„Solange er’s nicht weiß, haftet er nicht“ – Amazon nicht für Urheberrechtsverstöße verantwortlich

Stell Dir vor, du gehst in die Buchhandlung deines Vertrauens. Nimmst ein zufälliges Buch aus dem Regal und findest darin einen Auszug aus dem Werk deines Großvaters, an dem du eigentlich die Rechte hast. Du sprichst den Buchhändler darauf an und er nimmt das Buch sofort aus dem Regal. Was tust du jetzt?

  1. Du mahnst den Buchverlag ab.
  2. Du mahnst den Buchhändler ab.
  3. Du mahnst den Buchhändler ab und verklagst ihn danach.

Stellen wir uns jetzt vor, du wärest die Enkelin von Karl Valentin, das Buch ein E-Book mit einem Auszug aus einem Sketch deines Opas und der Buchhändler Amazon.

Natürlich wählst du Möglichkeit c), oder? Nein?

Dass so ein Vorgehen eigentlich nicht ganz angemessen ist, haben auch die Richter des Oberlandesgerichts München befunden. Sie wiesen eine Klage von Anneliese Kühn, besagter Enkelin, ab und bestätigten damit, dass ein Online-Versand nicht für die Inhalte der vertriebenen Bücher verantwortlich ist. Um es mit Richterin Zwirleins Worten auszudrücken:

Solange er’s nicht weiß, haftet er nicht.

Hätte Amazon das Buch nach der Abmahnung im Sortiment gelassen, sähe die Sache natürlich anders aus. Das Urteil ist eine richtungsweisende Entscheidung in einer Urheberrechtsfrage. Aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen – Kühns Anwalt hat eine Berufung bereits angekündigt und will bis vor den Bundesgerichtshof ziehen.

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10 Ergänzungen

  1. Eigentlich sollte der Verlag die Frau abmahnen und auf Fantastillionen Schadenersatz verklagen, weil sie das Buch illegal gelesen und danach sogar für kommerzielle Zwecke verwendet hat!!!111einself

  2. äh, so schrecklich wegweisend ist das gar nicht. Es nennt sich Providerhaftung oder zu Englisch „secondary liability“ und ist sogar ausdrücklich durchs Europarecht vorgeschrieben. Demnach haftet ein Host-Provider immer nur auf Unterlassung (Rausnehmen) aber – wenn er reagiert – nicht auf Schadensersatz. Oder ist an diesem Fall irgendwas anders/besonders?

    1. Auch wenn es so wäre, richtig scheint mir das nicht. Muss nicht erst wirklich nachgewiesen werden, dass der Grossvater das Urheberrecht hat? Angenommen ich wollte einem Buchautor schaden und behaupte einfach, der Sketch sei von meinem Grossvater. Dann nimmt der Buchhändler das Buch aus dem Regal, der Autor hat den Schaden, und dann stelle ich eine Woche später leider fest, dass ich mich vertan habe, entschuldige mich vielmals, kann ja mal passieren. Wie soll denn der Buchhändler überprüfen, ob da wirklich ein Urheberrecht besteht?

      Ich würde eigentlich erwarten, dass erstmal eine unabhängige Instanz, z.B. ein Gericht, eine einstweilige Verfügung erlassen muss, mit der ich dann zum Buchhändler gehen kann.

      1. So würde ich das auch sehen, nur die Behauptung sollte hier _nicht_ ausreichen, allerdings müsste man dann auch eine schnelle Prüfung garantieren können.

        „(…)der Autor hat den Schaden, und dann stelle ich eine Woche später leider fest, dass ich mich vertan habe, entschuldige mich vielmals, kann ja mal passieren(…)“
        In dem Fall könnte sich derjenige aber auf einen Schadensersatz als Retourkutsche gefasst machen… *glaube ich*

  3. Es ist immer so, wenn eine Firma gegen eine Person vor Gericht stehen, dann bekommt die Firma immer Rech, es sei denn die Person selbst befindet sich in den 3 obersten Führungsebenen der Firma oder ist Jurist oder er/seine Verwandte verdienen mindestens 1 000 000 Euro monatlich.

  4. Da denke ich doch an den Sohn von J.R.R. Tolkien. Der verwaltet auch das Vermächtnis seines Vaters (Herr der Ringe und Hobbit gehören mittlerweile Warner). Einen Unterschied gibt es: Der Sohn hat schon damals seinem Vater beim Schreiben unterstützt und hat auch selbst Bücher veröffentlicht. Was hat denn Frau Kühn jemals Kreatives gemacht oder verwaltet sie nur das Vermächtnis ihrer Großvaters?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.