Urheberrecht: Erlauben und Vergüten

Im Rahmen der 4. Kulturpolitischen Jahrestagung der Friedrich-Ebert-Stiftung durfte ich mit Brigitte ZypriesTim Renner, Gerhard Pfennig (Initiative Urheberrecht), Oliver Castendyk (Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V.) und Frank Werneke (ver.di) zum Dauerbrennerthema Urheberrecht diskutieren. Im Folgenden das Manuskript meines Eingangsstatements.

„Vergüten statt verbieten“ ist die Überschrift des Urheberrechtskapitels im Kreativpakt-Folder. Der Slogan zeigt durchaus die Richtung für einen Ausweg aus verhärteten Fronten der aktuellen Urheberrechtsdebatte auf. Trotzdem ist er unpräzise. Wer einen Blick auf das heutige Urheberrecht wirft, sieht sofort, dass es gar nicht darum gehen kann, etwas zu verbieten, weil ohnehin schon fast alles verboten ist. Worum es eigentlich geht, ist deshalb weniger „Vergüten statt verbieten“, sondern „Erlauben und Vergüten“. Drei Beispiele sollen das kurz illustrieren.

Beispiel 1: Alltagshandlungen erlauben, pauschal vergüten

Eine wachsende Zahl von alltäglichen Nutzungshandlungen – vom Teilen von Links auf Facebook bis zum Video von der letzten Geburtstagsparty auf YouTube – verletzt das Urheberrecht. Kollege Till Kreutzer spricht in diesem Fall von „transformativer Werknutzung“ (vgl. PDF), also Online-Nutzungspraktiken die Werke im Zuge der Verwendung verändern und wieder öffentlich zugänglich machen. Oder wie es Felix Stalder und Kollegen kürzlich in einer Studie im Auftrag der österreichischen Arbeiterkammer formuliert haben:

„Viele Nutzungen, die einst im privaten Rahmen geschahen – und damit nicht oder pauschalvergütet wurden – finden heute auf öffentlichen Plattformen im Internet statt. Aus Sicht der NutzerInnen sind dabei viele Freiheiten verloren gegangen.“

Viele dieser Fälle, die in Europa urheberrechtlich verboten sind, werden vom US-Copyright im Rahmen von Fair Use zugelassen. Es erlaubt in einer Art Generalklausel mehr oder weniger kreative Verwendung und Veröffentlichung von bestehenden Werken, solange die herkömmliche Verwertung dadurch nicht behindert wird. Durch die Einführung einer allgemeinen Bagatellschranke nach Vorbild des Fair Use zusätzlich zu den bestehenden Schranken, wie sie in der EU Urheberrechtsrichtlinie aufgelistet sind, würden viele alltägliche Nutzungshandlungen wieder erlaubt sein. Im Gegenzug könnte man dafür, ganz im Sinne der europäischen Rechtstradition, eine Pauschalvergütung vorsehen. Deren Höhe wäre natürlich davon abhängig zu machen, wie weitgehend die damit vergüteten Nutzungsrechte wären. Nur zur Klarstellung: das wäre keine Kulturflatrate, sondern der Versuch, Alltagskreativität breiter Bevölkerungsteile zu erlauben.

Nachteil dieses Vorschlags ist jedoch, dass er eine Änderung von EU-Recht erfordert. Glücklicherweise muss man aber nicht darauf warten, bis sich auf EU-Ebene endlich etwas in dieser Hinsicht tut. Und das bringt mich zu meinem zweiten Beispiel.

Beispiel 2: Creative Commons für öffentlich finanzierte Werke

Ganz ohne Änderung des Urheberrechts ließe sich nämlich für viele Bereiche mit Hilfe von offenen Lizenzen, allen voran Creative Commons, bereits jetzt das Weiterverbreiten, Remixen, und online Zugänglichmachen erlauben. Besonders groß ist das Potenzial von Creative Commons im öffentlichen Bereich – bei der Vergabe öffentlicher Kulturförderungen, im öffentlichen Rundfunk sowie bei Bildung und Wissenschaft. Wo Verwertungsinteressen nicht im Vordergrund stehen, bietet Creative Commons eine einfache Lösung, um digitale Verbreitung und Weiternutzung möglich zu machen, ja zu fördern.

