Live-Ticker: Anhörung des Europäischen Gerichtshofs über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

EuGH Großer Gerichtssaal

EuGH Großer GerichtssaalDas war es soweit mit dem Live-Ticker. Ich brauche jetzt mal eine Pause. Eine Analyse mit Einschätzung des Verfahrens folgt, sobald es mir möglich ist, wahrscheinlich spätestens heute Nacht. Ich bitte Fehler im Text zu Entschuldigen. Fünf Sprachen über mehrere Stunden in holpriger Simultanübersetzung und mit vielen Juristenbegriffen sinnerfassend zusammenzufassen ist nicht leicht. Falls es noch Fragen gibt, bitte nutzt weiter die Kommentarfunktion. Ich versuche, das zu lesen und wo es geht zu beantworten.

(Den Ticker von unten nach oben lesen.)

Das Verfahren ist beendet. Am 7. November wird das Gutachten des General-Anwalts veröffentlicht. Das ist die Empfehlung, wie der EuGH entscheiden soll.

Der Richter stellt dem Experten mehrere Fragen. Keine davon kann er zur Zufriedenheit des Richters beantworten. Der Richter stellt sehr konkrete Fragen mit scheinbar technischem Hintergrundwissen. Die Antworten des Experten bleiben sehr vage. Der Richter bricht die Befragung ab.

Ein weiterer Richter stellt eine Frage, was wirklich bei der VDS gespeichert wird. Die Kommission kann die Frage nicht beantworten. Nach kurzer Stelle bittet der Sprecher der EU-Kommission, mit seinen Experten Rücksprache halten zu können. Die Richter warten ungeduldig und bitten nach einigen Momenten den Experten selbst zum Stand und befragt ihn.

Richterantwort: Sie haben meine Frage nicht beantwortet.

EU-Kommission: Nein.

Richterantwort: Soll ich ihnen jetzt etwas über Safe-Harbour erzählen?

EU-Kommission: Im Bezug auf die vorherige Frage: Wir wissen nicht, welche Länder davon betroffen sein sollen.

EU-Kommission

15:57 Noch mal zu der Nuss und dem Vorschlaghammer. Es gab hier schon eine Abschätzung, wie die Speicherdauer im Verhältnis zum Schutz der Grundrechte steht.

Zum Artikel 4 der Richtlinie,: In UK ist der Zugang auf Vorratsdaten nur zulässig wenn die beauskunfteten Daten auch wirklich notwendig für die Strafverfolgung sind. Insofern ist auch die Grundrechtskonformität gegeben.

England

15:53 Wir können die Daten zu den 16 Diebstählen dem Gericht gerne nachliefern.

Im Bezug zu den Speicherdauern: Einzelne ausgerissene Fälle dürfen nicht die Begründung für den pauschalen Grundrechtseingriff sein.

Out-Sourcing: Wie wir durch PRISM gesehen habenm sind die Bedingungen des Safe-Harbour Abkommens nicht mehr aufrecht zu halten.

Österreich

15:50 Ich verstehe, dass es eine absolute Sensibilität gibt für den Datenschutz. Man möchte diese Probleme in Form einer Garantie lösen, wir sind aber trotzdem der Meinung, dass diese Materie den Verfassungen der 28 Mitgliedsstaaten unterliegt. Alle Staaten sind ja an die EMRK gebunden.

Italien

15:49 Je länger die Daten gespeichert werden, umso schlimmer ist der Eingriff in die Grundrechte. Ja, aber solange die Daten nicht verwendet werden, gibt es unserer Meinung nach auch keinen Eingriff in die Grundrechte.

Es geht ja auch um das Internet. Wenn wir die Ziel-IP Adresse haben, sehen wir, auf welchem Server die Website liegt, aber man weiß nicht genau, welche Website aufgerufen wurde.

Zu den Daten, die Spanien speichert: Für uns war es nach den Anschlägen von Madrid klar, dass wir so viele Daten wie möglich speichern wollen.

Spanische Regierung.

15:45 Der Anwalt vom österreichischen Einzelkläger Seitlinger: Bei einem Grundrechtseingriff muss nicht der Betroffene beweisen, sondern derjenige der den Grundrechtseingriff vornimmt. Und das ist den EU-Institutionen heute nicht gelungen.

Abschlusstatements

15:42 EU-Datenschutzbeauftragter: Also diese Negativkompetenz, die sie ansprechen, wenn der Gesetzgeber nun einen Rechtsakt erlässt, der die Grundrechte betrifft. Sie vielleicht sogar beeinträchtigt, dann sollte eine Reihe von Kriterien aufgestellt werden, die sicherstellen, den Grundrechtseingriff so gering wie möglich zu halten. Das kann nicht von den Mitgliedsstaaten gemacht werden.

15:40 Richterfrage: Kann ein europäischer Rechtsakt ungültig sein, wenn er gewisse Dinge nicht beinhaltet? Also z.B. Datenschutzbestimmungen nicht definiert. Sprich den Mitgliedsstaaten möglichst wenig Umsetzungsspielraum überlässt.

Mehrere Richter melden sich jetzt zum ersten mal zu Wort. Alle, die bisher das Wort ergriffen haben, haben eher kritische Fragen gegenüber den EU-Vertretern. Vieles dreht sich um eigene Dokumente der jeweiligen europäischen Organe.

15:36 Ja, ich denke schon es gibt so einen Effekt. Die Bedeutung, die Grundrechte für die Bevölkerung haben, ist auch auf einer subjektiven Ebene relevant. Das sehen wir ja auch schon an den Protesten und den Verfassungsbeschwerden gegen die VDS.

15:34 Richterfrage: Glauben Sie an den „Chilling-Effekt“ und sehen sie das als Relevant für dieses Verfahren?

15:30 Als die Anschläge in Madrid passierten, gab es keine adäquaten Mittel zur Bekämpfung von Terrorismus. Das hat zur VDS-Richtlinie geführt. Gerade unter diesem Druck, jetzt handeln zu müssen, hätte man die Richtlinie aber mit einer Frist und einem Ablaufdatum machen müssen. Aus diesem Ablaufdatum wurde leider nur eine Evaulierungsverpflichtung.

[…]

EU-Datenschutzbeauftragter

Es geht weiter mit der Fragestunde. Nur jetzt stellen jeweils unterschiedliche Richter ganz unterschiedliche, teils sehr rechtlich-detailierte Fragen an mehrere EU-Vertreter. Es ist schwer, dem zu folgen. Eine Antwort auf die letzte offene Frage gab es noch nicht.

15:21 Antwort der EU-Kommission: Kann ich die Frage später beantworten?

15:15 Richteranmerkung: 36% der Vorratsdaten werden in Drittstaaten gespeichert. So wie im Safe Harbour Abkommen wird einfach angenommen, dass die Daten im Drittland auf legale Art und Weise gespeichert werden. Wenn jedoch in so einem Drittstaat bekannt wird, dass diese Daten nicht in legaler Art und Weise gespeichert werden, müsste dann nicht auch die grundsätzliche Speicherung angezweifelt werden? Ich habe einen bestimmten Drittstaat im Kopf.

15:13 Richteranmerkung: Meiner Ansicht nach geht es um die Richtlinie selbst und ihre Grundrechtskonformität, nicht darum, was die Mitgliedsstaaten tun.

15:12 Antwort der EU-Kommission: Wir verlangen ja nichts von den Mitgliedsstaaten, was gegen die EU Gesetzgebung geht.

