Leistungsschutzrecht ohne Snippets?

Kampagne zum LSR 2013

lsr_banner13Die Schwarz-Gelbe Koalition soll sich auf einen neuen Kompromiss beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger geeinigt haben. Uns wurde diese Formulierung zugeschickt, neu ist der fett markierte Halbsatz, der sogenannte Snippets ausschließen soll:

§ 87f UrhG
Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

Die Rechtssprechung wird sich darüber freuen, zu definieren, was denn genau „kleinste Textausschnitte“ sein könnten.

Sonst ist uns gerade etwas unklar, was das Gesetz denn soll. Denn Google scheint das erstmal so nicht zu treffen, oder wie bewerten das die mitlesenden Juristinnen und Juristen?

Update: Diese Formulierung ist verifiziert und wurde als Drucksache 17/11470 in den Rechtsausschuss eingebracht.

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55 Ergänzungen

  1. Solange nicht klar ist, was „kleinste Textausschnitte“ sind, ist das ganze immer noch furchtbar. Ein Wort ist demnach nicht geschützt, aber sind 3 Wörter schon ein längerer Ausschnitt? 4? 5? Oder erst 15? 20? 100?

    1. Na ist doch klar! Ein kleinster Textausschnitt hat eine Länge von bis zu 1,4296% des gesamten Textes. Bei 1, 3, 4, 7 und 9 wird aufgerundet. Bei 2, 5, 6 und 8 wird abgerundet. Leerzeichen zählen 0,75 fach, Punkte zählen nicht, Kommas zählen 1,5 fach und Umlaute zählen doppelt.
      Dazu kommen noch ein paar wenige Sonderregeln, die bald als zweiteiliges Buch erscheinen.

      Ist doch so einfach.

  2. Okay, vergessen wir die lustigen Sprüche. Ein einziges großes Banner, darauf die Frage: „Hähh?“.

  3. Frage:
    Da 90% der Pressemeldungen von den Agenturen hergestellt werden, gehen die Verlage doch letztendlich komplett leer aus oder wo ist mein Fehler?
    Also purer Reichtum für Reuters, AP und DPA, während Springer verarmt?

      1. Wo die Meldung letztendlich herkommt ist dabei unerheblich. Wenn die DPA, SID oder andere Agenturmeldung über BILD angezeigt wird, würde es die Kohle für Bild geben. Denn die machen die „verlegerische Leistung“.

  4. Bei „zu gewerblichen Zwecken“ wird mir immer richtig übel.

    „Kleinste Textausschnitte“ klingt nach Twitter. Also Twitter erhält kein LSR von uns??

    Hoffe mal, dasss die Einigung bald da ist und das vorgeschlagene Recht im Orkus verschwindet.

    1. Man beachte die Einleitung „einzelne Wörter“. Die „kleinsten Textausschnitte“ sind damit die geringste Form eines Textausschnittes. Das dürfte sich in der Praxis so zwischen 2-3 aneinanderhereiten Wörtern handeln. Die allerkleinsten Textauaschnitte halt. Twitter oder quch viele Artikel umfassen in der Regel wesentlich mehr Worte. Das sind Sätze, nicht einzelne nicht zusammenhängende Wörter oder die kleinstmögliche Nummer an zusammenhängenden Wörtern. Springer-Titelzeilen dürfen allesamt darunter fallen.

  5. Ehrlich gesagt bin ich gerade ziemlich ratlos was der Quatsch soll. Für längere Ausschnitte haben wir doch ein Urheberrecht, welches auch jetzt schon durchgesetzt werden kann. Da Google und Co. nun raus sind, ist das doch ein Bananengesetz das selbst in unserer Bananenrepublik seines Gleichen such…

    1. Jaein.

      1. Gesicht wahren.

      2. Volk beschlichtigen

      3. Tür weit offen lassen um genug rechtunsicherheit zu streuen und Angrifsspunkte an die Hand zu geben um bei Bedarf doch noch …

  6. Die hätte auch „nur wenn Ansgar Heveling sein Handy aus hat“ rein schreiben können. Das kann dann letzten Endes auch keiner wissen und je nach Auslegung *hust* LG Hamburg *hust* ist das genau die gleiche Grütze.

    1. Bei Musik war eine ähnliche Fragestellung Thema eines langen Rechtsstreits (Stichworte zum Googlen: „Metall auf Metall BGH“).

      Solange der Gesetzestext nicht präzise ist, herrscht erstmal Rechtsunsicherheit.

      1. Ich meine, kleinste Textausschnitte beinhaltet einzelne zusammenhängende Wörter. Nichtzusammenhängende Wörter würde jedes Wort einzeln meinen und das kann man doch unmöglich auch nur in der Nähe einer Schöpfungshöhe wähnen. Mit Ausnahme einer Wortmarke, für die es entsprechende Mechanismen gibt.

      2. @André:
        IMHO war die Idee beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger , dass es unabhängig von der Schöpfungshöhe gelten sollte.