Bei der Vergabe öffentlicher Kulturförderung muss die Lizenzierung geförderter Werke überhaupt erst einmal zum Thema gemacht werden. Denn würde eine freie Lizenz verwendet, wäre damit ein Zusatznutzen für die Allgemeinheit verbunden. Bibliotheken und Schulen könnten frei lizenzierte Werke kostenlos zugänglich machen und andere Kreative solche Werke unkompliziert in neue Schöpfungen einbauen.

Dass das unkompliziert funktionieren kann, zeigt die österreichische Stadt Linz. Seit sie 2009 Kulturhauptstadt Europas war, erhalten geförderte Künstler, die ihre Werke unter einer freien Lizenz veröffentlichen, einen Förderbonus in Höhe von zehn Prozent. Der größte öffentliche Produzent urheberrechtlich geschützter Inhalte ist aber wohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Dort wird Creative Commons aber nur ganz am Rande, vom NDR-Magazin Zapp und dem Elektrischen Reporter auf ZDF Neo eingesetzt.

In beiden Fällen, bei der Kulturförderung und beim öffentlichen Rundfunk, sind es vor allem zwei Hürden, die verhindern, dass Creative Commons genutzt wird. Erstens sind an Film- und Tonwerken meist viele UrheberInnen beteiligt. Sie alle müssen einer offenen Lizenz zustimmen. In den Standardverträgen ist diese Option derzeit aber weder vorgesehen, noch wird sie entsprechend vergütet. Was notwendig wäre, schließlich könnten dadurch Wiederholungshonorare wegfallen. Zweitens sind die meisten beteiligten Kunstschaffenden Mitglieder in Verwertungsgesellschaften. Diese verbieten aber, wie im Musikbereich die GEMA, die Verwendung von Creative Commons für ausgewählte Werke. Wieder geht es also um Erlauben und Vergüten.

Erlauben und Vergüten wäre aber nicht nur eine Chance für den öffentlichen Sektor, wie ich in meinem dritten und letzten Beispiel zeigen möchte.

Beispiel 3: Legale Angebote erlauben

Zur Erinnerung: Als Ende der 1990er Napster den Online-Tausch von Musik popularisierte, gab es keine Möglichkeit, auch nur ansatzweise ähnlich komfortabel mit einer ähnlichen Auswahl Musik legal online zu erwerben. Anstatt MP3-Musik zum Kauf anzubieten, klagte die Musikindustrie zuerst erfolglos gegen den Rio-MP3-Player und danach erfolgreich gegen Napster und mp3.com, nur um danach Kopierschutztechnologien („Digital Rights Management“, DRM) einzuführen, die Käufer ihrer Produkte schlechter stellten als die sogenannten „Raubkopierer.“ Es sollte bis 2007 dauern, bis sich die Musikindustrie zum Verzicht auf DRM durchringen konnte und noch einige Jahre länger bis Streaming- und Cloud-Dienste wie Spotify oder iTunes Match erlaubt wurden. Ergebnis dieser Entwicklung: 2012 sind die Umsätze der Musikindustrie zum ersten Mal seit 1999 – dem Napster-Jahr – wieder gestiegen. Ohne DRM. Ohne Netzüberwachung. Ohne Netzsperren. Einfach weil es endlich eine Vielfalt an komfortablen und qualitative hochwertigen, legalen Angeboten gibt.

Warum diese historische Rückschau? Weil wir uns im Fall von Filmen und Serien in einer fast identischen Situation wie 1999 im Musikbereich befinden. Oder, um einen Tweet von Mathias Richel zu zitieren:

Und Mathias Richel ist keineswegs alleine mit seinem Angebot. Tausende Menschen haben inzwischen einen Aufruf der Initiative „Mach mich nicht zum Dieb“ unterzeichnet. Sie versprechen damit, niemals einen Film illegal herunterzuladen, wenn es eine legale Alternative gibt, die faire Preise, Mehrsprachigkeit, Komfort und Vielfalt bietet. Anforderungen, an denen bestehende Online-Videotheken bislang kläglich scheitern – und zwar keineswegs auf Grund technologischer Herausforderungen. Selbst in den USA, wo es mit Netflix bereits eine etablierte und vielgenutzte Online-Videothek gibt, sind Konsumentinnen von Streaming-Diensten trotz gleicher Preise gegenüber der Ausleihe von DVDs benachteiligt: Zugang zu DVD-Extras oder anderen Sprachversionen fehlen, die Frist begonnene Filme fertigzusehen ist oft kürzer und, wohl am schwerwiegendsten, viele bekannte Filme sind immer noch nicht als Stream zugänglich, weil einzelne Rechteinhaber ihr Veto dagegen einlegen. Auch in diesem letzten Fall gilt also, dass die fehlende Erlaubnis das Problem ist.