15:10 Richteranmerkung: Aber was sagen Sie, wenn EU-Gesetzgebung auf Basis von Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta vor Gericht steht, so wie in diesem Verfahren?

15:09 Antwort der EU-Kommission: Es muss den Mitgliedsstaaten überlassen werden, die Lücken zu füllen. Die Mitgliedsstaaten sind ja auch an die Charta der EU-Grundrechte gebunden.

15:07 Richteranmerkung: Was sie sagen ist grundsätzlich, dass der Schutz der Grundrechte nicht durch die EU-Grundrechtecharta gesichert ist, sondern die Verfassungen der 28 Mitgliedsstaaten.

15:06 Antwort der EU-Kommission: Wir reden ja über eine Markt-Harmonisierungs-Maßnahme und natürlich mussten wir auch die Expertise der Provider mit einbeziehen.

15:05 Richteranmerkung: Kann es nicht sein, dass die sechs Monate deshalb zustande kamen, weil diese sechs Monaten schon als Industrie-Standard Praxis waren und viele Provider sowieso schon mindestens sechs Monate Vorratsdaten vorhielten?

15:05 Antwort der EU-Kommission: Bei besonders schweren Verbrechen können besonders die alten Daten extrem hilfreich sein. Die simple Statistik impliziert, dass ältere Daten weniger relevant für Verbrechensaufklärung sind. Bei besonders schweren Verbrechen sind aber gerade die alten Daten auch wichtig, um den vollen Umfang eines Verbrechens aufzuklären.

15:03 Richteranmerkung: In einem Report von Ihnen von 2008 geben Sie an, dass in 67% der Fälle die Daten, die für Verbrechensaufklärung verwendet werden, nicht älter als drei Monate sind. Ich verstehe nicht, wie hier die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Richtlinie getroffen wurde.

15:00 Antwort der EU-Kommission: Wie wir schon gesagt haben, es obliegt den Mitgliedstaaten Daten zu erheben und es ist in der Natur der Sache, dass es schwierig ist, den Effekt von VDS auf die Verbrechensaufklärung im Einzelnen herauszuarbeiten.

15:01 Antwort der EU-Kommission: Die Mitgliedstaaten sind nun einmal nicht dazu verpflichtet, dazu Daten zu erheben.

14:58 Richternachfrage: Wenn Sie 2008 keine ausreichende Informationen hatten für eine Überarbeitung, wie konnten Sie dann 2006 ausreichende Daten für den Erlass der Richtlinie gehabt haben?

14:55 Antwort der EU-Kommission: Dass die Richtlinie nicht perfekt ist, heißt nicht, dass sie rechtswidrig ist. Man muss die Richtlinie vor dem Hintergrund von 2006 verstehen. In einer Revision der Richtlinie würden wir es sicherlich besser machen.

14:53 Richteranmerkung: Die Frage der Nützlichkeit ist nicht der Kernpunkt der Diskussion. Die nationalen Vorlagegerichte (Anmerkung: Irischer High Court und österreichischer Verfassungsgerichtshof) wollen ja, dass ein Gleichgewicht getroffen wird zwischen Verbrechensaufklärung und dem Grundrecht auf Datenschutz.

Die Notwendigkeit der VDS ist ja von einigen bestätigt worden, z.B. Irland, UK. Ich will auf ein Zitat von Lord Dippmore im Bezug auf Verhältnismäßigkeit hinweisen: man verwendet keinen Presslufthammer um eine Nuss zu knacken, man könnte die Nuss zerstören.

Jetzt kommen wir zu Nachfragen des Gerichtes an die Parteien.

14:50 Unserer Meinung nach bietet die VDS Richtlinie keinen ausreichend Schutz und überlässt es den Mitgliedsstaaten, sich um die Grundrechtskonformität zu kümmern.

14:48 Die Richtlinie kümmert sich einfach nicht um die Datensicherheit und das bringt mich zu Outsourcing aus dem Fragenkatalog. Es gibt hier keine Limitierungen oder Verbote im Bezug auf das Auslagern der Daten der Provider.

14:47 Abschließend sollten wir nicht vergessen, dass die Richtlinie heute auch viele Smartphones betrifft. Wenn unsere Smartphones das Wetter aktualisieren oder E-Mails abrufen, wird jedes mal ein Vorratsdatum erzeugt, das in Sachen Persönlichkeitsprofil ausgewertet werden kann, obwohl gar kein bewusster Kommunikationsvorgang stattgefunden hat.

14:45 Die Richtlinie sieht trotz all dieser Lücken die Speicherung von sensiblen Informationen vor. Die Richtlinie erlaubt zwar keine Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, diese Daten stellen aber einen großen wirtschaftlichen Wert dar und sind auch in Sachen Datensicherheit und Missbrauch in der Richtlinie nicht geschützt.

14:42 Die Richtlinie hat große Lücken in VoIP, Instant Messaging, Social Networks, etc. Es ist nicht wirklich leicht, heutzutage anonym zu kommunizieren. Man muss schon wirklich großen Aufwand betreiben, um das noch zu erreichen. Kriminelle Organisationen haben diese Energie und können sich schützen, während Bürger der Richtlinie ausgeliefert sind. Das müsste in der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einfließen.

14:40 Die Richtlinie ist nicht spezifisch genug und erlaubt dem Einzelnen auch keinen Schutz seiner Daten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Wie können Daten berichtigt werden? Diese Fragen hätte man schon viel früher klären müssen.

14:35 Artikel 7 verleiht dem Einzelnen einen Schutz der persönlichen Daten.
Artikel 8 ist eine Verpflichtung für den Staat, diesen Schutz zu gewährleisten.

Er zitiert drei Punkte aus seiner Stellungnahmen zur VDS von 2011:
1) Notwendigkeit der VDS in demokratischer Gesellschaft nicht gegeben.
2) Keine Ausreichende Prüfung.
3) Richtlinie ist nicht vorhersehbar, deshalb kann man sich nicht davor schützen.

Es geht weiter mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Es gibt eine Pause bis 14:30. Dann kommt noch der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Schlussplädoyers. Seid gespannt!

12:57 Zum Grundsatz des Datenschutzes. Es gibt doch schon viele Fälle, wo die Kommission gewisse Vorgaben macht und die Nationalstaaten dann in der Umsetzung auf die Grundrechte Rücksicht nehmen müssen. Da das alles Rechtsstaaten sind, ist das auch kein Problem. Die Regelung des Zugangs ist den Einzelstaaten überlassen worden, das heißt dass dort der Datenschutz zu regeln ist.

12:56 Es gibt ausrechende Hinweise, dass die VDS eine nützliche Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung ist. Auch wenn NGOs und der europäische Datenschutzbeauftragte dies nicht so sehen.

11:54 Die Kommission muss das Gericht sicherlich nicht an seine eigene Gesetzgebung erinnern, aber: Der EuGH hat im Vodafone Urteil selbst gesagt, dass eine Maßnahme nicht aufzuheben ist, nur wenn sie nicht die bestmögliche Maßnahme ist.

12:49 Bezüglich der Statistik zur Wirksamkeit der VDS: Im Bericht 2011 gab es dazu einige Statistiken, aber leider war die Wirksamkeit hier nicht Teil davon. Die Statistiken der Mitgliedstaaten waren leider lückenhaft. Die Umsetzung war ja auch sehr abgestuft über die letzten Jahren. Deshalb dürfen die Statistiken von NGOs nicht so ausgelegt werden, dass die VDS nicht wirksam ist.

12:47 QuickFreeze kann nicht so wirkungsvoll sein wie die Vorratsspeicherung von Daten.