        Außerdem läßt sich durchaus argumentieren, dass z.B. eine knackige Überschrift, die einen Sachverhalt in einem oder wenigen Worten auf den Punkt bringt oder die Aufmerksamkeit des Lesers fesselt eine zu schützende Leistung der Zeitung ist (Überschriften stammen ja oft nicht vom Artikelschreiber).

        Ich würde es für einen ziemlichen Quatsch halten, wenn einzelne Worte unter ein Leistungsschutzrecht fallen würden, aber für grundsätzlich unmöglich halte ich es nicht.

  7. naja vermutlich handelt es ich dabei um Überschriften und 2-3 Sätze wie z.B. in Snippets. Aber so lange das nicht definiert ist, sehe ich schon wieder die Abmahner ihre Finger lecken.

    1. Kleinste Textausschnitte sind ungleich Sätze oder auch nur Halbsätze. Sicher iat nur eines, 1-3 aneinanderhängende Wörter mit betonung auf Ausschnitt sprich ein Halbsatz wie eine Titelzeile die mit einem Punkt endet ist kein allerkleinstmöglicher Ausschnitt sondeen halt ein eigenständiger Satz und damit Geschützt.

  8. Womit wir wiedermal eine neue Abkürzung benötigen:
    KAT -> Kleinster anzunehmender Textauschnitt
    Dann kann man zukünftig vom KAT-GAU sprechen.

  9. @ Markus: Doch, das erfasst auch Google. Der Presseverleger hat nach dieser Formulierung das Recht, sein Presseerzeugnis „öffentlich zugänglich zu machen“. Was das ist, ist in § 19a UrhG definiert – es geht um die Bereitstellung im Internet. Genau dies tut aber Google per Darstellung der Snippets in seinen Suchergebnissen und/oder Google News.

    Die Streitfrage verlagert sich also u.a. auf die Problematik, wie groß die Snippets (noch) sein dürfen, um „kleinste Textausschnitte“ zu sein.

  10. Ja toll, und warum wird die Zeichenanzahl nicht ins Gesetz geschrieben? Damit wohl Anwälte und Richter noch genug Geld zu verdienen haben.
    Rechtssicherheit scheint bei unseren Politschauspielern ein Fremdwort zu sein.

  11. Ich hätte auch noch eine andere Frage: Hat mal jemand an ausliegende Zeitungen und Zeitschriften in Warteräumen usw. gedacht? Fallen die nicht auch unter diese Klausel?

  12. Was hindert Google eigentlich daran, auf Opt-In umzustellen für das gesamte Google-Angebot? Also in der Form: Kostenfrei für Google zitieren in welcher Länge bei Google News, obiger LSR-Entwurf hin oder her, sonst fliegen die Verlage auch aus der normalen Suche raus und werden im deutschen Sprachraum aus der Suche gefiltert wie Kinderpornographie oder die neusten Warez.
    Das stände Google doch frei, oder? Abgesehen davon, dass die Google Suche dadurch für den Endnutzer etwas unattraktiver werden würde, da Verlagsangebote nicht mehr zu finden sind. Aber bei 95% Marktanteil in Deutschland zu verkraften…

  13. Wer die Geschichte dieses Gesetzes von Beginn an verfolgt hat, muss den Glauben an die parlamentarische Demokratie verlieren. Lobbyismus, Dummheit, Aktionismus, Lügen, Pfusch, und dann geschlossenes Abnicken. Ekelerregend.

    1. traurig aber wahr. wenn mich eines tages meine kinder fragen, wie in so einem großen land entscheidungen gefällt werden und wer „bestimmt“, kann ich nicht mehr so ohne weiteres davon erzählen, dass es da ein parlament gibt, in dem viele kluge abgesande der leute gedanken machen etc. so läuft es leider nicht.

  14. Das heißt, die schaffen Rechtsunsicherheit für nix. Nur damit sie irgendein Gesetz mit der Bezeichnung „Leistungsschutzrecht“ durch den Bundestags gebracht haben, weil das ja im Koalitionsvertrag vereinbart war. Dann sollen sie doch irgendein Gesetz über die Maximalmilchleistung von buntscheckigen Milchkühen verabschieden und „Leistungsschutzrecht“ nennen, wenn es denn unbedingt sein muß.

    1. Haben die eigentlich sonst alles durchgezogen, was im Koalitionsvertrag stand? Wenn nicht, warum wird dann augerechnet beim LSR Druck gemacht?

      1. @Sven
        Die 2. Frage war antürlich rhetorisch gemeint. Würde die erste mit „nein“ beantwortet, könnte man die Abgeordneten ja mal über Twitter damit piesacken, wann immer einer – mangels andere Argumente – den Koalitionsvertrag als Begrndung anführt.

      2. Dir ist schon klar, dass Twitter unter die „bis 160 Zeichen“ fällt? Damit dürfen die dort kopieren wie sie wollen. Wahrscheinlich sogar mit der üblichen Quellenangabe:
        Quelle: Twitter
        oder noch besser:
        Quelle: Internet
        Wenn überhaupt.