Zusammengefasst belegen alle drei Bereiche – Urheberrechtsverletzungen im Bagatellbereich, öffentlich finanzierte Werke und legale Angebote im Netz –, dass es um Erlauben und Vergüten geht. Im ersten Fall ist dafür eine kleine Änderung des Schrankenkatalogs im europäischen Urheberrecht erforderlich. Aber schon im zweiten und dritten Fall geht es überhaupt nicht um eine Reform des Urheberrechts, sondern um geänderte Förder- und Vertragspraktiken. Das sollte doch zu schaffen sein. Im übrigen bin ich der Meinung, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wieder abgeschafft werden muss.

8 Ergänzungen

  1. Was mich bei dem letzten Punkt ärgert, ist, dass man diese Angebote anscheinend auch finanzieren kann:
    Bei kino.to hieß es, der Schaden sei in einem mittleren siebenstelligen Bereich. Die Gewinne wurden mit 7.000.000 Euro angegeben.

    OK. Bei legalen Angeboten müsste man nun noch die Steuer abziehen. Aber dafür dürften legale Angebote auch mehr Zulauf bekommen.

    1. Ja, also die Gewinne waren weit niedriger als das von der GVU dargestellt wird. Ich weiß das aus gut informierter Quelle, dass die Einnahmen des Chefs so im Bereich von 600k lagen. Jetzt waren das zwar 8 Leute, aber die anderen wurden nicht in dem hohem Maß beteiligt. Aus diesen 600k sind aber die Serverkosten, Domainkosten, Verwaltungskosten usw. noch nicht raus gerechnet. Unterm Strich würde sich das sicher lohnen, aber derzeit lässt sich mit Abmahnungen noch mehr verdienen.

    2. Die Frage ist eben, zu welchem Teil die Benutzergruppen, die Low-Quality-Streamer oder Tauschbörsen frequentieren, durch Angebote mit höherem Gewinn pro Benuzer ansprechbar sind. Solange die Verwerter der Überzeugung sind, daß alle an der selben Erfahrung und Medienqualität interessiert sind, werden sie lieber versuchen, die Plattformen zu zentralisieren als tausende äußerst schmale Profitströme anzuzapfen. So denken und planen große Unternehmen nun einmal immer noch, selbst falls eine breit gefächerte Aufstellung im Endeffekt profitabler sein sollte.

    3. Lol, so ein Unfug. Die haben nur Gewinne gemacht, weil sie die Inhalte gestohlen haben. Hätten die die Rechte ordnungsgemäß gekauft wären die Verluste wohl in die Milliarden gegangen.

  2. Bei Punkt 1 ergibt sich aber ein Problem, welches hier gar nicht thematisiert wird, in vergleichbaren anderen Fällen aber scharf kritisiert wird: Rechtsunsicherheit.

    Was ist noch „Fair Use“ und wo beginnt die Urheberrechtsverletzung? Im Zweifel müssen das Gerichte entscheiden. Beim Leistungsschutzrecht wurde die unklare Definition der Snippet-Länge scharf kritisiert, bei einem „Fair Use“ wären die Unsicherheiten noch erheblich größer. Darüber muss man zumindest diskutieren.

    1. 1.) Die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Fair Use wird in Europa in der Regel überschätzt, vgl. dazu z.B. die Studie „Predicting Fair Use“ von Matthew Sag (PDF)

      2.) Nichts ist immer gut oder schlecht. Wenn sich der Regelungsgegenstand häufig und rasch ändert, kann eine ungenauere Formulierung bisweilen sinnvoll sein, vgl. dazu den Aufsatz „Rules and Principles“ von John Braithwaite (PDF).

      1. Bei 2) bin ich deiner Meinung, bei 1) werd ich mir die Studie mal anschauen müssen. Ich bin ja auch nur der Meinung, dass man das nicht unter den Tisch fallen lassen darf. Ein „Fair Use“ Paragraph wäre ein Anfang, aber die Arbeit ginge da erst los.

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