12:45 Bezüglich der Persönlichkeitsprofile: Der Gesetzgeber hat die Prävention von schweren Straftaten aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.

12:44 Richternachfrage: Also ist ihrer Meinung demnach die Grundrechtskonformität auf nationalstaatlicher Ebene zu lösen?
Antwort: Nein, aber aufgrund dieser Rechtsmaterie sind die Details den Mitgliedstaaten überlassen.

Richternachfrage: Ist die Grundrechtecharta hier also nicht anwendbar?
Antwort: Nein, dem ist nicht so!

Die Charta ist doch 2009 in Kraft getreten?
Antwort: Ja. Mit dem Lissaboner Vertrag.

12:40 Der Vertreter der Kommission meint, die Rechtmäßigkeit des Rechtaktes muss in der nationalstaatlichen Umsetzung passieren.

Weiter mit der Europäischen Kommission.

12:38 Bezüglich der sechs Monate Mindestspeicherdauer: Wir haben uns da mit vielen Spezialisten unterhalten, wie zum Beispiel Interpol. Wir sind zu dieser Dauer gekommen, weil es bei besondere schweren Straftaten, wie zum Beispiel Bombenbauen oder dem Entdecken einer Leiche, oft einen gewissen Zeitraum aus der Vorbereitung des Verbrechens mit den dazugehörigen Daten dazu braucht, um das Verbrechen ordentlich aufzuklären und auszuforschen.

12:32 Bezüglich Persönlichkeitsprofilen: Die Verhütung von Verbrechen war im Vorschlag der Kommission zur VDS Richtlinie ursprünglich enthalten. Der Gesetzgeber hat sich aber dazu entschieden, das raus zu streichen, weil es hier eben Bedenken zum Schutz der Privatsphäre gab.

12:31 VDS im Falle anonymer pre-paid Dienste: Die Möglichkeit von Straftätern anonyme Geräte zu nutzen, nimmt nicht den Nutzen der Ermittler weg in ihren Ermittlungen auf solche Daten zuzugreifen.

12:29 Bezüglich Anonymisierung: Selbst wenn die Anonymität der Straftäter gewahrt wäre, sie also konsequent solche Tools verwenden, was sie oft nicht tun: Trotzdem ist die VDS eine gute Maßnahme. Ich will einen Vergleich ziehen zu Schlössern: jedes Schloss kann geknackt werden, trotzdem verwenden wir Schlösser. Wir treiben damit die Kosten der Täter in die Höhe, ihre Kommunikation wird mühsamer dadurch.

12:27 Ein weiterer positiver Effekt der VDS ist, dass man darüber Zeugen finden kann, von denen man sonst gar nicht wüsste, das sie vor Ort gewesen sind.

12:25 Die Datenspeicherung ist nicht nur eine Belastung der Bürger. Anhand der Vorratsdaten kann auch die Unschuld von Beschuldigten festgestellt werden.

12:22 Richternachfrage: Es geht uns ja um die Gültigkeit der Richtlinie. Wollen Sie uns sagen, dass die Gültigkeit der Richtlinie von nationalstaatlichen Regelungen abhängt?
Antwort: Die Nutzung der Daten sind ja erst durch die nationale Gesetzgebung geregelt.

Richternachfrage: Ja, ich stimme ihnen zu. Aber bei der Prüfung müssen wir uns ja nun mal auf die Gültigkeit der Richtlinie und der Speicherung selbst beziehen, oder?
Antwort: Ja, darauf komme ich gleich. Es gab ja einen langen Prozess in der Erstellung der Richtlinie. Da hatten wir viele Dokumente zur Verfügung, zum Beispiel den Bericht der Kommission, […[ [Aufzählung von Dokumenten]. Die meisten dieser Daten sind öffentlich und ich kann Sie ihnen gerne vorlegen. Alternativen zur VDS sind ja geprüft worden und für nicht passend befunden worden. Wenn Sie zum Beispiel die Anschläge von Madrid ansehen, dürfen wir den Strafverfolgungsbehörden nicht die Instrumente ihrer Arbeit wegnehmen.

12:20 Bevor ich auf die Fragen des Gerichts eingehe, will ich noch einmal auf die materiellrechtlichen Grundlagen der Richtlinie eingehen.

Weiter mit dem Europäischen Rat.

12: 16 Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen geht weit über die Speicherung hinaus. Dazu braucht es die Vernetzung und Verarbeitung von Daten. Die Speicherung alleine reicht dafür nicht. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist deshalb nicht von der Richtlinie gedeckt.

12:09 Richternachfrage: Wegen der Wahl der Rechtsgrundlage konnten keine detaillierteren Regelungen getroffen werden?
Antwort: Ja.

Richternachfrage: Die Grundrechtskonformität hängt also von der Wahl der Rechtsgrundlage ab?
Antwort: Nein.

Richternachfrage: Stellen Sie sich vor, sie hätten eine andere Rechtsgrundlage gewählt, müsste die Richtlinie dann grundrechtskonform sein?
Antwort: Ja.

Richternachfrage: Aber dann stellt sich doch die Frage, ob die Wahl der Rechtsgrundlage nicht abhängig von der möglichen Grundrechtskonformität zu treffen ist?
Antwort: Ja, aber das geht mit Binnenmarkt-Regelungen nicht, so einen Grundrechtsschutz mit zu regeln.

Richternachfrage: Ich frage schlicht und ergreifend, ob das ihr Rechtsstandpunkt ist? Ja oder Nein?
Antwort: Natürlich sollten Grundrechte geschützt werden. Aber für Binnenmarktregelungen kann so eine große Regelung mit Hinblick auf Grundrechte nicht getroffen werden.

(Anmerkung: Die VDS wurde im Rahmen der Binnenharmonisierung erlassen. Für sicherheitspolizeiliche Maßnahmen hätte man Einstimmigkeit gebraucht, die es damals schon nicht gab. Dadurch konnten aber auch nur sehr schmale Regelungen getroffen worden und z.B. der Grundrechtsschutz großteils ignoriert werden im Gesetzgebungsverfahren und in der fertigen Richtlinie. Das fällt ihnen hier scheinbar auf den Kopf. Der Richter war sehr bestimmt in seinen Nachfragen und der Vertreter des EU-Parlaments kam an mehreren Stellen ins Stottern.)

12:08 Da es beim Erlassung der VDS Richtlinie in manchen Ländern schon VDS gab, ging es auch um Harmonisierung des Binnenmarktes. Die Richtlinie harmonisiert nur die Speicherdauer gewisser Daten.

12:07 Die VDS Richtlinie steht in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie (e-privacy Richtlinie).

12:06 Wir konzentrieren uns auf Frage 1-3. Die EU-Institutionen haben sich diesbezüglich abgesprochen.

Jetzt kommt der Vertreter des Europäischen Parlaments.

12:05 Zur Verhältnismäßigkeit: Es gibt da ja einen Ermessensspielraum. Die Maßnahme ist ja nur dann nicht verhältnismäßig, wenn sie mit dem erreichten Ziel nicht im Verhältnis steht. Wir haben keine genauen wissenschaftlichen Daten, es geht hier mehr um eine Entscheidung aufgrund von Information und was eine Aufhebung der Richtlinie für Konsequenzen hätte. Aus dem gesagten will ich noch mal hervor heben, dass das Anliegen der Antragsteller abzuweisen ist. (Anmerkung: Ich glaube hier hat sie sich entweder sehr im Kreis gedreht oder die deutsche Übersetzung war holprig)

12:03 Die Möglichkeit, Verhaltensmuster aufzuzeigen, ist ja, was besonders wertvoll ist für die Strafverfolgung. Natürlich muss es dafür Rechtfertigungsgründe geben.

