen Remixer Rechte an ihren Werken erhalten oder nicht?

    „Ansonsten “muss” gar nichts bei anteiliger Verwendung im Einzelfall geklärt werden, das ist nur in Europa unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen so. In den USA gibt es für viele Bereiche Fair Use, bei der eine solche (ex-ante) Einzelfallklärung entfällt.“

    Ja klar, man kann die rechtlichen Rahmenbedingungen so ändern, dass jeder ein Recht auf Remix bekommt, neue Werke entstehen, deren Rechte dann zu 100 Prozent bei dem Remixer liegen. Ganz egal wie groß die Bedeutung des Ursprungswerks für das neue Werk ist, die Ursprungs-Urheber / Rechteinhaber gehen leer aus. Aber ist das wünschenswert? Oder gar gerecht?

    Den Verweis auf die USA, auf „Fair Use“ verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht. Zumal gerade die Fair-Use-Doktrin (als Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Copyrightverletzung begangen zu haben), nur in Bezug auf konkrete Einzelfälle angewandt wird. Können Sie Ihre Aussage, das aufgrund von Fair Use die „Einzelfallklärung entfällt“ belegen?

    „Bei den Figuren/Charaktären können neben dem Urheberrecht auch Markenrechte betroffen sein, die vom Recht auf Remix unberührt blieben.“

    Und wie sieht es mit Leistungsschutzrechten (Tonaufnahmen) aus? Weder die vom Recht auf Remix berührt oder nicht.

    „Wir beschreiben auf rechtaufremix.org, welche Praktiken erlaubt sein sollen und wofür es eine Vergütung geben soll.“
    Bitte einen Link. Genau diese Klarstellung, diese detaillierten Information hab‘ ich bis jetzt dort noch nicht gefunden. Bei den ganzen Interviews (bis auf eines ausschließlich mit Leuten aus dem Musikbereich, wenn ich mich recht erinnere) wird dagegen ganz deutlich, dass niemand weiß, was mit Remix eigentlich gemeint ist.

    „Faktum ist, dass Sie ein Recht auf Remix nicht wollen.“
    Fakt ist, dass ich mir unter einem Recht auf Remix nichts vorstellen kann (insbesondere im Zusammenhang mit der Balla-Balla-These „Everything Is A Remix). Ich war jahrelang für ein Recht auf Sampling, bin dann aber zu dem Schluss gekommen, dass das pauschal nicht zu regeln ist.

    1. So kurz wie möglich:
      ad Unterschied Cover/Remix: Ja der Unterschied soll insofern berücksichtigt werden, als es dafür eigener Tarife bedarf. Verwendung eines Samples muss weniger Vergütung bedeuten als ein komplettes Cover.

      ad Bedeutung des Ursprungswerks: klar muss man hier abstellen auf Schöpfungshöhe und Verwendungszusammenhang (kommerziell/nicht-kommerziell). Und ja: YouTube und Facebook sind kommerziell.

      ad Fair Use: 1) wir schlagen eine vergütete Bagatellschranke vor, während Fair Use unvergütet ist; 2) bei Fair Use kann ich veröffentlichen ohne vorher Rechte zu klären und mich, sollte ich dennoch von den Rechteinhabern abgemahnt werden, unter Verweis auf Fair Use verteidigen. Deshalb auch mein Verweis auf „ex-ante“ Klärung.

      ad Leistungsschutzrechte: dazu haben wir einen eigenen Punkt in den FAQs. Hier halten wir die Rechtsprechung des BGH zu Metall auf Metall für unzeitgemäß. Auf den durchschnittlichen ausgestatteten Musikproduzenten abzustellen ist heute absurd, wo jede/r am PC remixen und sampeln kann; deshalb auch hier: erlauben und vergüten.

      ad Remixpraktiken: hier verweise ich auf die drei im Manifest geforderten Kreativitätsrechte samt Beispielen.

      ad Remixbegriff: klarerweise verstehen verschiedene Leute verschiedene Dinge darunter. Letztlich wird man sich bei der gesetzlichen Ausgestaltung auf konkretere Definitionen einigen müssen – eben wenn es gilt, Grenzen zu ziehen, wie oben skizziert.

  6. Wie steht es eigentlich um § 1 k im GEMA-Berechtigungsvertrag (seit Fassung von 2010)?

    „k) Hinsichtlich der Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) zu Werbezwecken wird im Sinne einer separaten Rechtewahrnehmung durch den Berecht igten einerseits und die GEMA andererseits wie folgt unterschieden:
    (1) Die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall Dritten die Zustimmung zur Benutzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder ohne Text) zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, verbleibt beim Berechtigten. Die Zustimmung kann räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt werden.
    (2) Der Berechtigte überträgt der GEMA die in den Absätzen a) bis h) und l) genannten Rechte unter einer auflösenden Bedingung jeweils auch zu Werbezwecken. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte von seiner Befugnis Gebrauch macht und die Benutzung gemäß Absatz (1) im Einzelfall gegenüber einem Dritten verbietet und der Berechtigte dies der GEMA schriftlich mitteilt.“

    Ist eine Wahlkampfveranstaltung eine Veranstaltung zu Werbezwecken?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.