  15. Versteh ich nicht, die Länge des snippets legt doch sowieso der Seiten Betreiber über die Meta description implizit fest. Google kürzt die dann ggf auf 160 Zeichen.

  16. Denke, dass soll nun hauptsächlich Aggregatoren und online RSS Reader treffen, weil die könnten den Verlagen gefährlich werden.
    Aber immerhin haben sie gecheckt, dass Google sie aus dem Index wirft falls das Gesetz in der alten Form durchgekommen wäre.

  17. Klingt wie mich wie „geringe Menge“… Wäre auch cool, wenn jedes Bundeland die Anzahl der Zeichen selbst festlegen darf *screener*

    Greetz,
    GHad

  18. Mich würde bei der ganzen Diskussion ja noch mal interessieren, ab wann etwas ein Presseerzeugnis ist? Was ist „Presse“ im Internet? Was macht ein „Verlag“ im Internet aus? Wenn ich ein Blog betreibe, bin ich dann ein Verleger? Worin definier sich das? In Verbandszugehörigkeit? Wer wird künftig der Gatekeeper bei der Entscheidung, was Presse im Sinne des LSR ist und was nicht?

    Ganz konkret: Ich bringe zwei Onlinemagazine heraus und arbeite an einem dritten mit. Bin ich nun Verleger? Freier Journalist?

    Kann ich mich dann einklagen ins LSR?

  19. Zur Interpretation eines Gesetzeswortlauts ziehen Gerichte im allgemeinen die Begründung heran. In dieser heißt es:

    „Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10).“

    zitiert nach:
    http://www.internet-law.de/2013/02/doch-keine-snippets-leistungsschutzrecht-soll-in-letzter-minute-entscharft-werden.html

    Damit sollte eigentlich deutlich sein, dass es sich nicht um feste Größen wie „drei Worte“ handelt, sondern um einen Textausschnitt, der jeweils lang genug ist, um den Inhalt des gefundenen/verlinkten Artikels zu BEZEICHNEN. Ein User muss erkennen können, um was es sich handelt.

    Damit ist m.E. die größte Gefahr des #LSR gebannt – und ich hab‘ mich gefreut, von dieser Entwicklung zu lesen!!!

    Kommt das so durch, wernden Springer & Co nicht begeistert sein, denn sie wollten etwas ganz anderes: die totale Herrschaft über jedes Wort und jeden erläuternden Satz in Zusammenhang mit einem Link – um dann überall abzukassieren, wo aggregiert wird.

    Natürlich ist das Gesetz in dieser Form nun ziemlich überflüssig – aber hey, ist das UNSER Problem?

    Ich hätte nicht erwartet, dass in letzter Minute noch etwas EINSICHT waltet – dass jetzt nur darüber gemeckert wird, finde ich seltsam!

    1. Nur blöde, dass es nach der Rechtsprechung des BGH auf die Begründung eines Gesetzes schlicht nicht ankommt. (Die historische Auslegung nach der juristischen Methodenlehre ist gegenüber der wörtlichen und der sog. teleologischen Auslegung nachrangig. Das hat er in I ZB 80/11 mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, als der BGH sich über die klare und ausdrückliche Begründung des Gesetzgebers hinweggesetzt hat, weil er mit den vorrangingen Auslegungsmethoden zu einem – nach seiner Auffassung – stimmigen Ergebnis kam. Selbiges droht IMO auch hier.

    2. Ich wollte gerade meine Vermutung schreiben, dass die Formulierung es wohl ermöglichen soll, dass zumindest Links (die ja auch oft bereits einigen Text enthalten) nicht vom LSR betroffen sind.

      Aber was ClaudiaBerlin hier schreibt klingt logisch und würde ich mir als „Update“ im Artikel wünschen. Zumindest die Begründung des Gesetzestextes im Wortlaut.

      Und mal fernab von Prinzipienreiterei und dem Ärger über dieses absolut idiotische Gesetzesvorhaben mit den bestenfalls als abenteuerlich zu bezeichnenden Begründungen: So ein schlechter Kompromiss wäre das nicht.

  20. Analyse: kleinste Textausschnitte
    Ein Text besteht aus mindestens 2 Wörtern.
    Ein Textausschnitt ist ein Teil eines Textes, bspw. 3cm x 3cm oder 2 Sätze.
    Ein kleiner Textausschnitt umfasst typischerweise nur einen geringen Bruchteil des Textes. Ausgenommen sind aber nur kleinste Textausschnitte, also welche, die kleiner sind als alle anderen. Der kleinstmögliche Textausschnitt ist so klein, das darin kein Text mehr zu erkennen ist. Die Formulierung kleinste Textausschnitte hat bei rein logischer Betrachtung also keine Wirkung.

    Ausgenommen sind auch wenige Wörter. Immerhin nicht wenigste Wörter oder einzelne Wörter, aber auch nicht wenige Worte. Letztere müssten einen Zusammenhang erkennen lassen. So würde ich das als „typischerweise weniger als ein Satz“ interpretieren.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.