12:00 Richternachfrage: Bitte beantworten Sie Frage 4a: Welche objektiven Kriterien haben zum Erlass der Richtlinie geführt?
Antwort: Dazu wollte ich noch kommen. Im Kommissionsvorschlag, in dessen Erstellung Mitglieder der Strafverfolgung und Datenschützer mitgewirkt haben, sehen wir eine Diskussion der Speicherdauer und auch welche Länder bereits VDS mit jeweiliger Speicherdauer hatten.

11:58 Zur Frage nach statistischen Daten (Frage 4d) zur Nützlichkeit der VDS: Die Effekte der VDS sind nicht genau statistisch zu erfassen, wir würden aber sehen, wenn die Methode nicht der Verbrechensaufklärung helfen würde.

11:56 Sie skizziert einen Fall, in dem Vorratsdaten zur Aufklärung des Verbrechens gedient haben.

Jetzt spricht die Vertreterin von Großbritannien. Fun-Fact: Sie trägt eine Perücke, weil die Richterroben und die sonstige traditionelle Gerichts-Kleidung selbst mit zu bringen ist.

11:50 Bei uns wird nur für 6 Monate gespeichert, weil wir das für ausreichend erhalten.

Richternachfrage: Die Richtlinie erlaubt ja eine Speicherung bis zu 24 Monate. Ist die Richtlinie ihrer Meinung nach deshalb nichtig?
Antwort: Damit sprechen Sie den Kern des Problemen an. Ich bitte aber zur Kenntnis zu nehmen, das ich mich dazu aufgrund meiner Weisungen nicht äußern kann.

11:47 Richternachfrage: Stimmt es also, dass in Österreich Diebstahl und Stalking unter „schwere Kriminalität“ fallen?
Anwort: Bei uns können wir diese Daten auch für die Bekämpfung normaler Kriminalität verwenden. (Anmerkung: Alle Straftaten mit Strafmaß von mindestens einem Jahr können in den Ermittlungsverfahren zur Beauskunftung von Vorratsdaten führen.)

11:46 80% dieser Daten sind echte Vorratsdaten, andere Daten sind noch Betriebsdaten und die gäbe es auch ohne die Vorratsdatenspeicherung.

11:45 Im Zeitraum vom 1. April 2012 und 31. März 2013 gibt es konkrete Zahlen zu Staatsanwaltschaftlichen Auskünften von Vorratsdaten aus Österreich:
Insgesamt gab es 326 Zugriffe
139 davon in abgeschlossene Verfahren (nur diese wurden ausgewertet)
56 in Fällen der Rückgriff auf VDS zur Aufklärung des Verfahrens beigetragen. 16 Diebstahl, 12 Suchtmittel, 12 Stalking, 7 Betrug, 7 Raub, der Rest sind sonstige Delikte.

Richternachfrage: gab es einen Fall von Terrorismus in dieser Statistik?
Anwort: Kann ich aufgrund dieser Zahlen nicht beantworten.

11:42 Frage 3: Zur Verhältnismäßigkeit, es ist nicht das Problem des fehlenden Mutes Österreichs sich hierzu zu äußern, sondern dass es innerhalb der Regierung keine klare Meinung zu diesem Thema gibt.

11:42 Zur Frage 2: Die generelle Problematik von Persönlichkeitsprofilen stellt sich heute schon bei der Verwendung von Internet, siehe Suchmaschinen.

11:41 Zur Frage 1: Der bloße Umstand der Umgehbarkeit allein stellt die Wirksamkeit der VDS noch nicht in Frage. In Wirklichkeit ist es heute sowieso nur noch eine scheinbare Anonymität, siehe Videoüberwachung oder die Tatsache, dass auch anonyme Wertkarten Telefone mit registrierten Teilnehmern kommunizieren.

Es folgt der Anwalt der österreichischen Regierung.

11:39 Es könnte eine Ausnahme von der Richtlinie geben, für jene Staaten, die einen stärkeren Grundrechtsschutz für ihre Bevölkerung haben wollen. Für weitere Ausführungen verweise ich auf unseren Schriftsatz.

11:37 Der Richter ermahnt den Anwalt Italiens, dass seine Redezeit abgelaufen ist und er noch nicht die Fragen des Gerichts beantwortet hat. Er hat noch zwei Minuten.

11:32 Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, eine Vorratsdatenspeicherung für sich zu erlassen zu können. Die Richtlinie wurde schließlich nach objektiven Kriterien erlassen. Unsere Argumente sind vielleicht nicht durch Statistik gestützt, aber wir wissen doch, was die Natur des Verbrechens ist und die Traditionen der Verbrechensbekämpfung.

11:30 Es geht weiter mit Italien.

Es gibt eine kurze Pause.

10:10 128 anhängige Verfahren sind auf die Verwendung von Vorratsdaten angewiesen.

11:03 Anonymisierung kann auch gut Umgangen werden. Beispiel des Wertkarten-SIM Registers in Spanien. Steuerhinterziehung führt auch nicht dazu, dass wir das Einheben von Steuern aufgeben.

11:02 Nur eine massive Vorratsdatenspeicherung aller Menschen kann der effektiven Verbrechensbekämpfung dienen. Ein Missbrauch kann apriori nie ausgeschlossen werden, das ist Sache der Umsetzung.

11:01 Jetzt spricht die spanische Regierung.

Ein Urteil des Gerichts kann in den nächsten zwei bis sechs Monaten erwartet werden. Also irgendwann nach der Sommerpause und hoffentlich noch dieses Jahr.

Der Hashtag des Verfahrens ist übrigens #VDSEuGH.

11:00 Die Richtlinie verstößt nicht gegen Grundrechte und wir ersuchen Sie darum, die Anträge zurück zu weisen.

10:59 Die Frage ob die Daten sicher sind, ist eine Frage der Umsetzung, nicht der Richtlinie selbst. Die Richtlinie darf nicht auf der Grundlage von Missbrauchsmöglichkeiten ausgelegt werden.

10:57 Die ganzen Richtlinie ist durchzogen von Datenschutz. Anonymisierungstools verringern eher den Grundrechtseingriff.

10:55 Die Frage kann nicht nur rein statistisch beantwortet werden. Wenn wir dieses Mittel nicht hätten, würde es zu schweren Problemen führen.

10:50 Der Vertreter von Irland verteidigt die Richtlinie als notwendig und verhältnismäßig. Weniger als sechs Monate Speicherdauer verhindern die Verfolgung schwerer Straftaten.

10:45 Jetzt spricht die irische Regierung.

Nun beginnen die Plädoyers der EU-Staaten, die sich im Verfahren zu Wort melden wollen. Das sind in folgender Reihenfolge: Irland, Österreich, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Portugal und Großbritannien.

Ein Wort zu einem fehlenden Kläger: Die Kärntner Landesregierung hat ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde eingebracht. Ursprünglich hat der AKVorrat Österreich geplant, schon vor dem Inkrafttreten der Überwachungsmaßnahme vor den Verfassungsgerichtshof zu gehen. Dafür hätte es die Stimmen aller Oppositionsparteien gebraucht (Stichwort: Drittelbeschwerde). Die Gespräche waren auch schon kurz vor dem Abschluss. Dann ist die FPÖ jedoch überraschend abgesprungen, weil die Kärntner Landesregierung so eine Klage einbringen wollte. Inzwischen wurde die FPÖ Regierung in Kärnten abgewählt und viele der damaligen Regierungspolitiker stehen vor Gericht wegen Korruptionsvorwürfen. Das Plädoyer von Kärnten im heutigen Verfahren scheint nicht mehr statt zu finden. Es war scheinbar nur Wahlkampftaktik, wie wir damals schon befürchtet haben.

Der AKVorrat Österreich wird vom Rechtsanwalt Ewald Scheucher vertreten. Er vertritt die 11.139 Kläger pro-bono, also ohne dafür Geld zu verlangen. Seine Reise nach Luxemburg hat er sich auch komplett selbst bezahlt. Sein Plädoyer war auch frei gesprochen! Wenn ihr mal einen guten Anwalt braucht…

10:42 Wenn die Freiheit in den Herzen der Menschen gestorben ist, ist egal, was auf dem Papier der Verfassungen steht. Heute nach einem Jahrzehnt der Angst haben 11.000 Menschen gesagt, sie wollen diese Frage dem Gericht vorlegen. Bitte entscheiden sie heute für die Freiheit in Europa, die Sicherheit hat sehr wohl genügend Fürsprecher in Europa.

10:40 Die Frage der Gewichtung von Freiheit und Sicherheit ist der europäischen Bevölkerung zumutbar.

10:39 Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verletzt unsere Grundrechte. Der federführende Jurist der Umsetzung der österreichischen Vorratsdatenspeicherung ist der Erstbeschwerdeführer der Verfassungsklage. (Anmerkung: Christof Tschohl ist vom AKVorrat Österreich und damals auch vom Ludwig Bolzmann Institut für Menschenrechte).

10:38 Er verweist auf die Überwachungsgesamtrechnung des deutschen Verfassungsgerichts. Es müssen alle Überwachungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, um Grundrechtsabwägungen zu treffen. Seit der damaligen Entscheidung sind noch komplett neue Überwachungsmaßnahmen öffentlich geworden, Stichwort PRISM. Die Teilnahme an Terrorcamps ist inzwischen in vielen EU-Staten eine Straftat. Kenntnis über so eine Teilnahme kann die Polizei nur von Nachrichtendiensten bekommen. Heute wäre das deutsche Verfassungsgericht vielleicht zu einem anderen Urteil gekommen.

10:36 Aus den fehlenden Zahlen zur Notwendig und Nützlichkeit der Vorratsdatenspeicherung leitet sich eine besonders harte Anforderung an die Verhältnismäßigkeit ab!

10:35 Ist Freiheit ein unveräußerliches Recht oder wird Sie uns gewährt? Schuldet Europa sich nicht eine öffentliche Debatte darüber? Hier geht es um die Verhältnismäßigkeit.

10:34 Nach Meinung der österreichischen Verfassungskläger ist schon die Speicherung der Vorratsdaten ein Verstoß gegen die Grundrechte. Die bloße Speicherung solcher Daten und die Tatsache, dass wir solche Gesetze haben, führt schon zu Veränderungen im Verhalten einer Bevölkerung.

10:32 Bezüglich Frage 2 zum Missbrauch: Was heißt eigentlich Missbrauch? Ist PRISM Missbrauch oder die Fortsetzung einer konsequenten Logik?

10:30 Wenn man dieser Logik folgt, muss man auch Bargeld abschaffen. So absurd ist das nicht, in einem geleakten Papier der Kommission wird auch schon die Überwachung von Up- und Downloads gefordert.

10:29 Wäre die Vorratsdatenspeicherung ein gutes Mittel zur Verbrechensbekämpfung, hätten wir schon längst Statistiken dazu gesehen. Hinweis auf das Schweigen der Befürworter.

10:28 Jetzt spricht der Anwalt des AKVorrat Ewald Scheucher.

Der Verfassungsklage des AKVorrat Österreich hatten sich 11.139 Kläger angeschlossen.

10:26 Der Anwalt verweist auf Quick-Freeze als gelinderes Mittel.

10:23 Für 0.067% der angezeigten Straftaten in Österreich wurde auf Vorratsdaten zugegriffen. Dazu wurden die Daten von allen Bürgerinnen und Bürgern gespeichert. Das häufigste Delikt für Beauskunftung von Vorratsdaten ist übrigens Diebstahl. Das war nie Zweck der Richtlinie.

10:18 Der Anwalt vermisst in der Stellungnahme der Österreichischen Bundesregierung die Frage der Verhältnismäßigkeit.

10:16 Notwendig und geeignet ist die Vorratsdatenspeicherung nicht, da viele anonyme Kommunikationswege davon nicht umfasst sind. Es gäbe auch gelindere Mittel, also grundrechtsschonendere Methoden als die VDS, um Verbrechen aufzuklären.

10:14 Jetzt geht es um Persönlichkeitsprofile, also darum, welche Erkenntnisse aus Vorratsdaten gewonnen werden können. Der Anwalt geht am Beispiel der Vorratsdaten seines eigenen Mandanten durch, was daraus alles für Rückschlüsse auf eine Person in Sachen Gesundheit, Berufs- und Privatleben möglich sind. All das, obwohl sein Mandant nicht einmal ein Facebook Profil hat.

10:10 Er beginnt sein Plädoyer damit, wie leicht es ist, die Vorratsdatenspeicherung zu umgehen, zum Beispiel mit Pre-Paid Wertkarten.

10:08 Jetzt beginnt der Anwalt von Michael Seitlinger, einem österreichischen Einzelkläger.

Alle Parteien sollen sich in ihren Plädoyers übrigens an diesem Fragenkatalog des EuGH orientieren.

10:06 Die irische Menschenrechtskommission verweist auf die Meinung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes, dass Vorratsdaten auch sehr leicht missbraucht werden können. Durch die Speicherung solcher Daten entstehen Anreize und Begehrlichkeiten, deshalb ist auch die Datensicherheit wichtig in der Menschenrechtsabwägung.

10:01 Verkehrsdaten sind für viele Ermittler interessanter als Inhaltsdaten, über Persönlichkeitsprofile lässt sich oft schon genug über eine Person aussagen. Die Speicherung von Vorratsdaten ist an sich schon eine Verletzung der Menschenrechte.

9:55 Jetzt die irische Menschenrechtskommission. Er konzentriert sich auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Das ist die größte Achillesferse der VDS in diesem Verfahren. Denn sogar wenn diese Überwachungsmaßnahme geeignet und notwendig zur Verbrechensbekämpfung ist, stellt sich die Frage, ob die pauschale Vollüberwachung mit dem Ziel der Verbrechensaufklärung verhältnismäßig sein kann, also das was wir an Freiheit verlieren mit Sicherheit gerechtfertigt werden kann.

Jetzt laufen die Plädoyers der einzelnen Parteien. Es gibt 4 Kläger, 8 Staaten die sich zu Wort gemeldet haben und 4 EU-Institutionen. Alle haben fixe Redezeit zwischen 10 und 15min. Nachfragen und Abschlussplädoyers sind auch möglich. Wie lange das Verfahren genau dauern wird, ist noch nicht abzuschätzen.

9:50 Der Anwalt von Digital Rights Ireland spricht über die fehlenden Statistiken und generell fehlende Argumente der Befürworter der Vorratsdatenspeicherung. Er plädiert an die Rolle des Gerichtes die Einhaltung europäischen Grundrechtecharta zu überwachen.

Das Verfahren findet im Großen Gerichtssaal des EuGH in Luxemburg statt. Der Saal ist ca. zur Hälfte gefüllt. Solche EuGH Verfahren zu EU Recht sind recht selten. Die Kernfrage des heutigen Verfahrens ist die grundrechtskonformität der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und die Rolle die nationale Grundrechte im Verhältnis zu EU-Gesetzgebung spielen. Im Besten Fall wird das Gericht in diesem Verfahren die Vorratsdatenspeicherung europaweit kippen.

9:40 Das Verfahren beginnt mit dem ersten Kläger, dem Anwalt von Digital Rights Irleand, dem ersten von 4 Klägern gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Um 9:30 beginnt die Verhandlung gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorm Europäischen Gerichtshof. In diesem Artikel werden wir live vom Verfahren berichten (einfach Seite neu laden).

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83 Ergänzungen

  1. Hope someone mentions that the original intent behind the DRD was (and de jure still is) the removal of barriers in the common market, while the recital on the purpose of the said directive (terrrrrrism, OC etc) is irrelevant in this context.
    In other words, if the intention was to have a law enforcement tool that potentially restricts fundamental rights/civil liberties, it should have been adopted under ex-Pillar 3. Market integration cannot and never should justify such restriction.

  2. gibt es da eigentlich einen Twitter #-Tag?

    Gibt es auch einen LiveTicker bei Twitter?

  3. Österreichische Statistik zur Vorratsdatenspeicherung (Quelle: Parlamentskorrespondez): Zeitraum: 1.April 2012 bis Oktober 2012

    177 Abfragen von April bis Oktober.
    Jeden Werktag gibt es also eine Abfrage.
    Bei ~92% ging es dabei um Raub/Betrug/Stalking/Drogendelikte.
    Auf Mord bzw. Vergewaltigung entfallen 7,3% der Abfragen.
    In ~11% der Fälle hat es bei Abfragen eine Aufklärung gegeben (meist wurden Stalkingfälle aufgeklärt [~37% der Aufklärungen]).

    Ob die Aufklärungen nur aufgrund der VDS oder auch ohne VDS bzw. mit Quickfreeze möglich gewesen wären lässt sich mit den Daten von Justiz und Inneministerium nicht erkennen.

    „Wie der Rechtsschutzbeauftragten des Justizministeriums Gottfried Strasser mitteilte, wurden ihm bis zum gestrigen Tag 188 Abfragefälle vorgelegt. Ende Oktober waren es 168, wobei in einem Fall ein Widerruf erfolgte. In drei Fällen dieser 168 Fälle ging es um Mord, in 58 um schweren Diebstahl, in 14 um schweren Raub, in 20 um Stalking, in 16 um schweren Betrug, in 20 um Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und in 10 um Vergewaltigungen. In 19 Fällen sei bisher eine Aufklärung erfolgt, darunter in sieben Stalkingfällen.“

    „Der Rechtsschutzbeauftragte des Innenministeriums Manfred Burgstaller berichtete von 9 Vorratsdatenabfragen durch die Sicherheitsbehörden von April bis Ende September zur präventiven Abwehr von Gefahren, vier Mal ging es um die Zuordnung von IP-Adressen, fünf Mal um die Feststellung des Standorts eines Handys.“

  4. > Die Verwendung von Blitzlicht, Mobiltelefonen, Laptops oder anderen elektronischen Geräten ist in den Sitzungssälen nicht erlaubt.
    Wie kommt da ein Liveticker zu Stande?

    1. Passt soweit, nur habt ihr irgendwie um 11 Uhr eure Uhr wieder eine Stunde zurückgestellt … ;)

    2. Ansich recht unterhaltsam. das Verhältnis Takt und Inhalt passt.

      Nur gibt es irgendwo den Fragenkatalog zum einsehen? Sehe nur die Referenzen auf 1-3 4a … etc.

    3. schön wäre ein stärkeres Augenmerk auf „dass“ und „das“ (Bedeutungsunterschied).

    4. Taktung ist in Ordnung.

      Von oben nach unten wäre besser zu lesen und sicher auch einfacher zu schreiben gewesen. Aber ist jetzt etwas spät. Vielleicht beim nächsten Mal.

  5. Gehe ich recht in der Annahme, dass diese 128 Verfahren nicht näher beschrieben wurden?

    1. So wie es aussieht sagen die allgemein wenig, außer das sie es unbedingt brauchen und es unverzichtbar sei.
      Aber schön wie sich da auch Argumente der Regierungen etwas widersprechen. ^^

      Irische Regierung, 10:57: Anonymisierungstools verringern eher den Grundrechtseingriff.
      Spanische Regierung, 11:03: Anonymisierung kann auch gut Umgangen werden. Beispiel des Wertkarten-SIM Registers in Spanien.

      1. ich beantworte mir die Frage einfach selbst mit ja, die Österreicher haben ja auch nur abgeschlossene Verfahren ausgewertet

  6. EP Vertreter: „Wegen der Wahl der Rechtsgrundlage konnten keine detaillierteren Regelungen getroffen werden?“ „Ja.“
    Die Mitgliedsstaaten (DEN allen voran) wollten das anfaenglich unter der (ehem.) 3. Saeule machen, wo der Grundrechtsschutz zu der Zeit noch gar nicht existierte (Gesetzesvorschlag und hin und hergezerre war vor Pupino). Das EP wollte schlichtweg Mitentscheidungsrechte; der Grundrechtsschutz war (fast) allen voellig Hupe.

  7. >Ein weiterer positiver Effekt der VDS ist das man darüber Zeugen finden kann, von denen man sonst gar nicht wüsste, das sie vor Ort gewesen sind.

    oder Leute verdächtigen die vor Ort waren und sich ganz schnell verdrückt haben

  8. Dass die Binnenmarktharmonisierung (Mehrheitsprinzip) statt einer sicherheitspolizeilichen Regelung (Einstimmigkeitsprinzip) als Rechtsvehikel zulässig ist, hat der EuGH ja selbst bestätigt! Das war ja die erste Klage gegen die VDS. Dass damit gar nix harmonisiert wurde, sondern erst recht zu einem Wildwuchs geführt hat, war scheinbar nicht wesentlich. Nun wird genau bei diesem Thema von den Richtern nachgebohrt?

    Frage: Wieso soll bei einer Binnenmarktharmonisierung kein Grundrechtsschutz bzw detaillierte Regelungen möglich sein? Welche rechtliche Einschränkung gibt es da?

    1. Absolut Richtig was du sagst. Die Frage kann ich dir aber nicht beantworten, aber so war der Gesprächsverlauf in der deutschen Übersetzung.
      Wir (AKVorrat Österreich in dem Fall), werden dem aber sicherlich nachgehen.

    2. „Dass die Binnenmarktharmonisierung (Mehrheitsprinzip) statt einer sicherheitspolizeilichen Regelung (Einstimmigkeitsprinzip) als Rechtsvehikel zulässig ist, hat der EuGH ja selbst bestätigt!“
      Aus der Geschichte der VDS Richtlinie: als Binnenmarkt Rechtsgrundlage gewaehlt wurde, wurde auch die Nutzung oder Gebrauch der Daten durch Sicherheitsbehoerden/Pol/Strafverfbeh. etc aus den einzelnen Paragraphen rausgestrichen. Die Logik: wenn Zugriff und Verwendung durch genannte Behoerden nicht stattfindet, dann braucht man das ja auch nicht zu regeln und auch keinen Grundrechtsschutz. Und die Privaten Telanbieter sind ja durch die 95er E-Privacy Richtlinie gedeckt. Weitere Beweise fuer diese Hypothese: man schaue sich bloss an, wie seit Jahren die Innenminister gegen die Privacy (Rahmen)Richtlinie fuer Polizeizusammenarbeit stemmen (insbes. Friedrich).

      1. ok danke, diese Begründung kann ich nachvollziehen. Na schaumermal was der EuGH dazu sagt. Man kann sich ja auch überlegen, ob diese Richtlinie nicht auch die Verantwortung für die Grundrechtskonformität der Folgematerie zu tragen hat, da bei einigen Ländern die VDS in Folge erst durch die RL eingeführt wurde. Quasi kausale Verantwortung a la Annexkompetenz/Adhäsionstheorie.

      2. @ paula maria tatuetata:
        there you go, nun auch aus dem Munde eines Vertreters der Mitgliedsstaaten: „15:49 Je länger die Daten gespeichert werden, umso schlimmer ist der Eingriff in die Grundrechte. Ja, aber solange die Daten nicht verwendet werden, gibt es unserer Meinung nach auch keinen Eingriff in die Grundrechte.“ (Spanien)

    3. Vermutung: Der EuGH will nicht an die weite Auslegung von Kompetenztiteln ran (effet utile) und löst das Problem anders:

      Grds. kann man sich auf die Binnenmarktharmonisierung stützen, aber das geht dann nicht, wenn die Regelung die man auf dieser Basis erlassen kann, nicht grundrechtskonform hinzubekommen sind.

  9. >Die Verhütung von Verbrechen war im Vorschlag der Kommission zur VDS Richtlinie ursprünglich enthalten.

    Minority report? Haben die Ernsthaft über Verhütung von Verbrechen mittels Persönlichkeitsprofilen nachgedacht?

      1. ok, durch polizeipräsenz in risikogebieten verhindern seh ich ja ein. ich mein das wurde auch gemacht bevor computer die risikogebietseinschätzung optimiert haben.

        ich hatte da eher sowas befürchtet: computer sagt X verhält sich verdächtig. Leite Verfahren zur gezielten Überwachung von X ein.

  10. 12:56 Es gibt ausreichende Hinweise, dass die Vorratsdatenspeicherung eine nützliche Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung ist.

    Welche denn? Das wird immer behauptet, aber interessanterweise gibt es niemals Statistiken dazu. Da wünsche ich mir mal einen Richter, der konsequent nachfragt, was diese Hinweise sein sollen. Immerhin geht es hier darum, die Grundrechte einzuschränken, also kann man ja wohl nicht davon ausgehen, dass der Bürger jetzt beweisen muss, dass Grundrechte eine gute Sache sind.

    1. Hinweis #1: VDS wird bei der Straftatenaufklärung genutzt (yay, zirkuläre logik)
      Hinweis #2: Es gibt einen Fall in dem die VDS tatsächlich eindeutig zum Ergreifen des Täters geführt hat (unklar ob es ohne auch gegangen wäre)
      Hinweis #3: mann, wir müssen doch so tun als ob unsere idee gut ist sons verlieren wir ansehen

  11. 12:25 Die Datenspeicherung ist nicht nur eine Belastung der Bürger ist. Anhand der Vorratsdaten kann auch die Unschuld von Beschuldigten festgestellt werden.

    Super tolle post-privacy-Argumentation nach Muster der Spackeria. Demnächst wohl noch häufiger zu hören … m(

  12. Bei Speicherung der Daten muss jeder EU- Bürger das Recht haben auf diese Daten zugreifen zu können um so Manipulationen verhindern zu können. Weiterhin müssen ihm diese Daten kostenlos und „von hoher Stelle“ signiert zur Verfügung gestellt werden und während der Arbeitszeit überprüft werden können.
    Schon wäre die ganze Suppe innerhalb eines Wimpernschlages vom Tisch.

  13. Das Format von-unten-nach-oben ist echt unlesbar. Querlesen ist unmöglich, ich hab keine Ahung wo ich in den Text einsteigen kann und wo ich weiterlesen soll, wenn ich einen Absatz fertiggelesen hab.

    1. kann ich gut verstehen. Nur ist derStandard.at mir 40min vor dem Verfahren abgesprungen, dort gäbe es ein echtes Live-Ticker System. Hier kann ich nicht viel anders schreiben als so :-/

      1. mal ehrlich, ich find’s klasse, dass ich überhaupt ne einzelne Quelle finde, die da mittickert, und das System hinter dem von-unten-nach-oben-Stil is ja nu nich soooo schwer zu durchschauen.

  14. 14:53 Richteranmerkung: Die Frage der Nützlichkeit ist nicht der Kernpunkt der Diskussion. Die nationalen Vorlagegerichte wollen ja das ein Gleichgewicht getroffen wird zwischen Verbrechensaufklärung und dem Grundrecht auf Datenschutz.

    Versteh ich nicht, die Nützlichkeit ist doch die elementare Kernfrage. Entweder diese Richtlinie dient dazu, schwerste Verbrechen oder Terrorismus aufzuklären oder sie dient nur dazu, massenhaft Daten über EU Bürger zu sammeln und zwei Mal im Jahr kann man damit vielleicht einen ebay Betrüger finden.

    1. 15:00 Antwort der EU-Kommission: Wie wir schon gesagt haben, es obliegt den Mitgliedsstaaten Daten zu erheben und es ist in der Natur der Sache, dass es schwierig ist den Effekt von Vorratsdatenspeicherung auf die Verbrechensaufklärung im einzelnen heraus zu arbeiten.

      Nee, eigentlich nicht. Zugriffe protokollieren und schauen, was bei den Ermittlungen raus gekommen ist, welche Verbrechen aufgeklärt wurden und das in Relation zu der Gesamtzahl der Verbrechen setzen.

      Österreich 2012:
      548.027 Verbrechen, mit Hilfe von VDS aufgeklärt 56
      => ~0,010218 % bessere Aufklärung.

      Klingt ziemlich vernichtend, wenn man berücksichtigt, dass einige Sachen auch anders hätten aufgeklärt werden können und manche Daten vielleicht eh noch da gewesen wären.

    2. Wahrscheinlich wird hier auf den Unterschied zwischen „Nützlichkeit“ und „Erforderlichkeit“ (im rechtlichen Sinn) Bezug genommen. Damit eine Regelung grundrechtskonform ist, reicht es nicht, dass sie „nützlich“ ist, sondern sie muss „erforderlich“ und „verhältnismäßig“ sein.

  15. 14:58 Richternachfrage: Wenn Sie 2008 keine ausreichende Informationen hatten für eine Überarbeitung, wie konnten Sie dann 2006 ausreichende Daten für den Erlass der Richtlinie gehabt haben?

    15:00 Antwort der EU-Kommission: Wie wir schon gesagt haben, es obliegt den Mitgliedsstaaten Daten zu erheben und es ist in der Natur der Sache, dass es schwierig ist den Effekt von Vorratsdatenspeicherung auf die Verbrechensaufklärung im einzelnen heraus zu arbeiten.

    15:01 Die Mitgliedsstaaten sind nun einmal nicht dazu verpflichtet dazu Daten zu erheben.

    Ich würde mal sagen … ganz eiskalt erwischt

  16. Mir gefallen die Nachfragen des Richters sehr, fuehren Sie die Argumentation der einzelnen Protagonisten doch das ein- oder andere Mal ad absurdum :-)

    1. Wie bei den Simpsons:

      „15:21 Antwort der EU-Kommission: Kann ich die Frage später beantworten?“

      Danach: Tapp, tapp, tapp, klackklackklackklackklack, tock, wröööööm und weg ist er mit seinem Benz :D

      1. Evtl. haette er noch den 50/50 Joker ziehen koennen, oder einen Freund anrufen koennen, was er auf die Frage antworten soll ;-)

  17. Ich musste echt laut auflachen.

    15:21 Antwort der EU-Kommission: Kann ich die Frage später beantworten?

    15:15 Richteranmerkung: 36% der Vorratsdaten werden in Drittstaaten gespeichert. So wie im Safe Harbour Abkommen wird einfach angenommen, das die Daten im Drittland auf legale Art und Weise gespeichert werden. Wenn jedoch in so einem Drittstaat bekannt wird das diese Daten nicht in legaler Art und Weise gespeichert werden, müsste dann nicht auch die grundsätzliche Speicherung angezweifelt werden. Ich habe einen bestimmten Drittstaat im Kopf.

  18. Danke für den Live-Bericht! Bisher haben wir offenbar vor allem die bekannten Positionen, aber die Fragen der Richter gehen IMHO in eine recht erfreuliche Richtung. Kann der EuGH sich eigentlich genauso rauswieseln wie unser BVerfG damals – die Richtlinie zwar kippen, aber eine Neuauflage grundsätzlich gestatten – oder geht es hier um alles oder nichts in bezug auf die Unschuldsvermutung und „präventive“ Datensammlung?

  19. Ich stelle mir ja die ganze Zeit noch die folgende Frage: die VDS wurde auf der Rechtsgrundlage einheitliche WIrtschaftsordnung gestellt. Warum äußern die Befürworter aber nur (mehr schlechte, als rechte) Argumente, die sich auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung beziehen und kein Einziges, das wirtschaftlich geprägt ist? Oder pointierter: Nützlichkeit bei der Strafverfolgung ist kein taugliches Argument, wenn es um einheitliche Wirtschaftsbedingungen geht.

    1. Weil die VDS als Instrument der vermeintlichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung konstruiert ist und die einheitliche Wirtschaftsordnung nur als Vehikel genutzt wird, da Polizeidingenskirchengesetzgebung Einstimmigkeit erfordert.
      Auf EU-Ebene nichts neues. Schau dir mal die stinkenden Fische an, welche durch den Fischereiausschuss wandern. ;D

      1. Dat ist mir auch klar. :)

        Nur aus Richtersicht überlegt: wenn ich an eine Partei eines Rechtsstreites eine Frage stelle, dann will ich die Frage im Hinblick auf den Streitgegenstand (VDS auf Basis der Wirtschaftsordnung) beantwortet haben und nicht auf der Basis einer Grundlage, die nicht Thema des Rechtsstreites ist (Strafverfolgung). Ausführungen im Sinne von: die VDS wäre konform, wenn auf Grundlage XY – wäre nur ein obiter dictum. Aus meiner Sicht ist damit zur Begründung der Argumente im Hinblick auf den Streitgegenstand kein Argument tauglich, das sich inhaltlich auf eine andere Rechtsgrundlage bezieht, denn Nützlichkeit bei der Strafverfolgung ist kein wirtschaftliches Argument (und Wirtschaft wurde ja als Grundlage für die VDS gewählt).

    1. Das ist der Europäische Gerichtshof, kein Piratenparteitag. Wir können froh sein, das Verfahren überhaupt mitzubekommen. ;)

      1. Mit welcher Argumentation? Wenn es öffentlich ist, sollen sie nen Livestream machen. An den paar Euro Kosten kann es ja nicht liegen.

  20. Am Besten fand ich immer noch die pro-VDS-Aussage, man könne doch damit auch die Unschuld beweisen.

    Hallo, seit wann wurde die Unschuldsvermutung abgeschafft und wer hat das getan?

  21. 15:57 Noch mal zu der Nuss und dem Vorschlaghammer. Es gab hier schon eine Abschätzung wie die Speicherdauer im Verhältnis zum Schutz der Grundrechte steht.

    Ja? Hab ich die verpasst?

    Zum Artikel 4 der Richtlinie, in UK ist der Zugang auf Vorratsdaten nur zulässig wenn die beauskunfteten Daten auch wirklich Notwendig für die Strafverfolgung sind. Insofern ist auch die Grundrechtskonformität gegeben.

    Und was ist mit den Daten, die auf die nicht zugegriffen wurde? Was rechtfertigt die Speicherung dieser Informationen?

  22. Muss mich jetzt ausklinken.

    Vielen Dank Thomas Lohninger fuer die tolle Berichterstattung.

    1. Dem schließe ich mich mit Freuden an.
      Auch von mir ein herzliches Dankeschön zurück in die größte Popcornfabrik Europas.

  23. Diese Demokratiesimulation ist aber noch nicht ganz ausgereift.
    Alpha Stauts??? Oder Beta mit Freilandtest.

  24. Vielen Dank für den spannenden Live-Stream! F5-Taste ist nun blank!
    Ich frage mich, wie viel Einfluss jetzt noch hinter verschlossenen Türen genommen werden kann, z.B. durch „Nachliefern“ von „kann ich das später beantworten“-Antworten?

  25. Vielen Dank, für diesen großartigen Liveticker Thomas Lohninger.

    *ein Bier rüber reicht!

  26. Ich schliesse mich dem Dank der Anderen an. Interessant, nützlich und eine Bereicherung.
    Lieben Dank
    Aleks

  27. das herumlavieren der kommision in bezug auf diesen einen speziellen drittstaat ist ja sehr herzerwärmend. insbesondere, wenn man gerade diesen foschepoth-artikel in der süddeutschen gelesen hat ( http://sz.de/1.1717216 )

    werden experten, die zu experten-themen keine antwort geben können, eigentlich aus steuergeldern entlohnt für ihre hilfreiche tätigkeit?

    vielen herzlichen dank fürs mitschreiben, sehr wichtige arbeit. wäre es irgendwie möglich, die namen der vertreter/experten/richter nachzutragen? das könnte in der zukunft vielleicht nochmal hilfreich als nachschlagewerk werden.

  28. Hoffentlich taugt der Europäische Gerichtshof zu irgendwas und kippt die VDS wieder. Was wäre dann mit den demokratischen Grundprinzipien, wie der Unschuldsvermutung? Die VDS stellt uns alle unter Generalverdacht

    mit freundlichen Grüßen an George Orwell

  29. Hier die Liste der Verfahrensteilnehmer (exkl. Beschwerdeführer):

    Ireland
    E. Creedon, Agent
    D. Mc. Guiness, Solicitor
    E. Reagan SC
    D. Fennelly BL

    Kingdom of Spain
    Mme N. Diaz Abad

    French Republic
    G. de Bergues, Agent
    B. Beaupére-Manokha, Agent

    Italian Republic
    G. Palmieri, Agent
    A. De Stefano, Agent

    Republic of Austria
    M. G. Kumnert

    Republic of Poland
    M. L. Fernandes
    (was not at the Court, missed his opportunity to speak)

    United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
    L. Christie, Agent
    S. Lee, Barrister

    European Parliament
    U. Rösslein, Agent
    K. Zejdová, Agent
    A. Caiola, Agent

    Council of European Union
    J. Monteiro, Agent
    I. Sulce, Agent
    E. Sitbon, Agent

    European Commission
    B. Martenczuk, Agent
    D. Maidani, Agent
    M. Wilderspin, Agent

    European Data Protection Supervisor
    H.Hijmans
    A. Buchta

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.